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11.11.2011 | 15:43
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DJ DGAP-HV: biolitec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.12.2011 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: biolitec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
biolitec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.12.2011 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
11.11.2011 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   biolitec AG 
 
   Jena 
 
   WKN: 521340 
   ISIN: DE0005213409 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
   der biolitec AG, Jena, 
   Amtsgericht Jena, HRB 207823 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am 
   Dienstag, den 20. Dezember 2011, um 10:00 Uhr, 
   Einlass ab 9:30 Uhr 
 
   im Konferenzsaal des Turmrestaurants Scala, 27. OG, Intershop Tower, 
   Leutragraben 1, D-07743 Jena 
 
   stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Formwechselnde Umwandlung der biolitec AG in eine 
           europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, wobei den 
   Beschlussvorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste 
   Geschäftsjahr der biolitec SE (Ziffer 8.2 des Umwandlungsplans) gemäß 
   § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat unterbreitet: 
 
   Dem Umwandlungsplan vom 8. November 2011 (UR-Nr. 1223/2011 P des 
   Notars Dr. Hanns-Jakob Pützer mit Amtssitz in Bonn-Duisdorf) über die 
   Umwandlung der biolitec AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
   Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage I 
   beiliegende Satzung der biolitec SE wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die diesem als Anlage I beigefügte Satzung der 
   biolitec SE haben den folgenden Wortlaut: 
 
   UMWANDLUNGSPLAN 
 
   über die formwechselnde Umwandlung der 
 
   biolitec AG 
   Otto-Schott-Str. 15 
   07745 Jena 
   Deutschland 
 
   - nachfolgend 'biolitec AG' genannt - 
 
   in die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) zur 
 
   biolitec SE 
   Otto-Schott-Str. 15 
   07745 Jena 
   Deutschland 
 
   - nachfolgend 'biolitec SE' genannt - 
 
   PRÄAMBEL 
 
     (A)   Die biolitec AG ist eine Aktiengesellschaft 
           deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Jena, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 
           207823. Ihre Geschäftsanschrift lautet Otto-Schott-Str. 15, 
           07745 Jena, Deutschland. Die biolitec AG ist die 
           geschäftsleitende Muttergesellschaft des biolitec Konzerns 
           (der 'biolitec-Konzern'), der pharmazeutische und kosmetische 
           Substanzen nebst dazugehörigen Behandlungs- und 
           Analysesystemen sowie medizinische Geräte herstellt, 
           entwickelt und vertreibt. 
 
 
     (B)   Das Grundkapital der biolitec AG beträgt EUR 
           10.515.750,00 (in Worten: Zehn Millionen 
           fünfhundertfünfzehntausend und siebenhundertfünfzig Euro) und 
           ist eingeteilt in 10.515.750 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien. Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist 
           der Vorstand ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. Oktober 2013 
           das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 
           5.257.875,00 durch Ausgabe von bis zu 5.257.875 neuer auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital). Zudem ist das Grundkapital gemäß § 4 Abs. 3 der 
           Satzung der Gesellschaft um bis zu EUR 25.000,00 durch Ausgabe 
           von bis zu 25.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
           bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Gemäß § 4 Abs. 5 der 
           Satzung der Gesellschaft ist das Grundkapital ferner um bis zu 
           EUR 4.000.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
           4.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
           (bedingtes Kapital 2011). Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der 
           Gesellschaft ist das Grundkapital schließlich um bis zu EUR 
           900.000,00 durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
           Kapital 2007). Hinsichtlich des bedingten Kapitals I wird 
           vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieses inhaltslos 
           geworden ist. Dieses diente zur Bedienung von Aktienoptionen, 
           die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. 
           Oktober 2000 ausgeben wurden, jedoch zwischenzeitlich 
           vollständig verfallen sind. Hinsichtlich des bedingten 
           Kapitals 2011 sowie des bedingten Kapitals 2007 hat der 
           Vorstand noch nicht von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, 
           entsprechende Teilschuldverschreibungen (bedingtes Kapital 
           2011) oder Aktienoptionen (bedingtes Kapital 2007) zu 
           gewähren. 
 
 
     (C)   Die biolitec AG soll nach Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 
           37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rats vom 8. Oktober 
           2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die 
           'SE-VO') 
           in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
           formwechselnd umgewandelt werden. Die Rechtsform der SE ist 
           eine auf europäischem Recht gegründete supernationale 
           Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in 
           Deutschland zur Verfügung steht. Als solche fördert sie den 
           Ausbau einer offenen und internationalen Unternehmenskultur. 
 
 
     (D)   Ein wesentlicher Grund für die Umwandlung der 
           biolitec AG in die biolitec SE ist das Bestreben des 
           Vorstands, die Bedeutung des europäischen Geschäfts für den 
           biolitec-Konzern zu unterstreichen, indem bereits in der 
           Firmierung der biolitec AG als Muttergesellschaft des 
           biolitec-Konzerns ihre Ausrichtung über Deutschland hinaus 
           klar zum Ausdruck kommt. Die biolitec AG hat nicht nur ihre 
           historischen Wurzeln in Europa, auch die Mehrzahl der 
           Mitarbeiter, der Schwerpunkt der Forschungs- und 
           Entwicklungsaktivitäten, sowie der Großteil der Produktion 
           befinden sich in Europa. Die Rechtsform der SE ist eine auf 
           europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform für ein 
           deutsches börsennotiertes Unternehmen. Als solche ermöglicht 
           sie die weitere Entwicklung einer offenen und internationalen 
           Gesellschaftskultur und entspricht der internationalen 
           Ausrichtung der biolitec AG über die Grenzen Deutschlands 
           hinaus. Die europaweit verfügbare Rechtsform SE wird dem 
           europaweiten Geschäft der biolitec AG besser gerecht, 
           dokumentiert die Bedeutung des europäischen Marktes für die 
           biolitec AG, erleichtert den Geschäftsauftritt der biolitec AG 
           in den anderen europäischen Staaten und fördert die 
           europaweite Akzeptanz bereits durch die den Rechtsformzusatz 
           SE tragende künftige Firma 'biolitec SE'. 
 
 
   Der Vorstand der biolitec AG stellt daher folgenden Umwandlungsplan 
   auf: 
 
     1.    UMWANDLUNG DER BIOLITEC AG IN DIE BIOLITEC SE 
 
 
     1.1   Die biolitec AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. 
           Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) formwechselnd umgewandelt. 
 
 
     1.2   Die biolitec AG hat mit der biolitec SIA mit Sitz 
           in Riga, Lettland, gegründet durch die biolitec AG am 23. 
           November 2005 und eingetragen im Commercial Register unter 
           Reg. Nr: 4000379375, seit mehr als zwei Jahren eine 
           Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen 
           Mitgliedsstaates der EU, nämlich Lettland, unterliegt und 
           erfüllt damit die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 SE-VO. 
 
 
     1.3   Die Umwandlung der biolitec AG in eine SE hat weder 
           die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen 
           juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre 
           an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des 
           Rechtsträgers nach Wirksamwerden der formwechselnden 
           Umwandlung in gleichem Umfang fort. 
 
 
     1.4   Die Umwandlung wird gemäß Art. 16 Abs. 1 SE-VO mit 
           ihrer Eintragung in das zuständige Handelsregister des 
           Amtsgerichts Jena wirksam (der 'Umwandlungszeitpunkt'). 
 
 
     2.    FIRMA, SITZ, GRUNDKAPITAL UND SATZUNG DER 
           BILOLITEC SE, KEIN ANGEBOT ZUR BARABFINDUNG 
 
 
     2.1   Die Firma der SE lautet 'biolitec SE'. 
 
 
     2.2   Der Sitz der biolitec SE ist unverändert Jena, 
           Deutschland. Dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung. 
 
 
     2.3   Der Gegenstand des Unternehmens gemäß § 2 der 
           Satzung der biolitec AG bleibt unverändert und lautet wie 
           folgt: 
 
 
       '(1)  Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung, 
             die Entwicklung und der Vertrieb von pharmazeutischen und 
             kosmetischen Substanzen nebst dazugehörigen Behandlungs- und 
             Analysesystemen sowie medizinischen Geräten, ferner das 
             Betreiben von Applikationszentren. 
 
 
       (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen 
             vorzunehmen, die mittelbar oder unmittelbar dem 
             Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind. Sie kann zu 
             diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und 

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November 11, 2011 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: biolitec AG: Bekanntmachung der -2-

sich an ihnen beteiligen. Sie kann außerdem Unternehmens- 
             und Kooperationsverträge mit anderen Unternehmen abschließen 
             sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.' 
 
 
 
     2.4   Das gesamte Grundkapital der biolitec AG wird in 
           der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe 
           EUR 10.515.750,00) und in der zum Umwandlungszeitpunkt 
           bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           (derzeitige Stückzahl 10.515.750) zum Grundkapital der 
           biolitec SE. Die Einlagen werden durch die Umwandlung 
           erbracht. Die Grundkapitalziffer entspricht dem Betrag des 
           eingezahlten Kapitals. Der rechnerische Anteil am Grundkapital 
           (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor 
           Wirksamwerden der Umwandlung besteht. Das genehmigte und das 
           bedingte Kapital der biolitec AG in der zum 
           Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (§ 4 Abs. 3 bis 6 der 
           Satzung der biolitec AG) wird zum genehmigten und bedingten 
           Kapital der biolitec SE (vgl. nachfolgende Ziffer 2.5). Die 
           natürlichen und juristischen Personen, die zum 
           Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der biolitec AG sind, werden 
           Aktionäre der biolitec SE. Sie werden im gleichen Umfang und 
           in der gleichen Anzahl von Stückaktien am Grundkapital der 
           biolitec SE beteiligt, wie sie unmittelbar vor dem 
           Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der biolitec AG beteiligt 
           sind. Rechte Dritter, die an Aktien der biolitec AG oder auf 
           deren Bezug bestehen, setzen sich an den künftigen Aktien der 
           biolitec SE fort. 
 
 
     2.5   Die biolitec SE erhält die als Anlage I beigefügte 
           Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Dabei 
           gilt zum Umwandlungszeitpunkt der biolitec AG in die biolitec 
           SE Folgendes: 
 
 
       (a)   Die in § 4 Abs. 1 der Satzung der biolitec SE 
             genannte Grundkapitalziffer und ihre Einteilung in Aktien 
             entspricht der in § 4 Abs. 1 der Satzung der biolitec AG 
             genannten Grundkapitalziffer und ihrer Einteilung in Aktien. 
 
 
       (b)   Der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 4 
             Abs. 4 der Satzung der biolitec SE entspricht dem Betrag des 
             noch vorhandenen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der 
             Satzung der biolitec AG; 
 
 
       (c)   Die Beträge der bedingten Kapitalia gemäß § 4 
             Abs. 3, 5 und 6 der Satzung der biolitec SE entsprechen 
             jeweils den Beträgen der noch vorhandenen bedingten 
             Kapitalien gemäß § 4 Abs. 3, 5 und 6 der Satzung der 
             biolitec AG. Hinsichtlich des bedingten Kapitals I (§ 4 Abs. 
             3 der Satzung) wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass 
             dieses inhaltslos geworden ist. Dieses diente zur Bedienung 
             von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 17. Oktober 2000 ausgeben wurden, 
             jedoch zwischenzeitlich vollständig verfallen sind. 
             Hinsichtlich des bedingten Kapitals 2011 (§ 4 Abs. 5 der 
             Satzung) sowie des bedingten Kapitals 2007 (§ 4 Abs. 6 der 
             Satzung) hat der Vorstand noch nicht von seiner Ermächtigung 
             Gebrauch gemacht, entsprechende Teilschuldverschreibungen 
             (bedingtes Kapital 2011) oder Aktienoptionen (bedingtes 
             Kapital 2007) zu gewähren. 
 
 
 
     2.6   Sollte die biolitec AG vor dem Umwandlungszeitpunkt 
           von dem genehmigten Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der 
           biolitec AG Gebrauch machen und/oder Aktien aus den bedingten 
           Kapitalia gemäß § 4 Abs. 3, 5 und 6 der Satzung der biolitec 
           AG ausgeben, so reduziert sich der jeweilige Rahmen für die 
           Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 3 bis 6 der Satzung 
           der biolitec SE und es erhöhen sich der in § 4 Abs. 1 der 
           Satzung der biolitec SE bezeichnete Betrag des Grundkapitals 
           und die Anzahl der Aktien entsprechend. In Anbetracht dessen 
           wird der Aufsichtsrat der biolitec AG ermächtigt und zugleich 
           angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende 
           Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilungen der 
           Kapitalia in der Fassung der diesem Umwandlungsplan 
           beigefügten Satzung der biolitec SE vor der Eintragung der 
           formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister vorzunehmen. 
 
 
     2.7   Gemäß Beschluss der Hauptversammlung der biolitec 
           AG am 17. November 2009 zu Punkt 4 der damaligen Tagesordnung 
           ist die biolitec AG ermächtigt, bis zum 16. November 2014 bis 
           zu 1.051.575 Stück eigene Aktien zu erwerben. Der Vorstand ist 
           ferner ermächtigt, mit den erworbenen eigenen Aktien - 
           teilweise mit Zustimmung des Aufsichtsrats - auf bestimmte, im 
           vorbezeichneten Beschluss der Hauptversammlung der biolitec AG 
           am 17. November 2009 näher festgelegte Weise zu verfahren. Auf 
           den vollständigen Wortlaut dieses Beschlusses der 
           Hauptversammlung am 17. November 2009 wird verwiesen. Die in 
           diesem Beschluss der Hauptversammlung enthaltenen 
           Ermächtigungen gelten in der biolitec SE unverändert fort, 
           insbesondere auch im Hinblick auf die nach dem Beschluss der 
           Hauptversammlung zulässigen Bezugsrechtsausschlüsse. Auf den 
           Bericht des Vorstands der biolitec AG gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 AktG an die Hauptversammlung am 
           17. November 2008 wird verwiesen und Bezug genommen. 
 
 
     2.8   Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird 
           keine Barabfindung angeboten, da ein solches Angebot auf 
           Barabfindung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Eine dem § 
           207 Abs. 1 UmwG vergleichbare Regelung ist für die 
           formwechselnde Umwandlung einer AG in eine SE nicht 
           vorgesehen. Dies ist sachgerecht, weil sich die Rechtsstellung 
           eines Aktionärs durch die formwechselnde Umwandlung in eine SE 
           weder wesentlich verändert noch verschlechtert. Das gilt im 
           vorliegenden Fall auch für die Handelbarkeit der Aktien, die 
           durch die formwechselnde Umwandlung unberührt bleibt. Die für 
           den Fall der grenzüberschreitenden Sitzverlegung vorgesehene 
           Barabfindung für der Sitzverlegung widersprechende Aktionäre 
           findet vorliegend keine Anwendung. 
 
 
     3.    SONDERRECHTE 
 
 
           Den in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO und/oder § 194 Abs. 
           1 Nr. 5 UmwG genannten Personen werden anlässlich der 
           Umwandlung keine Rechte gewährt und es sind für diese Personen 
           auch keine Maßnahmen vorgesehen. 
 
 
     4.    SONDERVORTEILE 
 
 
     4.1   Weder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, 
           Aufsichts- oder Kontrollorgane der biolitec AG noch den 
           Abschlussprüfern, Umwandlungsprüfern oder sonstigen 
           Sachverständigen der Gesellschaft wurden oder werden 
           anlässlich der Umwandlung besondere Vorteile im Sinne des Art. 
           20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt. 
 
 
     4.2   Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf 
           hingewiesen, dass unbeschadet der aktienrechtlichen 
           Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der biolitec SE 
           davon auszugehen ist, dass das bisher amtierende Mitglied des 
           Vorstands der biolitec AG, Herr Dr. Wolfgang Neuberger, zum 
           Mitglied des Vorstands der biolitec SE bestellt wird. Darüber 
           hinaus sollen die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der 
           biolitec AG, die Herren Dr. Dietmar Meyersiek, Rolf C. 
           Landgraf und Prof. Dr. med. Stephan Schmidt, zu Mitgliedern 
           des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE bestellt werden (vgl. 
           auch nachstehende Ziffer 5.4). 
 
 
     5.    ORGANE DER BIOLITEC SE 
 
 
     5.1   Das bereits bei der biolitec AG bestehende 
           dualistische Leitungssystem mit Vorstand und Aufsichtsrat wird 
           für die biolitec SE beibehalten. 
 
 
     5.2   Der Aufsichtsrat der biolitec SE wird gemäß § 8 
           Abs. 1 der als Anlage I beigefügten Satzung der biolitec SE 
           unverändert aus drei Mitgliedern bestehen, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Bestimmt eine nach Maßgabe 
           des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer einer 
           Europäischen Gesellschaft (SEBG) geschlossene Vereinbarung 
           über die Beteiligung der Arbeitnehmer (vgl. nachstehende 
           Ziffer 6) etwas Abweichendes, sind die Regeln des vereinbarten 
           Bestellungsverfahrens zu beachten (vgl. nachstehende Ziffer 
           6.9). 
 
 
     5.3   Die biolitec AG unterliegt nicht den deutschen 
           mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des 
           Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) oder des 
           Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Demnach besteht der 
           Aufsichtsrat der biolitec AG ausschließlich aus 
           Anteilseignervertretern. 
 
 
     5.4   Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der biolitec 
           AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung zum 

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November 11, 2011 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: biolitec AG: Bekanntmachung der -3-

Umwandlungszeitpunkt. Die Hauptversammlung, die über die 
           Zustimmung zur Umwandlung der biolitec AG in die biolitec SE 
           beschließt, hat auch über die Mitglieder des ersten 
           Aufsichtsrats der biolitec SE zu beschließen. Zu 
           Aufsichtsratsmitgliedern der biolitec SE sollen bestellt 
           werden: 
 
 
       *     Herr Dr. Dietmar Meyersiek, 
 
 
       *     Herr Rolf C. Landgraf und 
 
 
       *     Herr Prof. Dr. med. Stephan Schmidt. 
 
 
 
           Sämtliche vorgenannten Personen sind derzeit Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der biolitec AG. Ihre Bestellung zu 
           Aufsichtsräten der biolitec SE soll bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das 
           erste Geschäftsjahr der biolitec SE beschließt, längstens 
           jedoch für die Dauer von zwei Jahren (§ 8 Abs. 3 der als 
           Anlage I beigefügten Satzung der biolitec SE). 
 
 
     5.5   Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der biolitec 
           AG enden ebenfalls mit Wirksamwerden der formwechselnden 
           Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt. Unbeschadet der 
           aktienrechtlichen Kompetenz des Aufsichtsrates der biolitec SE 
           ist davon auszugehen, dass das bisher amtierende alleinige 
           Mitglied des Vorstands der biolitec AG, Herr Dr. Wolfgang 
           Neuberger, zum alleinigen Mitglied des Vorstands der biolitec 
           SE bestellt wird. 
 
 
     6.    ANGABEN ZUM VERFAHREN ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE 
           BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER IN DER BIOLITEC SE 
 
 
     6.1   Gemäß den Bestimmungen des SEBG ist im Zusammenhang 
           mit der formwechselnden Umwandlung der biolitec AG in eine SE 
           ein Verfahren zur Bestimmung der zukünftigen 
           Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der zukünftigen 
           biolitec SE durchzuführen. Ziel eines solchen Verfahrens ist 
           der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der SE gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG, 
           insbesondere also über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung 
           der Arbeitnehmer entweder durch die Bildung eines 
           SE-Betriebsrates oder in einer sonstigen mit dem Vorstand der 
           biolitec AG zu vereinbarenden Weise. Der Abschluss des 
           Verhandlungsverfahrens ist gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO 
           Voraussetzung für die Eintragung der SE in das Handelsregister 
           und damit für das Wirksamwerden der Umwandlung der biolitec AG 
           in eine SE. 
 
 
     6.2   Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in 
           der SE ist geprägt vom Grundsatz des Schutzes der erworbenen 
           Rechte der Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 SEBG). Gemäß § 2 Abs. 8 
           SEBG bezeichnet die Beteiligung der Arbeitnehmer jedes 
           Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und 
           Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf 
           die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen 
           können. Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die 
           Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer 
           Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über 
           Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 
           Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem 
           anderen Mitgliedsstaat betreffen oder die über die Befugnisse 
           der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen 
           Mitgliedsstaates hinausgehen (§ 2 Abs. 10 SEBG). Anhörung 
           meint neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu 
           entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen 
           Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung und die 
           Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die 
           Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt 
           (§ 2 Abs. 11 SEBG). Die weitestgehende Einflussnahme wird 
           durch die unternehmerische Mitbestimmung gewährt. Sie bezieht 
           sich entweder auf das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu 
           bestellen oder zu wählen oder alternativ diese selbst 
           vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter abzulehnen (§ 2 Abs. 12 
           SEBG). 
 
 
     6.3   Die biolitec AG besitzt als Muttergesellschaft des 
           biolitec-Konzerns derzeit weder einen nach dem deutschen 
           Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) noch nach dem deutschen 
           Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) mitbestimmten 
           Aufsichtsrat. In dem biolitec-Konzern bestehen an keinem 
           inländischen Standort Betriebsräte nach dem 
           Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Auch bei den ausländischen 
           Tochtergesellschaften bestehen keine Einrichtungen der 
           Arbeitnehmermitbestimmung. 
 
 
     6.4   Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der 
           Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Dieses 
           sieht vor, dass die Leitung der beteiligten Gesellschaft, d.h. 
           der Vorstand der biolitec AG, die jeweiligen 
           Arbeitnehmervertretungen bzw. im vorliegenden Fall die 
           betroffenen Arbeitnehmer der biolitec AG, die Arbeitnehmer der 
           Tochtergesellschaften mit Sitz im EU/EWR-Inland sowie etwaige 
           Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft mit Sitz im 
           EU/EWR-Ausland, die in einem Betrieb in einem 
           EU-Mitgliedsstaat beschäftigt werden, über das 
           Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung eines 
           Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert. Einzuleiten ist 
           das Verfahren unaufgefordert und unverzüglich spätestens dann, 
           wenn der Vorstand der biolitec AG den aufgestellten 
           Umwandlungsplan offengelegt hat. Die Information der 
           Arbeitnehmer erstreckt sich insbesondere auf 
 
 
       (a)   die Identität und Struktur der biolitec AG, der 
             betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen 
             Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedsstaaten, 
 
 
       (b)   die in diesen Gesellschaften und Betrieben 
             bestehenden Arbeitnehmervertretungen, 
 
 
       (c)   die Zahl der in diesen Gesellschaften und 
             Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus 
             zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedsstaat 
             beschäftigten Arbeitnehmer und 
 
 
       (d)   die Zahl der Arbeitnehmer, denen 
             Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften 
             zustehen. 
 
 
 
     6.5   Die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 
           2011 (SE-RL) und ihre nationale Umsetzung in das SEBG sehen 
           vor, dass die Arbeitnehmer nach der in Ziffer 6.4 
           beschriebenen Information der Arbeitnehmer die Mitglieder des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, 
           das aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen 
           Mitgliedsstaaten der EU und betroffenen Vertragsstaaten des 
           EWR zusammengesetzt ist. Aufgabe dieses Besonderen 
           Verhandlungsgremiums ist es, mit dem Vorstand der biolitec AG 
           die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die 
           Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE 
           zu verhandeln. 
 
 
     6.6   Die Bildung und die Zusammensetzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem 
           Recht (§ 4 bis § 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im 
           Besonderen Verhandlungsgremium auf die einzelnen 
           Mitgliedsstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR, in denen 
           der biolitec-Konzern Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine 
           SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG 
           geregelt. Die Sitzverteilung folgt folgenden Grundregeln: 
 
 
           Jeder Mitgliedsstaat der EU und Vertragsstaat des EWR, in dem 
           der biolitec-Konzern Arbeitnehmer beschäftigt, erhält 
           mindestens einen Sitz. Die Anzahl der einem Mitgliedsstaat der 
           EU oder Vertragsstaat des EWR zugewiesenen Sitze erhöht sich 
           jeweils um 1, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedsstaat 
           der EU oder Vertragsstaat des EWR beschäftigten Arbeitnehmer 
           jeweils die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller 
           Arbeitnehmer des biolitec-Konzerns in der EU bzw. dem EWR 
           übersteigt. Zur Bestimmung der Sitzverteilung ist 
           grundsätzlich abzustellen auf den Zeitpunkt der Information 
           der Arbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG). Ausgehend von den 
           Beschäftigtenzahlen des biolitec-Konzerns in den einzelnen 
           Mitgliedsstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR zum 
           31. Oktober 2011 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung: 
 
 
  EU-/-  Anzahl   Prozentualer Anteil (gerundet),    Anzahl der 
  EWR--  der      bezogen auf die Gesamtzahl der     Mitglieder im 
  Staa-  Arbeit-  Arbeitnehmer in EUund EWR-Staaten  Besonderen 
  t      nehmer                                      Verhandlungsgremium 
 
  Deut-      126                               64 %                    7 
  schl- 
  and 
 
  Ita-         3                                1 %                    1 
  lien 
 
  Ir-          2                                1 %                    1 
  land 
 
  Lett-       68                               34 %                    4 
  land 
 

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November 11, 2011 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: biolitec AG: Bekanntmachung der -4-

Sum-       197                              100 %                   13 
  me 
 
 
           Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aus den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU 
           und den Vertragsstaaten des EWR gelten die jeweiligen 
           nationalen Vorschriften. Es kommen daher verschiedene 
           Verfahren zur Anwendung. Das deutsche Recht sieht die Wahl 
           durch ein Wahlgremium (vgl. § 8 SEBG) vor. Da in Deutschland 
           bislang kein Mitbestimmungsorgan besteht, sind die Mitarbeiter 
           in Deutschland aufzufordern, zunächst einen Wahlvorstand zu 
           wählen. Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die 
           Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums liegen 
           grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer. 
 
 
     6.7   Frühestens nachdem alle Mitglieder benannt sind, 
           spätestens aber zehn Wochen nach der Information der 
           Arbeitnehmer i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 SEBG (vgl. §§ 12 
           Abs. 1, 11 Abs. 1 SEBG) hat der Vorstand der biolitec AG 
           unverzüglich zur Konstituierung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums einzuladen. Mit dem Tag der 
           Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums und beginnen die 
           Verhandlungen, für die gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs 
           Monaten vorgesehen ist. Diese Dauer kann durch 
           einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu 
           ein Jahr verlängert werden. Das Verhandlungsverfahren findet 
           auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die 
           Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu 
           vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). 
           Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte 
           Mitglieder sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können 
           sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 
           Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während der laufenden Verhandlungen 
           hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand 
           akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung 
           der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht 
           nicht. 
 
 
     6.8   Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer 
           Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
           biolitec SE. Gegenstand der Verhandlungen ist die 
           Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der biolitec SE 
           und die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und 
           Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines 
           SE-Betriebsrats oder in sonstiger Weise. Das besondere 
           Verhandlungsgremium kann indes, da in dem biolitec-Konzern 
           auch bislang keine Mitbestimmung existiert, auch beschließen, 
           dass keine Verhandlungen aufgenommen werden oder diese 
           abgebrochen werden sollen, § 16 Abs. 3 SEBG. In diesem Falle 
           kann die Eintragung der SE ohne eine Regelung zur 
           Mitbestimmung (vgl. Art. 12 Abs. 2 SE-VO) und ohne gesetzliche 
           Anwendung der Regelungen zum SE-Betriebsrat (vgl. § 16 Abs. 2 
           SEBG) erfolgen. Kommt eine Vereinbarung zur Mitbestimmung 
           nicht zu Stande und beschließt das Besondere 
           Verhandlungsgremium auch nicht den Abbruch oder die 
           Nichtaufnahme der Verhandlungen gemäß § 16 SEBG, regelt sich 
           die Mitbestimmung nach der gesetzlichen Auffanglösung, die 
           nachstehend in § 6 Abs. 9 dargestellt ist. 
 
 
           Entsprechend dem Gebot in Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 
           SE-Ausführungsgesetz (SEAG) muss die Satzung die Zahl der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Regeln für ihre 
           Festlegung bestimmen. § 8 Abs. 1 der Satzung der biolitec SE 
           regelt, dass der Aufsichtsrat zukünftig aus drei Mitgliedern 
           bestehen wird. Da im Aufsichtsrat der biolitec AG bislang 
           keine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern vorgesehen war, 
           sieht auch die Satzung der biolitec SE nicht vor, dass 
           Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu 
           bestellen sind. Art. 12 Abs. 4 SE-VO schreibt indes vor, dass 
           die Satzung der SE zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der 
           ausgehandelten Vereinbarung stehen darf. Daher ist die Satzung 
           gegebenenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung der 
           biolitec AG zu ändern, falls eine Regelung zur Mitbestimmung 
           der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über eine Beteiligung 
           der Arbeitnehmer in der zukünftigen biolitec SE davon 
           abweicht. Die Umwandlung der biolitec AG in eine SE würde erst 
           nach entsprechender Änderung der Satzung der biolitec SE in 
           das Handelsregister eingetragen und damit wirksam. 
 
 
     6.9   Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zu Stande, 
           scheidet eine Mitbestimmung kraft Gesetzes in der biolitec SE 
           aus, da auch bislang in dem biolitec-Konzern keine 
           Mitbestimmung bestand, vgl. § 34 SEBG. Hinsichtlich des 
           Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer 
           käme es zur Errichtung eines gesetzlichen SE-Betriebsrates 
           gemäß §§ 22 ff. SEBG. 
 
 
           Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, 
           eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in 
           einem anderen Mitgliedsstaat betreffen, oder die über die 
           Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen 
           Mitgliedsstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich 
           über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven 
           der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche 
           Umstände wäre er zu unterrichten und anzuhören. Die 
           Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner 
           Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die 
           Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums folgen. 
 
 
     6.10  Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während 
           des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu 
           prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren 
           Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der 
           Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im 
           Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat 
           ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit 
           seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen 
           über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE 
           aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter 
           gelten soll. Wird der Beschluss gefasst, über eine 
           Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, 
           so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die 
           Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. 
 
 
     6.11  Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten trägt 
           die biolitec AG sowie nach der Umwandlung die biolitec SE. Die 
           Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen 
           Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums, einschließlich der Verhandlungen, 
           entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in 
           erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, 
           Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur 
           Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und 
           Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums zu tragen. 
 
 
     7.    SONSTIGE AUSWIRKUNGEN DER UMWANDLUNG FÜR DIE 
           ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN 
 
 
     7.1   Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der 
           biolitec AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des 
           biolitec-Konzerns mit den betreffenden Tochtergesellschaften 
           bleiben von der Umwandlung unberührt. Ebenso hat die 
           Umwandlung der biolitec AG in eine SE für die Arbeitnehmer des 
           biolitec-Konzerns mit Ausnahme des unter Ziffer 6 
           beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer 
           keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer 
           in der biolitec AG und den Tochtergesellschaften des 
           biolitec-Konzerns. 
 
 
     7.2   Auf Grund der Umwandlung sind auch keine 
           anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die 
           Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten. 
 
 
     8.    GESCHÄFTSJAHR, ABSCHLUSSPRÜFER 
 
 
     8.1   Das Geschäftsjahr der biolitec SE beginnt 
           unverändert am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. 
           Juni des Folgejahres. Änderungen treten durch die 
           formwechselnde Umwandlung nicht ein. 
 
 
     8.2   Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 

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November 11, 2011 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: biolitec AG: Bekanntmachung der -5-

das erste Geschäftsjahr der biolitec SE wird die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, bestellt. Das erste 
           Geschäftsjahr der biolitec SE ist das Geschäftsjahr der 
           Gesellschaft, in dem der Formwechsel der biolitec AG in eine 
           Europäische Aktiengesellschaft im Handelsregister der biolitec 
           AG eingetragen wird. 
 
 
     9.    KOSTEN 
 
 
           Die durch den Abschluss dieses Umwandlungsplans und seine 
           Ausführung entstehenden Kosten trägt die biolitec SE bis zu 
           einem Maximalbetrag von EUR 300.000,00. 
 
 
     10.   AUSFERTIGUNGEN, ABSCHRIFTEN 
 
 
           Von dieser Urkunde erhalten 
 
 
       -     Ausfertigungen: 
 
 
         *     die Gesellschaft 
 
 
         *     der Abschlussprüfer 
 
 
 
       -     beglaubigte Abschriften: 
 
 
         *     das Finanzamt Gera für Körperschaften zur 
               Steuer-Nr. 161/125/04307 
 
 
         *     das Amtsgericht Jena - Registergericht - 
 
 
 
       -     einfache Abschriften: 
 
 
         *     die Gesellschaft (2) 
 
 
         *     BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
 
 
 
 
     11.   HINWEISE 
 
 
           Der Notar hat den Erschienenen über den weiteren 
           Verfahrensablauf bis zum Wirksamwerden der Umwandlung, auf den 
           Umwandlungszeitpunkt sowie auf die Rechtsfolgen der Umwandlung 
           hingewiesen, insbesondere darauf, dass der Umwandlungsplan zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           biolitec AG bedarf. Der Notar hat weiter darauf hingewiesen, 
           dass die Eintragung der Europäischen Gesellschaft durch das 
           Registergericht erst vollzogen werden kann, wenn eine 
           Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer zwischen 
           dem Leitungsorgan und dem besonderen Verhandlungsgremium der 
           Arbeitnehmer geschlossen worden ist oder die Auffanglösung 
           nach den Regeln der SE-RL und dem SEBG greift. 
 
 
           Gez. Dr. Wolfgang Neuberger 
 
 
   Anlage I: Satzung der biolitec SE 
 
   Anlage I zum Umwandlungsplan 
 
   SATZUNG DER BIOLITEC SE 
 
   I. 
   Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 
   Firma; Sitz; Geschäftsjahr 
 
     (1)   Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft 
           und führt die Firma 
 
 
          biolitec SE. 
 
 
     (2)   Sitz der Gesellschaft ist Jena. 
 
 
     (3)   Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. 
           Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. 
 
 
   § 2 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
     (1)   Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung, 
           die Entwicklung und der Vertrieb von pharmazeutischen und 
           kosmetischen Substanzen nebst dazugehörigen Behandlungs- und 
           Analysesystemen sowie medizinischen Geräten, ferner das 
           Betreiben von Applikationszentren. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen 
           vorzunehmen, die mittelbar oder unmittelbar dem 
           Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind. Sie kann zu diesem 
           Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an 
           ihnen beteiligen. Sie kann außerdem Unternehmens- und 
           Kooperationsverträge mit anderen Unternehmen abschließen sowie 
           Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. 
 
 
   § 3 
   Dauer, Bekanntmachungen und Mitteilungen 
 
     (1)   Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit 
           errichtet. 
 
 
     (2)   Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz im 
           Einzelfall etwas anderes bestimmt. 
 
 
     (3)   Informationen können an die Inhaber zugelassener 
           Wertpapiere der Gesellschaft auch im Wege der 
           Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Übermittlung der 
           Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG wird auf den Weg der 
           elektronischen Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist - 
           ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - berechtigt, 
           Mitteilungen auch in Papierform zu versenden. 
 
 
     (4)   § 27a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den 
           Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung. 
 
 
   II. 
   Grundkapital und Aktien 
 
   § 4 
   Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden 
 
     (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
           10.515.750,- (in Worten Euro zehn Millionen 
           fünfhundertfünfzehntausendsiebenhundertfünfzig) und ist 
           eingeteilt in 10.515.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist erbracht worden im Wege 
           der Umwandlung der biolitec AG in eine Europäische 
           Gesellschaft (SE). 
 
 
     (2)   Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines 
           Anteils ist ausgeschlossen. Ungeachtet dessen bleibt der 
           Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
           Aktienurkunden auszugeben; für mehrere Aktien kann eine 
           Urkunde ausgestellt werden. 
 
 
     (3)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           25.000 durch Ausgabe von bis zu 25.000 neuer, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). 
           Das bedingte Kapital I dient zur Bedienung von Aktienoptionen, 
           die aufgrund der Ermächtigung gemäß TOP I der Hauptversammlung 
           vom 17. Oktober 2000 ausgegeben wurden. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie 
           Aktienoptionen ausgegeben werden, deren Inhaber von ihrem 
           Bezugsrecht auf Aktien Gebrauch machen und die Gesellschaft 
           nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen 
           Barausgleich gewährt. Die Bezugsaktien werden zu dem im 
           Ermächtigungsbeschluss festgelegten Ausübungspreis ausgegeben. 
           Die Bezugsaktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
           sie durch die Ausübung der Aktienoption entstehen, 
           gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausgabe der 
           Bezugsaktien entsprechend anzupassen. 
 
 
     (4)   Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
           31.10.2013 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 
           5.257.875 durch Ausgabe von bis zu 5.257.875 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital). Die Kapitalerhöhung kann gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss des 
           Bezugsrechts zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 AktG). Das 
           Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden 
 
 
       *     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
 
 
       *     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum 
             Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen erfolgt, 
 
 
       *     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn 
             vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
           Kapital zu ändern. 
 
 
     (5)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           4.000.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes 
           Kapital 2011). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der 
           Gewährung neuer Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß Beschluss 
           der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. März 2011 durch die 
           Gesellschaft oder durch unmittelbare oder mittelbare 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft 
           ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt nach Maßgabe 
           des aufgrund vorstehenden Beschlusses sowie der von Vorstand 
           und Aufsichtsrat zu fassenden Beschlüsse jeweils 
           festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber bzw. Gläubiger der Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. 
           Wandlungsrechten in auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus 
           solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden. Die neuen Aktien 
           nehmen - sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - von 
           Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils 
           vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
           von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat 
           wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
           oder teilweiser Ausnutzung des bedingten Kapitals oder nach 

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November 11, 2011 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: biolitec AG: Bekanntmachung der -6-

Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
     (6)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           900.000 durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2007). Das Bedingte Kapital 2007 dient zur Bedienung 
           von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß TOP 7 
           der Hauptversammlung vom 20. November 2007 ausgegeben wurden. 
           Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie 
           Aktienoptionen ausgegeben werden, deren Inhaber von ihrem 
           Bezugsrecht auf Aktien Gebrauch machen und die Gesellschaft 
           nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen 
           Barausgleich gewährt. Die Bezugsaktien werden zu dem im 
           Ermächtigungsbeschluss festgelegten Ausübungspreis ausgegeben. 
 
 
           Die Bezugsaktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
           sie durch die Ausübung der Aktienoption entstehen, 
           gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausgabe der 
           Bezugsaktien entsprechend anzupassen. 
 
 
   III. 
   Der Vorstand 
 
   § 5 
   Zusammensetzung und Geschäftsordnung 
 
     (1)   Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder 
           mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder 
           und bestimmt ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des 
           Vorstandes zum Vorstandsvorsitzenden ernennen. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des 
           Vorstandes auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte 
           Bestellung, ebenfalls jeweils für höchstens fünf Jahre, ist 
           zulässig. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder 
           bestellt werden. 
 
 
     (3)   Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung durch 
           einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, wenn nicht der 
           Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. 
 
 
     (4)   Mit den Mitgliedern des Vorstandes sind 
           schriftliche Dienstverträge abzuschließen. Der Aufsichtsrat 
           kann den Abschluss, die Abänderung und Kündigung der 
           Dienstverträge einem Aufsichtsratsausschuss übertragen. 
 
 
   § 6 
   Vertretung der Gesellschaft 
 
     (1)   Die Gesellschaft wird gerichtlich und 
           außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder 
           gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in 
           Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Sofern der 
           Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, wird die Gesellschaft 
           durch dieses Mitglied allein vertreten. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat kann einzelnen Mitgliedern des 
           Vorstands die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Er kann 
           auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 
           181 BGB in den durch § 112 AktG gezogenen Grenzen befreien. 
 
 
   § 7 
   Geschäftsführung 
 
     (1)   Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft 
           nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und der nach Maßgabe 
           des § 5 Abs. 3 der Satzung zustande gekommenen 
           Geschäftsordnung. 
 
 
     (2)   Der Vorstand bedarf der Zustimmung des 
           Aufsichtsrats zur Vornahme der folgenden Geschäfte: 
 
 
       (a)   Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender 
             Geschäftszweige, soweit dies für den Konzern von 
             wesentlicher Bedeutung ist. 
 
 
       (b)   Erwerb und Veräußerung von 
             Unternehmensbeteiligungen sowie von Betrieben und 
             Betriebsteilen, soweit dies für den Konzern von wesentlicher 
             Bedeutung ist. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand 
           oder durch Beschluss anordnen, dass weitere Arten von 
           Geschäften oder bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung 
           seiner Zustimmung bedürfen. 
 
 
   IV. 
   Aufsichtsrat 
 
   § 8 
   Zusammensetzung; Amtsdauer; Amtsniederlegung 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die 
           von der Hauptversammlung bestellt werden. Die Hauptversammlung 
           ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     (2)   Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           erfolgt für einen Zeitraum bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Eine 
           Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein 
           Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so erfolgt 
           die Bestellung eines Nachfolgers nur für den Rest der Amtszeit 
           des Ausgeschiedenen. 
 
 
     (3)   Abweichend von § 8 Abs. 2 der Satzung erfolgt die 
           Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das erste Geschäftsjahr der biolitec SE beschließt, längstens 
           jedoch für die Dauer von zwei Jahren. Das erste Geschäftsjahr 
           der biolitec SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung 
           der biolitec AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) im 
           Handelsregister der biolitec AG eingetragen wird. 
 
 
     (4)   Gleichzeitig mit der Wahl der ordentlichen 
           Aufsichtsratsmitglieder können für ein oder für mehrere 
           bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellt 
           werden. Ein Ersatzmitglied wird nach einer bei der Wahl 
           festzulegenden Reihenfolge Mitglied des Aufsichtsrats, wenn 
           das Aufsichtsratsmitglied, als dessen Ersatzmitglied es 
           gewählt wurde, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
           ausscheidet. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des 
           Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten 
           oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des 
           Ersatzfalls eine Neuwahl stattfindet, mit der Beendigung 
           dieser Hauptversammlung, anderenfalls mit Ablauf der 
           restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieds. 
 
 
     (5)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt 
           durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den 
           Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung 
           einer Frist von vier Wochen zum Monatsende niederlegen. Das 
           Recht zur fristlosen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund 
           bleibt hiervon unberührt. 
 
 
     (6)   Mitglieder des Aufsichtsrates, die von der 
           Hauptversammlung gewählt wurden, können vor Ablauf ihrer 
           Amtszeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen abberufen werden. 
 
 
   § 9 
   Vorsitzender; Stellvertreter; Geschäftsordnung 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an seine 
           Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 
           stellvertretenden Vorsitzenden. Zu dieser Sitzung des 
           Aufsichtsrats, in der das an Jahren älteste Mitglied den 
           Vorsitz übernimmt, bedarf es keiner Einladung. 
 
 
     (2)   Scheiden der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der 
           Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so hat 
           der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche 
           Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
 
     (3)   Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes 
           verhindert, tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine 
           Stelle. 
 
 
   § 10 
   Einberufung des Aufsichtsrates 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im 
           Kalendervierteljahr, er muss mindestens zweimal im 
           Kalenderhalbjahr zusammentreten. 
 
 
     (2)   Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung 
           durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen 
           schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden 
           der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung 
           nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende 
           diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, 
           fernschriftlich oder per E-Mail einberufen. 
 
 
     (3)   Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung 
           sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Die Beschlussfassung über 
           einen Gegenstand, der in der Einladung nicht ordnungsgemäß 
           angekündigt war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes 
           Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden 
           Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit 
           zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden 
           angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder 
           ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst 
           wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb 
           der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben. 
 
 

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November 11, 2011 09:11 ET (14:11 GMT)

§ 11 
   Beschlussfassung 
 
     (1)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in 
           den Sitzungen gefasst. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden 
           geleitet. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftliche, 
           fernschriftliche, fernmündliche oder sonstige Formen der 
           Beschlussfassung (etwa per E-Mail oder im Rahmen einer 
           Videokonferenz) erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren 
           innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen 
           Frist widerspricht oder wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats 
           mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. 
           Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich 
           festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für 
           Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen 
           in § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als 
           die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 
 
 
     (3)   Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an 
           Abstimmungen des Aufsichtsrates in einer Sitzung dadurch 
           teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder 
           schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. 
 
 
     (4)   Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit das 
           Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt 
           Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Wahlen genügt die 
           verhältnismäßige Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme 
           des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag; das gilt 
           auch bei Wahlen. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates an 
           der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme seines 
           Stellvertreters den Ausschlag. 
 
 
     (5)   Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im 
           Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse 
           des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben 
           und Erklärungen an den Aufsichtsrat in Empfang zu nehmen. 
 
 
     (6)   Über die Verhandlungen und Beschlüsse des 
           Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom 
           Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmungen außerhalb von 
           Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind. 
 
 
   § 12 
   Aufgaben des Aufsichtsrates; Vergütung 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des 
           Vorstandes und der Gesellschaft zu überwachen. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse 
           bilden und ihnen - soweit gesetzlich zulässig - auch 
           Entscheidungsbefugnisse übertragen. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat kann sich selbst eine 
           Geschäftsordnung geben. 
 
 
     (4)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
           Vergütung, die von der Hauptversammlung festgelegt wird. 
 
 
           Sie gilt so lange, bis eine weitere Hauptversammlung die 
           Vergütung ändert. Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
           Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
           angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer 
           ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Die Vergütung wird am 
           Tag nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das jeweilige Geschäftsjahr beschließt, zur 
           Zahlung fällig. 
 
 
     (5)   Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner 
           Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung 
           und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 
 
 
   V. 
   Hauptversammlung 
 
   § 13 
   Ort und Einberufung 
 
     (1)   Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
           Gesellschaft oder in einer deutschen Großstadt mit mehr als 
           150.000 Einwohnern statt. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder 
           durch den Aufsichtsrat einberufen. 
 
 
     (3)   Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage 
           vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre 
           anzumelden haben, einzuberufen; dabei sind der Tag der 
           Bekanntmachung und der Tag des Ablaufs der Anmeldefrist nicht 
           mitzurechnen. 
 
 
     (4)   Die Hauptversammlung, die über die in § 17 Abs. 5 
           der Satzung definierten Gegenstände beschließt (ordentliche 
           Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten sechs Monate 
           eines jeden Geschäftsjahres statt. 
 
 
   § 14 
   Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung 
 
     (1)   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
           berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die 
           Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme 
           an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes 
           nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) 
           erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
           depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den 
           Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu 
           beziehen. Anmeldungen und Nachweis müssen der Gesellschaft 
           unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
           mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der 
           Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. 
 
 
     (2)   Bei Fristen und Terminen, die von der 
           Hauptversammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der 
           Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
           Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen 
           zeitlich vorgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
           Betracht. Die §§ 187 bis 193 des BGB sind nicht entsprechend 
           anzuwenden. 
 
 
     (3)   Der Versammlungsleiter kann, wenn dies in der 
           Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, die Teilnahme 
           an der Hauptversammlung, ihre Übertragung und die Teilnahme an 
           den Abstimmungen in der Hauptversammlung auch über 
           elektronische Medien zulassen. 
 
 
   § 15 
   Vorsitz in der Hauptversammlung, Anwesenheit von 
   Aufsichtsratsmitgliedern 
 
     (1)   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung 
           sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wird der 
           Versammlungsleiter von dem dienstältesten anwesenden 
           Vorstandsmitglied bestimmt. 
 
 
     (2)   Der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der gesetzlichen 
           Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere 
           Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung. 
 
 
     (3)   Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- 
           und Rederecht für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für 
           einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich 
           angemessen zu beschränken. 
 
 
     (4)   Mitglieder des Aufsichtsrates, die ihren Wohnsitz 
           im Ausland haben oder die im Ausland geschäftsansässig sind, 
           dürfen an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und 
           Ton-Übertragung teilnehmen. Die Versammlungsleitung auf diesem 
           Weg ist nicht möglich. 
 
 
   § 16 
   Beschlussfassung 
 
     (1)   Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
           Stimme. Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen 
           Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
 
 
           Der Bevollmächtigte kann auch ein von der Gesellschaft 
           benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter sein. Die 
           Gesellschaft kann bestimmen, dass Vollmachten nicht nur in 
           Textform, sondern auch per Telefax oder mittels elektronischer 
           Medien erteilt werden können, und die Art der Erteilung im 
           Einzelnen regeln. Die Einzelheiten für die Erteilung von 
           Stimmrechtsvollmachten werden zusammen mit der Einberufung der 
           Hauptversammlung den Aktionären bekannt gegeben oder den 
           Aktionären auf eine in der Einladung zur Hauptversammlung 
           bekannt gegebene Weise zugänglich gemacht. 
 
 
     (2)   Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit 
           nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes 
           vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen und, sofern das Gesetz zur Beschlussfassung außer der 
           Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, soweit 
           gesetzlich zulässig mit der einfachen Mehrheit des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Für 
           Beschlüsse über Satzungsänderungen genügt die einfache 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte 
           des Grundkapitals vertreten und nicht gesetzlich zwingend eine 
           höhere Mehrheit vorgeschrieben ist. 
 
 
     (3)   Bei Wahlen entscheidet die verhältnismäßige 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Fall der 
           Stimmengleichheit das Los. 
 
 
     (4)   Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die 

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November 11, 2011 09:11 ET (14:11 GMT)


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