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23.12.2011 | 15:39
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DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.01.2012 in Deutsche Nationalbiliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.01.2012 in Deutsche Nationalbiliothek, 
Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.12.2011 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Intertainment AG 
 
   München 
 
 
   - ISIN DE0006223605 - 
   - Wertpapierkennnummer 622360 - 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Dienstag, den 31. Januar 2012, 10.00 Uhr, 
 
   in die Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am 
   Main ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Intertainment AG und des festgestellten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31.12.2010; Vorlage des gemäß §§ 315 Abs. 3 in 
           Verbindung mit 298 Abs. 3 HGB mit dem Lagebericht für die 
           Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die 
           Aktie/Die Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen 
           werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der Hauptversammlung an, 
           dass ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des 
           Grundkapitals besteht (Verlautbarung vom 17. November 2011 im 
           elektronischen Bundesanzeiger). 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich des ausgeschiedenen 
           Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands (einschließlich des ausgeschiedenen Mitglieds) für 
           das Geschäftsjahr 2010 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu 
           wählen, sofern die Abschlüsse einer Prüfung unterzogen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PSP Peters Schönberger GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Wahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 S. 1, 
           96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus drei ausschließlich von den Anteilseignern zu 
           wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Das frühere Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Prof. Dr. Michael 
           Adams, hatte sein Amt zum 31. Dezember 2010 niedergelegt. 
           Ferner war für den zeitweise (vom 29. November 2010 bis 30. 
           April 2011) als Interimsvorstand agierenden Herrn Bertil Le 
           Claire ein Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu bestellen. 
 
 
           Nach einem entsprechenden Antrag der Gesellschaft wurden 
           daraufhin durch Beschluss des Registergerichts München vom 18. 
           Februar 2011 Herr Dr. Oliver Maaß und Herr Bernhard Pöllinger 
           zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. 
 
 
           Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Dr. Oliver 
           Maaß hat zum 30. April 2011 sein Aufsichtratsmandat 
           niedergelegt und zum 1. Mai 2011 die Funktion als 
           Alleinvorstand der Gesellschaft übernommen. Herr Le Claire hat 
           gleichzeitig sein Aufsichtsratsamt, das während der Zeit 
           seiner Interimsvorstandstätigkeit lediglich ruhte, wieder 
           aufgenommen. 
 
 
           Die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds 
           Bernhard Pöllinger erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald 
           der Mangel behoben ist. Dies ist der Fall, wenn die 
           Hauptversammlung ein neues Mitglied des Aufsichtsrats wählt 
           und dieses die Wahl annimmt. Es ist beabsichtigt, die 
           Hauptversammlung über die Wahl zum Aufsichtsrat entscheiden zu 
           lassen. 
 
 
           Ferner legte der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Jost Arnsperger 
           sein Aufsichtsratsamt sowie den Vorsitz mit Wirkung zum 31. 
           Dezember 2011 nieder. Für ihn ist daher ein neues 
           Aufsichtsratsmitglied zu wählen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden 
           zu lassen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
 
       a)    Herrn Bernhard Pöllinger, Ebersberg, ausgeübter 
             Beruf: selbständiger Dipl.-Wirtschaftsingenieur und 
             Dipl.-Kaufmann, 
 
 
 
           als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, 
           wobei dessen Amtszeit mit dem Schluss der Hauptversammlung 
           endet, die über die Entlastung für das am 31.12.2012 endende 
           Geschäftsjahr beschließt. 
 
 
           Herr Pöllinger gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. Herr 
           Pöllinger hat zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
           im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
 
       b)    Herrn Dr. Georg Anders, München, ausgeübter 
             Beruf: angestellter Rechtsanwalt bei HEUSSEN 
             Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München, 
 
 
 
           als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, 
           wobei dessen Amtszeit mit dem Schluss der Hauptversammlung 
           endet, die über die Entlastung für das am 31.12.2012 endende 
           Geschäftsjahr beschließt. 
 
 
           Herr Dr. Anders gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. Herr 
           Dr. Anders hat zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
           im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den Fall ihrer Wahl 
           deren Annahme erklärt. 
 
 
           Herr Pöllinger wird die Funktion gemäß § 100 Abs. 5 AktG 
           ausüben. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird den Aktionären hiermit bekanntgegeben, dass Herr 
           Dr. Anders als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorgeschlagen wird. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
           Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 AktG kann die Vergütung des 
           Aufsichtsrats entweder in der Satzung festgesetzt oder von der 
           Hauptversammlung bewilligt werden. Bislang ist die Vergütung 
           des Aufsichtsrats in § 14 der Satzung der Gesellschaft 
           geregelt. 
 
 
           Die Verwaltung möchte die Entscheidung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats künftig stets der Hauptversammlung überlassen. 
           Hierdurch soll insbesondere erreicht werden, dass in 
           schwierigen finanziellen Situationen der Gesellschaft eine 
           Herabsetzung der Aufsichtsratsvergütung erfolgen kann, ohne 
           dass es einer Satzungsänderung bedarf. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 1 wie 
           folgt zu ändern: 
 
 
             Über die Vergütung für das jeweilig abgelaufene 
             Geschäftsjahr beschließt die Hauptversammlung in der 
             Hauptversammlung, in der über die Entlastung der Mitglieder 
             des Aufsichtsrats für das jeweilig abgelaufene Geschäftsjahr 
             abgestimmt wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
             die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der 
             stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Die 
             vorstehende Regelung gilt erstmals für das Geschäftsjahr 
             2012. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtrat schlagen ferner vor, § 14 Abs. 2 
           ersatzlos zu streichen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -2-

Im Übrigen schlagen Vorstand und Aufsichtrat vor, § 14 Abs. 3 
           wie folgt zu ändern: 
 
 
             Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
             Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, 
             erhalten eine zeitanteilige Vergütung. 
 
 
 
           Die aktuelle Satzung der Gesellschaft können Sie auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de 
           unter der Rubrik 'Die Firma/Die Satzung' einsehen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
           Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung 
           sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Kapitalherabsetzung erfolgt zur Verlustdeckung und ferner 
           zur Glättung des Grundkapitals. 
 
 
           Die einzelnen Stückaktien sind am Kapital der Gesellschaft 
           weiterhin in gleichem Umfang beteiligt (§ 8 Abs. 3 S. 2 AktG). 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das derzeitige Grundkapital der Gesellschaft in 
             Höhe von EUR 18.008.070,93, eingeteilt in 14.085.041 auf den 
             Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (Stammaktien) wird 
             um EUR 3.923.029,93 auf EUR 14.085.041, eingeteilt in 
             14.085.041 auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
             herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den 
             Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 
             229 ff. AktG) zur Verlustdeckung, im Übrigen zum Zwecke der 
             Glättung des Grundkapitals. Die Kapitalherabsetzung wird 
             ohne Zusammenlegung von Aktien durchgeführt. 
 
 
       b)    § 5 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 
             14.085.041 (in Worten: Euro vierzehn Millionen 
             fünfundachtzigtausendeinundvierzig).' 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   Stimmrechtsausübung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse: 
 
           Intertainment AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Fax: +49 (0) 621 / 71 77 213 
           E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
   unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, das heißt bis zum 24. Januar 2012 (24:00 Uhr), 
   angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in 
   Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das 
   depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf den 10. Januar 2012 
   (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag' bzw. 'Record Date'), zu beziehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- 
   und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, 
   eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen 
   Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die 
   Aktionäre unter Vorlage des Nachweises über den Aktienbesitz 
   rechtzeitig selbst anmelden. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung 
   werden entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 des 
   Aktiengesetzes gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
   wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr 
   Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Abs. 8 und 
   § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten 
   Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar 
   festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung 
   abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen 
   Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der 
   Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen 
   abzustimmen. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach 
   Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können, 
   wenn sie sich rechtzeitig angemeldet haben. Diese üben das Stimmrecht 
   ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen 
   aus. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen und müssen 
   entsprechende Weisungen enthalten, andernfalls sind sie ungültig. 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu 
   das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zur Verfügung 
   gestellte Formular verwenden. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
   erhalten die Aktionäre nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Bitte beachten Sie, dass die 
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen 
   von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und Verfahrensanträge und 
   unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen werden. 
 
   Vollmachten und Weisungen müssen spätestens bis zum 30. Januar 2012 
   (18:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein, 
   da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können: 
 
           Intertainment AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 
 
 
   Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung 
   und Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung 
   möglich. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie die Einzelheiten 
   zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus den Unterlagen, die den 
   Aktionären übersandt werden. 
 
   Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer 
   Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären folgende 
   E-Mail-Adresse an: 
 
   HVVollmacht@intertainment.de 
 
   Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu 
   richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung, also bis zum 31.12.2011 (24:00 Uhr), zugegangen sein. Wir 
   bitten unsere Aktionäre, Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu 
   senden. 
 
           Intertainment AG 
           z.H. des Vorstands 
           Maximiliansplatz 5 
           80333 München 
           Fax: 089 / 21699-11 
 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die 
   Hauptversammlung' bekannt gemacht. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge 
 
   Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten 
   der Tagesordnung oder Wahlvorschlägen zu übersenden. Die Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)

wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, 
   der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter 
   www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' 
   zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung, also bis zum 16.01.2012 (24:00 Uhr), der Gesellschaft 
   einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung 
   an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat: 
 
           Intertainment AG 
           z.H. des Vorstands 
           Maximiliansplatz 5 
           80333 München 
           Fax: 089 / 21699-11 
           E-Mail: HV@intertainment.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Unter 
   www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' 
   finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. 
 
   Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß, mit der 
   Maßgabe, dass der Wahlvorschlag keiner Begründung bedarf. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Auskunftsrecht 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung 
   einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von 
   Geschäftsgeheimnissen). 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
   möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an 
 
           Intertainment AG 
           z.H. des Vorstands 
           Maximiliansplatz 5 
           80333 München 
           Fax: 089 / 21699-11 
           E-Mail: HV@intertainment.de 
 
 
   zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für 
   die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG 
 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR 
   IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 
   Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen - 
   insbesondere nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre - 
   stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.intertainment.de in der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' 
   zur Verfügung. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 18.008.070,93. Das Grundkapital 
   der Gesellschaft ist eingeteilt in 14.085.041 nennwertlose 
   Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 14.085.041. 
 
   München, im Dezember 2011 
 
   Intertainment AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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23.12.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Intertainment Aktiengesellschaft 
                Maximiliansplatz 
                80333 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 545650 
E-Mail:         HV@intertainment.de 
Internet:       http://www.intertainment.de/de/aktie/aktie.htm 
ISIN:           DE0006223605 
WKN:            622360 
 
 
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=-------------------------------------------------------------------- 
150938 23.12.2011 
 

(END) Dow Jones Newswires

December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)


© 2011 Dow Jones News

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