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DGAP-HV: Heiler Software AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Heiler Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.03.2012 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Heiler Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Heiler Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.03.2012 in Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.01.2012 / 19:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Heiler Software Aktiengesellschaft 
 
   Stuttgart 
 
   WKN 542990 
   ISIN DE0005429906 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu unserer 13. ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Diese findet statt 
 
   am Mittwoch, den 7. März 2012, 
   um 10:00 Uhr 
   im Saal 4.06 
   in den Geschäftsräumen der Heiler Software AG 
   Mittlerer Pfad 5 
   70499 Stuttgart 
 
   Tagesordnung der 13. Hauptversammlung 
   der Heiler Software AG 
 
   Inhaltsübersicht: 
 
     A)    Tagesordnungspunkte 
 
 
       1.    Vorlage des Jahres- und Konzernabschlusses 
 
 
       2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns 
 
 
       3.    Entlastung des Vorstands 
 
 
       4.    Entlastung des Aufsichtsrats 
 
 
       5.    Bestellung des Abschlussprüfers 
 
 
       6.    Verwendung eigener Aktien, einschließlich 
             Vorstandsbericht 
 
 
       7.    Aktienoptionsplan 2012 / Bedingtes Kapital V, 
             einschließlich Vorstandsbericht 
 
 
 
     B)    Weitere Hinweise zur 13. Hauptversammlung 
 
 
       1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
             Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
             Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
       2.    Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
 
       3.    Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
 
       4.    Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge / 
             Wahlvorschläge 
 
 
       5.    Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung 
 
 
       6.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
             Zeitpunkt der Einberufung 
 
 
       7.    Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite 
             der Heiler Software AG 
 
 
 
   Tagesordnung 
 
   A) Tagesordnungspunkte 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Heiler Software Aktiengesellschaft und des Lageberichts für 
           den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für 
           das Geschäftsjahr 2010/2011, sowie der erläuternden Berichte 
           des Vorstands 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Heiler Software Aktiengesellschaft des Geschäftsjahrs 
           2010/2011 
           in Höhe von EUR 601.398,99 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre          0,00 EUR 
 
   b) Einstellung in andere Gewinnrücklagen                  0,00 EUR 
 
   c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung                  601.398,99 EUR 
 
   d) Bilanzgewinn                                     601.398,99 EUR 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 
           zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Verwendung von aufgrund 
           der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren 
           Verwendung erworbener und künftig noch zu erwerbender Aktien 
 
 
           Die Hauptversammlung hat den Vorstand am 24. Februar 2011 
           ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben und in bestimmten 
           Fällen, unter anderem zur Erfüllung von Bezugsrechten, die im 
           Rahmen von Aktienoptionsplänen gewährt wurden, anstelle einer 
           Inanspruchnahme zur Verfügung stehender bedingter Kapitalia zu 
           veräußern. Dieser Teil des geltenden Ermächtigungsbeschlusses, 
           der sich auf § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG stützt, soll nunmehr 
           geändert werden. 
 
 
           Bislang ging das Interesse der Gesellschaft dahin, die 
           laufenden Aktienoptionspläne nicht nur aus bedingtem Kapital, 
           sondern nach Wahl stattdessen auch mit eigenen Aktien bedienen 
           zu können. Allerdings sind der Erwerb und das Halten eigener 
           Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG erworben wurden, nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG nur bis zu 
           einer Grenze von 10% des Grundkapitals zulässig. Zugleich 
           folgt für das bedingte Kapital aus § 192 Abs. 2 Satz 1 AktG, 
           dass der Nennbetrag der insgesamt zur Gewährung von 
           Bezugsrechten bestehenden bedingten Kapitalia ebenfalls 10% 
           des zur Zeit der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf. Wenn nun neben der Nutzung bedingter 
           Kapitalia zur Erfüllung von Bezugsrechten auch die auf 
           Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien 
           veräußert werden dürfen, erfolgt im Rahmen der 10%-Grenzen der 
           §§ 71 Abs. 2, 192 Abs. 2 Satz 1 AktG nach verbreiteter 
           Auffassung eine wechselseitige Anrechnung der eigenen Aktien 
           und der bedingten Kapitalia. 
 
 
           Die Gesellschaft hält derzeit 390.334 eigene Aktien und weist 
           bedingte Kapitalia von insgesamt EUR 752.616 auf, das sind 
           zusammen rund 9,68% des derzeitigen Grundkapitals von EUR 
           11.812.780. Damit bestünde aufgrund der wechselseitigen 
           Anrechnung derzeit weder Raum für die Schaffung eines weiteren 
           bedingten Kapitals, das für die Einführung des unter 
           Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Aktienoptionsplans 2012 
           benötigt wird, noch für den fortgesetzten Erwerb eigener 
           Aktien, der - auch unabhängig von der Verwendung der eigenen 
           Aktien zur Bedienung von Aktienoptionsplänen - weiterhin 
           ebenfalls im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Um der Gesellschaft den insofern benötigten Freiraum zu 
           verschaffen, den Aktienoptionsplan 2012 einzuführen und 
           weitere eigene Aktien zu erwerben, wird nunmehr vorgeschlagen, 
           die bislang bestehende Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
           Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten aus Aktienoptionsplänen 
           aufzuheben und so die Grundlage für eine wechselseitige 
           Anrechnung der zur Erfüllung von Bezugsrechten zur Verfügung 
           stehenden eigenen Aktien und der zum gleichen Zweck 
           geschaffenen bedingten Kapitalia zu beseitigen. 
 
 
           Im Übrigen wird erwogen, als weiteres Vergütungselement mit 
           langfristigem Charakter neben den Aktienoptionsplänen einen 
           sogenannten Share Matching Plan einzuführen. Die im Rahmen 
           eines solchen Share Matching Plans gewährten Ansprüche auf 
           Übertragungen von Aktien sollen mit eigenen Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfüllt werden 
           können. Auch um die Aktienoptionspläne und einen möglichen 
           Share Matching Plan, die unterschiedliche Zielsetzungen 
           verfolgen und unterschiedliche Bedingungen vorsehen, von 
           Vorneherein eindeutig voneinander abzugrenzen und Klarheit für 
           die Aktionäre zu schaffen, welches Programm auf welche Weise 
           bedient werden kann, ist es geboten, gleichzeitig mit der 
           Schaffung der neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
           Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen aus einem Share Matching 
           Plan die bislang bestehende Ermächtigung zur Veräußerung 
           eigener Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionsplänen aufzuheben. 
 
 
           Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie 
           folgt zu beschließen: 
 
 
           Der unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2011 gefasste Beschluss ('Beschlussfassung 
           über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren 
           Verwendung') wird hiermit folgendermaßen geändert und ergänzt: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss 
             der Hauptversammlung vom 24.02.2011, Punkt 5, lit. c) (cc) 
             der am 13. Januar 2011 im elektronischen Bundesanzeiger 
             veröffentlichten Tagesordnung, eigene Aktien mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2012 13:08 ET (18:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Heiler Software AG: Bekanntmachung der -2-

Aktionäre auch dann in anderer Weise als über die Börse oder 
             durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, 'wenn die 
             Aktien zur Erfüllung der Aktienbezugsrechte verwendet 
             werden, die im Rahmen der von der Hauptversammlung am 
             20.03.2003, am 13.03.2007 oder am 03.03.2010 beschlossenen 
             Aktienoptionspläne an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer 
             verbundener inländischer und ausländischer Unternehmen sowie 
             Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener inländischer 
             und ausländischer Unternehmen gewährt wurden', wird hiermit 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die 
             aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
             24.02.2011 erworben wurden oder künftig noch erworben 
             werden, neben den im seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 5 
             gefassten Ermächtigungsbeschluss bereits vorgesehenen Fällen 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre auch dann in anderer Weise als 
             über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu 
             veräußern, wenn die Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen auf 
             unentgeltliche Übertragung von Aktien verwendet werden, die 
             im Rahmen eines Share Matching Plans an die Führungskräfte 
             (einschließlich der Vorstandsmitglieder) der Gesellschaft 
             und der mit ihr verbundenen inländischen und ausländischen 
             Unternehmen (einschließlich der Geschäftsführer von 
             verbundenen Unternehmen) gewährt werden. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung zur Veräußerung nach lit. b) 
             kann einzeln oder gemeinsam mit anderen Ermächtigungen gemäß 
             Tagesordnungspunkt 5 lit. c) der Hauptversammlung vom 
             24.02.2011, ganz oder in Teilen ausgeübt werden; bei 
             Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach 
             Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       d)    Im Übrigen bleibt die Ermächtigung des Vorstands 
             zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien durch die 
             Hauptversammlung vom 24.02.2011 unverändert fortbestehen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und 4 AktG: 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 
           und Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß 
           Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien 
           erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
           Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht 
           jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der 
           Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           'Der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Beschluss sieht 
           vor, dass die bestehende Ermächtigung des Vorstands zu Erwerb 
           und Veräußerung eigener Aktien durch die Hauptversammlung vom 
           24.02.2011, die sich auf § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG stützt, 
           dahingehend geändert wird, dass die Gesellschaft eigene Aktien 
           nicht mehr zur Erfüllung von Bezugsrechten, die im Rahmen der 
           bestehenden Aktienoptionspläne der Gesellschaft gewährt 
           wurden, veräußern darf. Gleichzeitig wird die seinerzeitige 
           Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien dahingehend 
           ergänzt, dass die Gesellschaft eigene Aktien, die sie bereits 
           erworben hat oder künftig erwerben wird, zur Erfüllung von im 
           Rahmen eines Share Matching Plans erworbenen Ansprüchen auf 
           unentgeltliche Übertragung von Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre wieder veräußern darf. 
 
 
           Bislang ging das Interesse der Gesellschaft dahin, die 
           laufenden Aktienoptionspläne nicht nur aus bedingtem Kapital, 
           sondern nach Wahl stattdessen auch mit eigenen Aktien bedienen 
           zu können. Allerdings sind der Erwerb und das Halten eigener 
           Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG erworben wurden, nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG nur bis zu 
           einer Grenze von 10% des Grundkapitals zulässig. Zugleich 
           folgt für das bedingte Kapital aus § 192 Abs. 2 Satz 1 AktG, 
           dass der Nennbetrag der insgesamt zur Gewährung von 
           Bezugsrechten bestehenden bedingten Kapitalia ebenfalls 10% 
           des zur Zeit der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf. Wenn nun neben der Nutzung bedingter 
           Kapitalia zur Erfüllung von Bezugsrechten auch die auf 
           Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien 
           veräußert werden dürfen, erfolgt im Rahmen der 10%-Grenzen der 
           §§ 71 Abs. 2, 192 Abs. 2 Satz 1 AktG nach verbreiteter 
           Auffassung eine wechselseitige Anrechnung der eigenen Aktien 
           und der bedingten Kapitalia. 
 
 
           Die Gesellschaft hält derzeit 390.334 eigene Aktien und weist 
           bedingte Kapitalia von insgesamt EUR 752.616 auf, das sind 
           zusammen rund 9,68% des derzeitigen Grundkapitals von EUR 
           11.812.780. Damit bestünde aufgrund der wechselseitigen 
           Anrechnung derzeit weder Raum für die Schaffung eines weiteren 
           bedingten Kapitals, das für die Einführung des unter 
           Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Aktienoptionsplans 2012 
           benötigt wird, noch für den fortgesetzten Erwerb eigener 
           Aktien, der - auch unabhängig von der Verwendung der eigenen 
           Aktien zur Bedienung von Aktienoptionsplänen - weiterhin 
           ebenfalls im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Um der Gesellschaft den insofern benötigten Freiraum zu 
           verschaffen, den Aktienoptionsplan 2012 einzuführen und 
           weitere eigene Aktien zu erwerben, wird nunmehr vorgeschlagen, 
           die bislang bestehende Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
           Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten aus Aktienoptionsplänen 
           aufzuheben und so die Grundlage für eine wechselseitige 
           Anrechnung der zur Erfüllung von Bezugsrechten zur Verfügung 
           stehenden eigenen Aktien und der zum gleichen Zweck 
           geschaffenen bedingten Kapitalia im Rahmen der 10%-Grenzen der 
           §§ 71 Abs. 2, 192 Abs. 2 Satz 1 AktG zu beseitigen. 
 
 
           Zugleich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, als 
           weiteres Vergütungselement mit langfristigem Charakter neben 
           den bestehenden Aktienoptionsplänen einen Share Matching Plan 
           einzuführen. Die im Rahmen eines solchen Share Matching Plans 
           gewährten Ansprüche auf Übertragungen von Aktien sollen mit 
           eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erfüllt werden können. Mit der Schaffung dieser zusätzlichen 
           Möglichkeit einer langfristigen Vergütung neben den 
           Aktienoptionsplänen haben die Aktionäre ein legitimes 
           Interesse an Eindeutigkeit und Klarheit darüber, welches 
           Vergütungselement mit welchen Mitteln bedient werden kann. Um 
           die Aktienoptionspläne und einen künftig möglichen Share 
           Matching Plan, die jeweils unterschiedliche Zielsetzungen 
           verfolgen und unterschiedliche Bedingungen vorsehen, eindeutig 
           voneinander abzugrenzen, soll deshalb mit der Schaffung der 
           Ermächtigung zur Bedienung eines künftig möglichen Share 
           Matching Plans mit eigenen Aktien zugleich die bisherige 
           Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien zur Erfüllung von 
           Bezugsrechten aus Aktienoptionsplänen aufgehoben werden. In 
           der Folge darf die Gesellschaft eigene Aktien zur Erfüllung 
           von Ansprüchen auf unentgeltliche Übertragung von Aktien aus 
           einem Share Matching Plan, nicht aber zur Erfüllung von 
           Bezugsrechten aus den bestehenden Aktienoptionsplänen 
           veräußern. Die Erfüllung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionsplänen erfolgt nunmehr ausschließlich aus 
           bedingtem Kapital. 
 
 
           So lassen sich die mit dem Erwerb eigener Aktien und der 
           Implementierung von Aktienoptionsplänen und Share Matching 
           Plänen verbundenen Vorteile, insbesondere die Schaffung 
           langfristiger Leistungsansätze, im Interesse der Gesellschaft 
           und Aktionäre weiterhin bestmöglich realisieren. 
 
 
           Es wird erwogen, einen Share Matching Plan, den die 
           Gesellschaft mit eigenen Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Tagesordnungspunkt 6, lit. b) 
           bedienen dürfte, mit folgenden Grundzügen einzuführen: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2012 13:08 ET (18:08 GMT)

Teilnahmeberechtigt an dem Share Matching Plan sollen die 
           Führungskräfte der Gesellschaft (einschließlich der 
           Vorstandsmitglieder) und der mit ihr verbundenen inländischen 
           und ausländischen Unternehmen (einschließlich der 
           Geschäftsführer von verbundenen Unternehmen) sein. Im Rahmen 
           des Share Matching Plans sollen die Planteilnehmer 
           eigenständig innerhalb bestimmter Fristen Aktien der 
           Gesellschaft zum Marktpreis erwerben und diese innerhalb 
           bestimmter Meldefristen zur Teilnahme am Share Matching Plan 
           anmelden. Nach Ablauf einer dreijährigen Haltefrist sollen die 
           Planteilnehmer für je zwei zur Teilnahme am Share Matching 
           Plan angemeldete und durchgängig gehaltene Aktien der 
           Gesellschaft unentgeltlich von der Gesellschaft eine von 
           dieser zuvor erworbene eigene Aktie (sogenannte 
           Matching-Aktie) erhalten, vorausgesetzt, sie stehen bis zum 
           Ablauf der Haltefrist ununterbrochen in einem ungekündigten 
           Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft oder zu einem mit 
           ihr verbundenen Unternehmen, wobei insofern Sonderregelungen 
           vorgesehen werden können. Die Ausgabe der Matching-Aktien soll 
           in mehreren jährlichen Tranchen erfolgen. Veräußert ein 
           Planteilnehmer zur Planteilnahme gemeldete Aktien innerhalb 
           der Haltefrist, so soll er bezüglich dieser vorzeitig 
           veräußerten Aktien keinerlei Ansprüche auf unentgeltliche 
           Übertragung von Matching-Aktien haben. Im Rahmen des Share 
           Matching Plans sollen höchstens 200.000 eigene Aktien 
           ausgegeben werden können. Der Vorstand oder für 
           Vorstandsmitglieder der Aufsichtsrat sollen festlegen, mit wie 
           vielen Aktien ein einzelner Planteilnehmer höchstens an dem 
           Share Matching Plan teilnehmen kann. 
 
 
           Rechtsgrundlage für die unter Punkt 6, lit. b) der 
           Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung von 
           durch die Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zum Zwecke 
           der Erfüllung von Ansprüchen auf unentgeltliche Übertragung 
           von Aktien aus einem Share Matching Plan unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG. 
           Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das 
           Gesetz gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG grundsätzlich einen 
           Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. 
           Die Hauptversammlung kann jedoch nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           AktG in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und Abs. 4 
           AktG auch eine andere Veräußerung beschließen. Die unter Punkt 
           6, lit. b) der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
           daher vor, dass eine Veräußerung von erworbenen eigenen Aktien 
           auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre vorgenommen werden kann, nämlich zur 
           Bedienung von Ansprüchen auf unentgeltliche Übertragung von 
           Aktien aus einem Share Matching Plan. Damit wird von der in § 
           71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht. 
 
 
           Die Veräußerung eigener Aktien zur Erfüllung von im Rahmen 
           eines Share Matching Plans gewährten Ansprüchen auf 
           unentgeltliche Übertragung von Aktien dient dem Interesse der 
           Gesellschaft, eine nachhaltige Aktienkultur zu fördern, die 
           die dauerhafte Identifikation der teilnehmenden Führungskräfte 
           mit der Gesellschaft stärkt und die Ausrichtung ihres 
           Verhaltens am langfristigen Unternehmenserfolg belohnt. Indem 
           die künftige Treue zur Gesellschaft als Führungskraft und als 
           Aktionär honoriert wird, soll eine langfristige Bindung an das 
           Unternehmen der Gesellschaft erreicht und die Bereitschaft zur 
           Übernahme von Mitverantwortung gestärkt werden. Zugleich 
           erhöht eine derartige zusätzliche Vergütungskomponente die 
           Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um talentierte 
           Führungskräfte. 
 
 
           Die Übertragung eigener Aktien zur Erfüllung der im Rahmen 
           eines Share Matching Plans gewährten Ansprüche auf 
           unentgeltliche Übertragung von Aktien anstelle der ebenfalls 
           denkbaren Schaffung genehmigter Kapitalia zu diesem Zweck ist 
           eine wirtschaftlich sinnvolle und für die Aktionäre 
           vorteilhafte Alternative, da sie den mit einer Kapitalerhöhung 
           und der Zulassung neuer Aktien verbundenen Aufwand sowie den 
           sonst eintretenden Verwässerungseffekt vermeidet. 
 
 
           Durch die unentgeltliche Ausgabe eigener Aktien im Rahmen 
           eines Share Matching Plans werden die Interessen der Aktionäre 
           angemessen berücksichtigt. Sie ist, wie oben dargestellt, im 
           Interesse der Gesellschaft erforderlich. Zum Erwerb der 
           eigenen Aktien darf die Gesellschaft nach § 71 Abs. 2 Satz 2 
           AktG nur ausschüttungsfähige Mittel einsetzen. Statt der 
           Aktiengewährung im Rahmen des Share Matching Plans könnte die 
           Gesellschaft an die Planteilnehmer also auch Bargeld mit der 
           Folge einer vergleichbaren Wertverwässerung für die Aktionäre 
           auszahlen. Durch eine solche Barprämie könnten aber die o.g. 
           Vorteile des Share Matching Plans nicht in gleicher Weise 
           realisiert werden. Insbesondere wären die Planteilnehmer nach 
           Ablauf der Haltefrist nicht in gleichem Umfang an der 
           Gesellschaft beteiligt, so dass die beabsichtigte langfristige 
           Anreizwirkung nur in geringerem Umfang erzielt werden könnte. 
 
 
           Der Bezugsrechtsausschluss bei unentgeltlicher Veräußerung 
           eigener Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. b) liegt damit 
           im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder, 
           Geschäftsführer verbundener inländischer und ausländischer 
           Unternehmen sowie Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener 
           inländischer und ausländischer Unternehmen (Aktienoptionen) 
           und die Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals V zur 
           Bedienung dieses Aktienoptionsplans 2012 der Heiler Software 
           AG und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die Heiler Software AG hat in der Vergangenheit bereits 
           verschiedene Aktienoptionspläne eingeführt und sehr gute 
           Erfahrungen mit diesem Instrument zur Bindung von 
           Führungskräften und Mitarbeitern gesammelt. Die bisherigen 
           Aktienoptionspläne sind ganz oder teilweise ausgelaufen und 
           sollen deshalb durch einen neuen Plan ergänzt werden. 
           Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen: 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 6.03.2016 bis zu 
             400.000 Bezugsrechte auf bis zu 400.000 Stück auf den 
             Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der Heiler Software AG 
             (im Folgenden auch 'Optionen' oder 'Optionsrechte') nach 
             Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszugeben 
             ('Aktienoptionsplan 2012'). Zur Begebung von Optionen an 
             Mitglieder des Vorstands der Heiler Software AG ist allein 
             der Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
 
             Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen im Rahmen des 
             Aktienoptionsplans 2012 lauten wie folgt: 
 
 
         aa)   Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
               Optionsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des 
               Vorstands der Heiler Software AG, Geschäftsführer von 
               verbundenen inländischen und ausländischen Unternehmen 
               sowie an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft und 
               verbundener inländischer und ausländischer Unternehmen 
               ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie 
               der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen 
               werden durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt; 
               soweit jedoch Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               Optionen erhalten, obliegt die Festlegung und die Begebung 
               der Optionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der 
               Gesellschaft. 
 
 
               Das Gesamtvolumen der Optionen verteilt sich auf die 
               berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
 
           -     Mitglieder des Vorstandes der Heiler Software 
                 AG erhalten höchstens 40 % der Optionsrechte aus dem 
                 Aktienoptionsplan 2012. 
 
 
           -     Mitglieder der Geschäftsführung von 
                 verbundenen Unternehmen erhalten höchstens 20 % der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2012 13:08 ET (18:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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