Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
123 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Heiler Software AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Heiler Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.03.2012 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Heiler Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Heiler Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.03.2012 in Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.01.2012 / 19:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Heiler Software Aktiengesellschaft 
 
   Stuttgart 
 
   WKN 542990 
   ISIN DE0005429906 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu unserer 13. ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Diese findet statt 
 
   am Mittwoch, den 7. März 2012, 
   um 10:00 Uhr 
   im Saal 4.06 
   in den Geschäftsräumen der Heiler Software AG 
   Mittlerer Pfad 5 
   70499 Stuttgart 
 
   Tagesordnung der 13. Hauptversammlung 
   der Heiler Software AG 
 
   Inhaltsübersicht: 
 
     A)    Tagesordnungspunkte 
 
 
       1.    Vorlage des Jahres- und Konzernabschlusses 
 
 
       2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns 
 
 
       3.    Entlastung des Vorstands 
 
 
       4.    Entlastung des Aufsichtsrats 
 
 
       5.    Bestellung des Abschlussprüfers 
 
 
       6.    Verwendung eigener Aktien, einschließlich 
             Vorstandsbericht 
 
 
       7.    Aktienoptionsplan 2012 / Bedingtes Kapital V, 
             einschließlich Vorstandsbericht 
 
 
 
     B)    Weitere Hinweise zur 13. Hauptversammlung 
 
 
       1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
             Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
             Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
       2.    Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
 
       3.    Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
 
       4.    Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge / 
             Wahlvorschläge 
 
 
       5.    Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung 
 
 
       6.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
             Zeitpunkt der Einberufung 
 
 
       7.    Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite 
             der Heiler Software AG 
 
 
 
   Tagesordnung 
 
   A) Tagesordnungspunkte 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Heiler Software Aktiengesellschaft und des Lageberichts für 
           den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für 
           das Geschäftsjahr 2010/2011, sowie der erläuternden Berichte 
           des Vorstands 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Heiler Software Aktiengesellschaft des Geschäftsjahrs 
           2010/2011 
           in Höhe von EUR 601.398,99 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre          0,00 EUR 
 
   b) Einstellung in andere Gewinnrücklagen                  0,00 EUR 
 
   c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung                  601.398,99 EUR 
 
   d) Bilanzgewinn                                     601.398,99 EUR 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 
           zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Verwendung von aufgrund 
           der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren 
           Verwendung erworbener und künftig noch zu erwerbender Aktien 
 
 
           Die Hauptversammlung hat den Vorstand am 24. Februar 2011 
           ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben und in bestimmten 
           Fällen, unter anderem zur Erfüllung von Bezugsrechten, die im 
           Rahmen von Aktienoptionsplänen gewährt wurden, anstelle einer 
           Inanspruchnahme zur Verfügung stehender bedingter Kapitalia zu 
           veräußern. Dieser Teil des geltenden Ermächtigungsbeschlusses, 
           der sich auf § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG stützt, soll nunmehr 
           geändert werden. 
 
 
           Bislang ging das Interesse der Gesellschaft dahin, die 
           laufenden Aktienoptionspläne nicht nur aus bedingtem Kapital, 
           sondern nach Wahl stattdessen auch mit eigenen Aktien bedienen 
           zu können. Allerdings sind der Erwerb und das Halten eigener 
           Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG erworben wurden, nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG nur bis zu 
           einer Grenze von 10% des Grundkapitals zulässig. Zugleich 
           folgt für das bedingte Kapital aus § 192 Abs. 2 Satz 1 AktG, 
           dass der Nennbetrag der insgesamt zur Gewährung von 
           Bezugsrechten bestehenden bedingten Kapitalia ebenfalls 10% 
           des zur Zeit der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf. Wenn nun neben der Nutzung bedingter 
           Kapitalia zur Erfüllung von Bezugsrechten auch die auf 
           Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien 
           veräußert werden dürfen, erfolgt im Rahmen der 10%-Grenzen der 
           §§ 71 Abs. 2, 192 Abs. 2 Satz 1 AktG nach verbreiteter 
           Auffassung eine wechselseitige Anrechnung der eigenen Aktien 
           und der bedingten Kapitalia. 
 
 
           Die Gesellschaft hält derzeit 390.334 eigene Aktien und weist 
           bedingte Kapitalia von insgesamt EUR 752.616 auf, das sind 
           zusammen rund 9,68% des derzeitigen Grundkapitals von EUR 
           11.812.780. Damit bestünde aufgrund der wechselseitigen 
           Anrechnung derzeit weder Raum für die Schaffung eines weiteren 
           bedingten Kapitals, das für die Einführung des unter 
           Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Aktienoptionsplans 2012 
           benötigt wird, noch für den fortgesetzten Erwerb eigener 
           Aktien, der - auch unabhängig von der Verwendung der eigenen 
           Aktien zur Bedienung von Aktienoptionsplänen - weiterhin 
           ebenfalls im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Um der Gesellschaft den insofern benötigten Freiraum zu 
           verschaffen, den Aktienoptionsplan 2012 einzuführen und 
           weitere eigene Aktien zu erwerben, wird nunmehr vorgeschlagen, 
           die bislang bestehende Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
           Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten aus Aktienoptionsplänen 
           aufzuheben und so die Grundlage für eine wechselseitige 
           Anrechnung der zur Erfüllung von Bezugsrechten zur Verfügung 
           stehenden eigenen Aktien und der zum gleichen Zweck 
           geschaffenen bedingten Kapitalia zu beseitigen. 
 
 
           Im Übrigen wird erwogen, als weiteres Vergütungselement mit 
           langfristigem Charakter neben den Aktienoptionsplänen einen 
           sogenannten Share Matching Plan einzuführen. Die im Rahmen 
           eines solchen Share Matching Plans gewährten Ansprüche auf 
           Übertragungen von Aktien sollen mit eigenen Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfüllt werden 
           können. Auch um die Aktienoptionspläne und einen möglichen 
           Share Matching Plan, die unterschiedliche Zielsetzungen 
           verfolgen und unterschiedliche Bedingungen vorsehen, von 
           Vorneherein eindeutig voneinander abzugrenzen und Klarheit für 
           die Aktionäre zu schaffen, welches Programm auf welche Weise 
           bedient werden kann, ist es geboten, gleichzeitig mit der 
           Schaffung der neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
           Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen aus einem Share Matching 
           Plan die bislang bestehende Ermächtigung zur Veräußerung 
           eigener Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionsplänen aufzuheben. 
 
 
           Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie 
           folgt zu beschließen: 
 
 
           Der unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2011 gefasste Beschluss ('Beschlussfassung 
           über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren 
           Verwendung') wird hiermit folgendermaßen geändert und ergänzt: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss 
             der Hauptversammlung vom 24.02.2011, Punkt 5, lit. c) (cc) 
             der am 13. Januar 2011 im elektronischen Bundesanzeiger 
             veröffentlichten Tagesordnung, eigene Aktien mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2012 13:08 ET (18:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Heiler Software AG: Bekanntmachung der -2-

Aktionäre auch dann in anderer Weise als über die Börse oder 
             durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, 'wenn die 
             Aktien zur Erfüllung der Aktienbezugsrechte verwendet 
             werden, die im Rahmen der von der Hauptversammlung am 
             20.03.2003, am 13.03.2007 oder am 03.03.2010 beschlossenen 
             Aktienoptionspläne an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer 
             verbundener inländischer und ausländischer Unternehmen sowie 
             Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener inländischer 
             und ausländischer Unternehmen gewährt wurden', wird hiermit 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die 
             aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
             24.02.2011 erworben wurden oder künftig noch erworben 
             werden, neben den im seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 5 
             gefassten Ermächtigungsbeschluss bereits vorgesehenen Fällen 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre auch dann in anderer Weise als 
             über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu 
             veräußern, wenn die Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen auf 
             unentgeltliche Übertragung von Aktien verwendet werden, die 
             im Rahmen eines Share Matching Plans an die Führungskräfte 
             (einschließlich der Vorstandsmitglieder) der Gesellschaft 
             und der mit ihr verbundenen inländischen und ausländischen 
             Unternehmen (einschließlich der Geschäftsführer von 
             verbundenen Unternehmen) gewährt werden. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung zur Veräußerung nach lit. b) 
             kann einzeln oder gemeinsam mit anderen Ermächtigungen gemäß 
             Tagesordnungspunkt 5 lit. c) der Hauptversammlung vom 
             24.02.2011, ganz oder in Teilen ausgeübt werden; bei 
             Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach 
             Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       d)    Im Übrigen bleibt die Ermächtigung des Vorstands 
             zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien durch die 
             Hauptversammlung vom 24.02.2011 unverändert fortbestehen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und 4 AktG: 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 
           und Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß 
           Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien 
           erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
           Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht 
           jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der 
           Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           'Der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Beschluss sieht 
           vor, dass die bestehende Ermächtigung des Vorstands zu Erwerb 
           und Veräußerung eigener Aktien durch die Hauptversammlung vom 
           24.02.2011, die sich auf § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG stützt, 
           dahingehend geändert wird, dass die Gesellschaft eigene Aktien 
           nicht mehr zur Erfüllung von Bezugsrechten, die im Rahmen der 
           bestehenden Aktienoptionspläne der Gesellschaft gewährt 
           wurden, veräußern darf. Gleichzeitig wird die seinerzeitige 
           Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien dahingehend 
           ergänzt, dass die Gesellschaft eigene Aktien, die sie bereits 
           erworben hat oder künftig erwerben wird, zur Erfüllung von im 
           Rahmen eines Share Matching Plans erworbenen Ansprüchen auf 
           unentgeltliche Übertragung von Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre wieder veräußern darf. 
 
 
           Bislang ging das Interesse der Gesellschaft dahin, die 
           laufenden Aktienoptionspläne nicht nur aus bedingtem Kapital, 
           sondern nach Wahl stattdessen auch mit eigenen Aktien bedienen 
           zu können. Allerdings sind der Erwerb und das Halten eigener 
           Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG erworben wurden, nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG nur bis zu 
           einer Grenze von 10% des Grundkapitals zulässig. Zugleich 
           folgt für das bedingte Kapital aus § 192 Abs. 2 Satz 1 AktG, 
           dass der Nennbetrag der insgesamt zur Gewährung von 
           Bezugsrechten bestehenden bedingten Kapitalia ebenfalls 10% 
           des zur Zeit der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf. Wenn nun neben der Nutzung bedingter 
           Kapitalia zur Erfüllung von Bezugsrechten auch die auf 
           Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien 
           veräußert werden dürfen, erfolgt im Rahmen der 10%-Grenzen der 
           §§ 71 Abs. 2, 192 Abs. 2 Satz 1 AktG nach verbreiteter 
           Auffassung eine wechselseitige Anrechnung der eigenen Aktien 
           und der bedingten Kapitalia. 
 
 
           Die Gesellschaft hält derzeit 390.334 eigene Aktien und weist 
           bedingte Kapitalia von insgesamt EUR 752.616 auf, das sind 
           zusammen rund 9,68% des derzeitigen Grundkapitals von EUR 
           11.812.780. Damit bestünde aufgrund der wechselseitigen 
           Anrechnung derzeit weder Raum für die Schaffung eines weiteren 
           bedingten Kapitals, das für die Einführung des unter 
           Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Aktienoptionsplans 2012 
           benötigt wird, noch für den fortgesetzten Erwerb eigener 
           Aktien, der - auch unabhängig von der Verwendung der eigenen 
           Aktien zur Bedienung von Aktienoptionsplänen - weiterhin 
           ebenfalls im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Um der Gesellschaft den insofern benötigten Freiraum zu 
           verschaffen, den Aktienoptionsplan 2012 einzuführen und 
           weitere eigene Aktien zu erwerben, wird nunmehr vorgeschlagen, 
           die bislang bestehende Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
           Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten aus Aktienoptionsplänen 
           aufzuheben und so die Grundlage für eine wechselseitige 
           Anrechnung der zur Erfüllung von Bezugsrechten zur Verfügung 
           stehenden eigenen Aktien und der zum gleichen Zweck 
           geschaffenen bedingten Kapitalia im Rahmen der 10%-Grenzen der 
           §§ 71 Abs. 2, 192 Abs. 2 Satz 1 AktG zu beseitigen. 
 
 
           Zugleich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, als 
           weiteres Vergütungselement mit langfristigem Charakter neben 
           den bestehenden Aktienoptionsplänen einen Share Matching Plan 
           einzuführen. Die im Rahmen eines solchen Share Matching Plans 
           gewährten Ansprüche auf Übertragungen von Aktien sollen mit 
           eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erfüllt werden können. Mit der Schaffung dieser zusätzlichen 
           Möglichkeit einer langfristigen Vergütung neben den 
           Aktienoptionsplänen haben die Aktionäre ein legitimes 
           Interesse an Eindeutigkeit und Klarheit darüber, welches 
           Vergütungselement mit welchen Mitteln bedient werden kann. Um 
           die Aktienoptionspläne und einen künftig möglichen Share 
           Matching Plan, die jeweils unterschiedliche Zielsetzungen 
           verfolgen und unterschiedliche Bedingungen vorsehen, eindeutig 
           voneinander abzugrenzen, soll deshalb mit der Schaffung der 
           Ermächtigung zur Bedienung eines künftig möglichen Share 
           Matching Plans mit eigenen Aktien zugleich die bisherige 
           Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien zur Erfüllung von 
           Bezugsrechten aus Aktienoptionsplänen aufgehoben werden. In 
           der Folge darf die Gesellschaft eigene Aktien zur Erfüllung 
           von Ansprüchen auf unentgeltliche Übertragung von Aktien aus 
           einem Share Matching Plan, nicht aber zur Erfüllung von 
           Bezugsrechten aus den bestehenden Aktienoptionsplänen 
           veräußern. Die Erfüllung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionsplänen erfolgt nunmehr ausschließlich aus 
           bedingtem Kapital. 
 
 
           So lassen sich die mit dem Erwerb eigener Aktien und der 
           Implementierung von Aktienoptionsplänen und Share Matching 
           Plänen verbundenen Vorteile, insbesondere die Schaffung 
           langfristiger Leistungsansätze, im Interesse der Gesellschaft 
           und Aktionäre weiterhin bestmöglich realisieren. 
 
 
           Es wird erwogen, einen Share Matching Plan, den die 
           Gesellschaft mit eigenen Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Tagesordnungspunkt 6, lit. b) 
           bedienen dürfte, mit folgenden Grundzügen einzuführen: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2012 13:08 ET (18:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Heiler Software AG: Bekanntmachung der -3-

Teilnahmeberechtigt an dem Share Matching Plan sollen die 
           Führungskräfte der Gesellschaft (einschließlich der 
           Vorstandsmitglieder) und der mit ihr verbundenen inländischen 
           und ausländischen Unternehmen (einschließlich der 
           Geschäftsführer von verbundenen Unternehmen) sein. Im Rahmen 
           des Share Matching Plans sollen die Planteilnehmer 
           eigenständig innerhalb bestimmter Fristen Aktien der 
           Gesellschaft zum Marktpreis erwerben und diese innerhalb 
           bestimmter Meldefristen zur Teilnahme am Share Matching Plan 
           anmelden. Nach Ablauf einer dreijährigen Haltefrist sollen die 
           Planteilnehmer für je zwei zur Teilnahme am Share Matching 
           Plan angemeldete und durchgängig gehaltene Aktien der 
           Gesellschaft unentgeltlich von der Gesellschaft eine von 
           dieser zuvor erworbene eigene Aktie (sogenannte 
           Matching-Aktie) erhalten, vorausgesetzt, sie stehen bis zum 
           Ablauf der Haltefrist ununterbrochen in einem ungekündigten 
           Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft oder zu einem mit 
           ihr verbundenen Unternehmen, wobei insofern Sonderregelungen 
           vorgesehen werden können. Die Ausgabe der Matching-Aktien soll 
           in mehreren jährlichen Tranchen erfolgen. Veräußert ein 
           Planteilnehmer zur Planteilnahme gemeldete Aktien innerhalb 
           der Haltefrist, so soll er bezüglich dieser vorzeitig 
           veräußerten Aktien keinerlei Ansprüche auf unentgeltliche 
           Übertragung von Matching-Aktien haben. Im Rahmen des Share 
           Matching Plans sollen höchstens 200.000 eigene Aktien 
           ausgegeben werden können. Der Vorstand oder für 
           Vorstandsmitglieder der Aufsichtsrat sollen festlegen, mit wie 
           vielen Aktien ein einzelner Planteilnehmer höchstens an dem 
           Share Matching Plan teilnehmen kann. 
 
 
           Rechtsgrundlage für die unter Punkt 6, lit. b) der 
           Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung von 
           durch die Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zum Zwecke 
           der Erfüllung von Ansprüchen auf unentgeltliche Übertragung 
           von Aktien aus einem Share Matching Plan unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG. 
           Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das 
           Gesetz gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG grundsätzlich einen 
           Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. 
           Die Hauptversammlung kann jedoch nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           AktG in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und Abs. 4 
           AktG auch eine andere Veräußerung beschließen. Die unter Punkt 
           6, lit. b) der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
           daher vor, dass eine Veräußerung von erworbenen eigenen Aktien 
           auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre vorgenommen werden kann, nämlich zur 
           Bedienung von Ansprüchen auf unentgeltliche Übertragung von 
           Aktien aus einem Share Matching Plan. Damit wird von der in § 
           71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht. 
 
 
           Die Veräußerung eigener Aktien zur Erfüllung von im Rahmen 
           eines Share Matching Plans gewährten Ansprüchen auf 
           unentgeltliche Übertragung von Aktien dient dem Interesse der 
           Gesellschaft, eine nachhaltige Aktienkultur zu fördern, die 
           die dauerhafte Identifikation der teilnehmenden Führungskräfte 
           mit der Gesellschaft stärkt und die Ausrichtung ihres 
           Verhaltens am langfristigen Unternehmenserfolg belohnt. Indem 
           die künftige Treue zur Gesellschaft als Führungskraft und als 
           Aktionär honoriert wird, soll eine langfristige Bindung an das 
           Unternehmen der Gesellschaft erreicht und die Bereitschaft zur 
           Übernahme von Mitverantwortung gestärkt werden. Zugleich 
           erhöht eine derartige zusätzliche Vergütungskomponente die 
           Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um talentierte 
           Führungskräfte. 
 
 
           Die Übertragung eigener Aktien zur Erfüllung der im Rahmen 
           eines Share Matching Plans gewährten Ansprüche auf 
           unentgeltliche Übertragung von Aktien anstelle der ebenfalls 
           denkbaren Schaffung genehmigter Kapitalia zu diesem Zweck ist 
           eine wirtschaftlich sinnvolle und für die Aktionäre 
           vorteilhafte Alternative, da sie den mit einer Kapitalerhöhung 
           und der Zulassung neuer Aktien verbundenen Aufwand sowie den 
           sonst eintretenden Verwässerungseffekt vermeidet. 
 
 
           Durch die unentgeltliche Ausgabe eigener Aktien im Rahmen 
           eines Share Matching Plans werden die Interessen der Aktionäre 
           angemessen berücksichtigt. Sie ist, wie oben dargestellt, im 
           Interesse der Gesellschaft erforderlich. Zum Erwerb der 
           eigenen Aktien darf die Gesellschaft nach § 71 Abs. 2 Satz 2 
           AktG nur ausschüttungsfähige Mittel einsetzen. Statt der 
           Aktiengewährung im Rahmen des Share Matching Plans könnte die 
           Gesellschaft an die Planteilnehmer also auch Bargeld mit der 
           Folge einer vergleichbaren Wertverwässerung für die Aktionäre 
           auszahlen. Durch eine solche Barprämie könnten aber die o.g. 
           Vorteile des Share Matching Plans nicht in gleicher Weise 
           realisiert werden. Insbesondere wären die Planteilnehmer nach 
           Ablauf der Haltefrist nicht in gleichem Umfang an der 
           Gesellschaft beteiligt, so dass die beabsichtigte langfristige 
           Anreizwirkung nur in geringerem Umfang erzielt werden könnte. 
 
 
           Der Bezugsrechtsausschluss bei unentgeltlicher Veräußerung 
           eigener Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. b) liegt damit 
           im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder, 
           Geschäftsführer verbundener inländischer und ausländischer 
           Unternehmen sowie Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener 
           inländischer und ausländischer Unternehmen (Aktienoptionen) 
           und die Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals V zur 
           Bedienung dieses Aktienoptionsplans 2012 der Heiler Software 
           AG und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die Heiler Software AG hat in der Vergangenheit bereits 
           verschiedene Aktienoptionspläne eingeführt und sehr gute 
           Erfahrungen mit diesem Instrument zur Bindung von 
           Führungskräften und Mitarbeitern gesammelt. Die bisherigen 
           Aktienoptionspläne sind ganz oder teilweise ausgelaufen und 
           sollen deshalb durch einen neuen Plan ergänzt werden. 
           Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen: 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 6.03.2016 bis zu 
             400.000 Bezugsrechte auf bis zu 400.000 Stück auf den 
             Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der Heiler Software AG 
             (im Folgenden auch 'Optionen' oder 'Optionsrechte') nach 
             Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszugeben 
             ('Aktienoptionsplan 2012'). Zur Begebung von Optionen an 
             Mitglieder des Vorstands der Heiler Software AG ist allein 
             der Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
 
             Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen im Rahmen des 
             Aktienoptionsplans 2012 lauten wie folgt: 
 
 
         aa)   Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
               Optionsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des 
               Vorstands der Heiler Software AG, Geschäftsführer von 
               verbundenen inländischen und ausländischen Unternehmen 
               sowie an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft und 
               verbundener inländischer und ausländischer Unternehmen 
               ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie 
               der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen 
               werden durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt; 
               soweit jedoch Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               Optionen erhalten, obliegt die Festlegung und die Begebung 
               der Optionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der 
               Gesellschaft. 
 
 
               Das Gesamtvolumen der Optionen verteilt sich auf die 
               berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
 
           -     Mitglieder des Vorstandes der Heiler Software 
                 AG erhalten höchstens 40 % der Optionsrechte aus dem 
                 Aktienoptionsplan 2012. 
 
 
           -     Mitglieder der Geschäftsführung von 
                 verbundenen Unternehmen erhalten höchstens 20 % der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2012 13:08 ET (18:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Heiler Software AG: Bekanntmachung der -4-

Optionsrechte aus dem Aktienoptionsplan 2012. 
 
 
           -     Mitarbeiter der Heiler Software AG und der 
                 verbundenen Unternehmen erhalten höchstens 40 % der 
                 Optionsrechte aus dem Aktienoptionsplan 2012. 
 
 
 
               Die Bezugsberechtigung in einer Gruppe schließt die 
               Bezugsberechtigung in einer anderen Gruppe aus; 
               Doppelbezüge sind nicht zulässig. 
 
 
               Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der 
               Optionen in einem ungekündigten aktiven Arbeits- oder 
               Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr 
               verbundenen inländischen oder ausländischen Unternehmen 
               stehen. 
 
 
         bb)   Einräumung der Optionen (Erwerbszeiträume), 
               Ausgabetag und Inhalt des Optionsrechts 
 
 
               Die Optionen können an die Berechtigten in mehreren 
               Tranchen ausgegeben werden und zwar jeweils während der 
               nachfolgend definierten Erwerbszeiträume. Die 
               Erwerbszeiträume beginnen jeweils am ersten 
               Börsenhandelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse in den 
               Monaten Januar, April, Juli und Oktober und haben jeweils 
               eine Dauer von 15 Börsenhandelstagen an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse. Der erste Erwerbszeitraum unter diesem 
               Optionsplan beginnt jedoch frühestens mit der Eintragung 
               des zur Bedienung dieses Optionsplans von der 
               Hauptversammlung beschlossenen bedingten Kapitals in das 
               Handelsregister der Gesellschaft. 
 
 
               Die Ausgabe der Optionen erfolgt durch Abschluss eines 
               schriftlichen Vertrags zur Übernahme von Optionen 
               ('Optionsvereinbarung') zwischen dem jeweils Berechtigten 
               und der Gesellschaft. Ausgabetag ist der Tag, an dem die 
               von der Gesellschaft unterzeichnete Optionsvereinbarung an 
               den Berechtigten ausgehändigt wird. 
 
 
               Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber 
               lautenden Stamm-Stückaktie der Heiler Software AG gegen 
               Zahlung des Ausübungspreises (vgl. dazu nachfolgend unter 
               lit. cc)). 
 
 
         cc)   Ausübungspreis und Erfolgsziel 
 
 
               Der bei der Ausübung einer Option zu entrichtende Preis 
               ('Ausübungspreis') entspricht dem arithmetischen 
               Mittelwert der jeweils letzten festgestellten Kurse von 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
               XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems 
               tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf 
               Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag gemäß lit. bb), an 
               denen jeweils ein Kurs im XETRA-Handel festgestellt wurde. 
               Mindestausübungspreis ist jedoch der auf die einzelne 
               Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird bei der Ausgabe von Optionen an 
               Mitglieder des Vorstands für außerordentliche, nicht 
               vorhergesehene Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit 
               (Cap) für die Optionen vereinbaren. 
 
 
               Der Vorstand kann nach seinem Ermessen bei der Ausgabe von 
               Optionen an die Geschäftsführer verbundener Unternehmen 
               oder an Mitarbeiter ebenfalls eine solche 
               Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vorsehen. 
 
 
               Voraussetzung für die Ausübung von Optionen ist, dass die 
               Aktien der Heiler Software AG an einer deutschen Börse 
               notiert sind und die relative Wertentwicklung der Aktie 
               der Gesellschaft, bereinigt um etwaige zwischenzeitliche 
               Dividendenzahlungen, Bezugsrechte und andere Sonderrechte, 
               zwischen dem Tag der Ausgabe der Optionen und dem letzten 
               Börsenhandelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
               dem jeweiligen Ausübungszeitraum besser ist als die 
               Wertentwicklung des Technology-All-Share-Kursindex (ISIN 
               DE0008468968) oder eines funktional an die Stelle dieses 
               Index tretenden anderen Index im gleichen Zeitraum. 
 
 
               Maßgeblich für den Wert der Aktie zum Zeitpunkt der 
               Ausgabe der Optionen ist der durch den Vorstand bzw. den 
               Aufsichtsrat festzustellende Ausübungspreis im Sinne des 
               ersten Absatzes. 
 
 
               Maßgeblich für den Wert der Aktie der Gesellschaft am 
               Ausübungstag ist der arithmetische Mittelwert der jeweils 
               letzten festgestellten Kurse von Aktien der Gesellschaft 
               gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem an die 
               Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem 
               Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums, an denen jeweils 
               ein Kurs im XETRA-Handel festgestellt wurde. 
 
 
               Maßgeblich für den Wert des Technology-All-Share-Index 
               oder eines funktional an die Stelle dieses Index tretenden 
               anderen Index zum Zeitpunkt der Gewährung der Option ist 
               der arithmetische Mittelwert der Schlussstände dieses 
               Index an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem 
               jeweiligen Ausgabetag. 
 
 
               Maßgeblich für den Technology-All-Share-Index oder eines 
               funktional an die Stelle dieses Index tretenden anderen 
               Index am Ausübungstag ist der arithmetische Mittelwert der 
               Schlussstände dieses Index an den letzten fünf 
               Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Ausübungszeitraum. 
 
 
         dd)   Wartezeit für die erstmalige Ausübung und 
               Ausübungszeiträume 
 
 
               Die im Sinne von lit. cc) erdienten Optionen können 
               frühestens vier Jahre nach der jeweiligen Gewährung (d.h. 
               nach dem Ausgabetag) an den Berechtigten ausgeübt werden. 
 
 
               Eine Ausübung der Optionen ist nur möglich innerhalb der 
               nachstehend definierten Ausübungszeiträume. Die 
               Ausübungszeiträume beginnen jeweils am Börsenhandelstag 
               nach der Veröffentlichung der Berichte für das erste, 
               zweite und dritte Quartal eines Geschäftsjahres sowie des 
               jährlichen Geschäftsberichts im Wege der Regelpublizität 
               und haben jeweils eine Dauer von 10 Börsenhandelstagen. 
 
 
               Im Übrigen müssen die Berechtigten die Einschränkungen 
               beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
               insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), 
               folgen. 
 
 
         ee)   Anpassung bei 
               Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
 
               Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionen 
               unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren 
               Bezugsrechts für ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch 
               Ausgabe neuer Aktien erhöht oder Schuldverschreibungen mit 
               Wandel- oder Optionsrechten begibt und der hierbei 
               festgesetzte - ggf. niedrigere - Wandlungs- oder 
               Optionspreis je Aktie unter dem Ausübungspreis von 
               Optionsrechten liegt, ist der Vorstand bzw., soweit 
               Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat 
               ermächtigt, die Optionsberechtigten hinsichtlich ihrer 
               noch nicht ausgeübten Optionen wirtschaftlich 
               gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die 
               Herabsetzung des Ausübungspreises für eine Option, durch 
               die Anpassung der Anzahl der gewährten Optionen oder durch 
               eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der 
               Berechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht 
               insoweit jedoch nicht. 
 
 
               Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
               durch Ausgabe junger Aktien wird das bedingte Kapital 
               gemäß § 218 AktG in gleichem Verhältnis wie das 
               Grundkapital erhöht. Die Anzahl der noch nicht ausgeübten 
               Optionen, die ein Berechtigter zu diesem Zeitpunkt hält, 
               erhöht sich in demselben Verhältnis, während der 
               Ausübungspreis je Option in demselben Verhältnis (unter 
               Berücksichtigung des Mindestausübungspreises gemäß lit. 
               cc); siehe oben) herabgesetzt wird. Erfolgt die 
               Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe 
               neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2 AktG), bleibt die Anzahl 
               der Optionen und der Ausübungspreis für eine Option 
               unverändert. 
 
 
               Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2012 13:08 ET (18:08 GMT)

der Anzahl der Optionen oder des Ausübungspreises, sofern 
               durch die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien 
               nicht verändert wird oder die Kapitalherabsetzung mit 
               einer Kapitalrückzahlung oder einem entgeltlichen Erwerb 
               eigener Aktien verbunden ist. 
 
 
               Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von 
               Aktien ohne Kapitalrückzahlung verringert sich die Anzahl 
               der noch nicht ausgeübten Optionen, die ein Berechtigter 
               zu diesem Zeitpunkt hält, im Verhältnis der 
               Kapitalherabsetzung, während der Ausübungspreis je Option 
               in demselben Verhältnis steigt. 
 
 
               Im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne 
               Kapitalveränderung (Aktiensplit) erhöht sich die Anzahl 
               der noch nicht ausgeübten Optionen, die ein Berechtigter 
               zu diesem Zeitpunkt hält, im Verhältnis des Aktiensplits, 
               während der Ausübungspreis je Option (unter 
               Berücksichtigung des Mindestausübungspreises gemäß lit. 
               cc); siehe oben) in demselben Verhältnis herabgesetzt 
               wird. 
 
 
               Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 
               erfolgt, werden Bruchteile von Optionen bei der Anpassung 
               der Anzahl der gewährten Optionen nicht gewährt. Ein 
               Barausgleich findet nicht statt. 
 
 
         ff)   Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen 
 
 
               Die Optionen werden als nicht übertragbare Optionen 
               gewährt, d.h. die Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls 
               weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder 
               anderweitig belastbar. 
 
 
               Das Recht zur Ausübung der Optionsrechte endet spätestens 
               7 Jahre nach deren jeweiligem Ausgabetag. Soweit die 
               betreffenden Optionen bis zu diesem Zeitpunkt nicht 
               ausgeübt worden sind, verfallen sie ersatzlos. 
 
 
               Für die Fälle, dass das Anstellungsverhältnis durch 
               Todesfall, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Pensionierung, 
               Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt beendet 
               wird, können Sonderregelungen für den Verfall der 
               Optionsrechte vorgesehen werden. 
 
 
         gg)   Regelung weiterer Einzelheiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe 
               von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren 
               Bedingungen des Aktienoptionsplans 2012, insbesondere die 
               Optionsbedingungen für die berechtigten Personen, 
               festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft betroffen sind, entscheidet ausschließlich 
               der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu den weiteren 
               Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die 
               Aufteilung der Optionsrechte innerhalb der berechtigten 
               Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen 
               Zeitraums, Bestimmungen über die Steuern und Kosten, das 
               Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten 
               Personen und die Ausübung der Optionsrechte einschließlich 
               Regelungen bzgl. des Vortrags von noch nicht erdienten 
               Optionen, Regelungen bezüglich des Verfalls von 
               Optionsrechten im Falle der Beendigung des 
               Anstellungsverhältnisses sowie weitere 
               Verfahrensregelungen. 
 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital V 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             400.000,- durch Ausgabe von bis zu 400.000 auf den Inhaber 
             lautenden Stamm-Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von 
             Optionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 07.03.2012 gemäß vorstehender lit. a) 
             bis zum 6.03.2016 gewährt werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
             Inhaber der ausgegebenen Optionsrechte von ihrem Recht zum 
             Bezug von Stamm-Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch 
             machen. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital 
             erfolgt zu dem gemäß lit. a) cc) und ee) bestimmten 
             Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen 
             Stamm-Stückaktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres, in 
             dem die Ausgabe der Aktien erfolgt, am Gewinn teil. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             Nach § 4 Abs. 6 der Satzung wird folgender neuer Abs. 7 
             eingefügt: 
 
 
         '(7)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
               zu EUR 400.000,- durch Ausgabe von bis zu 400.000 auf den 
               Inhaber lautenden Stamm-Stückaktien bedingt erhöht 
               (bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
               ausschließlich der Erfüllung von Optionsrechten, die 
               aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
               07.03.2012 bis zum 6.03.2016 gewährt werden. Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
               Inhaber der ausgegebenen Optionsrechte von ihrem Recht zum 
               Bezug von Stamm-Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch 
               machen. Die neuen Stamm-Stückaktien nehmen ab Beginn des 
               Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe der Aktien erfolgt, am 
               Gewinn teil.' 
 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang 
             stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Optionsrechten nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie 
             für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach 
             Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten. 
 
 
 
           Freiwilliger Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7: 
 
 
           Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 7 einen freiwilligen 
           schriftlichen Bericht erstattet. Der Bericht liegt vom Tage 
           der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen 
           der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und kann im 
           Internet abgerufen werden unter 
           www.heiler.de/Hauptversammlung2012. Auf Verlangen wird der 
           Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
           Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
       a)    Hintergrund für die Implementierung des 
             Aktienoptionsplans 
 
 
             Der wirtschaftliche Erfolg des Heiler-Konzerns beruht 
             maßgeblich auf den Fähigkeiten und der Motivation seiner 
             Mitarbeiter. Die Beteiligung von Führungskräften und 
             Mitarbeitern am Kapital des Unternehmens und damit deren 
             Teilhabe am wirtschaftlichen Risiko und Erfolg ist 
             mittlerweile fester Bestandteil international gebräuchlicher 
             Vergütungssysteme, die seit einigen Jahren auch in 
             Deutschland üblich sind. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
             Überzeugung, dass vor diesem Hintergrund die Implementierung 
             eines Aktienoptionsplans 2012 unerlässlich ist, um auch 
             künftig für Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv zu 
             bleiben. Dies gilt im besonderen Maße für hoch qualifizierte 
             Führungskräfte, die international und branchenübergreifend 
             mit attraktiven Vergütungssystemen geworben werden. Der 
             Aktienoptionsplan ermöglicht es der Gesellschaft, sich nicht 
             nur im Wettbewerb um neue Führungskräfte zu behaupten, 
             sondern auch den bestehenden Vorstandsmitgliedern, den 
             Geschäftsführern der verbundenen Unternehmen und den 
             sonstigen Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundenen 
             Unternehmen durch die Gewährung von Aktienoptionen einen 
             langfristigen Leistungsanreiz zu verschaffen und sie an der 
             sich im Aktienkurs widerspiegelnden Steigerung des 
             Unternehmenswerts partizipieren zu lassen. Aktienoptionen 
             (im Folgenden 'Optionen') stellen sicher, dass die 
             Interessen der Führungskräfte und sonstigen Mitarbeiter in 
             gleicher Weise wie die Interessen der Aktionäre der 
             Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswerts 
             gerichtet sind. Der Aktienoptionsplan 2012 kommt somit 
             sowohl den Aktionären als auch den Führungskräften und 
             Mitarbeitern zugute. Zu bedenken ist zwar, dass vor dem 
             Hintergrund der andauernden Finanzkrise und der politischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2012 13:08 ET (18:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.