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DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Korrektur: -4-

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.04.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: alstria office REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
alstria office REIT-AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.04.2012 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
16.03.2012 / 15:22 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   English convenience translation available under: 
   www.alstria.com -> Investors -> Annual General Meeting 
 
 
   alstria office REIT-AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN: DE000A0LD2U1 
 
   Wertpapierkennnummer: A0LD2U 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am 
 
   Dienstag, 24. April 2012, 10:00 Uhr, 
 
   in der Handwerkskammer Hamburg, 
 
   Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
 
   Raum 304. 
 
   Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die 
           alstria office REIT-AG und den Konzern zum 31. Dezember 2011 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des 
           Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung eingesehen 
           werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 14. Februar 2012 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 21. 
           Februar 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung 
           erfolgt daher nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
           genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 
           1 Satz 1 AktG zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 35.000.000,00 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung an die Aktionäre von EUR 
             34.704.554,28, also eine Dividende von EUR 0,44 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
 
       b)    Einstellung in Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 
             0,00. 
 
 
       c)    Gewinnvortrag in Höhe von EUR 295.445,72. 
 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und die 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
           Juni 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2012 wird die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, 
             bestellt. 
 
 
       b)    Zum Abschlussprüfer für die prüferische 
             Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2012 wird ebenfalls 
             die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Niederlassung Hamburg, bestellt. 
 
 
 
     6.    Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Herr Daniel Quai hat sein Mandat als Mitglied des 
           Aufsichtsrats zum 31. März 2012 niedergelegt. Frau Marianne 
           Voigt wurde im Oktober 2011 gerichtlich zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. 
 
 
           Gemäß § 96 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung besteht der 
           Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern der Aktionäre, die durch 
           die Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist 
           an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - entsprechend dem Vorschlag seines 
           Nominierungs- und Personalausschusses - vor zu beschließen: 
 
 
           Folgende Personen werden bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats der alstria office REIT-AG 
           gewählt: 
 
 
       a)    Frau Marianne Voigt, Geschäftsführer der 
             bettermarks GmbH, Berlin, Deutschland 
 
 
       b)    Herr Benoît Hérault, Geschäftsführer der Chambres 
             de l'Artemise SARL, Hameau de Saint Médiers, Frankreich 
 
 
 
           Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt werden. Beide 
           Kandidaten sind als unabhängige Finanzexperten vorgesehen. 
 
 
           Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten 
           sind bei nachfolgend unter i) aufgeführten Gesellschaften 
           Mitglieder eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und bei 
           den unter ii) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       a)    Frau Marianne Voigt 
 
 
         i)    keine 
 
 
         ii)   keine 
 
 
 
       b)    Herr Benoît Hérault 
 
 
         i)    keine 
 
 
         ii)   keine 
 
 
 
 
     7.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 
           und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Mit Ablauf der Ermächtigung am 14. März 2012 hat die 
           Gesellschaft kein genehmigtes Kapital mehr. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 23. Oktober 2013 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.436.993,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
             Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige Spitzenbeträge 
             auszuschließen. Die Aktien können von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten übernommen werden mit der Verpflichtung, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       b)    Satzungsänderungen 
 
 
             § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 23. Oktober 2013 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.436.993,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
             Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige Spitzenbeträge 
             auszuschließen. Die Aktien können von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten übernommen werden mit der Verpflichtung, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
             § 5 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen. 
 
 
       c)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an 
             den Umfang einer im Einzelfall durchgeführten 
             Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2012 anzupassen 
             sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden 
             Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
             betreffen. 
 
 
 
     8.    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für das 
           Genehmigte Kapital 2012 gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu 
           10 % des Grundkapitals 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 7 haben Vorstand und Aufsichtsrat der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, 
           das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Oktober 2013 mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2012 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Korrektur: -2-

Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.436.993,00 
           zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Ferner haben Vorstand 
           und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vorgeschlagen, den 
           Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige Spitzenbeträge 
           auszuschließen. 
 
 
           Um das unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung 
           gestellte Genehmigte Kapital 2012 flexibel einsetzen zu 
           können, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
           Hauptversammlung weiter vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
             Genehmigte Kapital 2012 (§ 5 Abs. 3 der Satzung gemäß der in 
             Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Fassung) auszuschließen 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der Aktien den 
             Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Dabei dürfen die 
             ausgegebenen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des 
             Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Der Vorstand darf von dieser Ermächtigung nur 
             in der Weise Gebrauch machen, dass die Summe der - jeweils 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG - (i) veräußerten eigenen Aktien, (ii) 
             unter Ausnutzung dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien und 
             (iii) bei Begebung von Teilschuldverschreibungen mit Wandel- 
             oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten gegen Bareinlage 
             gewährten Wandel- und Optionsrechte auf Aktien nicht zehn 
             vom Hundert des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung über die Ausgabe der Aktien übersteigt. 
 
 
       b)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung wird um den folgenden neuen Absatz 4a 
             ergänzt: 
 
 
             '(4a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
             Genehmigte Kapital 2012 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) 
             auszuschließen bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
             sofern gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der 
             Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Dabei 
             dürfen die ausgegebenen Aktien insgesamt zehn vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Der Vorstand darf von dieser 
             Ermächtigung nur in der Weise Gebrauch machen, dass die 
             Summe der - jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - (i) veräußerten 
             eigenen Aktien, (ii) unter Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             ausgegebenen Aktien und (iii) bei Begebung von 
             Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten gegen Bareinlage gewährten Wandel- 
             und Optionsrechte auf Aktien nicht zehn vom Hundert des 
             Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
             Ausgabe der Aktien übersteigt.' 
 
 
       c)    Anmeldung der Satzungsänderung 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung mit der 
             Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung 
             im Handelsregister erst nach der Eintragung des unter 
             Tagesordnungspunkt 7 zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
             2012 erfolgt. 
 
 
 
     9.    Weitere Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           für das Genehmigte Kapital 2012 gegen Sach- oder Bareinlagen 
           von bis zu 10 % des Grundkapitals 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Vorstand zu 
           ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
           Oktober 2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
           neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
           insgesamt EUR 39.436.993,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2012). Ferner haben Vorstand und Aufsichtsrat der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           für etwaige Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 8 haben Vorstand und Aufsichtsrat der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats zu ermächtigen, das Bezugsrecht bei 
           Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien 
           in Höhe von insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals 
           auszuschließen. 
 
 
           Um darüber hinaus das Genehmigte Kapital 2012 noch flexibler 
           einsetzen zu können, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
           Hauptversammlung vor, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Sach- oder Bareinlagen in Höhe von weiteren zehn vom 
           Hundert des Grundkapitals ausschließen zu können (d.h. 
           zusätzlich zu der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
           Ermächtigung), sofern, im Falle von Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen (i) der Ausgabebetrag der jungen Aktien den 
           Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet und (ii) die Aktien 
           im Rahmen eines Bookbuilding- oder ähnlichen Verfahrens 
           platziert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
           demgemäß weiter vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
             Genehmigte Kapital 2012 (§ 5 Abs. 3 der Satzung in der gemäß 
             Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Fassung) auszuschließen 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Sach- oder Bareinlagen, sofern 
             im Falle der Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen (i) der 
             Ausgabebetrag der jungen Aktien den Börsenkurs nicht 
             wesentlich unterschreitet und (ii) die Aktien an mehrere 
             Investoren im Rahmen eines Bookbuilding- oder ähnlichen 
             Verfahrens platziert werden, was zu bestätigen ist durch ein 
             Schreiben des mit der Platzierung der Aktien befassten 
             Finanzinstituts. Dabei dürfen die ausgegebenen Aktien 
             insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht 
             übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
       b)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung wird um den folgenden neuen Absatz 4b 
             ergänzt: 
 
 
             '(4b) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
             Genehmigte Kapital 2012 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) 
             auszuschließen bei Kapitalerhöhungen gegen Sach- oder 
             Bareinlagen, sofern im Falle von Barkapitalerhöhungen (i) 
             der Ausgabebetrag der jungen Aktien den Börsenkurs nicht 
             wesentlich unterschreitet und (ii) die Aktien an mehrere 
             Investoren im Rahmen eines Bookbuilding- oder ähnlichen 
             Verfahrens platziert werden, was zu bestätigen ist durch ein 
             Schreiben des mit der Platzierung der Aktien befassten 
             Finanzinstituts. Dabei dürfen die ausgegebenen Aktien 
             insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht 
             übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.' 
 
 
       c)    Anmeldung der Satzungsänderung 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung mit der 
             Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung 
             im Handelsregister erst nach der Eintragung des unter 
             Tagesordnungspunkt 7 zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
             2012 erfolgt. 
 
 
 
     10.   Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals III 2012 
           und entsprechende Satzungsänderung/Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelgenussscheinen an die Arbeitnehmer 
 
 
           Mit Ablauf der Ermächtigung am 14. März 2012 hat die 
           Gesellschaft keine Möglichkeit mehr, Genussscheine an ihre 
           Arbeitnehmer zu begeben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ausgabe von Wandelgenussscheinen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. April 2017 

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March 16, 2012 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Korrektur: -3-

einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 500.000 auf den 
             Inhaber lautende Genussscheine an die Arbeitnehmer der 
             alstria office REIT-AG sowie die Arbeitnehmer von 
             Gesellschaften, an denen die alstria office REIT-AG 
             (Gesellschaft) unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
             beteiligt ist zu begeben (Berechtigte). Das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ist ausgeschlossen. 
 
 
             Die Genussscheine sind mit einer Wandlungspflicht für den 
             Inhaber verbunden. Die Genussscheine werden nach Maßgabe der 
             Wandelgenussrechtsbedingungen in Stückaktien der 
             Gesellschaft gewandelt (Wandelgenussscheine). 
 
 
             Der Nennbetrag eines Wandelgenussscheins beträgt EUR 1,00. 
             Der bei Ausgabe eines Wandelgenussscheins an die 
             Gesellschaft zu zahlende Preis (Ausgabepreis) entspricht dem 
             Nennbetrag eines Wandelgenussscheins. 
 
 
             Jeder Wandelgenussschein berechtigt zur Auszahlung eines 
             Gewinnanteils entsprechend der Dividende je Aktie der 
             Gesellschaft für das gesamte Geschäftsjahr der Gesellschaft 
             mit der Maßgabe, dass Wandelgenussscheine, die für weniger 
             als ein Geschäftsjahr gehalten werden, zeitanteilig 
             gewinnberechtigt sind. 
 
 
             Jeder Wandelgenussschein wird am Wandlungstag verpflichtend 
             in eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft 
             gewandelt. Voraussetzung für die Wandlung ist, dass der 
             aktuelle Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft den 
             Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft am Ausgabetag bis zum 
             Wandlungstag an mindestens sieben nicht aufeinanderfolgenden 
             Börsenhandelstagen um 5 % oder mehr überstiegen hat 
             (Erfolgsziel). 
 
 
             Wandlungstag ist der zweite Jahrestag des Ausgabetages der 
             Wandelgenussscheine (jedoch frühestens der Bankarbeitstag in 
             Frankfurt am Main, der dem Tag der ordentlichen 
             Hauptversammlung der Gesellschaft in diesem Jahr folgt), 
             vorausgesetzt, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Erfolgsziel 
             erreicht ist. Sofern das Erfolgsziel bis zu diesem Tag nicht 
             erreicht ist, ist Wandlungstag der dritte Jahrestag des 
             Ausgabetages der Wandelgenussscheine (jedoch frühestens der 
             Bankarbeitstag in Frankfurt am Main, der dem Tag der 
             ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft in diesem 
             Jahr folgt), vorausgesetzt, dass bis zu diesem Zeitpunkt das 
             Erfolgsziel erreicht ist. 
 
 
             Sofern das Erfolgsziel auch zum dritten Jahrestag des 
             Ausgabetages der Wandelgenussscheine nicht erreicht ist, ist 
             Wandlungstag der vierte bzw. fünfte Jahrestag des 
             Ausgabetages (jedoch frühestens der Bankarbeitstag in 
             Frankfurt am Main, der dem Tag der ordentlichen 
             Hauptversammlung der Gesellschaft in diesem Jahr folgt), 
             vorausgesetzt, dass bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt das 
             Erfolgsziel erreicht ist. 
 
 
             Die Wandelgenussscheine verfallen mit sofortiger Wirkung und 
             ersatzlos, spätestens am fünften Jahrestag des Ausgabetages, 
             wenn sie nicht in auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft umgewandelt werden. Falls die 
             Wandelgenussscheine verfallen, wird der Ausgabepreis an die 
             Berechtigten ausgezahlt. 
 
 
             Bei der Wandlung eines Genussscheins für eine Stückaktie ist 
             zuzüglich zu dem bereits bei Ausgabe entrichteten 
             Ausgabepreis in Höhe von EUR 1,00 eine Zuzahlung in Höhe von 
             EUR 1,00 je Genussschein zu entrichten, so dass der 
             Wandlungspreis insgesamt EUR 2,00 beträgt. 
 
 
             Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG wird der Wandlungspreis 
             aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
             Bestimmung der Wandelgenussrechtsbedingungen ermäßigt, wenn 
             die Gesellschaft unter Bestimmung eines Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre während der Laufzeit der Genussscheine das 
             Grundkapital erhöht, weitere Genussscheine begibt oder 
             sonstige Optionsrechte und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             oder Optionsanleihen, die zum Bezug von Aktien berechtigen, 
             gewährt und den Inhabern der Wandelgenussscheine kein 
             Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
             erfolgter Wandlung zustehen würde. Die 
             Wandelgenussrechtsbedingungen können darüber hinaus für den 
             Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung des 
             Wandlungspreises vorsehen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Wandelgenussschein auszugebenden Aktien 
             darf den Nennbetrag des Wandelgenussscheins nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Die Wandelgenussrechtsbedingungen können vorsehen, dass den 
             Berechtigten statt neuer Aktien aus dem unter lit. b) zu 
             beschließenden bedingten Kapital wahlweise eigene Aktien der 
             Gesellschaft gewährt werden können. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Wandelgenussscheine festzulegen 
             beziehungsweise im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Emission begebenden Konzerngesellschaft zu bestimmen. 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital III 2012 
 
 
             Das Grundkapital wird durch Ausgabe von bis zu 500.000 auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu EUR 500.000,00 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III 2012). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von 
             Aktien an die Inhaber von Wandelgenussscheinen, die gemäß 
             vorstehender Ermächtigung unter lit. a) bis zum 23. April 
             2017 von der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem Wandlungspreis gemäß lit. a). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie ausgegebene Wandelgenussscheine in Aktien der 
             Gesellschaft gewandelt werden und zur Bedienung der 
             Wandelgenussscheine keine eigenen Aktien der Gesellschaft 
             gewährt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Wandlung der 
             Wandelgenussscheine entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 8 am Ende 
             ergänzt: 
 
 
             '(8) Das Grundkapital ist durch Ausgabe von bis zu 500.000 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu EUR 
             500.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III 2012). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung 
             von Aktien an die Inhaber von Wandelgenussscheinen, die 
             gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. April 
             2012 von der Gesellschaft bis zum 23. April 2017 begeben 
             werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
             Wandlungspreis gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung 
             vom 24. April 2012. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie ausgegebene Wandelgenussscheine 
             in Aktien der Gesellschaft gewandelt werden und zur 
             Bedienung der Wandelgenussscheine keine eigenen Aktien der 
             Gesellschaft gewährt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Wandlung 
             entstehen, am Gewinn teil.' 
 
 
 
   Berichte und Hinweise an die Hauptversammlung 
 
     I.    Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 
           7, 8 und 9 
 
 
           (Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012, 
           Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss betreffend das 
           Genehmigte Kapital 2012 und entsprechende Satzungsänderungen) 
 
 
           Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Das Genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 und 4 der Satzung läuft 
           am 14. März 2012 aus. Daher schlägt der Vorstand unter 
           Tagesordnungspunkt 7 vor, ein neues genehmigtes Kapital in 
           Höhe von EUR 39.436.993,00 zu schaffen (Genehmigtes Kapital 
           2012). Die Laufzeit des neuen Genehmigten Kapitals 2012 wird 
           18 Monate betragen und bleibt damit deutlich hinter der 
           möglichen Laufzeit von maximal fünf Jahren zurück. Der 
           Vorstand ist der Ansicht, dass eine regelmäßige enge 
           Abstimmung von Kapitalmaßnahmen und den dazu erforderlichen 
           Ermächtigungen mit den Aktionären der Gesellschaft in deren 
           Interesse liegt. 
 
 
           Die alstria office REIT-AG muss jederzeit in der Lage sein, im 
           Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel in den sich 
           wandelnden Immobilienmärkten handeln zu können. Der Vorstand 
           sieht es daher als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die 

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March 16, 2012 10:23 ET (14:23 GMT)

Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - 
           stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung 
           verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines 
           Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist 
           es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus 
           der zeit- und kostenintensiven Einberufung der jährlichen 
           Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des 
           genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis 
           Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die 
           Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die 
           Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von 
           Beteiligungserwerben (bei der alstria office REIT-AG vor allem 
           in der Form von Immobilienerwerben) zu nennen. 
 
 
           Nach der unter Tagesordnungspunkt 7 durch den Vorstand 
           vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären bei der 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zustehen. Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. 
           Dies ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde 
           Beträge. Dadurch wird die Abwicklung einer Emission 
           erleichtert. Die als so genannte 'freie Spitzen' vom 
           Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. Um die Abwicklung zu erleichtern, 
           soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, die 
           Zeichnung der Aktien durch ein oder mehrere Kreditinstitute 
           zuzulassen mit der Verpflichtung, den Aktionären die Aktien 
           entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
 
           Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der 
           nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 8 
 
 
           Weiterhin soll nach der unter Tagesordnungspunkt 8 durch den 
           Vorstand vorgeschlagenen Ermächtigung das Bezugsrecht mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auch ausgeschlossen werden 
           können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen zu 
           einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die ausgegebenen Aktien dürfen 
           insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein 
           zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien 
           zu einem börsenkursnahen Preis. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
           AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und 
           so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist bei 
           Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner 
           Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei 
           Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
           verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts 
           die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
           kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
           reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der 
           Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
           ungünstigen Finanzierung führen können. Darüber hinaus kann 
           mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
           Aktionärsgruppen angestrebt werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die 
           Gesellschaft in die Lage, Marktchancen im Immobilienmarkt 
           schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden 
           Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag 
           so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
           Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. 
 
 
           Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt zehn vom Hundert 
           des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
           der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung 
           eigener Aktien anzurechnen (d.h. diese Ermächtigung 
           entsprechend zu reduzieren), sofern sie ab dem 24. April 2012 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf zehn vom 
           Hundert diejenigen Aktien anzurechnen (d.h. diese Ermächtigung 
           ist ebenfalls entsprechend zu reduzieren), die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
           ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen (bzw. Genussrechte) ab dem 24. April 
           2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
           Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
           Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen 
           Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
           Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses 
           der neuen Aktien grundsätzlich die Möglichkeit, die zur 
           Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
           annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es 
           ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
           gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
           Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der 
           Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
           Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies 
           nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
           Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
           Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der 
           nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 9 
 
 
           Der Vorschlag unter Tagesordnungspunkt 9 erweitert die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
 
           Auch nach dem Vorschlag unter Tagesordnungspunkt 9 soll das 
           Bezugsrecht unabhängig von der unter Tagesordnungspunkt 8 
           vorgeschlagenen Ermächtigung in Höhe von zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals (d.h. zusätzlich zu der Ermächtigung unter 
           Tagesordnungspunkt 8) mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
           Rahmen von Sach- oder Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
           werden können, bei Barkapitalerhöhungen jedoch nur, wenn die 
           neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die Aktien im 
           Rahmen eines Bookbuilding- oder ähnlichen Verfahrens platziert 
           werden. 
 
 
           Die Gesellschaft hat als REIT-Aktiengesellschaft unter anderem 
           ein Mindestkapital aufzuweisen (vgl. § 15 REIT-Gesetz). 
           Immobilienerwerbe müssen daher zu einem erheblichen Teil mit 
           Eigenkapital finanziert werden. Deshalb ist die Gesellschaft 
           insbesondere im Hinblick auf ein weiteres Wachstum auf die 
           Aufnahme von Eigenkapital angewiesen. Es liegt daher im 
           Interesse der alstria office REIT-AG, einen weiteren Teil des 
           Genehmigten Kapitals 2012 von bis zu zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder 
           Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts nutzen zu 
           können. Die Aktien müssen - wie dies die Ermächtigung 
           ausdrücklich vorsieht - im Falle einer Barkapitalerhöhung im 
           Rahmen eines Bookbuilding- bzw. vergleichbaren Verfahrens 
           marktgerecht an mehrere Investoren platziert werden. Die 
           Erfüllung dieser Vorgaben wird der Vorstand durch die mit der 
           Platzierung der Aktien befassten Finanzinstitute schriftlich 
           bestätigen lassen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
           Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den 

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March 16, 2012 10:23 ET (14:23 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.