Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
56 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2012 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 09.05.2012 in Delbrück mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
30.03.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   paragon Aktiengesellschaft 
 
   Delbrück 
 
   ISIN DE0005558696 WKN 555869 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 9. Mai 2012, um 10:00 Uhr in der 
   Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           paragon AG zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für die 
           paragon AG, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt 
           nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss der paragon AG bereits 
           gebilligt. Dieser ist damit festgestellt. Eine Feststellung 
           des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung entfällt 
           somit. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
           Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
           zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w 
           Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln und eine anschließende ordentliche 
           Kapitalherabsetzung und damit verbundene Satzungsänderungen 
 
 
           Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses 
           zum 31. Dezember 2011 über eine Kapitalrücklage in Höhe von 
           insgesamt EUR 4.902.763,27. Dabei handelt es sich um gebundene 
           Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 
           HGB. Diese stammen aus dem im Rahmen des Börsengangs der 
           Gesellschaft im Jahr 2000 erzielten Agio, d. h. der Differenz 
           zwischen dem Platzierungspreis der Aktien und dem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals, sowie aus den den anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals übersteigenden Zahlungen, die im 
           Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienbezugsrechten 
           geleistet wurden. 
 
 
           Da aus bilanztechnischen Gründen für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr keine Dividende gezahlt werden kann, sich der 
           Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in den letzten beiden Jahren 
           aber positiv entwickelt hat und in Ansehung des im 
           Geschäftsjahr 2011 erzielten Jahresüberschusses eine 
           Dividendenzahlung an die Aktionäre verkraften kann, hat sich 
           die Verwaltung entschlossen, einen Teil der Kapitalrücklage in 
           Höhe von EUR 1.028.697,00, dies entspricht EUR 0,25 je derzeit 
           im Umlauf befindlicher Aktie, aufzulösen und die so frei 
           werdenden Mittel an die Aktionäre auszuschütten. 
 
 
           Eine unmittelbare Ausschüttung an die Aktionäre ist aufgrund § 
           150 AktG derzeit nicht zulässig. Vielmehr ist zunächst über 
           eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen. 
           Dabei werden EUR 1.028.697,00 aus der Kapitalrücklage in 
           Grundkapital umgewandelt und das Grundkapital ohne Ausgabe 
           neuer Stückaktien um diesen Betrag erhöht. Anschließend wird 
           das erhöhte Grundkapital im Wege einer ordentlichen 
           Kapitalherabsetzung um den zuvor beschlossenen 
           Kapitalerhöhungsbetrag und damit wieder auf den ursprünglichen 
           Betrag reduziert. Dies erfolgt ebenfalls ohne Veränderung der 
           Aktienzahl. 
 
 
           Die Auszahlung des so freigesetzten Kapitals darf aus 
           rechtlichen Gründen, insbesondere Gesichtspunkten des 
           Gläubigerschutzes, erst nach Ablauf einer Frist von sechs 
           Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung des 
           Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Handelsregister erfolgen 
           und nachdem Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, 
           Befriedigung oder Sicherheit geleistet worden ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       (a)   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
             4.114.788,00, eingeteilt in 4.114.788 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von jeweils EUR 1,00 je Aktie, wird nach den 
             Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) durch Umwandlung 
             eines Teilbetrages in Höhe von EUR 1.028.697,00 der in der 
             Bilanz zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Kapitalrücklage 
             in Grundkapital um EUR 1.028.697,00 auf EUR 5.143.485,00 
             erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer 
             Aktien durch Erhöhung des auf jede Aktie entfallenden 
             rechnerischen Anteils am Grundkapital der Gesellschaft. 
 
 
             Diesem Beschluss wird der von Vorstand und Aufsichtsrat 
             festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
             Dezember 2011 zu Grunde gelegt. Der Jahresabschluss wurde 
             von der Rödl & Partner GmbH, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, geprüft und mit dem 
             uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der 
             Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
             § 5 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) wird mit Wirkung der 
             Eintragung des vorstehenden Kapitalerhöhungsbeschlusses wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             5.143.485,- (in Worten: Euro fünf Millionen 
             einhundertdreiundvierzigtausendvierhundertfünfundachtzig).' 
 
 
       (b)   Ordentliche Kapitalherabsetzung 
 
 
             Zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals an 
             die Aktionäre der Gesellschaft in Form einer Barausschüttung 
             in Höhe von EUR 0,25 je derzeit ausgegebener Aktie wird das 
             Grundkapital nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über 
             die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) von 
             EUR 5.143.485,00, eingeteilt in 4.114.788 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von jeweils EUR 1,25, um EUR 1.028.697,00 auf 
             EUR 4.114.788,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung 
             erfolgt durch Verringerung des auf jede Aktie entfallenden 
             rechnerischen Anteils am Grundkapital. 
 
 
             § 5 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) wird mit Wirkung der 
             Eintragung des vorstehenden Kapitalherabsetzungsbeschlusses 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             4.114.788,- (in Worten: Euro vier Millionen 
             einhundertvierzehntausendsiebenhundertachtundachtzig).' 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der 
             Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse 
             (a) und (b) nur dann und nur in dieser Reihenfolge zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die 
             Hauptversammlung beiden Beschlüssen zugestimmt hat. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner angewiesen, nach Eintragung der 
             Kapitalherabsetzung im Handelsregister sowie dem 
             Verstreichen der sechsmonatigen Wartefrist für die 
             Auszahlung des herabgesetzten Grundkapitals und einer 
             möglicherweise erforderlichen Besicherung oder Befriedigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

von Gläubigern nach § 225 Abs. 2 Satz 1 AktG den 
             Herabsetzungsbetrag von EUR 1.028.697,00 verteilt auf die zu 
             diesem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen, also nicht von der 
             Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien an die Aktionäre 
             auszuzahlen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
             Hauptversammlung entspräche dies einem Betrag von EUR 0,25 
             je im Umlauf befindlicher Aktie. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und Beschlussfassung über die 
           Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 
           2012/I) und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Aufgrund des zum 30. April 2010 ausgelaufenen genehmigten 
           Kapitals der Gesellschaft gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung und um 
           den möglichen Handlungsspielraum der Gesellschaft zu 
           erweitern, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe des 
           gesetzlich zulässigen Höchstbetrags von EUR 2.057.394,00 
           geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
           Auffassung, dass die erneute Einräumung eines genehmigten 
           Kapitals im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 7 der 
             Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       (b)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017 einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt EUR 2.057.394,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.057.394 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Den 
             Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
             Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch gewährt werden, indem 
             die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (i)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
               übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
               während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf 
               die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
               diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
               die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 
               1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       (c)   § 5 Abs. 7 der Satzung wird in der jetzigen 
             Fassung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '7. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017 einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt EUR 2.057.394,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.057.394 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Den 
             Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
             Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch gewährt werden, indem 
             die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (i)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
               übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
               während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf 
               die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
               diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
               die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 
               1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals I, des Bedingten Kapitals II und des Bedingten 
           Kapitals III sowie die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Das durch die Hauptversammlung der paragon AG am 17. Oktober 
           2000 und 15. Mai 2002 beschlossene Aktienoptionsprogramm Nr. 
           1, das durch die Hauptversammlung am 12. Mai 2004 beschlossene 
           modifizierte Aktienoptionsprogramm Nr. 1 sowie das durch die 
           Hauptversammlung am 12. Mai 2004 beschlossene 
           Aktienoptionsprogramm Nr. 2 sind ausgelaufen. Die im Rahmen 
           der genannten Aktienoptionsprogramme ausgegebenen und noch 
           nicht ausgeübten Optionsrechte sind zwischenzeitlich 
           verfallen, so dass die zur Bedienung der Optionsrechte 
           beschlossenen Bedingten Kapitalia I und II nicht mehr benötigt 
           werden. Das Bedingte Kapital I und das Bedingte Kapital II 
           sollen daher aufgehoben werden. 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen läuft am 30. April 2012 aus. Da 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.