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DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -9-

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2012 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 09.05.2012 in Delbrück mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
30.03.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   paragon Aktiengesellschaft 
 
   Delbrück 
 
   ISIN DE0005558696 WKN 555869 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 9. Mai 2012, um 10:00 Uhr in der 
   Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           paragon AG zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für die 
           paragon AG, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt 
           nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss der paragon AG bereits 
           gebilligt. Dieser ist damit festgestellt. Eine Feststellung 
           des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung entfällt 
           somit. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
           Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
           zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w 
           Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln und eine anschließende ordentliche 
           Kapitalherabsetzung und damit verbundene Satzungsänderungen 
 
 
           Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses 
           zum 31. Dezember 2011 über eine Kapitalrücklage in Höhe von 
           insgesamt EUR 4.902.763,27. Dabei handelt es sich um gebundene 
           Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 
           HGB. Diese stammen aus dem im Rahmen des Börsengangs der 
           Gesellschaft im Jahr 2000 erzielten Agio, d. h. der Differenz 
           zwischen dem Platzierungspreis der Aktien und dem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals, sowie aus den den anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals übersteigenden Zahlungen, die im 
           Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienbezugsrechten 
           geleistet wurden. 
 
 
           Da aus bilanztechnischen Gründen für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr keine Dividende gezahlt werden kann, sich der 
           Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in den letzten beiden Jahren 
           aber positiv entwickelt hat und in Ansehung des im 
           Geschäftsjahr 2011 erzielten Jahresüberschusses eine 
           Dividendenzahlung an die Aktionäre verkraften kann, hat sich 
           die Verwaltung entschlossen, einen Teil der Kapitalrücklage in 
           Höhe von EUR 1.028.697,00, dies entspricht EUR 0,25 je derzeit 
           im Umlauf befindlicher Aktie, aufzulösen und die so frei 
           werdenden Mittel an die Aktionäre auszuschütten. 
 
 
           Eine unmittelbare Ausschüttung an die Aktionäre ist aufgrund § 
           150 AktG derzeit nicht zulässig. Vielmehr ist zunächst über 
           eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen. 
           Dabei werden EUR 1.028.697,00 aus der Kapitalrücklage in 
           Grundkapital umgewandelt und das Grundkapital ohne Ausgabe 
           neuer Stückaktien um diesen Betrag erhöht. Anschließend wird 
           das erhöhte Grundkapital im Wege einer ordentlichen 
           Kapitalherabsetzung um den zuvor beschlossenen 
           Kapitalerhöhungsbetrag und damit wieder auf den ursprünglichen 
           Betrag reduziert. Dies erfolgt ebenfalls ohne Veränderung der 
           Aktienzahl. 
 
 
           Die Auszahlung des so freigesetzten Kapitals darf aus 
           rechtlichen Gründen, insbesondere Gesichtspunkten des 
           Gläubigerschutzes, erst nach Ablauf einer Frist von sechs 
           Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung des 
           Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Handelsregister erfolgen 
           und nachdem Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, 
           Befriedigung oder Sicherheit geleistet worden ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       (a)   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
             4.114.788,00, eingeteilt in 4.114.788 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von jeweils EUR 1,00 je Aktie, wird nach den 
             Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) durch Umwandlung 
             eines Teilbetrages in Höhe von EUR 1.028.697,00 der in der 
             Bilanz zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Kapitalrücklage 
             in Grundkapital um EUR 1.028.697,00 auf EUR 5.143.485,00 
             erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer 
             Aktien durch Erhöhung des auf jede Aktie entfallenden 
             rechnerischen Anteils am Grundkapital der Gesellschaft. 
 
 
             Diesem Beschluss wird der von Vorstand und Aufsichtsrat 
             festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
             Dezember 2011 zu Grunde gelegt. Der Jahresabschluss wurde 
             von der Rödl & Partner GmbH, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, geprüft und mit dem 
             uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der 
             Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
             § 5 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) wird mit Wirkung der 
             Eintragung des vorstehenden Kapitalerhöhungsbeschlusses wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             5.143.485,- (in Worten: Euro fünf Millionen 
             einhundertdreiundvierzigtausendvierhundertfünfundachtzig).' 
 
 
       (b)   Ordentliche Kapitalherabsetzung 
 
 
             Zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals an 
             die Aktionäre der Gesellschaft in Form einer Barausschüttung 
             in Höhe von EUR 0,25 je derzeit ausgegebener Aktie wird das 
             Grundkapital nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über 
             die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) von 
             EUR 5.143.485,00, eingeteilt in 4.114.788 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von jeweils EUR 1,25, um EUR 1.028.697,00 auf 
             EUR 4.114.788,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung 
             erfolgt durch Verringerung des auf jede Aktie entfallenden 
             rechnerischen Anteils am Grundkapital. 
 
 
             § 5 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) wird mit Wirkung der 
             Eintragung des vorstehenden Kapitalherabsetzungsbeschlusses 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             4.114.788,- (in Worten: Euro vier Millionen 
             einhundertvierzehntausendsiebenhundertachtundachtzig).' 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der 
             Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse 
             (a) und (b) nur dann und nur in dieser Reihenfolge zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die 
             Hauptversammlung beiden Beschlüssen zugestimmt hat. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner angewiesen, nach Eintragung der 
             Kapitalherabsetzung im Handelsregister sowie dem 
             Verstreichen der sechsmonatigen Wartefrist für die 
             Auszahlung des herabgesetzten Grundkapitals und einer 
             möglicherweise erforderlichen Besicherung oder Befriedigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -2-

von Gläubigern nach § 225 Abs. 2 Satz 1 AktG den 
             Herabsetzungsbetrag von EUR 1.028.697,00 verteilt auf die zu 
             diesem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen, also nicht von der 
             Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien an die Aktionäre 
             auszuzahlen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
             Hauptversammlung entspräche dies einem Betrag von EUR 0,25 
             je im Umlauf befindlicher Aktie. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und Beschlussfassung über die 
           Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 
           2012/I) und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Aufgrund des zum 30. April 2010 ausgelaufenen genehmigten 
           Kapitals der Gesellschaft gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung und um 
           den möglichen Handlungsspielraum der Gesellschaft zu 
           erweitern, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe des 
           gesetzlich zulässigen Höchstbetrags von EUR 2.057.394,00 
           geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
           Auffassung, dass die erneute Einräumung eines genehmigten 
           Kapitals im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 7 der 
             Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       (b)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017 einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt EUR 2.057.394,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.057.394 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Den 
             Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
             Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch gewährt werden, indem 
             die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (i)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
               übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
               während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf 
               die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
               diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
               die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 
               1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       (c)   § 5 Abs. 7 der Satzung wird in der jetzigen 
             Fassung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '7. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017 einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt EUR 2.057.394,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.057.394 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Den 
             Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
             Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch gewährt werden, indem 
             die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (i)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
               übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
               während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf 
               die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
               diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
               die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 
               1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals I, des Bedingten Kapitals II und des Bedingten 
           Kapitals III sowie die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Das durch die Hauptversammlung der paragon AG am 17. Oktober 
           2000 und 15. Mai 2002 beschlossene Aktienoptionsprogramm Nr. 
           1, das durch die Hauptversammlung am 12. Mai 2004 beschlossene 
           modifizierte Aktienoptionsprogramm Nr. 1 sowie das durch die 
           Hauptversammlung am 12. Mai 2004 beschlossene 
           Aktienoptionsprogramm Nr. 2 sind ausgelaufen. Die im Rahmen 
           der genannten Aktienoptionsprogramme ausgegebenen und noch 
           nicht ausgeübten Optionsrechte sind zwischenzeitlich 
           verfallen, so dass die zur Bedienung der Optionsrechte 
           beschlossenen Bedingten Kapitalia I und II nicht mehr benötigt 
           werden. Das Bedingte Kapital I und das Bedingte Kapital II 
           sollen daher aufgehoben werden. 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen läuft am 30. April 2012 aus. Da 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -3-

aufgrund dieser Ermächtigung keine Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen ausgegeben worden sind oder noch 
           ausgegeben werden, wird das Bedingte Kapital III nicht mehr 
           benötigt und soll ebenfalls aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Das bestehende Bedingte Kapital I in Höhe von bis 
             zu EUR 175.012,00 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung wird 
             aufgehoben. 
 
 
       (b)   Das bestehende Bedingte Kapital II in Höhe von 
             bis zu EUR 115.000,00 gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung wird 
             aufgehoben. 
 
 
       (c)   Das bestehende Bedingte Kapital III in Höhe von 
             bis zu EUR 1.750.000,00 gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung wird 
             aufgehoben. 
 
 
       (d)   § 5 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung werden 
             in der jetzigen Fassung aufgehoben. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an 
           Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der paragon AG, über 
           die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2012/I sowie die 
           entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012/I 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             410.000,00 durch Ausgabe von bis zu 410.000 neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte 
             Kapital 2012/I dient ausschließlich der Sicherung von 
             Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung unter nachstehendem Buchstaben (b) im 
             Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017 an Vorstandsmitglieder und 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe 
             der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des nachfolgenden 
             Buchstaben (b) festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem 
             Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und 
             die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene 
             Aktien gewährt oder Barausgleich leistet. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
             Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen 
             ist, wird der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der 
             Aufsichtsrat wird des Weiteren ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
             Kapitals anzupassen. 
 
 
       (b)   Aktienoptionsprogramm 2012 
 
 
             Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis einschließlich zum 8. Mai 2017 einmalig 
             oder mehrmals Bezugsrechte auf bis zu 410.000 Aktien der 
             Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen 
             auszugeben. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
             betroffen sind, wird der Aufsichtsrat entsprechend 
             ermächtigt. 
 
 
             Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
             Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst Vorstandsmitglieder 
             und Arbeitnehmer der Gesellschaft. Der genaue Kreis der 
             Bezugsberechtigten sowie der Umfang des jeweiligen Angebots 
             werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festgelegt. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die 
             Festlegung durch den Aufsichtsrat. 
 
 
             Aufteilung der Bezugsrechte 
 
 
             Die Bezugsrechte teilen sich auf die einzelnen Gruppen der 
             Bezugsberechtigten wie folgt auf: 
 
 
         *     Vorstandsmitglieder der Gesellschaft: insgesamt 
               bis zu 250.000 Bezugsrechte 
 
 
         *     Arbeitnehmer der Gesellschaft: insgesamt bis zu 
               160.000 Bezugsrechte. 
 
 
 
             Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten 
             Bezugsrechten können neue Bezugsrechte begeben werden. 
 
 
             Erwerbszeitraum 
 
 
             Die Bezugsrechte können an die Bezugsberechtigten einmal 
             oder mehrmals jeweils während eines Zeitraumes von einem 
             Monat nach einer ordentlichen Hauptversammlung oder nach der 
             Veröffentlichung eines Finanzberichts (Jahresfinanzbericht, 
             Halbjahresfinanzbericht oder 
             Quartalsbericht/Zwischenmitteilung) ausgegeben werden 
             ('Erwerbszeitraum'). 
 
 
             Laufzeit 
 
 
             Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt sieben (7) Jahre, 
             beginnend am ersten Tag nach dem Tag der Ausgabe der 
             Bezugsrechte. Danach erlöschen die Bezugsrechte 
             entschädigungslos. Als Tag der Ausgabe gilt der letzte Tag 
             des Erwerbszeitraums, in dem die Bezugsrechte ausgegeben 
             wurden. 
 
 
             Wartefrist 
 
 
             Die Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf einer Frist von 
             vier (4) Jahren nach dem Tag der Ausgabe der Bezugsrechte 
             ausgeübt werden. 
 
 
             Ausübungszeiträume 
 
 
             Nach Ablauf der Wartefrist ist die Ausübung der Bezugsrechte 
             bei Erfüllung des später beschriebenen Erfolgsziels nur 
             innerhalb von Ausübungszeiträumen ('Ausübungszeiträume') und 
             nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in Frankfurt am Main 
             geöffnet sind ('Ausübungstage'), zulässig. 
 
 
             Die Ausübungszeiträume beginnen jeweils am ersten Tag im 
             Anschluss an 
 
 
         *     eine ordentliche Hauptversammlung der 
               Gesellschaft oder 
 
 
         *     die Veröffentlichung des 
               Halbjahresfinanzberichts oder 
 
 
         *     die Veröffentlichung eines 
               Quartalsberichts/einer Zwischenmitteilung für das 3. 
               Quartal 
 
 
 
             und enden jeweils 4 Wochen später. 
 
 
             Falls und soweit Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der 
             mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an 
             ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder 
             Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im 
             elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag 
             endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten 
             Aktien der Gesellschaft erstmals im Regulierten Markt der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 'ex Bezugsrecht' notiert werden, 
             ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und der 
             jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine 
             entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach 
             Ende des Sperrzeitraums. 
 
 
             Umtauschverhältnis 
 
 
             Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden 
             Bedingungen für die Bezugsrechte zum Bezug einer Aktie der 
             Gesellschaft ('Umtauschverhältnis'). 
 
 
             Ausübungspreis 
 
 
             Der bei der Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer 
             Stückaktie zu entrichtende Ausübungspreis (= Ausgabebetrag) 
             entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den letzten zehn 
             (10) unmittelbar aufeinander folgenden Börsenhandelstagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der 
             Bezugsrechte (Beschlussfassung des Vorstands bei Ausgabe an 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft und Beschlussfassung des 
             Aufsichtsrats bei Ausgabe an Vorstandsmitglieder der 
             Gesellschaft), mindestens aber dem auf eine Aktie 
             entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals. 
 
 
             Verwässerungsschutz 
 
 
             Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien je 
             Bezugsrecht können nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
             Bezugsrechte angepasst werden, wenn die Gesellschaft während 
             der Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen 
             Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Bezugsrechte außerhalb 
             dieses Aktienoptionsprogramms begründet und dabei ihren 
             Aktionären jeweils ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen 
             der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer 
             Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer 
             Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll 
             erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher 
             Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -4-

Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der 
             Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. § 
             9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Erfolgsziel 
 
 
             Die ausgegebenen Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, 
             wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wartefrist der Aktienkurs 
             der Gesellschaft mindestens 110 % des Ausübungspreises 
             beträgt. 
 
 
             Der Aktienkurs der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ablaufs 
             der Wartefrist bestimmt sich als Durchschnittskurs der Aktie 
             der Gesellschaft auf Basis der Schlusskurse im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche 
             Börse AG in den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor 
             Ablauf der Wartefrist. 
 
 
             Ist das Erfolgsziel einmal erreicht, ist dieses nicht erneut 
             zu erreichen, falls das Bezugsrecht nicht in dem ersten auf 
             die Erreichung des Erfolgsziels folgenden Ausübungszeitraum, 
             sondern in einem späteren Ausübungszeitraum ausgeübt wird. 
 
 
             Wird bei Ablauf der Wartefrist das Erfolgsziel nicht 
             erreicht, so verfallen die Bezugsrechte. 
 
 
             Übertragbarkeit 
 
 
             Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar. Die Bezugsrechte 
             dürfen grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn der 
             Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung in einem 
             ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft steht. 
             Für bestimmte Fälle können Nachlauffristen vorgesehen 
             werden. Für den Todesfall, den Eintritt in den Ruhestand, 
             Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit, das 
             einvernehmliche Ausscheiden sowie sonstige Härtefälle können 
             Sonderregelungen getroffen werden. 
 
 
             Erfüllung 
 
 
             Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise 
             durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen 
             bedingten Kapital, durch Veräußerung eigener Aktien oder 
             durch Zahlung des Differenzbetrages je Aktie zwischen dem 
             Ausübungspreis und dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG 
             während der letzten zehn unmittelbar aufeinander folgenden 
             Börsenhandelstage vor dem jeweiligen Ausübungszeitraum zu 
             erfüllen. Erfolgt die Erfüllung durch Zahlung des 
             Differenzbetrages, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung 
             des Ausübungspreises. Die Entscheidung darüber, welche 
             dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander 
             kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft 
             der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., soweit 
             Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat. 
             Vorstand und Aufsichtsrat haben sich bei ihrer Entscheidung 
             allein vom Interesse der Gesellschaft leiten zu lassen. 
 
 
             Sonstiges 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Ausgabe der 
             Bezugsrechte (einschließlich der Festlegung des genauen 
             Kreises der Bezugsberechtigten), der Bedingungen für die 
             Bezugsrechte, der Ausübungsbedingungen sowie die 
             Bedingungen, nach denen Bezugsrechte entschädigungslos für 
             ungültig erklärt werden können, festzulegen. Soweit der 
             Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den 
             Aufsichtsrat. 
 
 
       (c)   Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung erhält folgenden neuen Abs. 4: 
 
 
             '4. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             410.000,00 durch Ausgabe von bis zu 410.000 neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte 
             Kapital 2012/I dient ausschließlich der Sicherung von 
             Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 im Rahmen des 
             Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit bis einschließlich 
             zum 8. Mai 2017 an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben 
             werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien 
             der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht 
             in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt oder 
             Barausgleich leistet. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des 
             Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, ist der 
             Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist 
             des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
             Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2012/II sowie die entsprechende 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 hatte den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 
           2012 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 auszugeben. Da 
           die bestehende Ermächtigung am 30. April 2012 ausläuft, sollen 
           eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen sowie ein entsprechendes neues 
           bedingtes Kapital beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
         (i)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 8. Mai 2017 
               einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
               lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
               (zusammen nachfolgend 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer 
               Laufzeit von bis zu 20 Jahren zu begeben und den Inhabern 
               bzw. Gläubigern (zusammen nachfolgend 'Inhaber') der 
               jeweiligen Schuldverschreibungen Options- oder 
               Wandlungsrechte und/oder -pflichten auf insgesamt bis zu 
               1.647.394 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
               Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem 
               anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
               1.647.394,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
               Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend 
               'Bedingungen') zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
               insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
               verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle 
               Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche 
               sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
               Pflichten zu versehen. Die Schuldverschreibungen können 
               außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
               entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
               Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die 
               Schuldverschreibungen können auch durch 
               Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinne des § 18 
               AktG, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
               zu mindestens 90 % beteiligt ist (nachfolgend 
               'Konzernunternehmen'), begeben werden. In diesem Fall wird 
               der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               solcher Schuldverschreibungen Options- oder 
               Wandlungsrechte und/oder -pflichten auf Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen bzw. zu 
               garantieren. 
 
 
         (ii)  Im Fall der Ausgabe von 
               Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
               Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
               beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden 
               Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -5-

berechtigen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
               auf die bei Optionsausübung je Teilschuldverschreibung zu 
               beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
               einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die 
               Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens 20 Jahre 
               betragen. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, 
               ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
               vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               festzulegenden Bedingungen in Aktien der Gesellschaft 
               umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
               Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
               liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall 
               auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
               kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
               Die Bedingungen können auch vorsehen, dass das 
               Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis variabel 
               sind und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden 
               Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
               Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Im 
               Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
               zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei 
               Wandlung je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
               entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
         (iii) Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
               können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende 
               der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils 
               'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies 
               umfasst auch die Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
               der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle 
               der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können vorsehen, 
               dass die Gesellschaft im Fall der Optionsausübung oder 
               Wandlung bzw. bei der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflichten nach ihrer Wahl entweder neue Aktien 
               aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende Aktien der 
               Gesellschaft gewähren kann. Die Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen können auch das Recht der 
               Gesellschaft vorsehen, im Fall der Optionsausübung oder 
               Wandlung bzw. bei der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflichten nicht Aktien zu gewähren, sondern den 
               Gegenwert in Geld zu zahlen. 
 
 
         (iv)  Der jeweils festzusetzende Options- oder 
               Wandlungspreis für eine Aktie muss (i) mindestens 80 % des 
               durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch 
               den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen, 
               oder (ii) für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
               mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in 
               dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich 
               des Tages vor der spätestmöglichen fristgerechten 
               Bekanntmachung des Options- bzw. Wandlungspreises gemäß § 
               186 Abs. 2 AktG betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
               bleiben unberührt. 
 
 
               Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen Verwässerungsschutzklauseln für den 
               Fall vorsehen, dass die Gesellschaft bis zum Ablauf der 
               Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
               oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert 
               und den Inhabern schon bestehender Options- oder 
               Wandlungsrechte oder -pflichten hierbei kein Bezugsrecht 
               in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
               der Options- oder Wandlungsrechte bzw. der Erfüllung von 
               Options- oder Wandlungspflichten zustünde. Die Bedingungen 
               können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
               einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der 
               Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen 
               können, eine wertwahrende Anpassung der Options- bzw. 
               Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Statt einer 
               wertwahrenden Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
               kann auch eine Barzahlung durch die Gesellschaft bei 
               Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der 
               Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen 
               werden. 
 
 
         (v)   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu; die 
               Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand wird 
               jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
               auszuschließen, 
 
 
           *     sofern die Schuldverschreibungen gegen 
                 Barleistung ausgegeben werden und so ausgestattet sind, 
                 dass ihr Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                 Marktwert nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt 
                 jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei 
                 begründeten Options- oder Wandlungsrechte oder 
                 -pflichten auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
                 bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
                 den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
                 diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
                 anzurechnen, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
                 Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten aus 
                 Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
                 unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
                 veräußert oder ausgegeben worden sind, 
 
 
           *     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszunehmen, 
 
 
           *     soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
                 bereits von der Gesellschaft oder deren 
                 Konzernunternehmen ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht in 
                 dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach 
                 Ausübung eines Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht als 
                 Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
         (vi)  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden 
               Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren 
               Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
               Organen des die Schuldverschreibungen begebenden 
               Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, 
               Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Begründung einer Wandlungspflicht, eine mögliche 
               Variabilität des Umtauschverhältnisses, Options- oder 
               Wandlungspreis, Verwässerungsschutzklauseln, Festlegung 
               einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von 
               Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung 
               existierender statt Ausgabe neuer Aktien und Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum. 
 
 
 
       (b)   Bedingtes Kapital 2012/II 
 
 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -6-

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             1.647.394,00 durch Ausgabe von bis zu 1.647.394 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/II). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
             im Sinne des § 18 AktG, an denen die Gesellschaft 
             unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, 
             aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
             vom 9. Mai 2012 bis einschließlich zum 8. Mai 2017 begeben 
             bzw. garantiert werden. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
             vorstehenden Ermächtigung (Buchstabe (a)) jeweils 
             festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung 
             des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 von 
             der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften der 
             Gesellschaft im Sinne des § 18 AktG, an denen die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % 
             beteiligt ist, bis einschließlich zum 8. Mai 2017 begeben 
             bzw. garantiert werden, von ihrem Options- oder 
             Wandlungsrecht Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
             Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre 
             Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, 
             soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten eingesetzt werden oder ein 
             Barausgleich erfolgt. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des 
             Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. aufgrund der Erfüllung 
             von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
             teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat 
             wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
       (c)   Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung erhält folgenden neuen Abs. 5: 
 
 
             '5. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             1.647.394,00 durch Ausgabe von bis zu 1.647.394 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/II). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
             im Sinne des § 18 AktG, an denen die Gesellschaft 
             unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, 
             aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
             vom 9. Mai 2012 bis einschließlich zum 8. Mai 2017 begeben 
             bzw. garantiert werden. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung 
             des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 von 
             der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften der 
             Gesellschaft im Sinne des § 18 AktG, an denen die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % 
             beteiligt ist, bis einschließlich zum 8. Mai 2017 begeben 
             bzw. garantiert werden, von ihrem Options- oder 
             Wandlungsrecht Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
             Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre 
             Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, 
             soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten eingesetzt werden oder ein 
             Barausgleich erfolgt. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des 
             Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. aufgrund der Erfüllung 
             von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
             teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
           Der unter Tagesordnungspunkt 6 neu gefasste § 5 Abs. 7 der 
           Satzung wird zu § 5 Abs. 6 der Satzung. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- und eines 
           etwaigen Andienungsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die 
             Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen 
             Hauptversammlung am 9. Mai 2012 wirksam und gilt bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017. Die Ermächtigung kann ganz 
             oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
             Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder durch Dritte 
             ausgeübt werden, die für Rechnung der Gesellschaft oder 
             eines Konzernunternehmens handeln. 
 
 
             Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat 
             und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
             Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft 
             darf die Ermächtigung nicht zum Zwecke des Handels in 
             eigenen Aktien ausnutzen. 
 
 
             Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl der 
             Gesellschaft über die Börse oder mittels eines an alle 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen: 
 
 
         *     Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die 
               Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert 
               je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
               Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
               Deutsche Börse AG an den fünf letzten Börsenhandelstagen 
               vor dem Tag des Erwerbs oder dem Tag der Eingehung der 
               Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         *     Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre 
               gerichtetes öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft, 
               dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
               gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den am vierten Börsenhandelstag vor 
               dem Tag der Veröffentlichung des Angebots geltenden 
               Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
               Deutsche Börse AG um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt 
               werden. Sofern die Gesamtzahl der von den Aktionären zum 
               Erwerb angebotenen Aktien dieses Volumen überschreitet, 
               erfolgt die Annahme im Verhältnis der zum Erwerb 
               angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
               je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
               Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
               Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
               Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
 
 
       (b)   Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben der 
             Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             wie folgt zu verwenden: 
 
 
         (i)   zur Veräußerung gegen Sachleistung, soweit dies 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -7-

zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Vermögensgegenstände zu erwerben oder 
               Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen; 
 
 
         (ii)  zur Veräußerung gegen Barzahlung, soweit dies 
               zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt 
               sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - auf 10 % des Grundkapitals zum 
               Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien. Das 
               Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen 
               Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf Aktien 
               entfällt oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte 
               bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
               seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert worden sind; 
 
 
         (iii) zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, soweit sie zur 
               Bedienung von Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands 
               der Gesellschaft eingeräumten Bezugsrechten auf Aktien der 
               Gesellschaft verwendet werden sollen. Soweit in diesem 
               Zusammenhang eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft übertragen werden sollen, entscheidet der 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
         (iv)  zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 
               Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, die zum Zweck der 
               Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft entsprechend vorstehender 
               Ziffer (iii) aufgenommen wurden; 
 
 
         (v)   zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von der Gesellschaft 
               oder ihren Konzerngesellschaften begebenen Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder zur 
               Gewährung eines Bezugsrechts auf eigene Aktien für Inhaber 
               oder Gläubiger der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen in dem Umfang, wie es ihnen 
               nach Ausübung eines ihnen eingeräumten Options- oder 
               Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- oder 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde und nach 
               näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Optionsbedingungen zum 
               Zwecke des Verwässerungsschutzes angeboten werden kann; 
 
 
         (vi)  für Spitzenbeträge im Fall der Veräußerung 
               eigener Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an alle 
               Aktionäre. 
 
 
 
       (c)   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, alle oder 
             einen Teil der eigenen Aktien der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die 
             Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die eigenen Aktien 
             können auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG im vereinfachten 
             Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf 
             eine Aktie entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals 
             eingezogen werden. Der Vorstand ist in diesem Fall zur 
             Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
             ermächtigt. 
 
 
       (d)   Die Ermächtigungen unter Buchstabe (b) und (c) 
             können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
             oder gemeinsam ausgeübt werden. 
 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Änderung von § 15 und § 
           16 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (a)   § 15 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             '4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
             des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen 
             Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und 
             ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
             zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
             nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und 
             muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
 
             5. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
             und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist 
             durch einen in Textform erstellten Nachweis des 
             Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
             nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer 
             Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des 
             einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu 
             beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
             müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür 
             mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
             Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und 
             der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
 
       (b)   § 16 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '3. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten 
             ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
             und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
             Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die 
             Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren 
             Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der 
             Einberufung der Hauptversammlung, in der auch 
             Erleichterungen bestimmt werden können, bekannt gemacht. § 
             135 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre 
 
     1.    Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten 
           Kapitals 2012/I: 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 
           4.114.788,00. Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 7 der 
           Satzung ist zum 30. April 2010 ausgelaufen, sodass die 
           Gesellschaft derzeit über kein genehmigtes Kapital mehr 
           verfügt. 
 
 
           Um den Vorstand wieder in die Lage zu versetzen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende 
           Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung 
           von strategischen Entscheidungen flexibel reagieren zu können, 
           und um den möglichen Handlungsspielraum der Gesellschaft zu 
           erweitern, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe des 
           gesetzlich zulässigen Höchstbetrages von EUR 2.057.394,00 
           geschaffen werden. 
 
 
     2.    Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
 
       *     Das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2012/I 
             soll ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben 
             und die übrigen Anforderungen für einen 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
             sind. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             gemäß §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der 
             gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine 
             kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
             günstiger Marktverhältnisse und führt wegen der schnelleren 
             Handlungsmöglichkeit in der Regel zu einem deutlich höheren 
             Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
             Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Ausgabebetrages bzw. 
             -preises kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der 
             Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Sie liegt damit im 
             wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
             Aktionäre. Der Vorstand soll mit dieser Form der 
             Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, eine für die 
             zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
             Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen 
             zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -8-

Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der 
             §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, 
             wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
             Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
             Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenpreis 
             festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
             Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
             marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. 
 
 
             Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist auf einen 
             Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Auf 
             diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
             ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit des genehmigten 
             Kapitals in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unter Ausschuss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf 
             diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
             diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die 
             während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 
             Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Diese 
             Anrechnungen erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer 
             möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
 
       *     Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten 
             Kapitals 2012/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen 
             auszuschließen. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem 
             Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von sonstigen 
             Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der 
             Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im 
             globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an 
             den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
             schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die 
             Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen, Beteiligungen 
             hieran oder sonstige Vermögensgegenstände zur Verbesserung 
             der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der 
             Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
             Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines 
             Unternehmens, eines Unternehmensteils, einer Beteiligung an 
             einem Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
             durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber 
             attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine 
             Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten 
             Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch 
             solche Akquisitionen tätigen zu können, muss die 
             Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
             Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
             zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die 
             notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
             Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel 
             ausnutzen zu können. Es kommt bei einem 
             Bezugsrechtsausschluss zwar jeweils zu einer Verringerung 
             der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
             Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
             eines uneingeschränkten Bezugsrechts wäre aber der Erwerb 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen gegen 
             Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die 
             Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
             nicht erreichbar. 
 
 
             Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der 
             Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten 
             Kapital 2012/I zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen gegen Ausgabe neuer Aktien 
             Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
             Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. der Erwerb von 
             sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien 
             im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
             wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
             Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis 
             für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und 
             der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile, 
             Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen andererseits werden neutrale 
             Wertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder 
             renommierten internationalen Investmentbanken sein. 
 
 
       *     Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten 
             Kapitals 2012/I ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen, soweit es zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erforderlich ist. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen beim 
             Genehmigten Kapital 2012/I ist notwendig, um ein technisch 
             durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die 
             als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die 
             Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt für 
             die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf 
             Spitzenbeträge gering. 
 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
           Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
           Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden 
           Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für 
           angemessen. 
 
 
     3.    Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals: 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2012/I berichten. 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 über die Gründe für den Ausschluss 
   des Bezugsrecht der Aktionäre: 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung der Gesellschaft. Ein wichtiges Instrument der 
   Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen, durch die 
   der Gesellschaft zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihr 
   später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die 
   bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen vom 22. Mai 2007, von der die 
   Gesellschaft bisher noch keinen Gebrauch gemacht hat und auch keinen 
   Gebrauch mehr machen wird, läuft am 30. April 2012 aus. Um der 
   Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität 
   hinsichtlich der Begebung von Schuldverschreibungen einzuräumen, soll 
   daher eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden. 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   ('Schuldverschreibungen') sieht vor, dass Schuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 begeben werden können. 
   Zu deren Bedienung sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von bis zu EUR 1.647.394,00, d. h. bis zu 1.647.394 
   Aktien, zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung ist bis 
   einschließlich zum 8. Mai 2017 befristet. 
 
   Die Aktionäre der Gesellschaft haben auf die Schuldverschreibungen 
   nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um 
   die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute 
   mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend 
   ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gemäß 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

§ 186 Abs. 5 AktG). Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten 
   Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht auszuschließen: 
 
     *     Zunächst soll der Vorstand in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das 
           Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
           wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben 
           werden und so ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren 
           nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet (§ 221 
           Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Dieser 
           Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, wenn eine 
           Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein 
           günstiges Marktumfeld kurzfristig zu nutzen und dadurch eine 
           marktnahe Festlegung von Zinssatz, Ausgabepreis, etc. zu 
           erreichen. Eine marktnahe Festsetzung der Konditionen und eine 
           reibungslose Platzierung wären aber bei Wahrung des 
           Bezugsrechts nicht möglich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts 
           kann die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
           kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
           reagieren, sondern ist häufig rückläufigen Aktienkursen 
           während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
           Gesellschaft ungünstigen Kapitalbeschaffung führen können. Die 
           Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen 
           Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische 
           Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden 
           zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung 
           unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am 
           Kapitalmarkt den Abschlag auf den theoretischen Börsenkurs 
           (Marktwert) so gering wie möglich halten, wodurch der 
           rechnerische Marktwert des Bezugsrechts praktisch gegen Null 
           geht, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss 
           kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
           Zudem ist diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss auf 
           Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % des 
           Grundkapitals beschränkt. Auf diesen Betrag ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt 
           oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte oder 
           -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen 
           in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
           ausgegeben worden sind. Diese Anrechnungen erfolgen im 
           Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen 
           Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
 
     *     Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
           können, um bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der 
           Aktionäre, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           die Schuldverschreibungen auszunehmen. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, um 
           ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu 
           können. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
           Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die 
           aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
           Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. 
 
 
     *     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
           werden können, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
           Schuldverschreibungen, die bereits von der Gesellschaft oder 
           deren Konzernunternehmen ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht in 
           dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung 
           eines Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
           Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
           Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen zur 
           erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen 
           solchen Verwässerungsschutz vor. Die erbetene Ermächtigung hat 
           den Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die 
           bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem 
           Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten 
           Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss und dadurch 
           insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Der 
           Bezugsrechtsausschluss liegt daher im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
   Aktien sowie für den Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts: 
 
   Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien. In Punkt 10 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
   dementsprechend vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien 
   bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
   erwerben. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung entweder über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Erfolgt der 
   Erwerb eigener Aktien mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots, so erfolgt nach der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung, sofern die Gesamtzahl der zum Erwerb angebotenen 
   (angedienten) Aktien ein vom Vorstand festgelegtes Volumen 
   überschreitet, der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
   (Andienungsquoten). Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach 
   Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen kann, lässt 
   sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
   technisch abwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme 
   geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
   vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
   kleine Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende 
   faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient 
   zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des 
   Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
   Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können namentlich die 
   Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden 
   Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es 
   erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
   darzustellen. In den vorgenannten Fällen ist der Ausschluss eines 
   etwaigen weitergehenden Andienungsrechts erforderlich und nach 
   Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats aus den genannten 
   Gründen auch gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen. 
 
   Der Vorstand ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die eigenen 
   Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats teilweise unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden, insbesondere zu veräußern. 
   Die Veräußerung der eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen und 
   aus den folgenden Gründen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre erfolgen können: 
 
     *     Das Bezugsrecht der Aktionäre soll bei der 
           Veräußerung eigener Aktien gegen Sachleistung ausgeschlossen 
           werden können, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, 
           Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
           Vermögensgegenstände zu erwerben oder 
           Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Der internationale 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
           notwendige Flexibilität gewähren, um sich bietende 
           Gelegenheiten zur Durchführung entsprechender Unternehmens- 
           oder Beteiligungsakquisitionen oder des Erwerbs von sonstigen 
           Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu 
           können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
           bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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