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02.04.2012 | 15:39
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DJ DGAP-HV: Gildemeister Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2012 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Gildemeister Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Gildemeister Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.05.2012 in Bielefeld mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.04.2012 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GILDEMEISTER Aktiengesellschaft 
 
   Bielefeld 
 
   ISIN-Code: DE0005878003 
   Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 
 
 
   110. ordentliche Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre 
   unserer Gesellschaft zu der am 
   Freitag, den 18. Mai 2012, 10.00 Uhr, 
   im Saal 1 der Stadthalle Bielefeld in 
   Bielefeld, Willy-Brandt-Platz 1, 
   stattfindenden 110. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           GILDEMEISTER Aktiengesellschaft und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 mit den Lageberichten 
           für die GILDEMEISTER Aktiengesellschaft und den Konzern 
           einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, des 
           Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 
           AktG am 13. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Damit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrates und Bericht des Vorstandes mit den 
           Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der 
           Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Einer 
           Beschlussfassung nach dem Aktiengesetz bedarf es nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem im 
           Jahresabschluss der GILDEMEISTER Aktiengesellschaft 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe 
           von EUR 16.777.694,55 eine Dividende in Höhe von EUR 0,25 je 
           dividendenberechtigter Aktie, mithin insgesamt EUR 
           14.590.798,75 an die Aktionäre auszuschütten und den 
           verbleibenden Bilanzgewinn von EUR 2.186.895,80 auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
           Die Dividende soll am 21. Mai 2012 ausgezahlt werden; von der 
           Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht 
           dividendenberechtigt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Finanz- und 
           Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 14. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung zum 
           13. Mai 2012 ausläuft, soll der Hauptversammlung eine neue 
           Ermächtigung vorgeschlagen werden, welche ebenfalls eine 
           Laufzeit von zwei Jahren hat. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 17. Mai 
             2014 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
             der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
             Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
             Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in 
             eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, im Verfolgen eines oder mehrerer 
             Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
             der Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes über 
             die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebotes bzw. mittels eines öffentlichen 
             Angebots zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
 
         *     Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 5 
               % über- oder unterschreiten. 
 
 
         *     Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein 
               öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche 
               Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der 
               gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
               je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
               Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an 
               den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
               Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr 
               als 5 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
               bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
               angepasst werden. In diesem Fall wird auf den 
               Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
               Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
               Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen; insbesondere 
               kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
               Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, zu 
             allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu 
             den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
               Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
               werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
               Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
               Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
               die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. 
 
 
         bb)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt 

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April 02, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Gildemeister Aktiengesellschaft: -2-

der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem 
               Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
               die zu veräußernden Aktien entfällt, insgesamt 5 % des 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
               dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
               dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 5 %-Grenze werden 
               angerechnet (i) Aktien, die seit Erteilung dieser 
               Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unmittelbar oder in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG 
               ausgegeben worden sind, sowie (ii) Aktien, im Hinblick auf 
               die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine 
               Wandlungspflicht oder Optionspflicht aufgrund von Options- 
               und/oder Wandelanleihen besteht, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. 
               §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
               sind. 
 
 
         cc)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von 
               Unternehmen. 
 
 
         dd)   Die Aktien können auch zur Erfüllung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von 
               der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen begeben werden. 
 
 
         ee)   Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- 
               und Führungskräftevergütung Mitarbeitern der Gesellschaft 
               und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen angeboten 
               und/oder gewährt werden. Die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien können dabei auch 
               einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
               Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
               Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der 
               Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung 
               von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
               verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu verwenden. 
               Der Vorstand kann die an Mitarbeiter der Gesellschaft und 
               mit ihr verbundener Unternehmen sowie die an Mitglieder 
               der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu 
               gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von 
               einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
               Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
               Unternehmen beschaffen und die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur 
               Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
             dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung oder in 
             sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der 
             Vorstandsvergütung Mitgliedern des Vorstands anzubieten 
             und/oder zu gewähren. Die Bestimmungen gemäß lit. d) ee) 
             Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) erfassen 
             auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       g)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
             einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
             gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis ee) 
             können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung 
             oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
             ausgenutzt werden. 
 
 
       h)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis ee) 
             und lit. e) verwendet werden. 
 
 
       i)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstandes aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
           Die GILDEMEISTER Aktiengesellschaft hat in der 
           Hauptversammlung vom 14. Mai 2010 einen Ermächtigungsbeschluss 
           zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 13. Mai 2012 
           befristet ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung soll die 
           Hauptversammlung eine erneute Ermächtigung beschließen, welche 
           ebenfalls eine Laufzeit von zwei Jahren hat. 
 
 
           Durch die vorgeschlagene Regelung soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, neben dem Erwerb über die Börse eigene 
           Aktien auch durch ein öffentliches Kaufangebot oder eine 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu 
           erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
           Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann jeder 
           verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, 
           bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
           anbieten möchte. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. 
           die bei Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen 
           gleichwertigen Angebote der Aktionäre das vorgegebene Volumen 
           übersteigen, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis 
           der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es 
           allerdings möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis maximal 100 Stück je Aktionär vorzusehen. 
           Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
           Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
           zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
           erleichtern. 
 
 
           Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung ermächtigt 
           werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 
           Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne 
           Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der 
           Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige 
           Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die 
           Satzung hinsichtlich der Angabe der sich verändernden Anzahl 
           der Stückaktien anzupassen. 
 
 
           Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser oder einer 
           älteren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, 
           soll in folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre erfolgen können: 
 
 
       a)    Mit der Ermächtigung zur Abgabe der erworbenen 
             Aktien an Dritte und zur Veräußerung der erworbenen eigenen 
             Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             ein Angebot an alle Aktionäre, soweit der Veräußerungspreis 
             den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, macht die 
             Gesellschaft von der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch. Die endgültige Festlegung des 
             Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah 
             vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese Möglichkeit 
             dient dem Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da 
             sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft. 
             Durch sie können zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- 
             und Ausland beworben werden. Sie ermöglicht der Gesellschaft 
             insbesondere, eigene Aktien beispielsweise an 
             institutionelle Anleger zu verkaufen. Die gesetzlich 
             vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
             versetzt die Gesellschaft darüber hinaus in die Lage, sich 
             aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietende 
             Möglichkeiten schnell und flexibel zu nutzen, da es nicht 
             der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines 
             Bezugsrechtshandels bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung 

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April 02, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen 
             Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Konkrete Pläne für 
             die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung bestehen derzeit 
             nicht. Der Vorstand wird die jeweils nächste 
             Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung unterrichten. 
 
 
             Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
             werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage des § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 S. 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             angemessen gewahrt werden. Die Ermächtigung beschränkt sich 
             auf maximal 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
             Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien angerechnet, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
             Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
             Abs. 3 S. 4 AktG unmittelbar oder bei Ausnutzung eines 
             genehmigten Kapitals in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG 
             ausgegeben werden. Angerechnet werden ferner diejenigen 
             Aktien, im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder 
             Optionsrecht oder einer Wandlungspflicht oder Optionspflicht 
             aufgrund von Options- und/oder Wandelanleihen besteht, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             ausgegeben werden. Durch diese Anrechnung wird die 
             Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss beschränkt. 
 
 
             Zum Schutz der Aktionäre ist weiter vorgesehen, dass der 
             Aufsichtsrat bestimmen kann, dass Maßnahmen des Vorstandes 
             aufgrund dieser Ermächtigung nur mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Zugleich ist zum 
             Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass die erworbenen Aktien, 
             wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu 
             einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von 
             Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
             wesentlich, d.h. keinesfalls um mehr als 5 %, 
             unterschreitet. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft soll außerdem in der Lage sein, 
             eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als 
             Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
             oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen gewähren zu können. Der internationale 
             Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft erfordern 
             die Flexibilität, auch eigene Aktien als Gegenleistung 
             anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
             Gesellschaft daher die Möglichkeit einräumen, ihr sich 
             bietende Gegebenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu 
             können. Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
 
             Bei der Ausnutzung wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
             Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
             Regel wird er sich bei der Bewertung der als Gegenleistung 
             zu übertragenden Aktien der Gesellschaft am Börsenkurs 
             orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs 
             ist aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
             Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
             Börsenkurses in Frage zu stellen. Der Vorstand wird die 
             jeweils nächste Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung 
             dieser Ermächtigung unterrichten. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die 
             eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zur Erfüllung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus ausgegebenen Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden 
             können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus 
             einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
             Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
             -pflichten einzusetzen. 
 
 
       d)    Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
             angeboten werden können. Die Ausgabe eigener Aktien an 
             Mitarbeiter - in der Regel unter der Auflage einer 
             mehrjährigen angemessenen Sperrfrist - liegt im Interesse 
             der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
             Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und 
             damit der Steigerung des Unternehmenswertes gefördert 
             werden. 
 
 
             Die Ermächtigung schafft die rechtliche Möglichkeit, 
             vorhandene eigene Aktien als Bestandteil eines 
             Vergütungssystems auch den Mitgliedern des Vorstands 
             anzubieten und/oder zu gewähren. Die Entscheidung, ob von 
             dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft allein der 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft als das für die Festlegung der 
             Vorstandsvergütung zuständige Organ. 
 
 
             Die eigenen Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut 
             oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 
             1 AktG erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die 
             Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Mitgliedern 
             des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeitern der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie 
             Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen 
             anzubieten und/oder zu gewähren. Der Aufsichtsrat kann die 
             an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bzw. der 
             Vorstand kann die an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit 
             ihr verbundener Unternehmen sowie die an Mitglieder der 
             Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu gewährenden 
             Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem 
             Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 
             186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen 
             und die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung 
             erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser 
             Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
 
 
           Die Entscheidung darüber, wie von der Ermächtigung im 
           Einzelfall Gebrauch gemacht wird, treffen die zuständigen 
           Organe der Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom 
           Interesse der Aktionäre der Gesellschaft leiten lassen und in 
           der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre Entscheidungen 
           gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 AktG berichten. Konkrete Pläne für eine 
           Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
 
     7.    Neuschaffung eines genehmigten Kapitals und 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende genehmigte Kapital (§ 5 Abs. 3 der Satzung) hat 
           eine Laufzeit bis zum 13. Mai 2015, ist jedoch bereits in 
           erheblichem Umfang aufgebraucht. An dessen Stelle soll daher 
           ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 17. 
           Mai 2017 treten. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 Abs. 3 der Satzung 
           wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis 
           zum 17. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrates und bis zu 
           nominal EUR 78.218.714,60 durch Ausgabe von bis zu 30.084.121 
           neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die 
           Ermächtigung kann einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals 
           ausgeübt werden. 
 
 
           Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
           Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, hinsichtlich eines Teilbetrages 
           von bis zu EUR 5.000.000,00 Aktien an Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen 
           auszugeben und insoweit das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       a)    bei Sachkapitalerhöhung gegen Sacheinlage, um in 
             geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder 
             Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 

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April 02, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)


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