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DGAP-HV: Deutsche Postbank AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Deutsche Postbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2012 in Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Deutsche Postbank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Postbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2012 in Congress Center Messe Frankfurt, 
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.04.2012 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Postbank AG 
 
   Bonn 
 
   WKN 800 100 
 
   ISIN DE0008001009 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein, die am Dienstag, dem 5. Juni 2012, 10:00 Uhr im 
   Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 
   Frankfurt am Main, stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den 
   Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss am 19. März 2012 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich 
   nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter 
   diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.postbank.de/hv2012 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort erläutert werden. 
 
   2. 
   Verwendung des Bilanzgewinns 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2011 in Höhe von 119.372.998,80 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
          Einstellung in andere Gewinnrücklagen    119.372.998,80 Euro 
 
 
   3. 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012, 
   Zwischenabschlüsse 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das Geschäftsjahr 
   2012 zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern sowie 
   zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie der Konzernzwischenabschlüsse, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2013 aufgestellt werden, zu 
   wählen. 
 
   6. 
   Wahlen zum Aufsichtsrat und Bestellung eines Ersatzmitglieds 
 
   Mit Ablauf der Hauptversammlung am 5. Juni 2012 enden die Ämter der 
   Herren Dr. Peter Hoch und Professor Dr. Ralf Krüger als 
   Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. Herr Dr. Hugo Bänziger hat 
   sein Amt als Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat mit Wirkung 
   zum Ablauf des 30. April 2012 niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über 
   die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 9 Abs. 
   1 der Satzung aus zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
   zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die 
   Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
     1)    Der Aufsichtsrat schlägt basierend auf der 
           Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
 
     a)    Herrn Dr. Peter Hoch, Aufsichtsratsmitglied der BHW 
           Holding AG und der BHW Bausparkasse Aktiengesellschaft, 
           München, 
 
 
           als Vertreter der Anteilseigner bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
           beschließt. 
 
 
     b)    Herrn Dr. Christian Ricken, Global Chief Operating 
           Officer der Deutsche Bank AG und Global Head of Deposits & 
           Payments der Deutsche Bank AG, Bad Homburg v.d.H., 
 
 
           als Vertreter der Anteilseigner bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
           beschließt. 
 
 
     c)    Herrn Christian Sewing, Chief Credit Officer der 
           Deutsche Bank AG, Osnabrück, 
 
 
           als Vertreter der Anteilseigner bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
           beschließt. 
 
 
   Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr Dr. 
   Peter Hoch aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als 
   unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
     2)    Der Aufsichtsrat schlägt basierend auf der 
           Empfehlung des Nominierungsausschusses ferner vor, 
 
 
           Herrn Dr. Roland Folz, Mitglied des Vorstands der Deutsche 
           Bank Privat- und Geschäftskunden AG (bis 31. Mai 2012), Global 
           Chief Financial Officer Private & Business Clients der 
           Deutsche Bank AG (bis 30. Juni 2012) und Chief Financial 
           Officer der Deutsche Bank AG für die Region Europa, Mittlerer 
           Osten und Afrika, München, 
 
 
           zum Ersatzmitglied der Herren Dr. Christian Ricken und 
           Christian Sewing zu wählen. Herr Dr. Folz erlangt seine 
           Stellung als Ersatzmitglied zurück, wenn die Hauptversammlung 
           für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das 
           durch Herrn Dr. Folz ersetzt worden ist, eine Neuwahl 
           vornimmt. 
 
 
   Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat bzw. zur 
   Bestellung als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Anteilseignervertreter 
   sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften 
   Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den 
   unter b) aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines 
   vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums. 
 
   Dr. Peter Hoch 
 
     a)    Mitglied des Aufsichtsrats, BHW Holding AG, Hameln 
           Mitglied des Aufsichtsrats, BHW Bausparkasse 
           Aktiengesellschaft, Hameln 
 
 
   Dr. Christian Ricken 
 
     a)    Mitglied des Aufsichtsrats, Deutsche Bank Europe 
           GmbH, Frankfurt am Main 
           Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, norisbank 
           GmbH, Berlin 
 
 
     b)    Mitglied des Board of Directors, Hua Xia Bank Co., 
           Ltd., Peking, China 
           Mitglied des Aufsichtsrats, Deutsche Bank PBC SA, Warschau, 
           Polen 
 
 
   Christian Sewing 
 
     a)    Mitglied des Aufsichtsrats, BHF-Bank AG, Frankfurt 
           am Main 
 
 
   Dr. Roland Folz 
 
     a)    Mitglied des Aufsichtsrats, DWS Investment GmbH, 
           Frankfurt am Main 
           Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, Lead1ng AG, 
           Andernach 
           Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, Studio 
           Babelsberg AG, Potsdam 
 
 
   7. 
   Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages 
 
   Die DB Finanz-Holding GmbH - eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
   Deutsche Bank Aktiengesellschaft - und die Deutsche Postbank AG haben 
   am 30. März 2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
   seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. 
   Hauptversammlung beider Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung 
   der DB Finanz-Holding GmbH soll dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zeitnah zu der Hauptversammlung der Deutsche 
   Postbank AG zustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden 
   Wortlaut: 
 
   'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
     1.    der DB Finanz-Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am 
           Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Frankfurt am Main unter HRB 87505, 
 
 
   (nachfolgend als 'DB Finanz-Holding' bezeichnet) 
 
   und 
 
     2.    der Deutsche Postbank AG mit Sitz in Bonn, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 
           6793, 
 
 
   (nachfolgend als 'Postbank' bezeichnet). 
 
   Präambel 
 
   Die DB Finanz-Holding ist an der Postbank seit dem Jahreswechsel 
   2010/2011 mehrheitlich beteiligt. Sie ist eine 100%ige 
   Tochtergesellschaft der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am 
   Main, (nachfolgend als 'Deutsche Bank' bezeichnet) und als 
   Organgesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft durch einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden. 
 
     § 1   Leitung 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

1.1   Die Postbank unterstellt die Leitung ihrer 
           Gesellschaft der DB Finanz-Holding. Die DB Finanz-Holding ist 
           demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Postbank hinsichtlich 
           der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen 
           bedürfen der Textform. Der Vorstand der Postbank verpflichtet 
           sich, den Weisungen der DB Finanz-Holding zu folgen. Die 
           Geschäftsführung und die Vertretung der Postbank obliegen 
           weiterhin dem Vorstand der Postbank. Die DB Finanz-Holding 
           wird die nach dem Gesetz über das Kreditwesen und dem 
           Pfandbriefgesetz bestehende Alleinverantwortung der 
           Geschäftsleiter der Postbank bei ihren Weisungen beachten. Die 
           DB Finanz-Holding wird keine Weisungen erteilen, deren 
           Ausführung zur Folge hätte, dass die Postbank oder deren 
           Organe gegen die ihnen durch das Gesetz über das Kreditwesen 
           und das Pfandbriefgesetz auferlegten Pflichten verstoßen 
           würde(n). 
 
 
     1.2   Das Weisungsrecht der DB Finanz-Holding nach § 1.1 
           erstreckt sich nicht auf die nach dem Postpersonalrechtsgesetz 
           dem Vorstand der Postbank und den von ihm bestimmten Stellen 
           mit Dienstvorgesetztenbefugnissen innerhalb der Postbank 
           vorbehaltenen Aufgaben und Befugnisse. 
 
 
     1.3   Das Weisungsrecht der DB Finanz-Holding nach § 1.1 
           erstreckt sich zudem nicht auf den Vertrieb im Consumer 
           Banking. 
 
 
     1.4   Die Postbank ist verpflichtet, sämtliche 
           Informationen und Daten ihrer Kunden streng vertraulich zu 
           behandeln. Die DB Finanz-Holding wird der Postbank keine 
           Weisungen erteilen, die zur Folge hätten, dass gegen diese 
           Vertraulichkeitsverpflichtung verstoßen würde. 
 
 
     1.5   Die DB Finanz-Holding kann dem Vorstand der 
           Postbank nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, 
           aufrechtzuerhalten oder zu beenden. 
 
 
     § 2   Gewinnabführung 
 
 
     2.1   Die Postbank verpflichtet sich, während der 
           Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die DB Finanz-Holding 
           abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und 
           vorrangig zu § 4 dieses Vertrages, § 301 AktG in seiner 
           jeweils geltenden Fassung. 
 
 
     2.2   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht 
           erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag 
           nach § 8.2 wirksam wird. 
 
 
     § 3   Verlustübernahme 
 
 
     3.1   Die DB Finanz-Holding ist während der Vertragsdauer 
           zur Übernahme der Verluste der Postbank entsprechend aller 
           Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung 
           verpflichtet. 
 
 
     3.2   Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht 
           erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag 
           nach § 8.2 wirksam wird. 
 
 
     § 4   Bildung und Auflösung von Rücklagen 
 
 
     4.1   Die Postbank kann mit Zustimmung der DB 
           Finanz-Holding (die diese nicht ohne sachlichen Grund 
           verweigern wird) Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung (z.B. zur Wahrung aufsichtsrechtlicher 
           Anforderungen) wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
           dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne des 
           § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der DB Finanz-Holding 
           aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
           verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     4.2   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           Kapitalrücklagen oder von vor Inkrafttreten dieses Vertrages 
           gebildeten Gewinnrücklagen und -vorträgen sowie eine 
           Verwendung dieser Beträge zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen. 
 
 
     § 5   Ausgleich 
 
 
     5.1   Die DB Finanz-Holding garantiert den außenstehenden 
           Aktionären der Postbank als angemessenen Ausgleich für jedes 
           volle Geschäftsjahr der Postbank während der Laufzeit dieses 
           Vertrages und für jede Stückaktie der Postbank mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,50 Euro einen 
           Ausgleich von 1,89 Euro brutto abzüglich des Betrags etwaiger 
           Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlags oder anderer an 
           deren Stelle tretender oder diese ergänzender oder im 
           Abzugsverfahren zu erhebender Steuern nach dem jeweils für das 
           betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser 
           Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen 
           Ausgleich von 1,47 Euro je Stückaktie der Postbank aus mit 
           deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu 
           berücksichtigen ist. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des 
           Vertragsabschlusses kommen auf den anteiligen Ausgleich von 
           1,47 Euro je Stückaktie der Postbank aus mit deutscher 
           Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15 % Körperschaftsteuer 
           zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, das sind 
           insgesamt 0,23 Euro, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen 
           anteiligen Ausgleich von 0,42 Euro je Stückaktie der Postbank 
           aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 
           ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des 
           Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1,66 Euro 
           je Stückaktie der Postbank für jedes volle Geschäftsjahr. Die 
           Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach 
           der ordentlichen Hauptversammlung der Postbank für das 
           abgelaufene Geschäftsjahr fällig. 
 
 
     5.2   Die Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erfolgt 
           erstmals für das Geschäftsjahr der Postbank, in dem der 
           Vertrag nach § 8.2 wirksam wird. Falls der Vertrag während 
           eines Geschäftsjahres der Postbank endet oder die Postbank 
           während der Dauer des Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, 
           vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig. 
 
 
     5.3   Im Fall einer Erhöhung des Grundkapitals der 
           Postbank aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien 
           vermindert sich die Ausgleichszahlung je Aktie in dem Maße, 
           dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unverändert 
           bleibt. 
 
 
     5.4   Falls das Grundkapital der Postbank durch Bar- oder 
           Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 
           auch für die von außenstehenden Aktionären bezogene Aktien aus 
           der Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung ergibt sich 
           aus der von der Gesellschaft bei der Ausgabe der neuen Aktien 
           für diese festgesetzten Gewinnanteilberechtigung. 
 
 
     5.5   Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen 
           Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und 
           das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, 
           können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie 
           zwischenzeitlich abgefunden wurden, eine entsprechende 
           Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso 
           werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, 
           wenn sich die DB Finanz-Holding gegenüber einem Aktionär der 
           Postbank in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung 
           eines Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich 
           verpflichtet. 
 
 
     § 6   Abfindung 
 
 
     6.1   Die DB Finanz-Holding verpflichtet sich, auf 
           Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Postbank dessen 
           Aktien gegen eine Barabfindung von 25,18 Euro je Stückaktie 
           der Postbank mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
           von 2,50 Euro zu erwerben. 
 
 
     6.2   Die Verpflichtung der DB Finanz-Holding zum Erwerb 
           der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem 
           Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages im 
           Handelsregister der Postbank nach § 10 HGB bekannt gemacht 
           worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 
           3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des angemessenen 
           Ausgleichs oder der angemessenen Barabfindung durch das in § 2 
           Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In 
           diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem 
           die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im 
           elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 
 
 
     6.3   Die Veräußerung der Aktien ist für die Aktionäre 
           der Postbank kostenfrei. 
 
 
     6.4   Falls bis zum Ablauf der in § 6.2 genannten Frist 
           das Grundkapital der Postbank aus Gesellschaftsmitteln durch 
           Ausgabe neuer Aktien an die außenstehenden Aktionäre erhöht 
           wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2012 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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