DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 22.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
13.04.2012 / 15:11
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Wacker Neuson SE
München
ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, dem 22. Mai 2012
um 10.00 Uhr
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße
33, 80636 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München,
Preußenstraße 41, eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2011 einschließlich des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem
zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011
Erläuterung nach § 124a AktG(*):
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt
nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172,
173 AktG am 16. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG
entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres-
und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht,
der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands
mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind im
Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine
Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.
(*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf
die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(nachfolgend: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus
speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes
ergibt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR
40.022.845,01 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,50 EUR 35.070.000,00
auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte
Stückaktien, insgesamt
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 4.952.845,01
Bilanzgewinn EUR 40.022.845,01
Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt
auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR
70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 35.070.000,00.
Die Dividende ist am 23. Mai 2012 zahlbar.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung erteilt.
5. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß Art. 40
Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3
SE-Beteiligungsgesetz, § 14 der Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14.
Januar 2009 (im Folgenden 'Mitbestimmungsvereinbarung'
genannt) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner-
und zwei Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft die vier Anteilseignervertreter
von der Hauptversammlung gewählt und die zwei
Arbeitnehmervertreter - wie in der Mitbestimmungsvereinbarung
vorgesehen - durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den
Aufsichtsrat entsendet.
Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2010 gewählte Mitglied
des Aufsichtsrats Dr. Ulrich Wacker hat zum Ablauf des 28.
Juli 2011 sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen
niedergelegt. Das Amtsgericht München hat auf Antrag von
Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss Herrn Dr. Matthias
Bruse ab dem 11. August 2011 zum Mitglied des Aufsichtsrats
der Wacker Neuson SE bestellt. Die gerichtliche Bestellung
endet mit der Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die
Hauptversammlung und dessen Amtsannahme, die Herr Dr. Bruse
bereits vorsorglich für den Fall seiner Wahl erklärt hat.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dr. Matthias Bruse, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei P+P
Pöllath+Partners, München, Deutschland, wird für eine Amtszeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens
jedoch bis zum 28. Mai 2016 als Vertreter der Anteilseigner
zum Mitglied des Aufsichtsrats der Wacker Neuson SE bestellt.
Mitgliedschaften von Herrn Dr. Bruse in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Klöpfer & Königer GmbH & Co. KG, Garching,
Mitglied des Aufsichtsrats
- SURTECO SE, Buttenwiesen, Mitglied des
Aufsichtsrats
- MAN SE, München, Mitglied des Aufsichtsrats (bis
20. April 2012)
Die Hauptversammlung ist nicht an diesen Wahlvorschlag
gebunden.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 13. April 2007 erteilten und
nur zum Teil ausgenutzten Ermächtigungen zur Erhöhung des
Grundkapitals um bis zu 1.000.000 EUR (Genehmigtes Kapital I
gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung) bzw. um bis zu 5.360.000 EUR
(Genehmigtes Kapital II gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung) liefen
beide am 12. April 2012 aus. Daher soll ein neues
einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen werden, damit die
Gesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf
ihre Eigenmittel verstärken kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgendes zu
beschließen:
6.1 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 neuen, auf
den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 17.535.000,00
(in Worten: siebzehn Millionen
fünfhundertfündunddreißigtausend Euro) zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht
kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
- bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von
Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben den
Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird)
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
Verschmelzungen;
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-
- bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von
Aktien gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne
der § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Begrenzung
sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind.
6.2 Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und
die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich
des Ausgabebetrags entscheidet im Übrigen der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.
6.3 Demgemäß werden § 3 Abs. (3) und (4) der Satzung
aufgehoben und durch folgenden neugefassten Abs. (3)
ersetzt:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 17.535.000,00
(in Worten: siebzehn Millionen
fünfhundertfündunddreißigtausend Euro) zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht
kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
- bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von
Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben
den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt
wird) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder Verschmelzungen;
- bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von
Aktien gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne
der § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Begrenzung
sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind.
Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die
sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des
Ausgabebetrags entscheidet im Übrigen der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.'
6.4 Der Aufsichtsrat ist gemäß § 14 der Satzung
ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 bis 3 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2012 und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 21.
Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein
sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
Bericht des Vorstands zu TOP 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
einen schriftlichen Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgeben zu dürfen, erstattet. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt
bekannt gemacht:
'Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR
17.535.000,00 (dies entspricht 25 % des derzeitigen
Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe von bis zu
17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen vor (Genehmigtes Kapital 2012).
Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, die
Eigenkapitalausstattung der Wacker Neuson SE in angemessenem
Rahmen den geschäftlichen und strategischen Erfordernissen
anzupassen. Genehmigtes Kapital wird insbesondere zur Stärkung
der Eigenkapitalbasis und der Finanzierung von
Beteiligungserwerben in Anspruch genommen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 haben die
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können im
Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären auch
mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Die
Ermächtigung ermöglicht es auch, das Bezugsrecht der Aktionäre
in den nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der
jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung
um runde Beträge die technische Durchführung der
Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf
über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
Die weitere, gesetzliche vorgesehene Möglichkeit zum
sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der
Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe
der neuen Aktien. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im
In- und Ausland gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur
Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne
nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft
insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie Marktchancen in
ihren sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten schnell
und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden
Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken
können muss.
Der Ausgabebetrag der neuen Aktien und damit die der
Gesellschaft zufließende Gegenleistung wird sich am
Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien der Gesellschaft
orientieren und den aktuellen Börsenpreis zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich,
voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht
um mehr als 5 %, unterschreiten. Bei Ausnutzung dieser
Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag jedoch so niedrig
bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -3-
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Jeder Aktionär behält
aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und
aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien
Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen zu erwerben.
Es ist durch diese Vorgaben sichergestellt, dass - im Einklang
mit den gesetzlichen Regelungen und Wertungen - die Vermögens-
wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des
Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere
Handlungsspielräume eröffnet werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des
Aufsichtsrates ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die
Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten
Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern
einzusetzen (auch wenn neben den Aktien eine
Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen gegen
Überlassung von Aktien in Erwägung zu ziehen.
Die Wacker Neuson SE steht im nationalen und internationalen
Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den
Märkten, in denen sie aktiv ist, im Interesse ihrer Aktionäre
schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch,
Unternehmen oder Beteiligungen zur Verbesserung der
Wettbewerbsposition zu erwerben. So kann sich in Verhandlungen
die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld,
sondern Aktien der Wacker Neuson SE zu gewähren (u.U. auch bei
Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Auch unter dem
Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die
Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht
der Wacker Neuson SE in geeigneten Fällen auch größere
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben und
versetzt die Gesellschaft in die Lage, eine Expansion und/oder
Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets zur Verbesserung der
Wettbewerbsposition und Stärkung der Ertragskraft ohne
Belastung ihrer Finanz- und Liquiditätsmöglichkeiten
durchzuführen. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe
vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses für diese Zwecke erforderlich.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der
Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien
am Börsenkurs der Aktie der Wacker Neuson SE orientieren. Eine
schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indessen nicht
vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenkurses in Frage zu stellen.
Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird
der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen. Der
Vorstand wird diese Option nur dann nutzen, wenn dies nach
Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese
Voraussetzungen gegeben sind, wird der Aufsichtsrat seine nach
dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals erteilen.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2012 bestehen derzeit nicht. Ob und inwieweit von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird der Vorstand in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese Option
nur dann nutzen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und
Aufsichtsrat im Interesse der Aktionäre liegt. Der Vorstand
wird der jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten,
sofern von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird.
Das in der Satzung in § 3 Abs. 4 verankerte und im Zeitpunkt
der Hauptversammlung ausgelaufene genehmigte Kapital II wurde
zuletzt im Jahr 2007 im Rahmen von zwei Kapitalerhöhungen
durch Ausgabe von insgesamt 19.140.000 Aktien ausgenutzt.
Diese Kapitalerhöhungen erfolgten als Sachkapitalerhöhungen im
Zuge der Durchführung des Zusammenschlusses der Gesellschaft
mit der NEUSON KRAMER Baumaschinen AG. Zur Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals II im Jahr 2007 hat der Vorstand in der
ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2008 ausführlich
berichtet.'
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Gewinnabführungsvertrag
Die Wacker Neuson SE hat am 4. April 2012 mit der Weidemann
GmbH in 34519 Diemelsee-Flechtdorf einen
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Da die Geschäftsanteile
der Weidemann GmbH zu 100% unmittelbar von der Wacker Neuson
SE gehalten werden und damit bei der Weidemann GmbH keine
außenstehenden Gesellschafter vorhanden sind, sind von der
Wacker Neuson SE anlässlich des Abschlusses des
Gewinnabführungsvertrags weder Ausgleichszahlungen (§ 304
AktG) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren.
Ebenso ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß §§
293b Abs. 1, 295 AktG nicht erforderlich.
Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker
Neuson SE.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2012 zwischen der
Wacker Neuson SE und der Weidemann GmbH, Diemelsee-Flechtdorf,
wird die Zustimmung erteilt.
Der Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2012 hat den
nachstehenden Inhalt, weitere Einzelheiten und Erläuterungen
zu dem Vertrag enthält auch der dieser Einberufung unten
beigefügte Bericht des Vorstands:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Wacker Neuson SE in München
(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)
- nachstehend der 'Organträger' genannt -
und der
Weidemann GmbH in Diemelsee-Flechtdorf
(Handelsregister beim Amtsgericht Korbach, HRB 262)
- nachstehend die 'Organgesellschaft' genannt -
Vorbemerkung
Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der
Organgesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten. Mit dem
Gewinnabführungsvertrag soll zwischen dem Organträger und der
Organgesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft begründet
werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was
folgt:
§ 1 Gewinnabführung
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich nach
Maßgabe und in den Grenzen von § 301 AktG, ihren ganzen nach
den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist daher
nach derzeitiger Rechtslage - vorbehaltlich einer Bildung
oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Abs. (2) -
der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des
Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB) einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer des Vertrages gebildete andere
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB) sind - soweit rechtlich
zulässig - auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen.
(3) Beträge aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB), die vor Beginn der
Verpflichtung zur Gewinnabführung gebildet wurden, oder von
sonstigen Rücklagen - auch soweit diese sonstigen Rücklagen
während der Vertragsdauer gebildet wurden - dürfen nicht zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn
abgeführt werden; gleiches gilt für einen zu Beginn der
Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
(4) Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit dem
Ablauf des Tages der Feststellung des Jahresabschlusses der
Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr fällig.
Ansprüche aus etwaigem Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 2 Verlustübernahme
(1) Der Organträger ist gegenüber der
Organgesellschaft entsprechend allen Regelungen des § 302
AktG zur Verlustübernahme verpflichtet.
Nach derzeitiger Rechtslage ist der Organträger daher
insbesondere verpflichtet, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG
jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen
gelten sämtliche weitere Regelungen des § 302 AktG
entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags gem. Abs. (1) wird mit Ablauf des letzten
Tages eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig,
für das der jeweilige Anspruch besteht. Ansprüche aus
etwaigem Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 3 Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers Wacker
Neuson SE und der Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft Weidemann GmbH abgeschlossen.
(2) Der Vertrag wird mit Eintragung im
Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt dann
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der Organgesellschaft, in dem er in ihrem Handelsregister
eingetragen wird.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit fest
abgeschlossen und kann ordentlich mit einer Kündigungsfrist
von vier (4) Wochen zum Ablauf eines Geschäftsjahres der
Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum
Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle
Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, für das eine körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Organschaft erstmals anerkannt wird,
abläuft.
(4) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur
Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der
Organträger - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr
unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an
der Organgesellschaft verfügt oder wenn der Organträger oder
die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder
liquidiert wird.
(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Feststellung des Jahresabschlusses
(1) Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist
vor dem Jahresabschluss des Organträgers zu erstellen und
festzustellen.
(2) Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft
zugleich mit dem Geschäftsjahr des Organträgers, so ist
gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der
Organgesellschaft im Jahresabschluss des Organträgers für
das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen
beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen
Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt
insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG
(Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG
(Verlustübernahme). Wegen der Auslegung einzelner
Bestimmungen dieses Vertrages wird im Übrigen auf §§ 14 und
17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen
Fassung verwiesen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags
einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform,
sofern nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist.
(3) Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Vertrages ungültig oder undurchführbar sind oder werden
sollten oder sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden
sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten,
die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten
kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem
Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie
diesen Punkt bedacht hätten.
(4) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist
München.
(5) Die Kosten dieses Vertrags trägt der
Organträger.
Bericht des Vorstands zu TOP 7 entsprechend § 293a AktG:
Der Vorstand der Wacker Neuson SE hat gemeinsam mit der
Geschäftsführung der Weidemann GmbH gemäß § 293a AktG einen
schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 7 der Tagesordnung
vorgeschlagene Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag erstattet. Der
Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:
'Einleitung
Die Weidemann GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Wacker Neuson SE. Gegenstand des Unternehmens der Weidemann
GmbH ist die Herstellung, Wartung und Reparatur technischer
Ausrüstungen für Landwirtschaft, Industrie und Kommunen.
Vertragsinhalt
Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden
Inhalt: Die Weidemann GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen
Gewinn, d.h. den Betrag des anderenfalls ohne die
Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschusses, vermindert um
einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den
nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die
Wacker Neuson SE abzuführen. Die Weidemann GmbH kann dabei mit
Zustimmung der Wacker Neuson SE Beträge aus ihrem
Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, dies
ist bei der Ermittlung des abzuführenden ganzen Gewinns zu
berücksichtigen. Während der Dauer des
Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§
272 Nr. 3 HGB) sind - soweit rechtlich zulässig - auf
Verlangen der Wacker Neuson SE aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Beträge aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB), die vor Beginn dieses
Vertrags gebildet wurden, oder von sonstigen Rücklagen
(unabhängig davon, wann diese gebildet wurden) dürfen nicht
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet oder als
Gewinn abgeführt werden, gleiches gilt für einen zu
Vertragsbeginn etwa vorhandenen Gewinnvortrag. Der Anspruch
auf Gewinnabführung wird mit dem Ablauf des Tages der
Feststellung des Jahresabschlusses der Weidemann GmbH für das
betreffende Geschäftsjahr fällig.
Die Wacker Neuson SE ist entsprechend § 302 Abs. 1 AktG
verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag der Weidemann GmbH
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
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April 13, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
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