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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 22.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Wacker Neuson SE 
 
   München 
 
   ISIN: DE000WACK012 
   WKN: WACK01 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 22. Mai 2012 
 
   um 10.00 Uhr 
 
   im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 
   33, 80636 München, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, 
   Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011 einschließlich des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem 
           zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Erläuterung nach § 124a AktG(*): 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt 
           nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 16. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des 
           Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG 
           entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- 
           und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, 
           der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands 
           mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind im 
           Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine 
           Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
 
           (*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf 
           die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 
           der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
           2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
           (nachfolgend: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus 
           speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes 
           ergibt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 
           40.022.845,01 wird wie folgt verwendet: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,50      EUR    35.070.000,00 
   auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte 
   Stückaktien, insgesamt 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                   EUR     4.952.845,01 
 
   Bilanzgewinn                                      EUR    40.022.845,01 
 
 
           Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt 
           auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 
           70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 35.070.000,00. 
 
 
           Die Dividende ist am 23. Mai 2012 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß Art. 40 
           Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
           8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 
           SE-Beteiligungsgesetz, § 14 der Vereinbarung über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. 
           Januar 2009 (im Folgenden 'Mitbestimmungsvereinbarung' 
           genannt) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus 
           sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- 
           und zwei Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1 
           der Satzung der Gesellschaft die vier Anteilseignervertreter 
           von der Hauptversammlung gewählt und die zwei 
           Arbeitnehmervertreter - wie in der Mitbestimmungsvereinbarung 
           vorgesehen - durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den 
           Aufsichtsrat entsendet. 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2010 gewählte Mitglied 
           des Aufsichtsrats Dr. Ulrich Wacker hat zum Ablauf des 28. 
           Juli 2011 sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen 
           niedergelegt. Das Amtsgericht München hat auf Antrag von 
           Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss Herrn Dr. Matthias 
           Bruse ab dem 11. August 2011 zum Mitglied des Aufsichtsrats 
           der Wacker Neuson SE bestellt. Die gerichtliche Bestellung 
           endet mit der Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die 
           Hauptversammlung und dessen Amtsannahme, die Herr Dr. Bruse 
           bereits vorsorglich für den Fall seiner Wahl erklärt hat. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Dr. Matthias Bruse, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei P+P 
           Pöllath+Partners, München, Deutschland, wird für eine Amtszeit 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens 
           jedoch bis zum 28. Mai 2016 als Vertreter der Anteilseigner 
           zum Mitglied des Aufsichtsrats der Wacker Neuson SE bestellt. 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Dr. Bruse in anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     Klöpfer & Königer GmbH & Co. KG, Garching, 
             Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
       -     SURTECO SE, Buttenwiesen, Mitglied des 
             Aufsichtsrats 
 
 
       -     MAN SE, München, Mitglied des Aufsichtsrats (bis 
             20. April 2012) 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an diesen Wahlvorschlag 
           gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 13. April 2007 erteilten und 
           nur zum Teil ausgenutzten Ermächtigungen zur Erhöhung des 
           Grundkapitals um bis zu 1.000.000 EUR (Genehmigtes Kapital I 
           gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung) bzw. um bis zu 5.360.000 EUR 
           (Genehmigtes Kapital II gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung) liefen 
           beide am 12. April 2012 aus. Daher soll ein neues 
           einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen werden, damit die 
           Gesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf 
           ihre Eigenmittel verstärken kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       6.1   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 neuen, auf 
             den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 17.535.000,00 
             (in Worten: siebzehn Millionen 
             fünfhundertfündunddreißigtausend Euro) zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht 
             kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
             gewährt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von 
               Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
               sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben den 
               Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) 
               oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
               Verschmelzungen; 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

-     bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von 
               Aktien gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne 
               der § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Begrenzung 
               sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
               anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
       6.2   Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und 
             die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich 
             des Ausgabebetrags entscheidet im Übrigen der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       6.3   Demgemäß werden § 3 Abs. (3) und (4) der Satzung 
             aufgehoben und durch folgenden neugefassten Abs. (3) 
             ersetzt: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2017 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 17.535.000 neuen, 
               auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
               mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 17.535.000,00 
               (in Worten: siebzehn Millionen 
               fünfhundertfündunddreißigtausend Euro) zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht 
               kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
               gewährt werden. 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen: 
 
 
           -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           -     bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von 
                 Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
                 oder sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben 
                 den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt 
                 wird) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
                 oder Verschmelzungen; 
 
 
           -     bei Kapitalerhöhungen durch Gewährung von 
                 Aktien gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der 
                 neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
                 Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen 
                 Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne 
                 der § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet und die unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Begrenzung 
                 sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
                 anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
                 wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
               Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die 
               sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
               Ausgabebetrags entscheidet im Übrigen der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
 
 
       6.4   Der Aufsichtsrat ist gemäß § 14 der Satzung 
             ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 bis 3 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2012 und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 21. 
             Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
             sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu TOP 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   einen schriftlichen Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgeben zu dürfen, erstattet. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
           'Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
           Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
           17.535.000,00 (dies entspricht 25 % des derzeitigen 
           Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe von bis zu 
           17.535.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen vor (Genehmigtes Kapital 2012). 
           Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, die 
           Eigenkapitalausstattung der Wacker Neuson SE in angemessenem 
           Rahmen den geschäftlichen und strategischen Erfordernissen 
           anzupassen. Genehmigtes Kapital wird insbesondere zur Stärkung 
           der Eigenkapitalbasis und der Finanzierung von 
           Beteiligungserwerben in Anspruch genommen. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 haben die 
           Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können im 
           Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären auch 
           mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Die 
           Ermächtigung ermöglicht es auch, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           in den nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der 
           jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
           dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung 
           um runde Beträge die technische Durchführung der 
           Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
           erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
           über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die weitere, gesetzliche vorgesehene Möglichkeit zum 
           sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der 
           Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe 
           der neuen Aktien. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
           kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der 
           Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen 
           sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im 
           In- und Ausland gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur 
           Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne 
           nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft 
           insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie Marktchancen in 
           ihren sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten schnell 
           und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden 
           Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken 
           können muss. 
 
 
           Der Ausgabebetrag der neuen Aktien und damit die der 
           Gesellschaft zufließende Gegenleistung wird sich am 
           Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
           orientieren und den aktuellen Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich, 
           voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht 
           um mehr als 5 %, unterschreiten. Bei Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag jedoch so niedrig 
           bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung 
           vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. 
 
 
           Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des 

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April 13, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -3-

Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien 
           anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert werden. Jeder Aktionär behält 
           aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und 
           aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
           Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
           seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
           gleichen Bedingungen zu erwerben. 
 
 
           Es ist durch diese Vorgaben sichergestellt, dass - im Einklang 
           mit den gesetzlichen Regelungen und Wertungen - die Vermögens- 
           wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der 
           Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
           Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
           ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die 
           Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
           Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           einzusetzen (auch wenn neben den Aktien eine 
           Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen gegen 
           Überlassung von Aktien in Erwägung zu ziehen. 
 
 
           Die Wacker Neuson SE steht im nationalen und internationalen 
           Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den 
           Märkten, in denen sie aktiv ist, im Interesse ihrer Aktionäre 
           schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, 
           Unternehmen oder Beteiligungen zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition zu erwerben. So kann sich in Verhandlungen 
           die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
           sondern Aktien der Wacker Neuson SE zu gewähren (u.U. auch bei 
           Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Auch unter dem 
           Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die 
           Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht 
           der Wacker Neuson SE in geeigneten Fällen auch größere 
           Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben und 
           versetzt die Gesellschaft in die Lage, eine Expansion und/oder 
           Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition und Stärkung der Ertragskraft ohne 
           Belastung ihrer Finanz- und Liquiditätsmöglichkeiten 
           durchzuführen. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe 
           vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die 
           Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit 
           des Bezugsrechtsausschlusses für diese Zwecke erforderlich. 
 
 
           Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
           sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der 
           Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien 
           am Börsenkurs der Aktie der Wacker Neuson SE orientieren. Eine 
           schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indessen nicht 
           vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
 
           Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird 
           der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen. Der 
           Vorstand wird diese Option nur dann nutzen, wenn dies nach 
           Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
           Voraussetzungen gegeben sind, wird der Aufsichtsrat seine nach 
           dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals erteilen. 
 
 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2012 bestehen derzeit nicht. Ob und inwieweit von der 
           Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird der Vorstand in jedem 
           Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese Option 
           nur dann nutzen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und 
           Aufsichtsrat im Interesse der Aktionäre liegt. Der Vorstand 
           wird der jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten, 
           sofern von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. 
 
 
           Das in der Satzung in § 3 Abs. 4 verankerte und im Zeitpunkt 
           der Hauptversammlung ausgelaufene genehmigte Kapital II wurde 
           zuletzt im Jahr 2007 im Rahmen von zwei Kapitalerhöhungen 
           durch Ausgabe von insgesamt 19.140.000 Aktien ausgenutzt. 
           Diese Kapitalerhöhungen erfolgten als Sachkapitalerhöhungen im 
           Zuge der Durchführung des Zusammenschlusses der Gesellschaft 
           mit der NEUSON KRAMER Baumaschinen AG. Zur Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals II im Jahr 2007 hat der Vorstand in der 
           ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2008 ausführlich 
           berichtet.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Die Wacker Neuson SE hat am 4. April 2012 mit der Weidemann 
           GmbH in 34519 Diemelsee-Flechtdorf einen 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Da die Geschäftsanteile 
           der Weidemann GmbH zu 100% unmittelbar von der Wacker Neuson 
           SE gehalten werden und damit bei der Weidemann GmbH keine 
           außenstehenden Gesellschafter vorhanden sind, sind von der 
           Wacker Neuson SE anlässlich des Abschlusses des 
           Gewinnabführungsvertrags weder Ausgleichszahlungen (§ 304 
           AktG) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. 
           Ebenso ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß §§ 
           293b Abs. 1, 295 AktG nicht erforderlich. 
 
 
           Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags bedarf zu seiner 
           Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker 
           Neuson SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2012 zwischen der 
           Wacker Neuson SE und der Weidemann GmbH, Diemelsee-Flechtdorf, 
           wird die Zustimmung erteilt. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2012 hat den 
           nachstehenden Inhalt, weitere Einzelheiten und Erläuterungen 
           zu dem Vertrag enthält auch der dieser Einberufung unten 
           beigefügte Bericht des Vorstands: 
 
 
           Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen der 
 
 
           Wacker Neuson SE in München 
           (Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839) 
           - nachstehend der 'Organträger' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Weidemann GmbH in Diemelsee-Flechtdorf 
           (Handelsregister beim Amtsgericht Korbach, HRB 262) 
           - nachstehend die 'Organgesellschaft' genannt - 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der 
           Organgesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten. Mit dem 
           Gewinnabführungsvertrag soll zwischen dem Organträger und der 
           Organgesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft begründet 
           werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was 
           folgt: 
 
 
           § 1 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich nach 
             Maßgabe und in den Grenzen von § 301 AktG, ihren ganzen nach 
             den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist daher 
             nach derzeitiger Rechtslage - vorbehaltlich einer Bildung 
             oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Abs. (2) - 
             der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
             sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
             Betrag. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrages gebildete andere 

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April 13, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB) sind - soweit rechtlich 
             zulässig - auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Beträge aus der Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB), die vor Beginn der 
             Verpflichtung zur Gewinnabführung gebildet wurden, oder von 
             sonstigen Rücklagen - auch soweit diese sonstigen Rücklagen 
             während der Vertragsdauer gebildet wurden - dürfen nicht zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn 
             abgeführt werden; gleiches gilt für einen zu Beginn der 
             Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
       (4)   Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit dem 
             Ablauf des Tages der Feststellung des Jahresabschlusses der 
             Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr fällig. 
             Ansprüche aus etwaigem Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
 
 
 
           § 2 Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Der Organträger ist gegenüber der 
             Organgesellschaft entsprechend allen Regelungen des § 302 
             AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
             Nach derzeitiger Rechtslage ist der Organträger daher 
             insbesondere verpflichtet, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG 
             jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 
             272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der 
             Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen 
             gelten sämtliche weitere Regelungen des § 302 AktG 
             entsprechend. 
 
 
       (2)   Der Anspruch auf Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags gem. Abs. (1) wird mit Ablauf des letzten 
             Tages eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig, 
             für das der jeweilige Anspruch besteht. Ansprüche aus 
             etwaigem Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
 
 
 
           § 3 Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers Wacker 
             Neuson SE und der Gesellschafterversammlung der 
             Organgesellschaft Weidemann GmbH abgeschlossen. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit Eintragung im 
             Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt dann 
             rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
             der Organgesellschaft, in dem er in ihrem Handelsregister 
             eingetragen wird. 
 
 
       (3)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit fest 
             abgeschlossen und kann ordentlich mit einer Kündigungsfrist 
             von vier (4) Wochen zum Ablauf eines Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
             Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle 
             Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, für das eine körperschaftsteuerliche und 
             gewerbesteuerliche Organschaft erstmals anerkannt wird, 
             abläuft. 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur 
             Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der 
             Organträger - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr 
             unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an 
             der Organgesellschaft verfügt oder wenn der Organträger oder 
             die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder 
             liquidiert wird. 
 
 
       (5)   Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
           § 4 Feststellung des Jahresabschlusses 
 
 
       (1)   Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist 
             vor dem Jahresabschluss des Organträgers zu erstellen und 
             festzustellen. 
 
 
       (2)   Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft 
             zugleich mit dem Geschäftsjahr des Organträgers, so ist 
             gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der 
             Organgesellschaft im Jahresabschluss des Organträgers für 
             das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
           § 5 Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen 
             beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen 
             Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt 
             insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG 
             (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG 
             (Verlustübernahme). Wegen der Auslegung einzelner 
             Bestimmungen dieses Vertrages wird im Übrigen auf §§ 14 und 
             17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen 
             Fassung verwiesen. 
 
 
       (2)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform, 
             sofern nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist. 
 
 
       (3)   Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
             Vertrages ungültig oder undurchführbar sind oder werden 
             sollten oder sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden 
             sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur 
             Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, 
             die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten 
             kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem 
             Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie 
             diesen Punkt bedacht hätten. 
 
 
       (4)   Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist 
             München. 
 
 
       (5)   Die Kosten dieses Vertrags trägt der 
             Organträger. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu TOP 7 entsprechend § 293a AktG: 
 
   Der Vorstand der Wacker Neuson SE hat gemeinsam mit der 
   Geschäftsführung der Weidemann GmbH gemäß § 293a AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 7 der Tagesordnung 
   vorgeschlagene Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag erstattet. Der 
   Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
           'Einleitung 
 
 
           Die Weidemann GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
           Wacker Neuson SE. Gegenstand des Unternehmens der Weidemann 
           GmbH ist die Herstellung, Wartung und Reparatur technischer 
           Ausrüstungen für Landwirtschaft, Industrie und Kommunen. 
 
 
           Vertragsinhalt 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden 
           Inhalt: Die Weidemann GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen 
           Gewinn, d.h. den Betrag des anderenfalls ohne die 
           Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschusses, vermindert um 
           einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den 
           nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die 
           Wacker Neuson SE abzuführen. Die Weidemann GmbH kann dabei mit 
           Zustimmung der Wacker Neuson SE Beträge aus ihrem 
           Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern 
           dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
           kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, dies 
           ist bei der Ermittlung des abzuführenden ganzen Gewinns zu 
           berücksichtigen. Während der Dauer des 
           Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 
           272 Nr. 3 HGB) sind - soweit rechtlich zulässig - auf 
           Verlangen der Wacker Neuson SE aufzulösen und zum Ausgleich 
           eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
           abzuführen. Beträge aus der Auflösung von anderen 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 3 HGB), die vor Beginn dieses 
           Vertrags gebildet wurden, oder von sonstigen Rücklagen 
           (unabhängig davon, wann diese gebildet wurden) dürfen nicht 
           zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet oder als 
           Gewinn abgeführt werden, gleiches gilt für einen zu 
           Vertragsbeginn etwa vorhandenen Gewinnvortrag. Der Anspruch 
           auf Gewinnabführung wird mit dem Ablauf des Tages der 
           Feststellung des Jahresabschlusses der Weidemann GmbH für das 
           betreffende Geschäftsjahr fällig. 
 
 
           Die Wacker Neuson SE ist entsprechend § 302 Abs. 1 AktG 
           verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst 
           entstehenden Jahresfehlbetrag der Weidemann GmbH 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge 
           entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 

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April 13, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.