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DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Klöckner & Co SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.05.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Klöckner & Co SE 
 
   Duisburg 
 
   - ISIN DE000KC01000 - 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. KC0 100 - 
 
 
   Einladung 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der Klöckner & Co SE am Freitag, den 
   25. Mai 2012, um 10.30 Uhr im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), 
   Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Klöckner & Co SE und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 
   6. März 2012 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher 
   nicht. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung jedoch 
   zugänglich zu machen und daher vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an unter der Internet-Adresse 
   www.kloeckner.de/hauptversammlung abrufbar. Sie liegen darüber hinaus 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg, und während der 
   Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Klöckner 
   & Co SE für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 13.483.967,39 in 
   voller Höhe in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
   Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Dr. h. c. Jochen Melchior 
   und Dr. Hans-Georg Vater endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 25. 
   Mai 2012. Der Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE besteht gemäß Art. 40 
   Abs. 3 SE-VO i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, 
   die alle von den Aktionären gewählt werden. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Auf Vorschlag seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die folgenden Kandidaten zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu 
   wählen: 
 
     a)    Herr Ulrich Grillo, Mülheim an der Ruhr, 
           Vorsitzender des Vorstands der Grillo-Werke AG, Duisburg 
 
 
     b)    Dr. Hans-Georg Vater, Essen, ehemaliges Mitglied 
           des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen 
 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
   nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für 
   sechs Jahre. 
 
   Einer Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex folgend 
   sollen die Wahlen im Wege der Einzelwahl erfolgen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zur Mitgliedschaft in (a) 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und (b) vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
     a)    Herr Ulrich Grillo 
 
 
 
 
       (a)   Praktiker AG, Mitglied des Aufsichtsrats 
             Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH, Mitglied des 
             Aufsichtsrats 
             mateco AG, Mitglied des Aufsichtsrats 
             IKB Deutsche Industriebank AG, Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
       (b)   Entfällt 
 
 
 
     b)    Dr. Hans-Georg Vater 
 
 
       (a)   Entfällt 
 
 
       (b)   Athens International Airport S.A., Mitglied des 
             Board of Directors 
             DEMATIC Group S.à r.l., Mitglied des Board of Directors 
             Universitätsklinikum Essen AöR, Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
 
   Kurzfassung der Lebensläufe der Kandidaten: 
 
   Herr Ulrich Grillo 
 
   Herr Grillo (Jahrgang 1959) ist Diplom-Kaufmann (Universität Münster). 
   Nach einer Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Arthur Andersen & Co. GmbH, Frankfurt 
   a.M., von 1987 bis 1989 und als Unternehmensberater bei der A. T. 
   Kearney GmbH, Düsseldorf von 1989 bis 1993 bekleidete er von 1993 bis 
   2001 diverse Führungspositionen bei der Rheinmetall-Gruppe, zuletzt 
   als stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Rheinmetall DeTec 
   AG und - in Personalunion - als Vorsitzender der Geschäftsführung der 
   STN Atlas Elektronik GmbH. Herr Grillo ist seit 2001 Mitglied und seit 
   2004 Vorsitzender des Vorstands der Grillo-Werke AG, Duisburg. 
 
   Dr. Hans-Georg Vater 
 
   Dr. Vater (Jahrgang 1942) ist Diplom-Volkswirt (Universitäten 
   Lausanne, Köln und Freiburg). Nach einer Tätigkeit als 
   Prüfungsassistent bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC von 1969 
   bis 1971 bekleidete er von 1972 bis 1987 diverse Führungspositionen 
   bei Mannesmann Demag AG sowie der BATIG-Gruppe, zuletzt als 
   kaufmännischer Vorstand der Pegulan AG. Im Jahr 1988 wurde Dr. Vater 
   zum Vorstandsmitglied der ehemaligen MAN Gutehoffnungshütte AG 
   bestellt; später wurde er dort Vorstandsvorsitzender. In den Jahren 
   1996 bis 2006 war Dr. Vater Finanzvorstand der HOCHTIEF AG. Er 
   bekleidet Mandate bei verschiedenen Unternehmen, u.a. im Board of 
   Directors der DEMATIC Group S.à r.l. sowie der Athens International 
   Airport S.A. 
 
   Die Lebensläufe der Aufsichtsratsmitglieder sind zugänglich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.kloeckner.de/de/investor-relations/aufsichtsrat.html. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 
   sowie für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG im 
   Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals 2012 und Satzungsänderung 
 
 
   Das bislang in § 4 Abs. 5a der Satzung enthaltene genehmigte Kapital 
   der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2010) wurde im Rahmen der im 
   Jahr 2011 durchgeführten Kapitalerhöhung vollständig verbraucht. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, ein neues genehmigtes 
   Kapital zu schaffen und insoweit wie folgt zu beschließen: 
 
     (1)   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 
           2017 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           124.687.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von bis zu 49.875.000 neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Die neuen 
           Aktien können von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
           Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
           Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher 
           Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu. 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       a.    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
       b.    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
             erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
             Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
             Ermächtigung bzw. - sofern dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der -2-

nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
             der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
             Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 10%-Grenze 
             ist, mit Ausnahme von Aktien, die zur Bedienung von auf der 
             Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2007 bzw. des 
             Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 26. Mai 2009 bzw. des Beschlusses zu 
             Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft 
             vom 26. Mai 2010 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen 
             dienen, der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, 
             der auf Aktien der Klöckner & Co SE entfällt, die (i) unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden oder 
             (ii) auf die Bezugsrechte aufgrund von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen entfallen, die aufgrund anderer 
             Ermächtigungen als der vorstehend genannten während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
             Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
             oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden; 
 
 
       c.    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
             Optionsrechten oder -pflichten oder Gläubigern von 
             Wandlungsrechten oder -pflichten, die von der Gesellschaft 
             oder von Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, 
             ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Rechte oder Pflichten zustände; und 
 
 
       d.    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, wobei 
             für diesen Fall der Ausschluss des Bezugsrechts auf maximal 
             20 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
             Ermächtigung bzw. - sofern dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung begrenzt ist. 
 
 
 
           Die Summe der Aktien, die nach dem Genehmigten Kapital 2012 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
           unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
           nach dem 25. Mai 2012 von der Gesellschaft unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden bzw. 
           aufgrund von nach dem 25. Mai 2012 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind, einen anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von EUR 49.875.000,00 (entsprechend 
           20 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
           Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2012 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2012 und, falls das Genehmigte Kapital 2012 bis zum 
           24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
           sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
     (2)   Satzungsänderung 
 
 
           § 4 Abs. 3 der Satzung, der aktuell nicht belegt ist, erhält 
           den folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 
           2017 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           124.687.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von bis zu 49.875.000 neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Die neuen 
           Aktien können von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
           Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
           Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher 
           Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       a.    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
       b.    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
             erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
             Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
             Ermächtigung bzw. - sofern dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
             der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
             Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 10%-Grenze 
             ist, mit Ausnahme von Aktien, die zur Bedienung von auf der 
             Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2007 bzw. des 
             Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 26. Mai 2009 bzw. des Beschlusses zu 
             Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft 
             vom 26. Mai 2010 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen 
             dienen, der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, 
             der auf Aktien der Klöckner & Co SE entfällt, die (i) unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden oder 
             (ii) auf die Bezugsrechte aufgrund von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen entfallen, die aufgrund anderer 
             Ermächtigungen als der vorstehend genannten während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
             Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
             oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden; 
 
 
       c.    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
             Optionsrechten oder -pflichten oder Gläubigern von 
             Wandlungsrechten oder -pflichten, die von der Gesellschaft 
             oder von Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, 
             ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Rechte oder Pflichten zustände; und 
 
 
       d.    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, wobei 
             für diesen Fall der Ausschluss des Bezugsrechts auf maximal 
             20 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
             Ermächtigung bzw. - sofern dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung begrenzt ist. 
 
 
 
           Die Summe der Aktien, die nach dem Genehmigten Kapital 2012 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
           unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
           nach dem 25. Mai 2012 von der Gesellschaft unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden bzw. 
           aufgrund von nach dem 25. Mai 2012 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind, einen anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von EUR 49.875.000,00 (entsprechend 
           20 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
           Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2012 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2012 und, falls das Genehmigte Kapital 2012 bis zum 
           24. Mai 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
           sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der -3-

Erwerb eigener Aktien, die insgesamt einen Anteil in Höhe von 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen. Die 
   Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2010 
   zu einem solchen Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Dieser 
   Ermächtigungsbeschluss berücksichtigt jedoch nicht die Erhöhung des 
   Grundkapitals aufgrund der im Jahr 2011 durchgeführten Kapitalerhöhung 
   und bezieht sich daher auf einen Anteil in Höhe von lediglich 6,67 % 
   des heutigen Grundkapitals der Gesellschaft. Um die Gesellschaft in 
   die Lage zu versetzen, den Erwerb eigener Aktien als zusätzliches 
   Finanzierungsinstrument in vollem gesetzlich zulässigem Umfang 
   einzusetzen, soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung über 
   eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss gefasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a.    Die zu Punkt 6 der Tagesordnung der 
           Hauptversammlung der Klöckner & Co SE am 26. Mai 2010 
           beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
           eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden 
           Ermächtigung aufgehoben und durch diese ersetzt. 
 
 
     b.    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 
           2017 eigene Aktien bis zu 10 % des im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
           Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, 
           durch Gesellschaften des Klöckner & Co-Konzerns oder für 
           Rechnung der Gesellschaft oder von Gesellschaften des Klöckner 
           & Co-Konzerns durch Dritte ausgenutzt werden. Die Ermächtigung 
           kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden; ein 
           Handel in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Der Erwerb 
           erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels 
           eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
     c.    Der Gegenwert für den Erwerb je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den am 
           Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der 
           Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im 
           Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten oder unterschreiten. 
 
 
     d.    Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann 
           die Gesellschaft entweder ein formelles Angebot 
           veröffentlichen oder zur Abgabe von Angeboten öffentlich 
           auffordern. In beiden Fällen legt die Gesellschaft einen 
           Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, wobei im 
           letztgenannten Fall der endgültige Preis aus den vorliegenden 
           Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten ermittelt wird. Das 
           Angebot bzw. die Angebotsaufforderung kann eine Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, 
           eine etwaige Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. 
           Angebotsfrist anzupassen, wenn sich während dieser Frist 
           erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis je Aktie der 
           Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf jeweils den 
           Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
           Als insoweit maßgeblicher Börsenkurs gilt im Falle der 
           Veröffentlichung eines formellen Angebots durch die 
           Gesellschaft der durchschnittliche Schlusskurs der Aktien der 
           Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder in 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag 
           der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle 
           Angebot oder, im Falle einer Angebotsanpassung, vor dem Tag 
           der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die 
           Angebotsanpassung. Im Falle der Veröffentlichung einer 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten tritt an die 
           Stelle des Tags der Entscheidung des Vorstands über das 
           Angebot bzw. die Angebotsanpassung der Tag der Annahme der 
           Verkaufsangebote durch die Gesellschaft. 
 
 
     e.    Übersteigt das Volumen der angedienten Aktien das 
           vorgesehene Rückkaufvolumen, muss der Erwerb nach dem 
           Verhältnis der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien 
           erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen bis 
           zu 100 Stück angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär 
           sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können 
           vorgesehen werden. 
 
 
     f.    Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien 
           über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Angebots zu veräußern. Bei 
           Veräußerung über die Börse besteht kein Bezugsrecht der 
           Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung durch öffentliches 
           Angebot wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
 
           Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die eigenen Aktien in 
           anderer Weise zu veräußern, wenn die Aktien der Gesellschaft 
           gegen Barzahlung zu einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten) 
           veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich (unter 
           Einbeziehung sonstiger Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien 
           und Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung ausgenutzt werden) 
           auf insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals oder, wenn dieses geringer ist, des im Zeitpunkt 
           der Ausübung der Ermächtigung zum Verkauf bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
           Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen 
           Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an 
           Dritte zu veräußern, soweit dies zum Zweck des Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an 
           Unternehmen oder zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen erfolgt. 
 
 
           Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, im Falle eines 
           Angebots an alle Aktionäre den Inhabern der von der 
           Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegebenen 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte auf 
           die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie sie diesen nach 
           Ausübung ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
           Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustünden. 
 
 
     g.    Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, die 
           erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder 
   in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder 
   durch mit ihr verbundene Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung 
   der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen ausgeübt werden. 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
 
 
   Ergänzend zu den Erwerbswegen, die in der unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen Ermächtigung genannt sind, soll auch die Möglichkeit 
   offenstehen, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a.    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
           beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der 
           Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter 
           Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkaufverträgen 
           (zusammen: 'Derivate') durchgeführt werden. Die Gesellschaft 
           wird ermächtigt, Optionen an Dritte zu veräußern, die die 
           Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei 
           Ausübung der Option verpflichten (Put-Option), Optionen zu 
           erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien 
           der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben 
           (Call-Option) und Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer 
           Kombination von Put- und Call-Optionen zu erwerben. Durch die 

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April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der -4-

Optionsbedingungen muss jeweils sichergestellt sein, dass die 
           Gesellschaft nur mit Aktien beliefert wird, die ihrerseits 
           unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
           erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
           Derivaten sind auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung oder - wenn dieses geringer ist - des im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen 
           Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeiten der Derivate müssen 
           spätestens am 24. Mai 2017 enden, wobei die Laufzeit eines 
           einzelnen Derivats jeweils 18 Monate nicht überschreiten darf. 
 
 
     b.    Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte 
           und für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht 
           wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert der jeweiligen Option liegen, bei dessen Ermittlung 
           unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
           berücksichtigen ist. Der bei Ausübung der Optionen bzw. bei 
           Fälligkeit von Terminkaufverträgen zu zahlende Kaufpreis je 
           Aktie der Gesellschaft darf den Durchschnittskurs der Aktie 
           der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der 
           Schlussauktion im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsentage vor 
           Abschluss des betreffenden Options- bzw. Terminkaufgeschäfts 
           um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne 
           Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen 
           bzw. gezahlten Optionsprämie). 
 
 
     c.    Die Optionsgeschäfte müssen jeweils mit einem 
           unabhängigen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu 
           marktnahen Konditionen abgeschlossen werden. 
 
 
     d.    Die Veräußerung und die Einziehung von unter 
           Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien dürfen nach 
           Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 8 festgesetzten Regeln 
           erfolgen. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4, 
   Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgeben zu dürfen. 
 
   Dieser Bericht ist ebenfalls ab der Einberufung der Hauptversammlung 
   unter der Internet-Adresse www.kloeckner.de/hauptversammlung 
   zugänglich. Er liegt darüber hinaus in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg, sowie während der 
   Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus. 
   Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Dem Vorstand werden mit Zustimmung des Aufsichtsrats flexible 
   Möglichkeiten an die Hand gegeben, Finanzierungsmöglichkeiten zur 
   Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis im Interesse der Gesellschaft zu nutzen. Aus diesem 
   Grund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die 
   Schaffung dieses Genehmigten Kapitals 2012 in der Höhe von insgesamt 
   bis zu EUR 124.687.500,00 zu beschließen. 
 
   Den Aktionären ist bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch 
   dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im 
   Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
     a.    Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, um im Hinblick 
           auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
           Bezugsverhältnis darstellen zu können. Hierdurch wird die 
           technische Durchführung der Kapitalerhöhung erleichtert, 
           insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag. 
           Die als freie Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre entstandenen neuen Aktien werden entweder durch 
           Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. 
 
 
     b.    Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts ermächtigt werden, wenn der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
           Hierdurch wird es der Verwaltung ermöglicht, die neuen Aktien 
           zeitnah und zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
           Bezugsrechtsemissionen im Regelfall erforderlichen Abschlag, 
           zu platzieren. Hierdurch kann ein höherer Emissionserlös 
           erzielt werden, was den Interessen der Gesellschaft dient. 
 
 
           Dem Bedürfnis der Aktionäre nach Schutz vor Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes wird durch eine größenmäßige Beschränkung der 
           Kapitalerhöhung sowie den börsenkursnahen Ausgabepreis der 
           Aktien Rechnung getragen. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
           räumt dem Vorstand nur die Möglichkeit eines 
           Bezugsrechtsausschlusses ein, wenn die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals überschreiten. Auf diese Begrenzung ist, mit 
           Ausnahme von Aktien, die zur Bedienung der 
           Wandelschuldverschreibungen dienen, die auf der Grundlage des 
           Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 
           2007 zu Tagesordnungspunkt 9, des Beschlusses der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Mai 2009 zu 
           Tagesordnungspunkt 7 und des Beschlusses der Hauptversammlung 
           der Gesellschaft vom 26. Mai 2010 zu Tagesordnungspunkt 7 
           ausgegeben wurden, der anteilige Betrag am Grundkapital 
           anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die (i) 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
           Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und (ii) auf die Bezugsrechte von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen entfallen, die aufgrund 
           anderer Ermächtigungen als der vorstehend genannten während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
           Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
           Dadurch wird sichergestellt, dass die gesetzlich zulässige 
           Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals für einen solchen 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG) nicht überschritten wird. In diesem Rahmen ist es den 
           Aktionären aufgrund des börsennahen Ausgabepreises sowie der 
           größenmäßigen Beschränkung der bezugsrechtsfreien 
           Kapitalerhöhung grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre 
           Beteiligungsquoten ggf. durch den Zukauf von Aktien zu 
           annähernd gleichen Bedingungen über die Börse 
           aufrechtzuerhalten. 
 
 
     c.    Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht ausschließen zu können, sofern dies erforderlich 
           ist, um den Inhabern oder Gläubigern von in der Vergangenheit 
           ausgegebenen oder zukünftig eventuell auszugebenden Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen (nachstehend 
           'Schuldverschreibungen') ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
           einzuräumen. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient dazu, die 
           Inhaber der Schuldverschreibungen so zu stellen, als hätten 
           sie von ihren Rechten oder Pflichten aus den 
           Schuldverschreibungen bereits Gebrauch gemacht und seien 
           bereits Aktionäre. Dies dient der erleichterten Platzierung 
           der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der 
           Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
           Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen 
           Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Durch 
           diesen Verwässerungsschutz wird verhindert, dass 
           möglicherweise der Options- bzw. Wandlungspreis für die 
           bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen ermäßigt werden 
           müsste. Dadurch wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
           sichergestellt. 
 
 
     d.    Ferner wird vorgeschlagen, den Vorstand zu 
           ermächtigen, bei Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Damit wird der 

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April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der -5-

Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in 
           geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
           Wirtschaftsgütern einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen 
           die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
           sondern Aktien zu leisten. Die Möglichkeit, Aktien der 
           Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten, schafft damit einen 
           Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
           sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt 
           einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von 
           Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst hierdurch kein 
           Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung 
           setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem 
           angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
           Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
           sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener 
           Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts für diesen Fall unterliegt 
           allerdings einer Begrenzung auf maximal 20 % des Grundkapitals 
           der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über diese Ermächtigung bzw. - sofern dieser 
           Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Beschlussfassung des 
           Vorstands über die Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
 
   Ferner gilt eine weitere Begrenzung: Die Summe der Aktien, die bei 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger 
   Aktien, die nach dem 25. Mai 2012 von der Gesellschaft unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden bzw. 
   aufgrund von nach dem 25. Mai 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
   sind, einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 49.875.000,00 
   (entsprechend 20 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   Gebrauch machen wird, und dies nur dann tun, wenn eine Ausnutzung nach 
   seiner Einschätzung und der des Aufsichtsrats im Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Er wird der 
   Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   berichten. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats 
   erforderlich. 
 
   Bericht des Vorstands zu den Punkten 8 und 9 der Tagesordnung 
 
   Der Vorstand gibt gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4, 
   Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkten 8 und 9 der 
   Tagesordnung insbesondere über die Gründe für die vorgeschlagene 
   Ermächtigung des Vorstands ab, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Veräußerung von eigenen Aktien der Gesellschaft auszuschließen. 
 
   Der Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung unter der 
   Internet-Adresse www.kloeckner.de/hauptversammlung zugänglich. Er 
   liegt darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am 
   Silberpalais 1, 47057 Duisburg, sowie während der Dauer der 
   Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus. Der 
   Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Die Norm des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Unternehmen in Anpassung 
   an die international übliche Praxis in die Lage versetzen, den Erwerb 
   eigener Aktien als zusätzliches Finanzierungsinstrument einzusetzen. 
   Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 
   2010 zu einem solchen Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Dieser 
   Ermächtigungsbeschluss berücksichtigt jedoch nicht die Erhöhung des 
   Grundkapitals aufgrund der im Jahr 2011 durchgeführten Kapitalerhöhung 
   und bezieht sich daher auf einen Anteil in Höhe von lediglich 6,67 % 
   des heutigen Grundkapitals der Gesellschaft. Um die Gesellschaft in 
   die Lage zu versetzen, den Erwerb eigener Aktien als zusätzliches 
   Finanzierungsinstrument in vollem gesetzlich zulässigem Umfang 
   einzusetzen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   vor, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien zu erteilen. 
 
   Durch die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung wird 
   die Gesellschaft in die Lage versetzt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2017 eigene Aktien bis 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Damit ist die gesetzlich 
   zulässige Höchstgrenze gewahrt. Ein Erwerb darf nur über die Börse 
   oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre 
   erfolgen, wobei im letztgenannten Fall die Gesellschaft selbst ein 
   formelles Angebot veröffentlichen oder zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten auffordern kann. Die Einhaltung der durch § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 Sätze 3 und 4 AktG geforderten Pflichten zur Gleichbehandlung 
   aller Aktionäre ist damit gewährleistet. Beim Erwerb im Wege eines 
   öffentlichen Kaufangebots muss, sofern das Angebot überzeichnet ist 
   bzw. mehr Aktien als vorgesehen der Gesellschaft zum Kauf angeboten 
   werden, die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
   geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter bzw. angebotener 
   Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
   können vorgesehen werden, um die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung, den Erwerb 
   eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten vorzunehmen, räumt der 
   Gesellschaft die Möglichkeit ein, einen Aktienrückkauf optimal zu 
   strukturieren. Dabei soll, wie schon die Begrenzung auf 5 % des 
   Grundkapitals verdeutlicht, lediglich das Instrumentarium des 
   Aktienrückkaufs ergänzt werden. Die Ausgestaltung der Ermächtigung 
   stellt sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform der Grundsatz der 
   Gleichbehandlung der Aktionäre beachtet wird. 
 
   Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 8 sieht vor, dass die 
   erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre an Dritte veräußert werden können, soweit dies zum Zweck des 
   Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder zur Bedienung von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Der Vorstand soll in diesen 
   Fällen in die Lage versetzt werden, Aktien der Gesellschaft als 
   Gegenleistung für den Erwerb solcher Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen anzubieten bzw. den Inhabern von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten Aktien zur Erfüllung ihrer Ansprüche zu 
   gewähren, ohne insoweit eine Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. 
 
   Der nationale und internationale Wettbewerb verlangt zunehmend die 
   Möglichkeit, nicht Geld, sondern Aktien als Gegenleistung im Rahmen 
   des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an anderen 
   Unternehmen anzubieten. Mit der unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft die notwendige 
   Flexibilität gegeben, eigene Aktien als Akquisitionswährung 
   einzusetzen und dadurch auf die für die Gesellschaft vorteilhaften 
   Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an anderen 
   Unternehmen rasch und flexibel reagieren zu können. Dem trägt die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre Rechnung. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien sieht 
   darüber hinaus vor, die eigenen Aktien an Dritte auch in anderer Weise 
   als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung der eigenen Aktien 
   gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den maßgeblichen 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch soll es der 
   Gesellschaft ermöglicht werden, Aktien an institutionelle Anleger, 
   Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner abzugeben und dabei 
   durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
   Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
   erreichen. In dieser Art der Veräußerung liegt zwar ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre, der jedoch gesetzlich zulässig ist, da er 
   dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   entspricht. Von dieser Ermächtigung darf nur bis zur Höhe von 10 % des 
   Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   über diese Ermächtigung oder - sofern dieser Wert niedriger ist - im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Auf diese 
   10%-Grenze sind, mit Ausnahme von Aktien, die zur Bedienung von auf 
   der Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2007 oder des 
   Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 26. Mai 2009 oder des Beschlusses zu 
   Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Mai 
   2010 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen dienen, Aktien und 
   aufgrund anderer Ermächtigungen ausgegebene Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen der Klöckner & Co SE anzurechnen, die in 
   direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   während der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von 
   der Gesellschaft veräußert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass 
   die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals für 
   einen solchen erleichterten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG) nicht überschritten wird. 
 
   Soweit die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung die 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zur Erfüllung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten und Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
   bzw. Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen vorsieht, dient dies dem Zweck, der 
   Verwaltung die Erfüllung mit bereits bestehenden eigenen Aktien 
   anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren bedingten 
   Kapitals zu ermöglichen. Dies betrifft derzeit die in den Jahren 2007, 
   2009 und 2010 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen. 
 
   Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien durch 
   ein Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen teilweise auszuschließen, um 
   diesen Bezugsrechte auf die zu veräußernden Aktien in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options- bzw. 
   Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustünde. 
   Auf diese Weise kann eine andernfalls eintretende Verringerung des 
   Options- bzw. Wandlungspreises vermieden und damit eine Stärkung der 
   finanziellen Mittel der Gesellschaft erreicht werden. Die Einziehung 
   von erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung ermöglicht es schließlich der Gesellschaft, ihr 
   Eigenkapital durch die mit der Einziehung verbundene Herabsetzung des 
   Grundkapitals den jeweiligen Erfordernissen des Kapitalmarkts rasch 
   und flexibel anzupassen. 
 
   Die vorstehenden Ausführungen zur Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien gelten für nach Maßgabe 
   von Tagesordnungspunkt 8 unter Einsatz von Derivaten erworbene eigene 
   Aktien entsprechend. Der Vorstand wird der nächstfolgenden 
   Hauptversammlung jeweils Bericht über jede Ausnutzung der 
   vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien erstatten. 
 
   Bericht des Vorstands über die im Geschäftsjahr 2011 durchgeführte 
   Kapitalerhöhung 
 
   Der Vorstand erstattet hiermit Bericht über die im Geschäftsjahr 2011 
   durchgeführte Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital. 
 
   Der Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung unter der 
   Internet-Adresse www.kloeckner.de/hauptversammlung zugänglich. Er 
   liegt darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am 
   Silberpalais 1, 47057 Duisburg, sowie während der Dauer der 
   Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus. Der 
   Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Der Vorstand hat am 26. Mai 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft unter vollständiger 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals nach § 4 Abs. 5a der Satzung von 
   EUR 166.250.000 um EUR 83.125.000 auf EUR 249.375.000 durch Ausgabe 
   von 33.250.000 Stückaktien zu erhöhen. 
 
   Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2011 gewinnanteilsberechtigt. 
   Die neuen Aktien wurden über die Konsortialbanken der Transaktion 
   (Deutsche Bank Aktiengesellschaft, J.P. Morgan Securities Ltd., 
   COMMERZBANK Aktiengesellschaft, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, The 
   Royal Bank of Scotland N.V. und UniCredit Bank AG) den Aktionären zum 
   Bezug angeboten. Zwei (2) Bezugsrechte berechtigten zum Bezug von 
   einer (1) neuen Aktie. Aktionäre konnten damit für zwei alte eine neue 
   Aktie zeichnen. Der Bezugspreis je Aktie betrug EUR 15,85. 
 
   Die Aktionäre wurden durch Veröffentlichung des Bezugsangebots am 26. 
   Mai 2011 im elektronischen Bundesanzeiger und am 27. Mai 2011 in der 
   Frankfurter Allgemeine Zeitung dazu aufgefordert, ihr Bezugsrecht in 
   der Zeit vom 27. Mai 2011 bis einschließlich 9. Juni 2011 auszuüben. 
   Die Bezugsrechte (ISIN DE000A1KRDK2) für die neuen Aktien wurden in 
   der Zeit vom 27. Mai 2011 bis einschließlich 7. Juni 2011 im 
   regulierten Markt (XETRA Frankfurt Specialist) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse gehandelt. Die Bezugsrechte wurden zu mehr als 99 % 
   ausgeübt. Die übrigen Aktien wurden durch die Konsortialbanken 
   freihändig platziert. 
 
   Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Duisburg erfolgte am 8. Juni 2011. Die Zulassung der 
   neuen Aktien zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und 
   die gleichzeitige Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes 
   mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse erfolgten am 9. Juni 2011. Die neuen 
   Aktien wurden am 10. Juni 2011 in die bestehende Notierung für die 
   Aktien der Klöckner & Co SE einbezogen. 
 
   Sämtliche neue Aktien wurden erfolgreich platziert, so dass der 
   Gesellschaft ein Netto-Emissionserlös in Höhe von ca. EUR 516 Mio. 
   zufloss. Dieser soll maßgeblich für die weitere Fortführung der 
   Wachstumsstrategie 'Klöckner & Co 2020' eingesetzt werden. Durch die 
   Kapitalerhöhung konnten und können ferner die 
   Netto-Finanzverbindlichkeiten und der Eigenkapitalanteil der Klöckner 
   & Co SE auf einem angemessenen Niveau gehalten werden. 
 
   Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 
   3 AktG 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
   spätestens bis zum Ablauf des 18. Mai 2012 (24.00 Uhr MESZ) unter der 
   nachstehenden Adresse 
 
           Hauptversammlung Klöckner & Co SE 
           c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
           Postfach 57 03 64 
           22772 Hamburg 
 
 
           Telefax: +49 69 71267173 
 
 
   schriftlich, per Telefax oder elektronisch unter Nutzung des 
   zugangsgeschützten Online-Service unter der Internet-Adresse 
   www.kloeckner.de/hv-service zur Hauptversammlung anmelden und zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Dies gilt auch für Aktionäre, die ihre Stimme per 
   Briefwahl abgeben. Formulare, die Aktionäre für die Anmeldung nutzen 
   können, sind den Einladungsunterlagen beigefügt. 
 
   Die Einladungsunterlagen werden allen im Aktienregister eingetragenen 
   Aktionären per Post übersandt. Auf der Rückseite der per Post 
   übersandten Einladung sind die persönlichen Zugangsdaten 
   (Aktionärsnummer und individuelle Zugangsnummer) zur Nutzung unseres 
   Online-Service für die Aktionäre vermerkt. Auch dieses Jahr können Sie 
   sich über unseren Hauptversammlungs-Online-Service 
   (www.kloeckner.de/hv-service) für die Hauptversammlung anmelden und 
   Eintrittskarten zur Hauptversammlung bestellen, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. Dritte zur Ausübung 
   Ihres Stimmrechts bevollmächtigen oder Ihre Stimme per Briefwahl 
   abgeben. Die Anmeldung über den Hauptversammlungs-Online-Service ist 
   ebenfalls nur bis zum 18. Mai 2012 (24.00 Uhr MESZ) möglich. 
 
   Während der Vorbereitung der Hauptversammlung können aus 
   arbeitstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister 
   vorgenommen werden, d. h. Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem 18. Mai 2012 eingehen, können daher 
   Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien faktisch nicht 
   ausüben. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur 
   Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
   Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im 
   Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, 
   Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. 
 
   Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Ein 
   Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung. Das Vollmachtsformular wird Aktionären ferner 
   jederzeit auf Verlangen in Textform übermittelt. Es ist schließlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.