DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 31.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.04.2012 / 15:19
=--------------------------------------------------------------------
United Internet AG
Montabaur
ISIN DE0005089031
Einladung zur Hauptversammlung 2012
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Donnerstag,
den 31. Mai 2012, um 11.00 Uhr in der Alten Oper, Opernplatz 1,
Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs und der
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2011
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das
Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United
Internet AG in Höhe von EUR 455.738.799,44 unter
Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einberufung von der
United Internet AG gehaltenen 21.225.158 eigenen Aktien wie
folgt zu verwenden:
* Ein Teilbetrag von EUR 58.132.452,60 wird als
Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der
Einberufung sind 193.774.842 Aktien für das Geschäftsjahr
2011 dividendenberechtigt (unter Berücksichtigung der von
der United Internet AG gehaltenen 21.225.158 eigenen
Aktien). Daraus resultiert eine Gesamtdividende von EUR 0,30
pro Aktie;
* Ein weiterer Teilbetrag von EUR 250.000.000,00
wird in die andere Gewinnrücklage eingestellt;
* Der Restbetrag von EUR 147.606.346,84 wird auf
neue Rechnung vorgetragen.
Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der für
das Geschäftsjahr 2011 dividendenberechtigten Aktien erhöhen
oder vermindern, z.B. dadurch, dass die Gesellschaft Aktien
aus dem Bestand eigener Aktien veräußert oder eigene Aktien
zurückkauft. In diesem Fall werden der Vorstand und der
Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten
Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert eine
Ausschüttung einer Gesamtdividende von EUR 0,30 pro
dividendenberechtigter Aktie vorsieht. Die Anpassung geschieht
dabei wie folgt: Sollte sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend. Vermindert sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit der
Ausschüttungsbetrag, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend.
Die Dividende wird am 1. Juni 2012 gezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung
der im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung
der im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu
beschließen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart,
Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main
* zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen; sowie
* zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der
Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte zu bestellen, sofern
die Gesellschaft beschließt, diese Berichte einer
prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung
eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und
Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 beschlossene
Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen,
läuft zum 26. November 2012 aus; sie ist zu einem Teil bereits
ausgenutzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick
auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung eigener
Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft eine neue
Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum von
18 Monaten erteilt werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG ermächtigt, eigene Aktien ('United Internet Aktien') im
Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu
erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der
Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von
abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von
Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.
b) Der Erwerb der United Internet Aktien kann auf
alle gesetzlich zulässigen Weisen erfolgen, insbesondere
durch Rückkauf über die Börse und/oder mittels einer
öffentlichen Kaufofferte.
Bei einem Erwerb über eine öffentliche Kaufofferte gelten
die nachfolgenden detaillierten Bestimmungen. Bei allen
übrigen Erwerben, insbesondere beim Erwerb über die Börse,
darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien
(ohne Erwerbsnebenkosten) zehn vom Hundert des Börsenkurses
nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als
zehn vom Hundert überschreiten.
Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine öffentliche
Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot
veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten
öffentlich auffordern, und dabei (iii) jeweils als
Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung liquider
Aktien vorsehen.
(i) Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft
veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis
oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest.
Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der
endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen
ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen
sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne
während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der
Veröffentlichung eines formellen Angebots während der
Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie
im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem
Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-
und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten.
Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung
des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle einer
Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der
endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung.
Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien
die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene
Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien
erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United
Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der
Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen
Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das
Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
(ii) Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von
Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich
auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne
festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden
können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist,
Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die
Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn
sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während
der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Bei der Annahme wird aus den vorliegenden
Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der
Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen
Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel
(oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten
fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn
vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom
Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem
die Angebote von der United Internet AG angenommen werden.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet
Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb
vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das
Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen
werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der
angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann
eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen
bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je
Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur
Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen
werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden.
(iii) Die Gegenleistung für den Erwerb der United
Internet Aktien im Rahmen von Kaufofferten kann in einer
Barzahlung bestehen oder durch Übertragung von Aktien
eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten
Unternehmens ('Tauschaktien') geleistet werden.
Das formelle Angebot oder die formelle Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes auf Tausch gegen Tauschaktien kann
ein bestimmtes Tauschverhältnis festlegen oder vorsehen,
dass das Tauschverhältnis im Wege eines Auktionsverfahrens
bestimmt wird. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch
dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte
der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer
Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich
etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne
Erwerbsnebenkosten), die unter vorstehend (i) und (ii)
genannten Kaufpreisspannen wertmäßig nicht über- oder
unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert
für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der
Schlusskurse im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem
Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots bzw. der
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots bzw. vor
der endgültigen Festlegung des Umtauschverhältnisses bzw.
des Stichtages. Wird die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel
gehandelt, so sind die Schlusskurse an der Börse
maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten
abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit
den Tauschaktien erzielt wurde.
(iv) Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des
Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses
des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die so erworbenen United Internet Aktien und
bereits früher erworbene United Internet Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere
eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen United Internet
Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen
eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung
nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im
Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der
XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der
Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der
United Internet Aktien. Die vorstehende Ermächtigung zur
Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den
Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde.
d) Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen
eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des
Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie
an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit
der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug diese Personen
aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt
sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt
die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen
United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur
Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von
abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen
United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz
oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der
Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene United
Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese
Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet
werden.
f) Die vorstehenden Ermächtigungen werden am 1. Juni
2012 wirksam und gelten bis zum 30. November 2013. Die in
der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 beschlossene
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-
Ermächtigung zum Erwerb und Veräußerung eigener Aktien wird
zum Ablauf des 31. Mai 2012 mit Wirkung für die Zukunft
aufgehoben.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigungen zum Ausschluss
des Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu
Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung der Gesellschaft,
bei einem Rückkauf von United Internet Aktien mittels
Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen,
und die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft
erworbenen eigenen United Internet Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts vorzunehmen,
erstattet. Der Bericht kann im Internet unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung eingesehen werden und wird auf
Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 6 der Tagesordnung
Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, unter
Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen vom 26. Mai 2011 die
Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 30. November 2013 eigene
United Internet Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert
des Grundkapitals zu erwerben. Die gesetzliche Höchstfrist von
5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt. Mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von
der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des
Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch zu machen,
um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
a) Kaufofferten und Ausschluss des Andienungsrechts
Dieser Tagesordnungspunkt 6 enthält u.a. den Vorschlag, den
Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft auch im Rahmen von
Kaufofferten zu erwerben und dazu das Andienungsrecht der
Aktionäre auszuschließen. Damit soll die Gesellschaft den
Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren können.
Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb
eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine
Kaufofferte an alle Aktionäre durchzuführen. Das ist
beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des
geplanten Rückerwerbs die Kaufofferte schneller durchzuführen
wäre als ein Rückerwerb über die Börse oder als Gegenleistung
für den Rückerwerb keine Barzahlung, sondern die Übertragung
von anderen liquiden Aktien vorgesehen werden soll.
Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von
Kaufofferten die generelle Höchstgrenze von zehn vom Hundert
des Grundkapitals in jedem Fall einhalten muss, und darüber
hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf die Finanzierungspläne
der Gesellschaft vom Volumen her durch die Gesellschaft
beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass die Gesellschaft
im Rahmen einer Kaufofferte mehr Aktien der Gesellschaft
angedient bekommt, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum
Rückerwerb eigener Aktien zulässig wäre bzw. als dies die
Gesellschaft volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen
Situation das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre zu wahren,
soll in der Regel vorgesehen werden, dass jeder andienende
Aktionär beim Rückkauf im proportionalen Verhältnis der von
ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien
berücksichtigt wird. Die Kaufofferte ließe sich daher nicht
durchführen, wenn nicht das generelle Andienungsrecht der
Aktionäre ganz bzw. teilweise ausgeschlossen werden kann.
Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu
150 Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand
bei der Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen oder
rechnerische Bruchteile auszuschließen.
Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechts wird die
Gesellschaft in die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener
Aktien durch Einsatz einer Kaufofferte durchzuführen. Daher
hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechts der
Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung
der Interessen der Aktionäre und des Interesses der
Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz
von Kaufofferten ergeben können, für grundsätzlich
gerechtfertigt. Bei der Strukturierung einer möglichen
Kaufofferte wird der Vorstand anhand der vorstehenden
Leitlinien sehr genau prüfen und sorgfältig abwägen, ob und in
welchem Umfang der Ausschluss der Andienungsrechte zu erfolgen
hat.
b) Veräußerungen und Ausschluss des Bezugsrechts
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des
Vorstands sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen United Internet
Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen
United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet,
oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer
Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert
werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher
Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung
gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der
Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United
Internet Aktien. Die Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine
Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der
auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit der
Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen wird.
Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien zur Gewährung
von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige
Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der
Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im
Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verwenden
kann, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit
eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die
Entscheidung dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet
Aktien zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder ihre
nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.
Diese Ermächtigungen sehen jeweils vor, dass das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Damit macht die
Gesellschaft von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse
der Gesellschaft, eigene United Internet Aktien beispielsweise
an institutionelle Anleger zu verkaufen. Außerdem können
hierdurch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen
werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage,
sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende
Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen.
Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwändigen Abwicklung
eines Bezugsrechts. Ferner ermöglicht der Ausschluss des
Bezugsrechts es der Gesellschaft, im Rahmen ihrer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-
beabsichtigten Akquisitionspolitik bei dem Erwerb von
Unternehmen, aber auch beim Erwerb sonstiger Sachleistungen
wie etwa Lizenzen, flexibel und kostengünstig zu agieren.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung
der eigenen Aktien dient jedoch auch dem Ziel, den im Rahmen
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigten Personen
eigene Aktien der Gesellschaft gewähren zu können bzw. eigene
United Internet Aktien sonst zur Bedienung von Wandel- oder
Optionsanleihen einzusetzen, ohne zu diesem Zweck das bedingte
Kapital nutzen zu müssen. Sofern der Vorstand von dieser
Ermächtigung Gebrauch macht, werden die United Internet Aktien
zu dem im jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bzw. in
den Anleihebedingungen vorgesehenen Ausgabebetrag an die
berechtigten Personen ausgegeben.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden
dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit
mittelbar auch die Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt
höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt ist. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die
bei Barleistungen den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet, und deren Wert bei Sachleistungen nicht
unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die
Aktionäre vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert
werden. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die
Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung des
Aktionärskreises das Interesse an der Aktie zu steigern bzw.
bestimmte Sachleistungen liquiditätsschonend erwerben zu
können. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Wandel- oder
Optionsanleihen wird eine Abwicklung zudem kostengünstiger
gestaltet.
c) Berichte
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen an
die Hauptversammlung berichten.
7. Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10.
April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin
und der 1&1 Internet Service Holding GmbH als
Organgesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012
zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der
1&1 Internet Service Holding GmbH als Organgesellschaft wird
vorbehaltlos zugestimmt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Internet
Service Holding GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410
Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der
üblichen Geschäftszeiten aus:
- der Gewinnabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG
für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die
Eröffnungsbilanz der 1&1 Internet Service Holding GmbH vom 27.
März 2012; und
- der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam
erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und
der Geschäftsführung der 1&1 Internet Service Holding GmbH.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt.
Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem
nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der
wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend
abgedruckten Bericht erläutert.
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und
der Geschäftsführung der 1&1 Internet Service Holding GmbH
über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet
AG und der 1&1 Internet Service Holding GmbH nach § 293a AktG
Der Bericht hat folgenden Wortlaut:
'Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung
der 1&1 Internet Service Holding GmbH erstatten den
nachfolgenden gemeinsamen Bericht über den
Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und
der 1&1 Internet Service Holding GmbH:
1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages
Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen
der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Internet
Service Holding GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine
notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April
2012 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist
der Wortlaut des Vertrages wiedergegeben).
Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen
die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG
voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten
Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Internet
Service Holding GmbH erforderlich, die am 10. April 2012
erteilt wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit
seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Internet
Service Holding GmbH wirksam.
Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages
getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der
1&1 Internet Service Holding GmbH zur United Internet AG im
Rahmen der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten
Organschaft bei Vorliegen der vorstehend genannten
Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr.
2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG
und der 1&1 Internet Service Holding GmbH sowie seine
einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern:
2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages)
Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet
sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Internet Service
Holding GmbH, ihren ganzen nach den maßgeblichen
handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich
unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung
des § 301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet
AG abzuführen.
Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der
nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist,
und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
§ 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft
mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem
Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3
HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall
vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend.
Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen
aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen
i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann
aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines
Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.
Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der
Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden
Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss
noch einen Bilanzgewinn ausweisen.
Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine
Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine
Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.
2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages)
In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302
AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet
AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also
ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung -
entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der
ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen
werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft
Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages
in sie eingestellt wurden.
2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages)
§ 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-
Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie
entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und
werden zu diesem Zeitpunkt fällig.
§ 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw.
Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit
Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
§ 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum
und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum
schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß
§§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils
geschuldeten Betrages.
2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages)
§ 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die
Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages.
§ 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der
Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00
Uhr beginnt.
§ 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals
zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die
Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h.
bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die
angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14
KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt
wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich
jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt
jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.
Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als
wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen
an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine
Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der
Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die
Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht
Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene
Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der
gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG.
2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages)
In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
§ 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische
Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist
in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher
Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der
vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht
ersichtlich.
Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten
des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind.
2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Internet Service Holding
GmbH von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es
keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im
Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.
3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages
3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem
Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft &
Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im
Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am
16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der
Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft
mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.
Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United
Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22
formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts
Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und
aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen
Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im
Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am
24. August 2011).
3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für
ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Internet
Service Holding GmbH.
3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der
United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den
Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011
verwiesen.
3.1.2 1&1 Internet Service Holding GmbH
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Internet Service Holding GmbH
Die 1&1 Internet Service Holding GmbH besitzt ein Stammkapital
von EUR 25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des
Amtsgerichts Montabaur unter HRB 23034 am 30. März 2012).
3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der
1&1 Internet Service Holding GmbH und hält somit 100 % der
Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll
geleistet.
3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Internet Service Holding GmbH erwirbt, hält und
verwaltet Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Service-
und Supportdienstleistungen im Internet-Bereich erbringen, und
erbringt selbst Service- und Supportdienstleistungen im
Internet-Bereich.
3.1.2.4 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der
1&1 Internet Service Holding GmbH können noch keine Aussagen
getroffen werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem
gegründet wurde und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist.
3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über
eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit
von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt
wird, die wiederum von der United Internet AG als
Management-Holding geführt werden. Dadurch können
Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und
effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung
dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Internet Service Holding
GmbH im Wege des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation
eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz
der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe
gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft - bei
Ergebnisverantwortung der 1&1 Internet Service Holding GmbH im
Übrigen - die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Internet
Service Holding GmbH auf das Gesamtkonzerninteresse
abzustimmen. Die Einbindung soll auch in Zukunft bestehen.
3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Internet Service Holding GmbH ist eine rechtlich
selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich
auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit
nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG
konsolidiert werden kann. Nach dem Wechsel vom
körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum
Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform
2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von
Gewinnen und Verlusten für Zwecke der Körperschaftsteuer auch
nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die
damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber
hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von
Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften eine
Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf
Holding-Ebene verbunden.
Diese Nachteile können durch die Errichtung einer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -6-
körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden.
Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United
Internet AG als Organträger und der 1&1 Internet Service
Holding GmbH als Organgesellschaft eine
körperschaftsteuerliche Organschaft begründet werden kann, ist
der Abschluss bzw. das Weiterbestehen eines
Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG).
Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der
Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger
zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des
Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen
des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem
können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer
anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus
kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin
sichergestellt werden.
Durch die Begründung bzw. Fortführung eines
Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG
(Organträger) und der 1&1 Internet Service Holding GmbH
(Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche,
aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine
optimale Struktur erreicht.
Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Internet
Service Holding GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften
und getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist
der Jahresüberschuss der 1&1 Internet Service Holding GmbH an
die United Internet AG abzuführen, vermindert um den
Verlustvortrag aus dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese
Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1
Internet Service Holding GmbH als Verbindlichkeit gegenüber
verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein
Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen.
Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung.
Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der
Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen
Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der
Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine
handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen
dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.'
Anlage zu TOP 7.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Wortlaut:
'Zwischen
United Internet AG
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 5762)
- nachstehend 'Organträger' genannt -
Und
1&1 Internet Service Holding GmbH
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 23034)
- nachstehend 'Organgesellschaft' genannt -
wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen:
Präambel
Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der
Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter
der Organgesellschaft.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1
Gewinnabführung
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter
Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter
Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen.
Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG
in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und
vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des
Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als
dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
3. Die Abführung von Beträgen aus während
organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d.
§ 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer
dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich
eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen.
4. Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung
verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung
gezahlt werden könnte.
§ 2
Verlustübernahme
Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des
§ 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich
aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft
entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet.
§ 3
Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung
1. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw.
Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der
Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
2. Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns
bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit
Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
3. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und
tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB
Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach
Abs. 1 geschuldet.
§ 4
Vertragsdauer
1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird
mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des
Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem
Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr.
2. Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember
2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht
gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres
Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum
Ende des Wirtschaftsjahres.
3. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch
den Organträger, eine Börseneinführung der
Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft
auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der
Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht
Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich
zu erfolgen.
§ 5
Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw.
Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede
unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine
wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das
gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
3. Die Kosten dieses Vertrages trägt die
Organgesellschaft.
Montabaur, den 10. April 2012
United Internet AG 1&1 Internet Service Holding GmbH'
8. Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10.
April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin
und der 1&1 Corporate Services GmbH als Organgesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012
zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der
1&1 Corporate Services GmbH als Organgesellschaft wird
vorbehaltlos zugestimmt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -7-
Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Corporate
Services GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur,
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen
Geschäftszeiten aus:
- der Gewinnabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG
für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die
Eröffnungsbilanz der 1&1 Corporate Services GmbH vom 27. März
2012; und
- der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam
erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und
der Geschäftsführung der 1&1 Corporate Services GmbH.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt.
Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem
nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der
wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend
abgedruckten Bericht erläutert.
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und
der Geschäftsführung der 1&1 Corporate Services GmbH über den
Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und
der 1&1 Corporate Services GmbH nach § 293a AktG
Der Bericht hat folgenden Wortlaut:
'Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung
der 1&1 Corporate Services GmbH erstatten den nachfolgenden
gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag zwischen
der United Internet AG und der 1&1 Corporate Services GmbH:
1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages
Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen
der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Corporate
Services GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine
notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April
2012 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist
der Wortlaut des Vertrages wiedergegeben).
Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen
die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG
voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten
Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Corporate
Services GmbH erforderlich, die am 10. April 2012 erteilt
wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner
Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Corporate Services
GmbH wirksam.
Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages
getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der
1&1 Corporate Services GmbH zur United Internet AG im Rahmen
der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten
Organschaft bei Vorliegen der vorstehend genannten
Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr.
2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG
und der 1&1 Corporate Services GmbH sowie seine einzelnen
Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern:
2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages)
Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet
sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Corporate Services
GmbH, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter
Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des §
301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG
abzuführen.
Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der
nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist,
und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
§ 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft
mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem
Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3
HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall
vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend.
Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen
aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen
i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann
aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines
Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.
Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der
Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden
Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss
noch einen Bilanzgewinn ausweisen.
Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine
Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine
Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.
2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages)
In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302
AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet
AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also
ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung -
entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der
ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen
werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft
Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages
in sie eingestellt wurden.
2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages)
§ 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des
Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie
entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und
werden zu diesem Zeitpunkt fällig.
§ 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw.
Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit
Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
§ 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum
und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum
schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß
§§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils
geschuldeten Betrages.
2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages)
§ 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die
Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages.
§ 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der
Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00
Uhr beginnt.
§ 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals
zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die
Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h.
bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die
angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14
KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt
wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich
jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt
jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.
Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als
wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen
an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine
Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der
Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die
Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht
Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene
Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der
gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG.
2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages)
In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
§ 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -8-
Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist
in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher
Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der
vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht
ersichtlich.
Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten
des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind.
2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Corporate Services GmbH
von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner
Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im
Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.
3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages
3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem
Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft &
Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im
Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am
16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der
Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft
mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.
Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United
Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22
formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts
Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und
aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen
Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im
Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am
24. August 2011).
3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für
ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1
Corporate Services GmbH.
3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der
United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den
Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011
verwiesen.
3.1.2 1&1 Corporate Services GmbH
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Corporate Services GmbH
Die 1&1 Corporate Services GmbH besitzt ein Stammkapital von
EUR 25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts
Montabaur unter HRB 23031 am 30. März 2012).
3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der
1&1 Corporate Services GmbH und hält somit 100 % der
Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll
geleistet.
3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Corporate Services GmbH erbringt Dienstleistungen
aller Art, insbesondere in den Bereichen Marketing/Vertrieb,
EDV, Personalwesen, Einkauf und Rechnungswesen.
3.1.2.4 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der
1&1 Corporate Services GmbH können noch keine Aussagen
getroffen werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem
gegründet wurde und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist.
3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über
eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit
von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt
wird, die wiederum von der United Internet AG als
Management-Holding geführt werden. Dadurch können
Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und
effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung
dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Corporate Services GmbH im
Wege des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation
eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz
der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe
gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft - bei
Ergebnisverantwortung der 1&1 Corporate Services GmbH im
Übrigen - die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Corporate
Services GmbH auf das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen. Die
Einbindung soll auch in Zukunft bestehen.
3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Corporate Services GmbH ist eine rechtlich
selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich
auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit
nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG
konsolidiert werden kann. Nach dem Wechsel vom
körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum
Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform
2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von
Gewinnen und Verlusten für Zwecke der Körperschaftsteuer auch
nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die
damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber
hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von
Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften eine
Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf
Holding-Ebene verbunden.
Diese Nachteile können durch die Errichtung einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden.
Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United
Internet AG als Organträger und der 1&1 Corporate Services
GmbH als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerliche
Organschaft begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das
Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG).
Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der
Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger
zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des
Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen
des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem
können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer
anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus
kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin
sichergestellt werden.
Durch die Begründung bzw. Fortführung eines
Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG
(Organträger) und der 1&1 Corporate Services GmbH
(Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche,
aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine
optimale Struktur erreicht.
Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Corporate
Services GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften und
getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der
Jahresüberschuss der 1&1 Corporate Services GmbH an die United
Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus
dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese
Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1
Corporate Services GmbH als Verbindlichkeit gegenüber
verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein
Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen.
Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung.
Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der
Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen
Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der
Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine
handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen
dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.'
Anlage zu TOP 8.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Wortlaut:
'Zwischen
United Internet AG
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 5762)
- nachstehend 'Organträger' genannt -
Und
1&1 Corporate Services GmbH
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -9-
(AG Montabaur, HRB 23031)
- nachstehend 'Organgesellschaft' genannt -
wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen:
Präambel
Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der
Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter
der Organgesellschaft.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1
Gewinnabführung
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter
Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter
Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen.
Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG
in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und
vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des
Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als
dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
3. Die Abführung von Beträgen aus während
organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d.
§ 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer
dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich
eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen.
4. Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung
verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung
gezahlt werden könnte.
§ 2
Verlustübernahme
Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des
§ 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich
aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft
entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet.
§ 3
Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung
1. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw.
Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der
Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
2. Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns
bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit
Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
3. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und
tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB
Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach
Abs. 1 geschuldet.
§ 4
Vertragsdauer
1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird
mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des
Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem
Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr.
2. Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember
2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht
gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres
Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum
Ende des Wirtschaftsjahres.
3. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch
den Organträger, eine Börseneinführung der
Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft
auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der
Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht
Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich
zu erfolgen.
§ 5
Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw.
Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede
unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine
wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das
gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
3. Die Kosten dieses Vertrages trägt die
Organgesellschaft.
Montabaur, den 10. April 2012
United Internet AG 1&1 Corporate Services GmbH'
9. Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10.
April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin
und der 1&1 Access Holding GmbH als Organgesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012
zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der
1&1 Access Holding GmbH als Organgesellschaft wird
vorbehaltlos zugestimmt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Access
Holding GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur,
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen
Geschäftszeiten aus:
- der Gewinnabführungsvertrag,
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG
für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die
Eröffnungsbilanz der 1&1 Access Holding GmbH vom 27. März
2012; und
- der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam
erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und
der Geschäftsführung der 1&1 Access Holding GmbH.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt.
Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem
nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der
wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend
abgedruckten Bericht erläutert.
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und
der Geschäftsführung der 1&1 Access Holding GmbH über den
Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und
der 1&1 Access Holding GmbH nach § 293a AktG
Der Bericht hat folgenden Wortlaut:
'Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung
der 1&1 Access Holding GmbH erstatten den nachfolgenden
gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag zwischen
der United Internet AG und der 1&1 Access Holding GmbH:
1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages
Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen
der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Access
Holding GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine notariell
beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April 2012 ist
diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist der
Wortlaut des Vertrages wiedergegeben).
Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen
die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG
voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten
Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Access
Holding GmbH erforderlich, die am 10. April 2012 erteilt
wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner
Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Access Holding GmbH
wirksam.
Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages
getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der
1&1 Access Holding GmbH zur United Internet AG im Rahmen der
durch den Vertrag begründeten und fortgeführten Organschaft
bei Vorliegen der vorstehend genannten
Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -10-
2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG
und der 1&1 Access Holding GmbH sowie seine einzelnen
Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern:
2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages)
Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet
sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Access Holding GmbH,
ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter
Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des §
301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG
abzuführen.
Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der
nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist,
und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
§ 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft
mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem
Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3
HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall
vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend.
Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen
aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen
i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann
aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines
Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.
Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der
Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden
Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss
noch einen Bilanzgewinn ausweisen.
Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine
Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine
Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.
2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages)
In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302
AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet
AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also
ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung -
entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der
ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen
werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft
Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages
in sie eingestellt wurden.
2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages)
§ 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des
Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie
entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und
werden zu diesem Zeitpunkt fällig.
§ 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw.
Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit
Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
§ 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum
und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum
schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß
§§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils
geschuldeten Betrages.
2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages)
§ 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die
Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages.
§ 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der
Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00
Uhr beginnt.
§ 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals
zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die
Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h.
bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die
angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14
KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt
wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich
jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt
jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.
Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als
wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen
an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine
Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der
Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die
Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht
Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene
Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der
gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG.
2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages)
In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
§ 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische
Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist
in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher
Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der
vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht
ersichtlich.
Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten
des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind.
2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Access Holding GmbH von
der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner
Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im
Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.
3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages
3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem
Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft &
Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im
Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am
16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der
Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft
mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.
Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United
Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22
formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts
Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und
aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen
Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im
Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am
24. August 2011).
3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für
ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Access
Holding GmbH.
3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der
United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den
Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011
verwiesen.
3.1.2 1&1 Access Holding GmbH
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Access Holding GmbH
Die 1&1 Access Holding GmbH besitzt ein Stammkapital von EUR
25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts
Montabaur unter HRB 23033 am 30. März 2012).
3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -11-
Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der
1&1 Access Holding GmbH und hält somit 100 % der
Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll
geleistet.
3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Access Holding GmbH erwirbt, hält und verwaltet
Beteiligungen, und übernimmt Beratungsaufgaben und
Dienstleistungen aller Art bei der Anwendung von
Telekommunikationsprodukten und dem Einsatz von
Datenmehrwertdiensten, handelt auf eigene und fremde Rechnung
mit Informationstechnologie-Produkten aller Art, publiziert,
verteilt und erhebt Daten aller Art in Datennetzen, und
vertreibt, errichtet und schult in diesem Zusammenhang im
Bereich von elektronischen Daten-, Kommunikations- und
Netzwerkanschlusssystemen.
3.1.2.4 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der
1&1 Access Holding GmbH können noch keine Aussagen getroffen
werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem gegründet wurde
und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist.
3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über
eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit
von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt
wird, die wiederum von der United Internet AG als
Management-Holding geführt werden. Dadurch können
Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und
effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung
dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Access Holding GmbH im Wege
des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation eingebunden.
Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz der
Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe
gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft - bei
Ergebnisverantwortung der 1&1 Access Holding GmbH im Übrigen -
die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Access Holding GmbH auf
das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen. Die Einbindung soll
auch in Zukunft bestehen.
3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Access Holding GmbH ist eine rechtlich selbständige
Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich auf
Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit nicht
mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG konsolidiert
werden kann. Nach dem Wechsel vom körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform 2001 und zum Teileinkünfteverfahren
im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine
Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten für Zwecke der
Körperschaftsteuer auch nicht mehr wie ursprünglich durch
Gewinnausschüttungen und die damit verbundene
Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber hinaus ist mit
der systembedingten Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen
zwischen Kapitalgesellschaften eine Beschränkung der
Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf Holding-Ebene
verbunden.
Diese Nachteile können durch die Errichtung einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden.
Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United
Internet AG als Organträger und der 1&1 Access Holding GmbH
als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerliche Organschaft
begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das
Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG).
Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der
Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger
zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des
Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen
des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem
können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer
anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus
kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin
sichergestellt werden.
Durch die Begründung bzw. Fortführung eines
Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG
(Organträger) und der 1&1 Access Holding GmbH
(Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche,
aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine
optimale Struktur erreicht.
Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Access
Holding GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften und
getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der
Jahresüberschuss der 1&1 Access Holding GmbH an die United
Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus
dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese
Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1 Access
Holding GmbH als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen
Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein Jahresfehlbetrag, ist
dieser vom Organträger auszugleichen.
Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung.
Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der
Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen
Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der
Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine
handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen
dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.'
Anlage zu TOP 9.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Wortlaut:
'Zwischen
United Internet AG
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 5762)
- nachstehend 'Organträger' genannt -
Und
1&1 Access Holding GmbH
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 23033)
- nachstehend 'Organgesellschaft' genannt -
wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen:
Präambel
Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der
Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter
der Organgesellschaft.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1
Gewinnabführung
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter
Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter
Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen.
Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG
in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und
vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des
Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als
dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
3. Die Abführung von Beträgen aus während
organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d.
§ 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer
dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich
eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen.
4. Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung
verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung
gezahlt werden könnte.
§ 2
Verlustübernahme
Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des
§ 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich
aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft
entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet.
§ 3
Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung
1. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw.
Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der
Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -12-
2. Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns
bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit
Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
3. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und
tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB
Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach
Abs. 1 geschuldet.
§ 4
Vertragsdauer
1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird
mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des
Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem
Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr.
2. Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember
2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht
gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres
Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum
Ende des Wirtschaftsjahres.
3. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch
den Organträger, eine Börseneinführung der
Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft
auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der
Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht
Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich
zu erfolgen.
§ 5
Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw.
Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede
unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine
wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das
gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
3. Die Kosten dieses Vertrages trägt die
Organgesellschaft.
Montabaur, den 10. April 2012
United Internet AG 1&1 Access Holding GmbH'
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ)
bei der Gesellschaft, unter der Anschrift
United Internet AG,
c/o Computershare HV-Services AG,
Prannerstr. 8, 80333 München,
Fax-Nr. 089 309037-4675,
hv2012@united-internet.de
angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister
als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.
Aus abwicklungstechnischen Gründen können vom 29. Mai 2012, 00:00 Uhr
(MESZ) bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das
Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der
Hauptversammlung, ferner die rechtzeitige und formgültige Anmeldung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das
Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 215.000.000,00 und die Anzahl
von Stückaktien auf 215.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United
Internet AG 21.225.158 eigene Aktien.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung ausüben lassen.
Ferner können die Aktionäre ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber
den zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte
Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung. Für den Widerruf
einer Vollmacht gelten die vorherigen Sätze entsprechend. Das
persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für
sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen
entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der
Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der
Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare
bereit.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den
Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten Besonderheiten. Die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular
übergeben, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen
zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.united-internet.de im
Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre
werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Die United Internet AG bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit,
ihr Stimmrecht durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
weisungsgebunden ausüben zu lassen. Hierfür gelten die folgenden
Besonderheiten: Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten
und Weisungen, wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit
den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht
formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die
Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen
nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden
in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der
Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden
und dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht
bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben.
In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw.
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der
Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie
zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft erteilt worden sind, können unter einer der für die
Anmeldung genannten Adressen noch
(i) schriftlich bis zum 30. Mai 2012 oder
(ii) sonst wie in Textform, insbesondere durch Ausfüllen
der während der Generaldebatte ausliegenden
Widerrufsformulare, bis zum 31. Mai 2012, 12.00 Uhr (MESZ)
geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist jeweils der Zugang
bei der United Internet AG.
Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten eine Eintrittskarte,
die unbedingt mitzubringen ist. Die Stimmkarten werden vor der
Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt.
Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter
www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.
Rechte der Aktionäre
(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
spätestens zum 30. April 2012, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Nach § 122
Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden
Aktionäre nachzuweisen, dass sie mindestens seit 3 Monaten vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (also spätestens
seit dem 30. Januar 2012, 24.00 Uhr (MEZ)). Entsprechende Verlangen
sind an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der United Internet AG
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie
nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden zudem den im Aktienregister eingetragenen
Aktionären mitgeteilt und im Internet unter www.united-internet.de im
Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär kann ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu
machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten
an:
United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Fax-Nr. 02602 96-1013
investor-relations@united-internet.de.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, zugänglich zu machende Begründung sowie einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet
veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge
berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h.
spätestens bis 16. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter
der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich
gemacht, wenn sie den Anforderungen der § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG genügen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf
Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des United Internet-Konzerns
und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu
verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung
berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und
Fragerechts.
Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet
für die Aktionäre bereit gehalten wird.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410
Montabaur, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt
auch im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich:
* die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen;
* der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 2;
* der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6;
* die zu Tagesordnungspunkten 7 bis 9 genannten
Unterlagen.
Eine Abschrift dieser Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage
unverzüglich und kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in
der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen bzw. zugänglich sein.
Übertragung der Hauptversammlung
Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die
Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton
übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies
kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit
uneingeschränkt Zugang hat.
Montabaur, im April 2012
United Internet AG
Der Vorstand
=--------------------------------------------------------------------
13.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: United Internet AG
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabaur
Deutschland
Telefon: +49 2602 961671
Fax: +49 2602 961013
E-Mail: investor-relations@united-internet.de
Internet: http://www.united-internet.de
ISIN: DE0005089031
WKN: 508903
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------
164883 13.04.2012
(END) Dow Jones Newswires
April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)
