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DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -3-

DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control 
technology / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology: 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in 
Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
17.04.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   euromicron Aktiengesellschaft 
   communication & control technology 
 
   Frankfurt am Main 
 
   WKN A1K030 
   ISIN DE000A1K0300 
 
 
   EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung der euromicron Aktiengesellschaft communication & 
   control technology ein. 
 
   Sie findet am 
 
   Freitag, den 25. Mai 2012, um 10:30 Uhr, 
   im Auditorium der Commerzbank AG, 
   Eingang: Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main, 
 
   statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011, des Lageberichts, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der euromicron 
           Aktiengesellschaft, Speicherstraße 1, 60327 Frankfurt am Main, 
           aus, ebenso wie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns, und können dort und im Internet unter 
           www.euromicron.de (im Bereich: Investor 
           Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Sie werden den 
           Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich nach Einbezug 
           des Gewinnvortrags von Euro 2.308.619,77 ergebenden Betrag von 
           Euro 10.249.044,04 (Bilanzgewinn der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2011) für die Ausschüttung einer Dividende von 
           Euro 1,15 je Stückaktie der ISIN DE000A1K0300 zu verwenden, 
           dies entspricht einem Gesamtbetrag von Euro 7.663.368,85, und 
           den Restbetrag von Euro 2.585.675,19 auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern diese erfolgt. 
 
 
     6.    Änderung der Satzung in § 16 betreffend die 
           Briefwahl 
 
 
           Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie 
           ('ARUG') aus dem Jahr 2009 eröffnet die Möglichkeit, dass der 
           Satzungsgeber eine Briefwahl vorsehen oder den Vorstand 
           ermächtigen kann, eine Briefwahl vorzusehen (vgl. § 118 Abs. 2 
           AktG). Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. 
           Die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung dieser Möglichkeit 
           soll satzungsmäßig dem Vorstand übertragen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       'a)   Die Überschrift von § 16 der Satzung wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             '§ 16 Stimmrecht, Briefwahl' 
 
 
       b)    § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 
             ergänzt: 
 
 
         '4.   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
               Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung 
               teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
               Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand 
               bestimmt die näheren Einzelheiten des Briefwahlverfahrens, 
               die er mit der Einberufung der Hauptversammlung 
               bekanntmacht.' 
 
 
 
 
     7.    Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags mit der euromicron international 
           services GmbH 
 
 
           Die euromicron Aktiengesellschaft hält sämtliche 
           Geschäftsanteile an der euromicron international services 
           GmbH, Frankfurt am Main. Die euromicron Aktiengesellschaft und 
           die euromicron international services GmbH beabsichtigen, 
           einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit folgendem 
           Wortlaut zu schließen: 
 
 
           'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen der 
 
 
           euromicron Aktiengesellschaft communication & control 
           technology mit Sitz in Frankfurt am Main 
 
 
           - nachfolgend 'Organträgerin' - 
 
 
           und der 
 
 
           euromicron international services GmbH - ein Unternehmen der 
           euromicron Gruppe - mit Sitz in Frankfurt am Main 
 
 
           - nachfolgend 'Organgesellschaft' - 
 
 
          Vorbemerkung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt 
             am Main ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Frankfurt am Main unter HRB 84373. 
 
 
       (2)   Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft 
             ist die Organträgerin mit dem Sitz in Frankfurt am Main, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am 
             Main unter HRB 45562. 
 
 
       (3)   Es ist beabsichtigt, im Hinblick auf die 
             bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft 
             in das Unternehmen der Organträgerin zur Herstellung eines 
             Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG und § 
             2 Abs. 2 S. 2 GewStG sowie weiterhin zwecks der 
             organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das 
             Unternehmen der Organträgerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG den 
             nachfolgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu 
             schließen. 
 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
           Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung durch die 
           Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der 
           Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Das 
           Weisungsrecht der Organträgerin erstreckt sich nicht auf 
           Entscheidungen über die Fortsetzung, die Änderung oder die 
           Beendigung dieses Vertrags. 
 
 
                                   § 2 
          Entbehrlichkeit von Ausgleichszahlung und Barabfindung 
 
 
           Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 
           AktG und von der Bestimmung einer angemessenen Abfindung gemäß 
           § 305 AktG wird abgesehen, da die Organträgerin die alleinige 
           Anteilsinhaberin der Organgesellschaft ist (vgl. §§ 304 Abs. 1 
           S. 3, 305 Abs. 1 AktG). 
 
 
                § 3 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             gesamten nach den handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. 
             Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung 
             von anderen Gewinnrücklagen nach § 3 Abs. 2 - der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um 
             Zuführungen zu den anderen Gewinnrücklagen gemäß § 3 Abs. 2 
             und erhöht um etwaige den anderen Gewinnrücklagen nach § 3 
             Abs. 2 entnommenen Beträge. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge ihres Jahresüberschusses in die 
             anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, 
             soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Sind während der Dauer dieses Vertrages andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB gebildet worden, kann 
             die Organträgerin verlangen, dass diese Rücklagen entnommen 
             und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages verwendet werden. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -2-

Abführung ihres gesamten Gewinns umfasst auch den Gewinn aus 
             der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände, wenn 
             und soweit eine solche Abführung rechtlich zulässig ist. 
             Dies gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft 
             anfallende Gewinne. 
 
 
       (4)   Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der 
             Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden 
             sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses 
             Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB 
             ist ausgeschlossen. Die Ausschüttung von Beträgen aus der 
             Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
             sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
             gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB außerhalb 
             dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist 
             zulässig. 
 
 
       (5)   In jedem Falle sind die Vorschriften des § 301 
             AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) analog zu 
             beachten. 
 
 
 
                § 4 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die Organträgerin verpflichtet sich gegenüber der 
           Organgesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den 
           Regelungen des § 302 AktG (in seiner Gesamtheit und in allen 
           seinen Bestandteilen) in der jeweils gültigen Fassung (oder 
           der an seine Stelle tretenden Vorschriften). 
 
 
                   § 5 
          Fälligkeit, Verzinsung 
 
 
       (1)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum 
             Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
             Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Auf 
             Verlangen der Organträgerin ist die Organgesellschaft 
             verpflichtet, bereits vor dem Bilanzstichtag den geschätzten 
             Gewinn insgesamt oder teilweise abzuführen, soweit 
             ausreichende Anhaltspunkte für eine positive 
             Ergebnisprognose vorliegen. 
 
 
       (2)   Der Verlustausgleichsanspruch ist mit 5 vom 
             Hundert ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu 
             verzinsen. 
 
 
 
               § 6 
          Wirksamwerden 
 
 
           Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Organträgerin und der 
           Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. 
           Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und 
           Verlustübernahme) wird der Vertrag mit Eintragung in das 
           Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt mit 
           Rückwirkung ab Beginn des Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft, in dem er in das Handelsregister der 
           Organgesellschaft eingetragen wird. Im Hinblick auf die 
           Beherrschung wird der Vertrag mit Eintragung im 
           Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Sowohl 
           hinsichtlich der Ergebnisverwendung als auch der Beherrschung 
           wird der Vertrag jedoch in keinem Fall vor Ablauf des 
           31.12.2011 wirksam. 
 
 
                    § 7 
          Vertragsdauer, Kündigung 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner zum Ende 
             eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer 
             Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die erstmalige 
             Kündigung kann frühestens zum Ende des vierten 
             Geschäftsjahres der Organgesellschaft erfolgen, das dem 
             Geschäftsjahr folgt, ab dem der Vertrag wirksam geworden ist 
             und soweit ab Wirksamwerden dieses Vertrages mindestens fünf 
             Zeitjahre (60 Monate) verstrichen sind. Eine Kündigung hat 
             durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgeblich für die 
             Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens 
             bei der anderen Gesellschaft. 
 
 
       (2)   Dieser Vertrag kann vorzeitig, ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt 
             werden. § 297 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Als wichtiger 
             Grund gelten insbesondere die in Richtlinie 60 Abs. 6 der 
             Körperschaftsteuer-Richtlinien (2004) bezeichneten Fälle 
             sowie die Sitzverlegung des Organträgers ins Ausland, der 
             Formwechsel der Organgesellschaft, die Sitzverlegung der 
             Organgesellschaft ins Ausland sowie eine Übertragung von 
             Anteilen an der Organgesellschaft, die zu einem Wegfall der 
             finanziellen Eingliederung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG 
             führt. 
 
 
       (3)   Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche 
             Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und 
             gewerbesteuerlichen Organschaft oder ihre ordnungsgemäße 
             Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß § 7 Abs. 
             1 Satz 3 wider Erwarten nicht vor, so beginnt der 
             Fünfjahreszeitraum entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 erst am ersten 
             Tag des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die 
             Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen 
             Organschaft oder ihre Durchführung noch nicht vorgelegen 
             haben. 
 
 
 
                  § 8 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
             Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird 
             dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
             berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung, die dem 
             beabsichtigten Zweck der nichtigen oder unwirksamen 
             Bestimmung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht so 
             nahe wie möglich kommt, vereinbart werden. Entsprechendes 
             gilt für die ergänzende Vertragsauslegung falls sich eine 
             Lücke in diesem Vertrag ergeben sollte. Im Falle der 
             Undurchführbarkeit oder Unwirksamkeit, die auf dem Umfang 
             einer Leistung oder einer Zeitangabe beruht, gilt das als 
             vereinbart, was rechtlich zulässig ist und soweit als 
             möglich an den unwirksamen oder undurchführbaren 
             Leistungsumfang bzw. die Zeitangabe kommt. 
 
 
       (2)   Zusätze, Abänderungen und eine Beendigung dieses 
             Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere 
             Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diesen § 8 Abs. 
             2. 
 
 
 
           Frankfurt am Main, __________________ 
 
 
 
           Für die euromicron Aktiengesellschaft communication & control 
           technology 
 
 
 
          durch    _________________________________________ 
                              Dr. Willibald Späth 
 
 
          durch    _________________________________________ 
                                Thomas Hoffmann 
 
 
     Für die euromicron international services GmbH - ein Unternehmen der 
     euromicron Gruppe - 
 
          durch    _________________________________________ 
                                 Frank Walter 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren 
           Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der euromicron 
           Aktiengesellschaft (Speicherstraße 1, 60327 Frankfurt am Main) 
           zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
 
       -     der Entwurf des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags zwischen der euromicron 
             Aktiengesellschaft und der euromicron international services 
             GmbH; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
             euromicron Aktiengesellschaft und die Jahresabschlüsse der 
             euromicron international services GmbH für die 
             Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011; 
 
 
       -     die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der 
             euromicron Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2009, 
             2010 und 2011; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
             euromicron Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der 
             euromicron international services GmbH zum Beherrschungs- 
             und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG. 
 
 
 
           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist 
           zu richten an: 
 
 
           euromicron AG 
           Investor Relations 
           Speicherstraße 1 
           60327 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17 
           E-Mail: IR-PR@euromicron.de 
 
 
           Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
           Sie können auch im Internet unter www.euromicron.de (im 
           Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen 
           werden. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Von den im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 

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April 17, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

ausgegebenen 6.663.799 auf den Namen lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft (Aktien ohne Nennbetrag) gewähren im Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung 6.663.799 auf den Namen lautende 
   Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) ein Stimmrecht. Die Gesamtzahl 
   der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beläuft sich mithin auf 6.663.799. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft unter 
   der nachstehend genannten Adresse in Textform anmelden: 
 
           euromicron Aktiengesellschaft 
           c/o Computershare HV-Services AG 
           Prannerstraße 8 
           80333 München 
           Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft spätestens bis 
 
   18. Mai 2012, 24:00 Uhr, 
 
   eingehen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als 
   Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für 
   das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden 
   Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
   Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen 
   Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 19. Mai 2012, 0:00 Uhr, bis 
   zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen (sogenannter Umschreibungsstopp). Deshalb 
   entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, 
   18. Mai 2012. 
 
   Der Umschreibungsstopp bedeutet keine Sperre für die Veräußerung von 
   oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können daher über ihre 
   Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und 
   ungeachtet des Umschreibungsstopps weiter frei verfügen. Auch im Fall 
   der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
   dem Beginn des Umschreibungsstopps ist für die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte 
   ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Beginn des Umschreibungsstopps haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
   Stimmrechts, zur Stellung von Anträgen und auf die Wahrnehmung 
   sonstiger Aktionärsrechte. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als 
   Aktionär jedoch nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung 
   im Aktienregister eingetragen ist, können Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem Beginn des Umschreibungsstopps bei der 
   Gesellschaft eingehen, Teilnahme-, Stimmrechte und sonstige Rechte aus 
   diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom 
   Veräußerer bevollmächtigen. 
 
   Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung anfordern. Anders als die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, 
   sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
   Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können 
   oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine 
   Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. 
 
     a)    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der 
           Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den 
           Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zur 
           Hauptversammlung nebst weiteren Informationen zur 
           Vollmachtserteilung übermittelt. Darüber hinaus kann das 
           Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich: 
           Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder bei der 
           Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist 
           zu richten an: 
 
 
           euromicron AG 
           Investor Relations 
           Speicherstraße 1 
           60327 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17 
           E-Mail: IR-PR@euromicron.de 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           kann per E-Mail übermittelt werden, und zwar an die folgende 
           E-Mail-Adresse: euromicron-HV2012@computershare.de. Ein 
           weiterer Nachweis der Bevollmächtigung erübrigt sich, wenn der 
           Nachweis der Bevollmächtigung wie vorstehend beschrieben 
           elektronisch übermittelt wird. 
 
 
     b)    Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
           oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter 
           Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in Ausnahme 
           von vorstehend in Buchstabe a) dargestelltem Grundsatz - die 
           Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der 
           Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf 
           hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, 
           Aktionärsvereinigungen oder die diesen in § 135 AktG 
           gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden 
           sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
           verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar 
           festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG 
           diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, 
           sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches 
           Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen 
           die in diesem Abschnitt b) genannten und bestimmte weitere in 
           § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung 
           eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines 
           anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger 
           beeinträchtigt allerdings gem. § 135 Abs. 7 AktG die 
           Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
 
     c)    Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich 
           durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. 
           Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu 
           Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
           erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
           üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom 
           Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungserteilung sind 
           die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter nicht zur 
           Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von 
           Weisungen bedürfen der Textform. Die Aktionäre, die den von 
           der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
           Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen 
           wollen, können das Formular verwenden, welches sie zusammen 
           mit den Anmeldeunterlagen nebst weiteren Informationen zur 
           Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten. Darüber hinaus 
           kann das Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im 
           Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder 
           bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das 
           Verlangen ist zu richten an: 
 
 
           euromicron AG 
           Investor Relations 
           Speicherstraße 1 
           60327 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17 
           E-Mail: IR-PR@euromicron.de 
 
 
           Die Vollmacht nebst Weisungen ist bis zum 24. Mai 2012, 12:00 
           Uhr (eingehend) an folgende Anschrift zu senden: 
 
 
           euromicron AG 
           c/o Computershare HV-Services AG 
           Prannerstraße 8 
           80333 München 
           Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
           E-Mail: euromicron-HV2012@computershare.de 
 
 
           Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
           benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ist eine 
           fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen 
           erforderlich. 
 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
     a)    Tagesordnungsergänzungsverlangen 
 
 
           Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile 
           zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
           anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen, 
           dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den 
           Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens 

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April 17, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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