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DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2012 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.04.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PULLACH 
 
   Inhaber-Stammaktien 
   WKN 723 132 
   ISIN DE0007231326 
 
   Inhaber-Vorzugsaktien 
   WKN 723 133 
   ISIN DE0007231334 
 
 
   Einladung zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach 
   AG München, HRB 79160 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
   6. Juni 2012, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
 
   im Hilton Munich Park Hotel, 
   Am Tucherpark 7, 80538 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt 
           Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich 
           der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
           4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der 
           Hauptversammlung auch im Internet unter 
           http://ag.sixt.de/einberufung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
           nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen 
           der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
           Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 
           99.936.656,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
  -  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,75 je  EUR  23.360.124,00 
     dividendenberechtigter Stammaktie 
 
  -  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,77 je  EUR  13.021.819,58 
     dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
 
  -  Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen    EUR  63.000.000,00 
 
  -  Vortrag auf neue Rechnung                     EUR     554.712,46 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die eigenen 
           Aktien, die zum Zeitpunkt des Vorschlags von Aufsichtsrat und 
           Vorstand unmittelbar von der Gesellschaft gehalten werden. 
           Diese sind gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) jeweils nicht 
           dividendenberechtigt. 
 
 
           Die Dividende wird am 7. Juni 2012 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über 
           eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 hat die Gesellschaft 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung 
           eigener Aktien, auch mit Bezugsrechtsausschluss, ermächtigt. 
           Diese Ermächtigung, die am 16. Juni 2015 auslaufen würde, soll 
           durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 5. Juni 
             2017 auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder auf den 
             Inhaber lautende Vorzugsaktien der Gesellschaft im Umfang 
             von insgesamt bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Erteilung der 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
             erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
             sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
             entfallen. Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung tritt die 
             bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 17. 
             Juni 2010 außer Kraft. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann jeweils mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, 
             durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in 
             ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden. 
             Ferner kann die Ermächtigung auch durch Dritte ausgeübt 
             werden, sofern sie für Rechnung der Gesellschaft oder für 
             Rechnung von ihr abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehender Unternehmen handeln. Die Ermächtigung kann zu 
             jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in 
             Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend unter d) und 
             e) genannten Zwecke ausgeübt werden. Ein Erwerb zum Zwecke 
             des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
 
 
       c)    Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines 
             an alle Inhaber-Stammaktionäre und/oder 
             Inhaber-Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots erfolgen. 
 
 
             Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
             Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine 
             Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten 
             bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung 
             im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
             an den jeweils drei dem Erwerb bzw. der Begründung der 
             Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden Handelstagen an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und nicht mehr als 15 % unterschreiten. 
 
 
             Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis 
             den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise 
             (bzw., wenn eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des 
             letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende 
             Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem) an den drei der Veröffentlichung des 
             Kaufangebots vorangehenden Handelstagen an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
             nicht mehr als 15 % unterschreiten. Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung des Kaufangebots erhebliche Abweichungen 
             des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst 
             werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen 
             Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine 
             Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten 
             bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung 
             im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
             an den letzten drei Handelstagen an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor der öffentlichen Ankündigung einer 
             etwaigen Anpassung des Kaufangebots abgestellt. Das 
             Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sollte das 
             Volumen der der Gesellschaft angedienten Aktien das 
             vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, kann das 
             Andienungsrecht der Aktionäre dadurch beschränkt werden, 
             dass die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten 
             Aktien erfolgt; ferner kann eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter 
             Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
             Grundsätzen vorgesehen werden. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene Aktien 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich 
             zulässigen Zwecken zu verwenden. Er ist ferner ermächtigt, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
 
 
         (i)   eine Veräußerung eigener Aktien gegen 
               Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch 
               Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen 
               Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenpreis der betreffenden Aktiengattung nicht 
               wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG); hierbei darf der anteilige Betrag 
               am Grundkapital der Aktien, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder 
               auszugeben sind, die Grenze von 10 % des Grundkapitals 
               weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten; 
 
 
         (ii)  eigene Aktien an Dritte zu veräußern oder in 
               sonstiger Weise zu übertragen, soweit dies gegen 
               Sachleistung erfolgt, insbesondere bei dem Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie 
               bei dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich von Rechten und Forderungen; sowie 
 
 
         (iii) eigene Aktien an Personen, die in einem 
               Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von 
               ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden 
               Unternehmen stehen, sowie Mitgliedern des Vorstands der 
               Gesellschaft und/oder Geschäftsführungsorganen von 
               abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
               als aktienbasierte Vergütung zum Erwerb anzubieten oder zu 
               übertragen. Die Einzelheiten der aktienbasierten Vergütung 
               werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               festgelegt. Soweit eigene Aktien auf der Grundlage dieser 
               Ermächtigung an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               ausgegeben werden, gilt diese Ermächtigung allein für den 
               Aufsichtsrat. 
 
 
 
       e)    Im Falle einer Veräußerung der eigenen Aktien im 
             Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft ist 
             der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
             das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
             auszuschließen. 
 
 
       f)    Der insgesamt auf die eigenen Aktien, für die das 
             Bezugsrecht auf Grund dieser Ermächtigung ausgeschlossen 
             wird, entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf 
             zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, 
 
 
         (i)   der auf eigene Aktien und 
 
 
         (ii)  der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital 
               entfällt, und 
 
 
         (iii) auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
               -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten beziehen, 
 
 
 
             die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden 
             sind, 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
             Ausnutzung überschreiten. 
 
 
       g)    Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene 
             Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. 
             Die Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung im 
             vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung oder 
             derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich 
             gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital erhöht. 
 
 
       h)    Die Ermächtigungen gemäß vorstehenden Punkten d) 
             bis g) zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien gelten auch 
             für eigene Aktien, die aufgrund einer vorangegangenen 
             Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
           Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der 
           Aktionäre 
 
 
           In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien 
           auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu 
             beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 
             71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von auf den Inhaber 
             lautenden Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft 
             gemäß der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
             Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen Wegen auch 
             unter Einsatz von Derivaten durchgeführt werden. Der 
             Vorstand wird zu diesem Zweck ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft 
             zum Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option 
             verpflichten ('Put-Optionen'). Der Vorstand wird des 
             Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht 
             vermitteln, auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu 
             erwerben ('Call-Optionen') sowie auf den Inhaber lautende 
             Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft auch unter 
             Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen und/oder einer 
             Kombination von Put- und Call-Optionen zu erwerben. 
             Aktienerwerbe unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen 
             oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen sind dabei 
             insgesamt auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des im 
             Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Die Laufzeit der 
             Optionen muss so gewählt werden, dass der Erwerb von Aktien 
             der Gesellschaft in Ausübung der Optionen nicht nach dem 5. 
             Juni 2017 erfolgt. 
 
 
       b)    Durch die Optionsbedingungen muss sichergestellt 
             sein, dass die Optionen nur mit Aktien der Gesellschaft 
             bedient werden, die ihrerseits unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden, 
             wobei der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) innerhalb der Preisgrenzen liegen muss, 
             die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
             Ermächtigung auch für den börslichen Erwerb von Aktien der 
             betreffenden Gattung durch die Gesellschaft selbst gelten. 
             Ferner darf der in den Optionsbedingungen vereinbarte, bei 
             Ausübung der Option zu zahlende Kaufpreis je Aktie der 
             Gesellschaft ('Ausübungspreis') den arithmetischen 
             Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine 
             Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten 
             bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung 
             im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
             an den letzten drei Handelstagen an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor Abschluss des betreffenden 
             Optionsgeschäfts nicht um mehr als 20 % überschreiten und 
             nicht um mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten). 
 
 
             Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte 
             Erwerbspreis (bzw. die von der Gesellschaft für 
             Call-Optionen zu zahlende Optionsprämie) darf nicht 
             wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte 
             Veräußerungspreis für Put-Optionen (bzw. die von der 
             Gesellschaft für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie) 
             darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktpreis der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen 
             Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
             berücksichtigen ist. 
 
 
       c)    Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten 
             unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist 
             ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der 
             Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen. Aktionäre haben 

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April 25, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, 
             soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
             Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
             Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       d)    Für die Verwendung eigener Aktien, die auf 
             Grundlage dieser Ermächtigung unter Einsatz von Derivaten 
             erworben werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 6 
             festgesetzten Regelungen für die Verwendung der auf 
             Grundlage der dortigen Ermächtigung erworbenen eigenen 
             Aktien entsprechend. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der Satzung) und Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
 
 
             Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft zur Erhöhung 
             des Grundkapitals in § 4 Abs. 4 der Satzung (Genehmigtes 
             Kapital) wird, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch 
             gemacht worden ist, mit Wirksamwerden der nachstehend unter 
             b) erteilten neuen Ermächtigung zur Erhöhung des 
             Grundkapitals aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das 
             Grundkapital bis zum 5. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 64.576.896,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst auch die 
             Befugnis - bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze - neue 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die bei der 
             Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens 
             den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
             gleichstehen. 
 
 
             Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das 
             Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen 
             ausgeschlossen wird. Die Aktien können dabei auch von einem 
             Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und 
             Vorzugsaktien unter Wahrung des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
             Ausgabe bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden 
             Aktiengattungen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien 
             einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen; 
             auch in diesem Fall ist der Vorstand zu einem weitergehenden 
             Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen berechtigt. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge zu verwerten; 
 
 
         (ii)  wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 
               bereits notierten Aktien der betreffenden Gattung zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
               nicht wesentlich unterschreitet und die Aktien, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind, die 
               Grenze von 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
 
 
         (iii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten (Options-/ 
               Wandelgenussscheinen, 
               Options-/Wandelschuldverschreibungen) ein Bezugsrecht auf 
               neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde; sowie 
 
 
         (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, 
               im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum 
               Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich Rechten und Forderungen. 
 
 
 
             Der insgesamt auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             auf Grund der vorstehenden Ermächtigungen ausgeschlossen 
             wird, entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf 
             zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, 
 
 
         (i)   der auf eigene Aktien und 
 
 
         (ii)  der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital 
               entfällt, und 
 
 
         (iii) auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
               -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten beziehen, 
 
 
 
             die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden 
             sind, 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
             Wirksamkeit der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
             Ausnutzung überschreiten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien 
             können dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe 
             vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im 
             Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein 
             Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den 
             Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. 
             Soweit eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, nehmen 
             die neuen Aktien von Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe am Gewinn teil. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 5. 
             Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt 
             bis zu EUR 64.576.896,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
             Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis - bis zur 
             gesetzlich zulässigen Höchstgrenze - neue Vorzugsaktien ohne 
             Stimmrecht auszugeben, die bei der Verteilung des Gewinns 
             und/oder des Gesellschaftsvermögens den bisher ausgegebenen 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen. 
 
 
             Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das 
             Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen 
             ausgeschlossen wird. Die Aktien können dabei auch von einem 
             Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und 
             Vorzugsaktien unter Wahrung des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
             Ausgabe bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden 
             Aktiengattungen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien 
             einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen; 
             auch in diesem Fall ist der Vorstand zu einem weitergehenden 
             Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen berechtigt. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge zu verwerten; 
 
 
         (ii)  wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 
               bereits notierten Aktien der betreffenden Gattung zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
               nicht wesentlich unterschreitet und die Aktien, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind, die 
               Grenze von 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 

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April 25, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
 
 
         (iii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten (Options-/ 
               Wandelgenussscheinen, 
               Options-/Wandelschuldverschreibungen) ein Bezugsrecht auf 
               neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; sowie 
 
 
         (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, 
               im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum 
               Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich Rechten und Forderungen. 
 
 
 
             Der insgesamt auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             auf Grund der vorstehenden Ermächtigungen ausgeschlossen 
             wird, entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf 
             zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, 
 
 
         (i)   der auf eigene Aktien und 
 
 
         (ii)  der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital 
               entfällt, und 
 
 
         (iii) auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
               -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten beziehen, 
 
 
 
             die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden 
             sind, 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
             Wirksamkeit der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
             Ausnutzung überschreiten. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien 
             können dabei auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer 
             Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, 
             wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein 
             Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den 
             Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. 
             Soweit eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, nehmen 
             die neuen Aktien von Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe am Gewinn teil.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 6. Juni 2012 einberufenen 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
   schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der 
   Wiederveräußerung der erworbenen Aktien: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft befristet bis 
   zum 5. Juni 2017 zum Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- 
   und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien im Umfang von 
   insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu 
   ermächtigen. Diese neue Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung 
   vom 17. Juni 2010 erteilte und im Wesentlichen inhaltsgleiche 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen, die am 16. Juni 2015 
   auslaufen würde. Von der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien wurde bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger in Höhe von 
   2.392.414 Stückaktien Gebrauch gemacht, sodass die Ermächtigung fast 
   vollständig ausgenutzt wurde. Vor diesem Hintergrund soll eine neue 
   Ermächtigung auf Grundlage der gesetzlichen Höchstgrenze von fünf 
   Jahren geschaffen werden. 
 
   Die neu zu erteilende Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal 
   oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige 
   oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden. 
   Ferner kann die Ermächtigung auch durch Dritte ausgeübt werden, die 
   dabei für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr 
   abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen 
   handeln. Die auf der Grundlage der neu zu erteilenden Ermächtigung 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die von der 
   Gesellschaft auf sonstiger Grundlage erworben werden oder wurden und 
   sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden, gemäß § 71 Abs. 2 Satz 
   1 AktG zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft in 
   seiner jeweils aktuellen Höhe übersteigen. Anzurechnen sind dabei 
   gemäß § 71d AktG auch eigene Aktien, die von einem von der 
   Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
   Unternehmen oder von einem Dritten erworben bzw. gehalten werden, der 
   dabei für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr 
   abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen 
   handelt. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung 
   gemäß § 53a AktG zu wahren. Diesem Erfordernis trägt der 
   vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein 
   öffentliches Kaufangebot Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot 
   überzeichnet ist, kann die Annahme - statt im Verhältnis der 
   jeweiligen Beteiligung der andienenden Aktionäre am Grundkapital - 
   auch im Verhältnis der Anzahl der von den Aktionären jeweils 
   angedienten Aktien erfolgen. Da die Annahmequoten, die sich bei dem 
   letztgenannten Verfahren ergeben, von den Annahmequoten abweichen 
   können, die sich bei einer Annahme im Verhältnis der Beteiligung am 
   Grundkapital ergeben würden, liegt hierin zwar grundsätzlich eine 
   Beschränkung der Andienungsrechte der Aktionäre. Sie erleichtert 
   jedoch die technische Abwicklung des Angebots, da die relevante 
   Annahmequote sich bei diesem Verfahren ohne Weiteres aus der Anzahl 
   der angedienten Aktien ermitteln lässt und für die Durchführung des 
   Angebots insbesondere eine wertpapiermäßige Einbuchung von 
   Andienungsrechten bei allen Aktionären im Verhältnis ihrer jeweiligen 
   Beteiligung an der Gesellschaft entbehrlich ist. Zugleich wird mit der 
   Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien ebenfalls ein der 
   Gleichbehandlung der Aktionäre dienendes Verfahren angewandt, so dass 
   die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei einer 
   Überzeichnung eines öffentlichen Angebots der Gesellschaft zum Erwerb 
   eigener Aktien kann ferner eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen 
   werden. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel 
   unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise 
   einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären nach 
   Möglichkeit zu vermeiden; zum anderen lassen sich hierdurch ggf. 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten 
   vermeiden, wodurch die technische Abwicklung des Angebots erleichtert 
   wird. Die Abweichungen von den sich sonst ergebenden Annahmequoten, 
   die durch diese Vorgehensweise hinsichtlich der nicht bevorzugt 
   angenommenen Aktienbestände verursacht werden, sind in der Regel 
   gering, so dass auch insoweit die Interessen der Aktionäre angemessen 
   gewahrt sind. 
 
   Die auf Grundlage dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung der 
   Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft wieder 
   veräußert oder ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss eingezogen 
   werden. Ein Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist jedoch 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG ausgeschlossen. Die 
   Wiederveräußerung erfolgt grundsätzlich durch Verkauf über die Börse 
   oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots. 
 
   Daneben soll die Verwaltung auch ermächtigt werden, die erworbenen 
   Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, 
   insbesondere in den nachfolgenden Fällen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder im 
   Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots zu veräußern: 
 
   Eine solche anderweitige Veräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats zunächst dann möglich sein, wenn 
   die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenpreis der betreffenden Aktiengattung 
   nicht wesentlich unterschreitet. Diese in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung insbesondere in die 
   Lage, eigene Aktien zusätzlichen Aktionärsgruppen oder 
   Kooperationspartnern anzubieten und so den Aktionärskreis im Interesse 

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April 25, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

der Gesellschaft zu erweitern. Ferner soll es der Gesellschaft dadurch 
   ermöglicht werden, durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche 
   Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Wegen der 
   schnelleren Handlungsmöglichkeit kann hierbei regelmäßig ein höherer 
   Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei der 
   Veräußerung einer größeren Anzahl von Aktien über die Börse oder einem 
   unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden 
   Erwerbsangebots an alle Aktionäre. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage 
   vor Ablauf der Bezugsfrist; angesichts der Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, 
   insbesondere das sich auf mehrere Tage erstreckende 
   Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen 
   kann. Auch kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Die Veräußerung über die Börse erlaubt 
   grundsätzlich zwar ebenfalls die Erzielung eines marktnahen Preises. 
   Um zu vermeiden, dass beim Verkauf einer größeren Anzahl von Aktien 
   ein entsprechender Preisdruck entsteht, ist es jedoch auch beim 
   börslichen Verkauf in der Regel erforderlich, den Verkauf über einen 
   längeren Zeitraum zu strecken. Ein außerbörslicher Verkauf unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gibt der Gesellschaft demgegenüber die 
   Möglichkeit, kurzfristig und unabhängig von der Anzahl der zu 
   verkaufenden Aktien auf günstige Marktverhältnisse reagieren zu 
   können. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten 
   Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt 
   zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der 
   anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser 
   Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals zu 
   keinem Zeitpunkt überschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden 
   Aktien der Gesellschaft angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
   unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Mit dieser 
   Volumenbegrenzung wird einer Vorgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprochen. Da sich der Veräußerungspreis 
   für die eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die 
   Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen 
   der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben so grundsätzlich 
   die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die 
   Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. 
 
   Des Weiteren ist vorgesehen, den Vorstand zu ermächtigen, die 
   erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung für den 
   Erwerb von Sachleistungen zu verwenden. Welche Aktiengattung für 
   diesen Zweck eingesetzt wird, hängt von den Bedingungen der 
   Transaktion ab. Dabei muss das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls 
   ausgeschlossen werden können, da die entsprechenden Aktien sonst nicht 
   auf den Veräußerer der Sachleistung übertragen werden können. Eine 
   solche Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss kann aus 
   folgenden Gründen erforderlich werden: Die Gesellschaft steht in 
   vielfältigem Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, im 
   Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu 
   gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, sich mit anderen Unternehmen 
   zusammenzuschließen sowie sonstige Vermögensgegenstände, 
   einschließlich von Rechten und Forderungen, zu erwerben. Die im 
   Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft bestmögliche Umsetzung 
   dieser Möglichkeit kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines 
   Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung an 
   Unternehmen oder eines anderen Vermögensgegenstands über die Gewährung 
   von Aktien an der Sixt Aktiengesellschaft durchzuführen. Die Praxis 
   zeigt, dass die Eigentümer attraktiver Akquisitionsobjekte als 
   Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien 
   der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
   Vermögensgegenstände erwerben zu können, muss die Gesellschaft die 
   Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Wenn 
   sich Möglichkeiten zum Erwerb geeigneter Vermögensgegenstände 
   konkretisieren, wird die Verwaltung sorgfältig prüfen, ob sie von der 
   Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Sie 
   wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb 
   bzw. der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von 
   Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt. 
 
   Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, 
   soweit der Vorstand selbst betroffen ist, der Aufsichtsrat ermächtigt 
   werden, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   an Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft 
   oder einem von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden 
   Unternehmen stehen sowie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   und/oder von Geschäftsführungsorganen von abhängigen oder in 
   Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ('Berechtigte') als 
   aktienbasierte Vergütung zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen. Die 
   Einzelheiten der aktienbasierten Vergütung werden dabei vom Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats - und soweit Aktien an 
   Vorstandsmitglieder übertragen werden sollen - vom Aufsichtsrat 
   festgelegt. Für Unternehmen wie Sixt ist es heute üblich, ein 
   attraktives, erfolgsbezogenes Vergütungspaket anzubieten. Die 
   Gesellschaft möchte sich daher die Möglichkeit offenhalten, auch 
   aktienbasierte Vergütungsbestandteile anbieten zu können. Dadurch 
   können qualifizierte Mitarbeiter gehalten bzw. gewonnen und an das 
   Unternehmen gebunden werden. Eine solche, auch im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegende Vorgehensweise wird durch 
   die Verwendung erworbener eigener Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermöglicht. 
 
   Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten oder ausgegebenen eigenen 
   Aktien sollen jedoch - unter Berücksichtigung aller bestehenden und 
   neuen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss für Aktien bzw. 
   Schuldverschreibungen - auf ein Aktienvolumen von insgesamt 20 % des 
   Grundkapitals beschränkt sein. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt ihrer 
   Ausnutzung. Die Gesellschaft beabsichtigt mit dieser Grenze den 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung oder Ausgabe eigener Aktien 
   zu beschränken und weitere Bezugsrechtsausschlüsse wie z. B. bei einer 
   Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital gemäß dem Tagesordnungspunkt 8 
   mit einzubeziehen. Damit soll die Möglichkeit einer Verwässerung der 
   Aktionäre zusätzlich dem Volumen nach begrenzt werden. 
 
   Anstelle einer Wiederveräußerung soll der Vorstand auch ermächtigt 
   werden, die eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung einzuziehen. Die Einziehung kann dabei entweder durch 
   Herabsetzung des Grundkapitals oder gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG in 
   der Weise durchgeführt werden, dass das Grundkapital unverändert 
   bleibt, sich durch die Einziehung jedoch der Anteil der übrigen Aktien 
   am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG entsprechend erhöht. 
 
   Die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten zur Verwendung eigener 
   Aktien unter Bezugsrechtsausschluss bzw. zur Einziehung eigener Aktien 
   sollen in gleicher Weise auch für eigene Aktien bestehen, die auf 
   Grundlage einer vorangegangenen Ermächtigung der Hauptversammlung 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien erworben worden 
   sind. Sie gelten daher auch für solche Aktien, die ggf. noch bis zur 
   Erteilung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auf Grundlage 
   der letztjährigen Ermächtigung erworben werden. 
 
   Vorratsbeschlüsse mit verschiedenen Möglichkeiten zum 
   Bezugsrechtsausschluss - wie der hier unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
   Beschlussfassung vorgelegte - sind unter Berücksichtigung der 
   jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Gesellschaften national und 
   international üblich. Vorbehaltlich der bei Ausnutzung der 
   Ermächtigung anhand der konkreten Umstände vorzunehmenden Prüfung hält 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

der Vorstand einen Ausschluss des Bezugsrechts in den vorstehend 
   genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen grundsätzlich für 
   sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
   Über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand der 
   Hauptversammlung berichten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 6. Juni 2012 einberufenen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen 
   Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des 
   Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts: 
 
   Neben den in Punkt 6 der Tagesordnung vorgesehenen Möglichkeiten zum 
   Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt werden, 
   auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder Vorzugsaktien der 
   Gesellschaft unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Durch diese 
   zusätzliche Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der 
   Gesellschaft ergänzt, um den Erwerb eigener Aktien optimal 
   strukturieren zu können. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft 
   sein, entsprechende Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu 
   erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der 
   Erwerb von Aktien der Gesellschaft unter Einsatz von Derivaten soll, 
   wie schon die Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, 
   lediglich das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen. Die 
   Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Erwerb der 
   Aktien in Ausübung der Option nicht nach dem 5. Juni 2017 erfolgt. 
   Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der 
   bis zum 5. Juni 2017 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   keine eigenen Aktien aufgrund solcher Optionen erwirbt. 
 
   Bei der Veräußerung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem 
   Erwerber der Put-Option das Recht, auf den Inhaber lautende Stamm- 
   bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option jeweils 
   festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. 
   Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie bzw. 
   einen entsprechenden Veräußerungspreis für die Put-Option; diese 
   Optionsprämie bzw. der Veräußerungspreis für die Put-Option vergütet 
   unter Berücksichtigung unter anderem des Ausübungspreises, der 
   Laufzeit der Option und der Volatilität der betreffenden Aktiengattung 
   den Wert des Veräußerungsrechts, das der Erwerber mit der Put-Option 
   erhält. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, 
   die der Erwerber der Put-Optionen gezahlt hat, den von der 
   Gesellschaft für den Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. 
   Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber nur dann 
   wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der betreffenden Aktiengattung 
   zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er 
   dann die Aktie statt über die Börse zu dem höheren Ausübungspreis an 
   die Gesellschaft veräußern kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der 
   Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der 
   Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt 
   wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt der 
   Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am 
   Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf 
   diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch 
   die vereinnahmte Optionsprämie. 
 
   Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung 
   einer Optionsprämie bzw. des Erwerbspreises für die Call-Option das 
   Recht, eine jeweils vorher festgelegte Anzahl an Stamm- bzw. 
   Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem ebenfalls jeweils vorher 
   festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem 
   Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die 
   Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
   betreffenden Aktiengattung über dem Ausübungspreis liegt, da sie die 
   Aktien dann statt über die Börse zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom 
   Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die Liquidität der 
   Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der 
   festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss. 
 
   Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien ist 
   der in der jeweiligen Option vereinbarte Ausübungspreis. Dieser 
   Ausübungspreis kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der 
   betreffenden Aktiengattung am Tag des Abschlusses des 
   Optionsgeschäfts, er darf jedoch den arithmetischen Durchschnitt der 
   Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion nicht 
   stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die 
   betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) während der letzten drei Handelstage an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse vor Abschluss des betreffenden 
   Optionsgeschäfts um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht 
   mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Der 
   von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte Erwerbspreis bzw. die 
   hierfür gezahlte Optionsprämie darf ferner nicht wesentlich über und 
   der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für 
   Put-Optionen bzw. die hierfür von der Gesellschaft vereinnahmte 
   Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
   jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der 
   vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Hierdurch, sowie 
   durch die Verpflichtung, Optionen nur mit Aktien zu bedienen, die 
   unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse 
   innerhalb der Preisgrenzen erworben wurden, die gemäß der Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien unter Tagesordnungspunkt 6 auch für den 
   börslichen Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst gelten, 
   wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter 
   Einsatz von Derivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die 
   Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden 
   die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen 
   wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim 
   Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre 
   tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben 
   für die Ausgestaltung der Optionen und für die zur Belieferung 
   geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem 
   Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung 
   getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den 
   Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Optionsgeschäfte mit der 
   Gesellschaft abzuschließen. Durch den Ausschluss des Bezugs- und des 
   Andienungsrechts wird die Gesellschaft - anders als beim Angebot zur 
   Veräußerung von Put-Optionen an alle Aktionäre bzw. beim Angebot zum 
   Erwerb von Call-Optionen von allen Aktionären - in die Lage versetzt, 
   Optionsgeschäfte kurzfristig und unter Ausnutzung günstiger 
   Marktbedingungen abzuschließen. Beim Erwerb eigener Aktien unter 
   Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus 
   Put- und Call-Optionen soll Aktionären ferner ein Recht auf Andienung 
   ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Optionen 
   ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls 
   wäre der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener 
   Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen 
   Vorteile wären nicht erreichbar. 
 
   Vorbehaltlich der bei Ausnutzung der Ermächtigung anhand der konkreten 
   Umstände nochmals vorzunehmenden Prüfung, hält der Vorstand die 
   Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Bezugs- und Andienungsrechts der 
   Aktionäre beim Einsatz der vorstehend dargestellten Derivate für einen 
   Aktienrückkauf nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre 
   und des Interesses der Gesellschaft aus den aufgezeigten Gründen für 
   sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Der Vorstand wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die 
   nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
   unterrichten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital - soweit von ihm 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.