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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -2-

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2012 in Leipzig, Radisson Blu Hotel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.06.2012 in Leipzig, Radisson Blu Hotel mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2012 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Zörbig 
 
   ISIN DE000A0JL9W6 
   WKN A0JL9W 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, 4. Juni 2012, um 
   10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 
   5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011. Vorlage des 
           Lageberichts für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie Konzern mit dem erläuternden 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
           Geschäftsjahr 2011. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen nebst dem Vorschlag für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
           Corporate Events -> Hauptversammlung 2012 abrufbar. Diese 
           Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2011 in seiner Sitzung am 19. März 2012 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
           sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2011. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG zum 31. 
           Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           30.288.204,11 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. 
           Januar 2012 bis 30. Juni 2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer 
           für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           und deren Konzernabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. 
           Januar 2012 bis 30. Juni 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit der Bar- und 
           Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung des bestehenden 
           Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2007 beschlossene und 
           bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands zur 
           Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 
           31.500.000,00 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes 
           Kapital) läuft am 11. Juni 2012 aus. Damit die Gesellschaft 
           auch in den kommenden Jahren bei Bedarf ihre Eigenmittel 
           verstärken kann, soll eine neue Ermächtigung über ein 
           Genehmigtes Kapital entsprechend der bisherigen Ermächtigung 
           geschaffen werden. Die bestehende Ermächtigung soll mit 
           Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit 
             der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 3. Juni 2017 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
           entspricht 15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. 
 
 
           Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
           jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
           dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
           Der Vorstand wird auch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um 
           bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (in Worten: 
           fünfhunderttausend) neue Aktien an Mitarbeiter der VERBIO 
           Vereinigte BioEnergie AG oder mit der VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie AG i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
           auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingung der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 3. Juni 
           2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
           Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
       (2)   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2007 beschlossene 
           Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 4 
           der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
           Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       (3)   Satzungsänderung 
 
 
 
           § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 3. Juni 2017 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
           entspricht 15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. 
 
 
           Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:21 ET (13:21 GMT)

der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
           jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
           dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
           Der Vorstand ist auch ermächtigt das Bezugsrecht der Aktionäre 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu 
           einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 neue Aktien an 
           Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG oder mit der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. §§ 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingung der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 3. Juni 
           2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
           Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Anpassung von § 2 Absatz 
           1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) 
 
 
           Der Gegenstand des Unternehmens konzentrierte sich bislang auf 
           die Herstellung und den Vertrieb von Kraftstoffen und 
           Veredelungsprodukten auf der Basis organischer Grundstoffe, 
           die Energiegewinnung unter Verwendung regenerativer 
           Energiequellen, die Konzeption und Errichtung von Anlagen zur 
           Herstellung biogener Kraftstoffe und zur Energiegewinnung aus 
           regenerativen Energiequellen sowie den Handel mit biogenen 
           Kraftstoffen, organischen Grundstoffen und 
           Veredelungsprodukten. Um die strategische Ausrichtung der 
           Gesellschaft künftig auch durch Handelsaktivitäten zu 
           untermauern, soll der Handel mit fossilen Kraftstoffen weiter 
           ausgebaut werden. Dies macht die Anpassung des Gegenstands des 
           Unternehmens erforderlich. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Absatz 1 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der 
           Vertrieb von Kraftstoffen und Veredelungsprodukten auf der 
           Basis organischer Grundstoffe, die Energiegewinnung unter 
           Verwendung regenerativer Energiequellen, die Konzeption und 
           Errichtung von Anlagen zur Herstellung biogener Kraftstoffe 
           und zur Energiegewinnung aus regenerativen Energiequellen 
           sowie der Handel mit biogenen und fossilen Kraftstoffen, 
           organischen Grundstoffen und Veredelungsprodukten.' 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals gemäß § 203 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 AktG 
   i.V.m. § 186 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung 
 
   Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 
   186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 liegt vom Tag der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der VERBIO Vereinigte BioEnergie 
   AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig und Augustusplatz 9, 04109 Leipzig 
   sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. 
   Er ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate 
   Events -> Hauptversammlung 2012 zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird 
   jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift erteilt. 
 
   Die Gesellschaft macht den Inhalt des Berichts wie folgt bekannt: 
 
   Die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2007 beschlossene 
   Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft (EUR 63.000.000,00) um bis zu EUR 31.500.000,00 gemäß § 4 
   Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital) läuft am 11. Juni 2012 aus. 
   Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft im Hinblick auf 
   Kapitalerhöhungen beizubehalten, soll ein neues Genehmigtes Kapital in 
   Höhe von EUR 31.500.000,00 - dies entspricht 50% des bei der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden. Das 
   bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung in Höhe von 
   EUR 31.500.000,00 soll entsprechend mit Wirksamwerden der neuen 
   Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
   Durch diese Ermächtigung wird der Vorstand der Gesellschaft, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats, in einem angemessenen Rahmen in die Lage 
   versetzt, die Eigenkapitalausstattung der VERBIO Vereinigte BioEnergie 
   AG an die geschäftlichen Erfordernisse, insbesondere an die vom 
   Vorstand verfolgte strategische Weiterentwicklung des Konzerns und an 
   die gezielte Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in dynamischen 
   Märkten anzupassen. Das Genehmigte Kapital dient ferner auch der 
   Finanzierung möglicher Beteiligungserwerbe. Um diese Ziele mit der 
   erforderlichen Flexibilität erreichen zu können, muss die Gesellschaft 
   - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
   notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da 
   Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft 
   hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig 
   ist. So soll unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ein langfristiger und kontinuierlicher 
   Ertragszuwachs erzielt werden. 
 
   Im Falle einer Aktienausgabe gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
   ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das entspricht 
   15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, 
   auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne 
   Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung 
   zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im Zusammenhang 
   mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern einsetzen zu können, um die Wettbewerbsposition der 
   Gesellschaft zu verbessern. Dabei zeigt sich, dass beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in 
   der Regel größere Einheiten betroffen sind. Vielfach müssen hierbei 
   sehr hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können 
   oder sollen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr in Geld erbracht werden. 
   Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf, als Gegenleistung Aktien 
   der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit, eigene 
   Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen 
   Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. 
   Gleichzeitig wird die Liquidität der Gesellschaft durch die Ausgabe 
   neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital als Gegenleistung für 
   Akquisitionen geschont. Die Verwaltung will die Möglichkeit der 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   aus dem Genehmigten Kapital in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der 
   Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu 
   begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet 
   werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung all 
   dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Wird das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand soll jedoch 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
   von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:21 ET (13:21 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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