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DGAP-HV: Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2012 in Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Conergy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.06.2012 in Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.04.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CONERGY AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE000A1KRCK4 - 
 
   - WKN A1KRCK - 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2012 
 
   der Gesellschaft ein, die am 
 
   Dienstag, den 5. Juni 2012 um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
   in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
   stattfindet. 
 
 
   TAGESORDNUNG 
   UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE DER VERWALTUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der 
           Conergy AG zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte für die 
           Conergy AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zum 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
           Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen 
           auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
           Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
           für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Konzernabschlusses und des 
           Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2012 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
             Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
       b)    Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
             Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Prüfer für die 
             prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und 
             des Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahrs 2012 bestellt. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutscher Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit 
           eingeholt. Der Wahlvorschlag bezieht sich entsprechend den 
           gesetzlichen Regelungen lediglich auf das laufende 
           Geschäftsjahr. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestätigung der 
           Ablehnung eines Sonderprüfungsantrags durch die 
           außerordentliche Hauptversammlung vom 25. Februar 2011 sowie 
           die höchst vorsorgliche Aufhebung der Anordnung einer 
           Sonderprüfung 
 
 
           Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
           25. Februar 2011 wurde vom Aktionär Hess ein Antrag auf 
           Anordnung einer Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG und auf 
           Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Ole-Hagen Zachriat zum 
           Sonderprüfer im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen von 
           Vorstand und Aufsichtsrat gestellt, unter anderem im 
           Zusammenhang mit der Feststellung eines Verlusts in Höhe der 
           Hälfte des Grundkapitals, die auf der Hauptversammlung 
           angezeigt wurde (der Sonderprüfungsantrag). 
 
 
           Der Sonderprüfungsantrag wurde zur Abstimmung gestellt, 
           woraufhin zunächst eine Zustimmungsquote von ca. 99 % 
           ausgezählt wurde. Dieses Ergebnis wurde vom Versammlungsleiter 
           jedoch nicht festgestellt, weil der Vertreter eines 
           Großaktionärs Widerspruch gegen die Abstimmung über den 
           Sonderprüfungsantrag erhob und seine Wahlhandlung anfocht. Er 
           begründete dies damit, dass er irrtümlich mit 'Ja' gestimmt 
           habe, er aber eigentlich wie bei dem gleichfalls zur 
           Abstimmung gestellten Antrag zur Geltendmachung von 
           Schadensersatzansprüchen mit 'Nein' stimmen wollte. Die 
           Anordnungen des Versammlungsleiters, die wegen Versprechern 
           unklar gewesen seien, sowie die Angaben der mit dem Einsammeln 
           der Stimmkarten beauftragten Mitarbeiter zum Verfahren der 
           Stimmabgabe hätten ihn verwirrt. Daraufhin wurde nach Prüfung 
           des Sachverhaltes durch den Versammlungsleiter der 
           Abstimmungsvorgang hinsichtlich des Sonderprüfungsantrags 
           wiederholt. Die erneute Abstimmung führte zu einer 
           Zustimmungsquote von ca. 0,5 % der vertretenen Stimmen. 
           Daraufhin stellte der Versammlungsleiter fest, dass der 
           Sonderprüfungsantrag abgelehnt sei. 
 
 
           Derzeit sind Anfechtungsklagen gegen den ablehnenden Beschluss 
           der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Februar 2011 
           über den Sonderprüfungsantrag verbunden mit positiven 
           Feststellungsklagen auf Anordnung der Sonderprüfung sowie der 
           Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Ole-Hagen Zachriat zum 
           Sonderprüfer im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen 
           Oberlandesgericht anhängig. Der Vorstand hält sowohl die 
           Nichtfeststellung des Zustandekommens eines zustimmenden 
           Beschlusses über den Sonderprüfungsantrag als auch die 
           Feststellung der Ablehnung des Sonderprüfungsantrags für 
           rechtmäßig. 
 
 
           Um hinsichtlich der Beschlusslage über den 
           Sonderprüfungsantrag mit Wirkung für die Zukunft 
           Rechtssicherheit zu schaffen, soll der angefochtene ablehnende 
           Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. 
           Februar 2011 über den Sonderprüfungsantrag bestätigt werden. 
           Ferner soll - höchst vorsorglich für den Fall, dass die 
           außerordentliche Hauptversammlung vom 25. Februar 2011 dem 
           Sonderprüfungsantrag entgegen der Rechtsmeinung des Vorstands 
           und seiner Rechtsberater zugestimmt haben sollte - eine 
           aufgrund des (ersten) Beschlusses vom 25. Februar 2011 etwaig 
           bestehende Anordnung einer Sonderprüfung im Sinne des 
           Sonderprüfungsantrags aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
 
       a)    den von der außerordentlichen Hauptversammlung am 
             25. Februar 2011 vom Versammlungsleiter festgestellten 
             Beschluss über die Ablehnung des Sonderprüfungsantrags gem. 
             § 244 AktG zu bestätigen; sowie 
 
 
       b)    höchst vorsorglich für den Fall, dass die 
             außerordentliche Hauptversammlung vom 25. Februar 2011 dem 
             Sonderprüfungsantrag entgegen der Rechtsmeinung des 
             Vorstands und seiner Rechtsberater zugestimmt haben sollte, 
             eine aufgrund des nicht festgestellten Beschlusses vom 25. 
             Februar 2011 etwaig bestehende Anordnung einer Sonderprüfung 
             im Sinne des Sonderprüfungsantrags aufzuheben. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung eines 
           genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals und einen Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Gemäß § 5 Abs. 3 der derzeitigen Satzung besteht noch ein 
           genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 100.000.000,00, von 
           dem bis zum 9. Juni 2014 Gebrauch gemacht werden kann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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