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DGAP-HV: Conergy AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2012 in Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Conergy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.06.2012 in Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.04.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CONERGY AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE000A1KRCK4 - 
 
   - WKN A1KRCK - 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2012 
 
   der Gesellschaft ein, die am 
 
   Dienstag, den 5. Juni 2012 um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
   in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
   stattfindet. 
 
 
   TAGESORDNUNG 
   UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE DER VERWALTUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der 
           Conergy AG zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte für die 
           Conergy AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zum 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
           Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen 
           auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
           Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
           für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Konzernabschlusses und des 
           Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2012 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
             Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
       b)    Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
             Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Prüfer für die 
             prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und 
             des Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahrs 2012 bestellt. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutscher Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit 
           eingeholt. Der Wahlvorschlag bezieht sich entsprechend den 
           gesetzlichen Regelungen lediglich auf das laufende 
           Geschäftsjahr. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestätigung der 
           Ablehnung eines Sonderprüfungsantrags durch die 
           außerordentliche Hauptversammlung vom 25. Februar 2011 sowie 
           die höchst vorsorgliche Aufhebung der Anordnung einer 
           Sonderprüfung 
 
 
           Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
           25. Februar 2011 wurde vom Aktionär Hess ein Antrag auf 
           Anordnung einer Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG und auf 
           Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Ole-Hagen Zachriat zum 
           Sonderprüfer im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen von 
           Vorstand und Aufsichtsrat gestellt, unter anderem im 
           Zusammenhang mit der Feststellung eines Verlusts in Höhe der 
           Hälfte des Grundkapitals, die auf der Hauptversammlung 
           angezeigt wurde (der Sonderprüfungsantrag). 
 
 
           Der Sonderprüfungsantrag wurde zur Abstimmung gestellt, 
           woraufhin zunächst eine Zustimmungsquote von ca. 99 % 
           ausgezählt wurde. Dieses Ergebnis wurde vom Versammlungsleiter 
           jedoch nicht festgestellt, weil der Vertreter eines 
           Großaktionärs Widerspruch gegen die Abstimmung über den 
           Sonderprüfungsantrag erhob und seine Wahlhandlung anfocht. Er 
           begründete dies damit, dass er irrtümlich mit 'Ja' gestimmt 
           habe, er aber eigentlich wie bei dem gleichfalls zur 
           Abstimmung gestellten Antrag zur Geltendmachung von 
           Schadensersatzansprüchen mit 'Nein' stimmen wollte. Die 
           Anordnungen des Versammlungsleiters, die wegen Versprechern 
           unklar gewesen seien, sowie die Angaben der mit dem Einsammeln 
           der Stimmkarten beauftragten Mitarbeiter zum Verfahren der 
           Stimmabgabe hätten ihn verwirrt. Daraufhin wurde nach Prüfung 
           des Sachverhaltes durch den Versammlungsleiter der 
           Abstimmungsvorgang hinsichtlich des Sonderprüfungsantrags 
           wiederholt. Die erneute Abstimmung führte zu einer 
           Zustimmungsquote von ca. 0,5 % der vertretenen Stimmen. 
           Daraufhin stellte der Versammlungsleiter fest, dass der 
           Sonderprüfungsantrag abgelehnt sei. 
 
 
           Derzeit sind Anfechtungsklagen gegen den ablehnenden Beschluss 
           der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Februar 2011 
           über den Sonderprüfungsantrag verbunden mit positiven 
           Feststellungsklagen auf Anordnung der Sonderprüfung sowie der 
           Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Ole-Hagen Zachriat zum 
           Sonderprüfer im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen 
           Oberlandesgericht anhängig. Der Vorstand hält sowohl die 
           Nichtfeststellung des Zustandekommens eines zustimmenden 
           Beschlusses über den Sonderprüfungsantrag als auch die 
           Feststellung der Ablehnung des Sonderprüfungsantrags für 
           rechtmäßig. 
 
 
           Um hinsichtlich der Beschlusslage über den 
           Sonderprüfungsantrag mit Wirkung für die Zukunft 
           Rechtssicherheit zu schaffen, soll der angefochtene ablehnende 
           Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. 
           Februar 2011 über den Sonderprüfungsantrag bestätigt werden. 
           Ferner soll - höchst vorsorglich für den Fall, dass die 
           außerordentliche Hauptversammlung vom 25. Februar 2011 dem 
           Sonderprüfungsantrag entgegen der Rechtsmeinung des Vorstands 
           und seiner Rechtsberater zugestimmt haben sollte - eine 
           aufgrund des (ersten) Beschlusses vom 25. Februar 2011 etwaig 
           bestehende Anordnung einer Sonderprüfung im Sinne des 
           Sonderprüfungsantrags aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
 
       a)    den von der außerordentlichen Hauptversammlung am 
             25. Februar 2011 vom Versammlungsleiter festgestellten 
             Beschluss über die Ablehnung des Sonderprüfungsantrags gem. 
             § 244 AktG zu bestätigen; sowie 
 
 
       b)    höchst vorsorglich für den Fall, dass die 
             außerordentliche Hauptversammlung vom 25. Februar 2011 dem 
             Sonderprüfungsantrag entgegen der Rechtsmeinung des 
             Vorstands und seiner Rechtsberater zugestimmt haben sollte, 
             eine aufgrund des nicht festgestellten Beschlusses vom 25. 
             Februar 2011 etwaig bestehende Anordnung einer Sonderprüfung 
             im Sinne des Sonderprüfungsantrags aufzuheben. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung eines 
           genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals und einen Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Gemäß § 5 Abs. 3 der derzeitigen Satzung besteht noch ein 
           genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 100.000.000,00, von 
           dem bis zum 9. Juni 2014 Gebrauch gemacht werden kann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Conergy AG: Bekanntmachung der -2-

(Genehmigtes Kapital 2009). Ferner besteht gemäß § 5 Abs. 9 
           der derzeitigen Satzung noch ein weiteres genehmigtes Kapital 
           in Höhe von bis zu EUR 99.044.464,00, von dem bis zum 4. 
           Oktober 2015 Gebrauch gemacht werden kann (Genehmigtes Kapital 
           2010). Das Genehmigte Kapital 2009 ist durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 geschaffen und am 28. 
           Dezember 2009 im Handelsregister eingetragen worden. Das 
           Genehmigte Kapital 2010 ist durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 5. Oktober 2010 geschaffen und am 23. 
           Februar 2011 im Handelsregister eingetragen worden. Das 
           Genehmigte Kapital 2009 und das Genehmigte Kapital 2010 sind 
           bislang nicht ausgenutzt worden. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2009 und das Genehmigte Kapital 2010 
           entsprechen in der Summe 50 % des bei der Eintragung der 
           beiden Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals der 
           Gesellschaft in Höhe von EUR 398.088.928,00, das aufgrund von 
           Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. 
           Februar 2011 zunächst um EUR 348.327.812,00 auf EUR 
           49.761.116,00 herabgesetzt und anschließend um EUR 
           110.034.191,00 auf die aktuelle Grundkapitalziffer in Höhe von 
           EUR 159.795.307,00 erhöht worden ist. Um sicherzustellen, dass 
           die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
           Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
           Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
           anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 
           2009 und das Genehmigte Kapital 2010 durch ein neu zu 
           schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu 
           schaffende genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe 
           von 50 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. 
           EUR 79.897.653,00, haben und bis zum 4. Juni 2017 ausgeübt 
           werden können (Genehmigtes Kapital 2012). Durch die darin 
           liegende Beschränkung der Ermächtigung gegenüber dem 
           Genehmigten Kapital 2009 und dem Genehmigten Kapital 2010 ist 
           davon auszugehen, dass der Erwerb von Conergy-Aktien für 
           Investoren attraktiver wird, weil sich das Risiko einer 
           potenziellen Verwässerung verringert. Um das für Investoren 
           bestehende potenzielle Risiko einer Verwässerung zusätzlich zu 
           minimieren, soll darüber hinaus für den Fall einer - bis zur 
           Eintragung des nachfolgend bestimmten Genehmigten Kapitals 
           2012 möglichen - Ausübung des Genehmigten Kapitals 2009 
           und/oder des Genehmigten Kapitals 2010 eine Anrechnung auf das 
           nachfolgend bestimmte Genehmigte Kapital 2012 erfolgen. 
 
 
           Des Weiteren würde durch die Neuschaffung des Genehmigten 
           Kapitals 2012 zusätzliche Klarheit hinsichtlich des Betrages 
           geschaffen, bis zu dem bei Ausgabe von Aktien gegen 
           Bareinlagen ein Bezugsrechtsausschluss möglich ist, wenn der 
           Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht 
           wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das Genehmigte Kapital 2009 in § 5 Abs. 3 der 
             Satzung sowie das Genehmigte Kapital 2010 in § 5 Abs. 9 der 
             Satzung werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
             des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2012 
             aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2009 und des Genehmigten 
             Kapitals 2010 bleiben der Vorstand und der Aufsichtsrat 
             berechtigt, diese Ermächtigungen im Rahmen ihrer jeweiligen 
             Grenzen auszuüben, wobei im Falle einer Ausübung des 
             Genehmigten Kapitals 2009 und/oder des Genehmigten Kapitals 
             2010 eine Anrechnung auf das nachfolgend bestimmte neue 
             Genehmigte Kapital 2012 nach Maßgabe der nachfolgenden 
             Beschlussvorschläge zu Buchstabe b) und c) erfolgt. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
             Juni 2017 um insgesamt bis zu EUR 79.897.653,00 
             ('Maximalbetrag') durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
             insgesamt bis zu 79.897.653 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
             Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die 
             nach Einberufung dieser Hauptversammlung aufgrund der 
             Ausübung des Genehmigten Kapitals 2009 und/oder des 
             Genehmigten Kapitals 2010 ausgegeben werden. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 
             1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
             ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (2)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         (3)   soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               den Betrag von insgesamt EUR 15.979.530,00 oder, sollte 
               dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
               erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
               Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis 
               der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
               gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet; 
 
 
         (4)   soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziff. (3) ist der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals (endgültig) anzurechnen, der auf 
             neue Aktien entfällt, die nach Einberufung dieser 
             Hauptversammlung aufgrund der Ausübung des Genehmigten 
             Kapitals 2009 und/oder des Genehmigten Kapitals 2010 unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
             Ferner ist auf den Höchstbetrag nach obiger Ziff. (3) der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue 
             oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
             sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 

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April 27, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2012 und, falls das Genehmigte Kapital 2012 bis zum 
             4. Juni 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
             sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 der Satzung wird in Abs. 3 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
             Juni 2017 um insgesamt bis zu EUR 79.897.653,00 
             (Maximalbetrag) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
             insgesamt bis zu 79.897.653 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
             Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die 
             aufgrund der Ausübung des genehmigten Kapitals 2009, 
             geschaffen durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juni 
             2009 und eingetragen im Handelsregister am 28. Dezember 2009 
             (Genehmigtes Kapital 2009), oder des genehmigten Kapitals 
             2010, geschaffen durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. 
             Oktober 2010 und eingetragen im Handelsregister am 23. 
             Februar 2011 (Genehmigtes Kapital 2010), ausgegeben worden 
             sind. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 
             1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               den Betrag von insgesamt EUR 15.979.530,00 oder, sollte 
               dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
               erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
               Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis 
               der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
               gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet; 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach § 5.3 lit. c) der Satzung ist der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals (endgültig) anzurechnen, 
             der auf neue Aktien entfällt, die aufgrund der Ausübung des 
             Genehmigten Kapitals 2009 und/oder des Genehmigten Kapitals 
             2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 
             Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             worden sind. 
 
 
             Ferner ist auf den Höchstbetrag nach § 5.3 lit. c) der 
             Satzung der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
             der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie 
             der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
             entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
             einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
             sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach der Regelung 
             des vorstehenden Satzes wegen der Ausübung von 
             Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
             Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 
             Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
             ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit 
             die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
             Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
             Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
             bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2012 und, falls das Genehmigte Kapital 2012 bis zum 
             4. Juni 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
             sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Änderung von § 10.2 der 
           Satzung 
 
 
           § 10 Abs. 2 der Satzung regelt die Modalitäten der Einberufung 
           der Sitzungen des Aufsichtsrats. Gegenwärtig ist vorgesehen, 
           dass die Sitzungen des Aufsichtsrats im Regelfall schriftlich 
           einzuberufen sind. Diese Bestimmungen sollen vor dem 
           Hintergrund neuer technischer Möglichkeiten und zur Steigerung 
           der Flexibilität dahin geändert werden, dass die Sitzungen 
           künftig auch durch Telefax, durch E-Mail oder auf einem 
           anderen Wege elektronischer Kommunikation einberufen werden 
           können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 10 der Satzung wird in Abs. 2 wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden 
           schriftlich, durch Telefax, durch E-Mail oder auf einem 
           anderen Wege elektronischer Kommunikation mit einer Frist von 
           zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden 
           der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung 
           nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende 
           die Ladungsfrist angemessen abkürzen und die Sitzung darüber 
           hinaus auch mündlich oder fernmündlich einberufen. Mit der 
           Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen 
           und etwaige Beschlussvorschläge sowie Ort und Zeit der Sitzung 
           zu übermitteln.' 
 
 
   Bericht des Vorstands 
   an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 
   6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 
   2 AktG: 
 
   Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2012) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
   Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
   erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist 
   die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus 
   der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 
   Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft 

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April 27, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.