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DGAP-HV: Kontron AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in Freising mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Kontron AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Kontron AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.06.2012 in Freising mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
27.04.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   KONTRON AG 
 
   Eching 
 
   - ISIN DE0006053952 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2012 
   am Mittwoch, dem 6. Juni 2012, um 10:00 Uhr 
 
   in die Luitpoldhalle, Luitpoldanlage 1, 85356 Freising, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Kontron AG zum 31. 
           Dezember 2011 nebst Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
           Geschäftsjahr 2011 (einschließlich des erläuternden Berichts 
           des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns sind im Internet unter 
           http://www.kontron.com/hauptversammlung verfügbar und werden 
           in der Hauptversammlung ausliegen. Sie werden den Aktionären 
           auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 17.918.575,34 einen 
           Betrag in Höhe von EUR 11.114.209,60 zur Ausschüttung einer 
           Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigte Stückaktie zu 
           verwenden und den danach verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 
           6.804.365,74 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
           Die Ausschüttung der Dividende erfolgt ab dem 7. Juni 2012. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (derzeit 111.976 
           Stück), die nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Zeitpunkt 
           der Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn 
           weitere Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall 
           wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 
           EUR 0,20 je dividendenberechtigte Stückaktie ein entsprechend 
           angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2011 
           amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2011 
           amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (einschließlich der 
           im Juni 2011 ausgeschiedenen Mitglieder Prof. Dr. Georg Färber 
           und Dipl.-Kfm. Michael Wilhelm) für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die 
           Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           beschließen. 
 
 
           Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der 
           Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, 
           der im Geschäftsbericht 2011 als Teil des Corporate Governance 
           Berichts abgedruckt ist. Der Geschäftsbericht ist im Internet 
           unter http://www.kontron.com/hauptversammlung abrufbar. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System der 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 55.683.024,00 und ist eingeteilt in 
   55.683.024 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
   in Höhe von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und 
   Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   somit 55.683.024. 
 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 111.976 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen der 
   Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine 
   Stimmrechte zu. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts sowie Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
   rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren 
   zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss 
   in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat 
   sich auf den Beginn des 16. Mai 2012, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), 
   zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft bis zum Ablauf des 30. Mai 2012 (24:00 Uhr) bei 
   folgender Anmeldestelle zugehen: 
 
   Kontron AG 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS40GM 
   D-80311 München 
   Fax: + 49 (0) 89 5400 2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das 
   ihm über das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur 
   Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende 
   Kreditinstitut zurückschickt. Das depotführende Kreditinstitut wird 
   dann diese Anmeldung bei der Gesellschaft unter vorgenannter Anschrift 
   einreichen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten 
   Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa 
   zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat allerdings keine Bedeutung 
   für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben 
   lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
   berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine 
   sonstige Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder 10 AktG 
   gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird, 
   bedarf die Erteilung der Vollmacht zumindest der Textform (§ 126b 
   BGB). Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und sonstigen Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
   gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen enthält die 
   Satzung der Gesellschaft keine Vorgaben. Diese können zum Verfahren 
   für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen, weil 
   sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die 
   Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu 
   Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form 
   der Vollmacht in Verbindung zu setzen. 
 
   Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, 
   das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet 
   sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch im Internet unter 
   http://www.kontron.com/hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner 
   kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die 
   folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   Kontron AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   D-81241 München 
   Fax: +49 (0) 89 889 690 655 
   E-Mail: kontron@better-orange.de 
 
   Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall 
   einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der 
   Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur 
   Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
   entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten 
   die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und 
   steht auch im Internet unter http://www.kontron.com/hauptversammlung 
   zur Verfügung. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft müssen 
   spätestens bis zum Ablauf des 5. Juni 2012 bei der zuvor genannten 
   Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. 
   deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung 
   des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
   127 und § 131 Abs. 1 AktG 
 
     1.    Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
           des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
           500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können 
           gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
           Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
           beiliegen. 
 
 
           Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
           vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag 
           der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das 
           Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft daher spätestens 
           bis zum 6. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene 
           Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen 
           ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Kontron AG 
           unter folgender Adresse zu richten: 
 
 
           Vorstand der Kontron AG 
           Oskar-von-Miller-Straße 1 
           D-85386 Eching 
 
 
           Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre gemäß § 122 
           Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachweisen, dass sie 
           seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Bislang 
           ist nicht abschließend geklärt, auf welchen Zeitpunkt für die 
           Berechnung der dreimonatigen Vorbesitzzeit abzustellen ist. 
           Die Regelungen werden zum Teil so ausgelegt, dass vom Tag des 
           Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft 
           zurückzurechnen ist (so die wohl überwiegende Auffassung). 
           Nach der Gegenmeinung soll vom Tag der Hauptversammlung 
           zurückzurechnen sein. Die Gesellschaft legt die letztgenannte, 
           für die Aktionäre günstigere Auslegung zugrunde und wird 
           ordnungsgemäße Verlangen daher bereits dann berücksichtigen, 
           wenn der/die Antragsteller nachweist/nachweisen, dass er/sie 
           seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
           Inhaber der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Frist 
           ist der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Die 
           Aktien müssen danach also spätestens seit dem 6. März 2012, 
           0:00 Uhr, gehalten werden. Ferner ist bei der Berechnung der 
           Aktienbesitzzeit § 70 AktG zu berücksichtigen; nach dieser 
           Vorschrift sind ggf. auch bestimmte andere Zeiten als 
           Aktienbesitzzeit zu werten. 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
           soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
           zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
           die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
           Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
           http://www.kontron.com/hauptversammlung bekannt gemacht und 
           den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
     2.    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
           1, 127 AktG 
 
 
           Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
           Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den 
           Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit 
           einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von 
           der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie 
           spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis 
           zum 22. Mai 2012, 24:00 Uhr, an folgende Adresse zu richten: 
 
 
           Kontron AG 
           Investor Relations 
           Oskar-von-Miller-Straße 1 
           D-85386 Eching 
           Fax: +49 (0) 8165 77-222 
           E-Mail: investor.relations@kontron.com 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
           nicht zugänglich gemacht. 
 
 
           Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft 
           zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären 
           einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
           sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet 
           unter http://www.kontron.com/hauptversammlung veröffentlichen. 
 
 
           Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag 
           eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
           Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch 
           nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG 
           genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag 
           unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der 
           Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
           Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich 
           gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft 
           der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 
           1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn 
           sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.