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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2012 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
02.05.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PVA TePla AG 
 
   Wettenberg 
 
   - ISIN: DE0007461006 - 
   - Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 13. Juni 2012 in Gießen 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 
   dem 13. Juni 2012, um 14:00 Uhr (Einlass ab 13:00 Uhr) in der 
   Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Konzernabschlusses per 31. Dezember 2011 nebst den 
           jeweiligen Lageberichten sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
           und 5 HGB und § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden 
   unter: 
 
   http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- 
   und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von Euro 
   24.902.616,70 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
        Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15     EUR 3.262.498,20 
        auf jede dividendenberechtigte Stückaktie 
        für das Geschäftsjahr 2011 
 
        Gewinnvortrag                                EUR 21.640.118,50 
 
   Die Dividende wird voraussichtlich am 14. Juni 2012 gezahlt. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das am 31.12.2011 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das am 31.12.2011 beendete Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & 
   Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten 
           Kapitals und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
   Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 ein Genehmigtes Kapital, das den 
   Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in den dortigen 
   Grenzen zu erhöhen. Diese Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 
   14.06.2012 befristet. Um der Gesellschaft auch nach dem Auslaufen 
   dieser Ermächtigung die nötige Flexibilität und alle Handlungsoptionen 
   für eine rasche Kapitalerhöhung zu erhalten, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 5 der Satzung 
           wird vorsorglich formell aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2017 
           das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
           10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen 
             von Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen auszugeben; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die 
             Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und 
             der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren 
             rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10 % 
             des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             durch deren Eintragung in das Handelsregister vorhandenen 
             Grundkapitals, insgesamt also EUR 2.174.998,80, nicht 
             übersteigt. Für die Frage des Ausnutzens dieser 10 %-Grenze 
             ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
             Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
           Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
           Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           entsprechend anzupassen. 
 
 
           § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(5)  Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 
             2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb 
               von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
               an Unternehmen auszugeben; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
               unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue 
               Aktien erfasst, deren rechnerischer Anteil am Grundkapital 
               der Gesellschaft 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               dieser Ermächtigung durch deren Eintragung in das 
               Handelsregister vorhandenen Grundkapitals, insgesamt also 
               EUR 2.174.998,80 nicht übersteigt. Für die Frage des 
               Ausnutzens dieser 10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
     7.    Zustimmung zu dem Organschaftsvertrag zwischen der 
           PVA TePla AG einerseits und der PVA TePla Analytical Systems 
           GmbH andererseits 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Organschaftsvertrag vom 
   23.04.2012 zwischen der PVA TePla AG einerseits und ihrer 
   Tochtergesellschaft PVA TePla Analytical Systems GmbH andererseits 
   zuzustimmen. 
 
   Zwischen der PVA TePla AG und der zuvor genannten hundert prozentigen 
   Tochtergesellschaft wurde am 23.04.2012 ein Organschaftsvertrag mit 
   den folgenden wesentlichen Regelungen geschlossen: 
 
   Der Organschaftsvertrag besteht aus zwei Teilen, nämlich einem 
   Beherrschungsvertrag und einem Ergebnisabführungsvertrag. Mit dem 
   Beherrschungsvertrag unterstellt die PVA TePla Analytical Systems GmbH 
   ihre Leitung den Weisungen der PVA TePla AG. Mit dem 
   Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sie sich, ihren gesamten 
   jeweiligen Jahresüberschuss vorbehaltlich der Bildung näher 
   bezeichneter Rücklagen an die PVA TePla AG abzuführen. Diese 
   verpflichtet sich im Gegenzug, Jahresfehlbeträge der PVA TePla 
   Analytical Systems GmbH im Einklang mit den aktienrechtlichen 
   Vorschriften (§ 302 AktG) auszugleichen. Nachdem die PVA TePla 
   Analytical Systems GmbH keine außenstehenden Gesellschafter hat, sind 
   Ausgleichszahlungen an Dritte nicht vorgesehen. Der 
   Organschaftsvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2016 und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

verlängert sich danach um jeweils ein Jahr. Er kann mit einer Frist 
   von sechs Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt werden, vorher 
   nur aus wichtigem Grund. Der Organschaftsvertrag gilt vorbehaltlich 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der PVA TePla AG. Die 
   Gesellschafterversammlung der PVA TePla Analytical Systems GmbH hat 
   bereits zugestimmt. 
 
   Hinweis zum Tagesordnungspunkt 7 
 
   Die folgenden Unterlagen stehen auf der Internetseite der PVA TePla AG 
   unter 
 
 
   http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung: 
 
     a.    Organschaftsvertrag zwischen der PVA TePla AG und 
           der PVA TePla Analytical Systems GmbH, 
 
 
     b.    die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PVA TePla 
           AG der letzten drei Jahre, 
 
 
     c.    die Jahresabschlüsse der PVA TePla Analytical 
           Systems GmbH der letzten drei Jahre, 
 
 
     d.    der Bericht des Vorstands der PVA TePla AG zum 
           Organschaftsvertrag mit der PVA TePla Analytical Systems GmbH. 
 
 
   II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
     a)    Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung 
           - Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des 
           Genehmigten Kapitals 
 
 
           Da die bestehende Ermächtigung am 14. Juni 2012 ausläuft, soll 
           der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt werden, bis 
           zum 30. Juni 2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu 
           insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
 
           Wenn die Verwaltung von der vorgeschlagenen Ermächtigung, das 
           Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht für 
           Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, um einen runden 
           Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. 
 
 
           Darüber hinaus soll dem Vorstand auch die Möglichkeit 
           eingeräumt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um die neuen Aktien im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von 
           Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Sacheinlagen einzusetzen oder im Sinne von § 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Aktien zu einem Ausgabebetrag, 
           der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, 
           auszugeben. 
 
 
           Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Ausgabe 
           von Aktien ist eine liquiditätsschonende Gestaltung des 
           Unternehmenskaufs, die den Veräußerern eines Unternehmens die 
           Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der Gesellschaft 
           zu partizipieren und daher zu für die Gesellschaft 
           vorteilhaften Erwerbspreisen führt. Die Natur von 
           Unternehmenskäufen, die eine schnelle und diskrete Abwicklung 
           erfordert, macht es erforderlich, die Verwaltung der 
           Gesellschaft zum Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen, da die 
           Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zum 
           Zwecke des Bezugsrechtsausschlusses - abgesehen von den damit 
           verbundenen Kosten - die Einhaltung des in der Regel engen 
           zeitlichen Rahmens und die gebotene Vertraulichkeit vor 
           Abschluss des Unternehmenskaufvertrages verhindern würde. Mit 
           dem Genehmigten Kapital erhält der Vorstand eine moderne 
           Akquisitionswährung an die Hand, die er zum weiteren externen 
           Wachstum der Gesellschaft einsetzen kann. 
 
 
           Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen 
           Aktien gegen Bareinlagen gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG auszugeben, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien 
           zum Zwecke der Platzierung mit börsennahem Ausgabekurs zu 
           emittieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer 
           Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als bei einer 
           Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem 
           Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Selbst bei voller 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein Bezugsrechtsausschluss 
           nur für einen Betrag möglich, der 10 % des bei der 
           Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals nicht 
           überschreitet. Ferner ist festgelegt, dass die Ausgabe der 
           Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre in enger 
           Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen hat. 
 
 
           Diese Ermächtigung wird zusätzlich dahingehend beschränkt, 
           dass unter Einbeziehung anderer bestehender Ermächtigungen zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht überschritten werden 
           dürfen. 
 
 
           Die Interessen der Aktionäre sind zusätzlich dadurch gewahrt, 
           dass sie über die Börse Aktien zukaufen können, um ihre 
           Beteiligungsquote zu erhalten. Aufgrund des börsenkursnahen 
           Ausgabepreises wäre ein solcher Zukauf für unsere Aktionäre 
           wirtschaftlich neutral. 
 
 
           Im Übrigen sind zu den jeweiligen Ausgabebeträgen im 
           gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen 
           ist, wann und inwieweit das Genehmigte Kapital in Anspruch 
           genommen wird. Soweit der Bezugsrechtsausschluss nicht gemäß § 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt, wird der Vorstand den 
           Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen unserer 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks 
           angemessen festsetzen. 
 
 
     b)    Bericht des Vorstands der PVA TePla AG zu Punkt 7 
           der Tagesordnung - Zustimmung zu dem Organschaftsvertrag 
           zwischen der PVA TePla AG einerseits und der PVA TePla 
           Analytical Systems GmbH andererseits 
 
 
           Die PVA TePla AG hat unter dem 23.04.2012 mit der PVA TePla 
           Analytical Systems GmbH einen Organschaftsvertrag 
           abgeschlossen. In unserer Eigenschaft als Vorstand der PVA 
           TePla AG erstatten wir zur Unterrichtung der Aktionäre sowie 
           zur Vorbereitung der Beschlussfassung über den vorgenannten 
           Organschaftsvertrag in der Hauptversammlung der PVA TePla AG 
           am 13.06.2012 nach § 293 a AktG den folgenden Bericht über 
           diesen Unternehmensvertrag: 
 
 
       1.    Unter dem 23.04.2012 hat die PVA TePla AG als 
             beherrschendes Unternehmen mit der PVA TePla Analytical 
             Systems GmbH als beherrschtem Unternehmen einen 
             Organschaftsvertrag abgeschlossen. Inhalt dieses 
             Organschaftsvertrags ist zum einen, dass die PVA TePla 
             Analytical Systems GmbH sich der Leitung der PVA TePla AG 
             unterstellt, sodass die PVA TePla AG berechtigt wird, der 
             Geschäftsführung der PVA TePla Analytical Systems GmbH 
             Weisungen zu erteilen. Zum anderen ist Gegenstand dieses 
             Organschaftsvertrags die Verpflichtung der PVA TePla 
             Analytical Systems GmbH, ihre Gewinne an die PVA TePla AG 
             abzuführen, verbunden mit der Verpflichtung der PVA TePla 
             AG, etwaige Verluste, die bei der PVA TePla Analytical 
             Systems GmbH entstehen, auszugleichen. Der 
             Organschaftsvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2016 und 
             verlängert sich mangels Kündigung jeweils um ein Jahr. 
 
 
       2.    Mit dem Organschaftsvertrag wird der engen 
             wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindung Rechnung 
             getragen, die zwischen der PVA TePla Analytical Systems GmbH 
             und der PVA TePla AG besteht. Das Geschäftsfeld der PVA 
             TePla Analytical Systems GmbH ist die Produktion und der 
             Vertrieb von computergestützten, akustischen Mikroskopen für 
             analytische Anwendungen in der Materialwissenschaft, der 
             Biologie sowie der Solar- und Halbleiterindustrie. 
             Die PVA TePla Analytical Systems GmbH hat damit zu den 
             Anlagen der PVA TePla AG eine wichtige Komplementärfunktion, 
             indem sie Maschinen herstellt, mit denen die in den Anlagen 
             der PVA TePla AG gefertigten Produkte auf ihre 
             Zusammensetzung und Güte zerstörungsfrei geprüft werden 
             können. Besonders deutlich wird dies im Bereich der 
             Kristallzuchtanlagen, bei denen die in den Anlagen der PVA 
             TePla AG gezogenen Kristalle anschließend durch die 
             Akustomikroskope der PVA TePla Analytical Systems GmbH auf 
             ihre innere Beschaffenheit, Konsistenz und etwaige 
             Materialfehler überprüft werden können. Dieser 
             technologischen Verbindung trägt der Organschaftsvertrag 
             durch den direkten Einfluss, den die PVA TePla AG dadurch 
             auf die Geschäftsführung der PVA TePla Analytical Systems 
             GmbH erhält, wie auch dadurch Rechnung, dass die Ergebnisse 
             der PVA TePla Analytical Systems GmbH unmittelbar der PVA 

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May 02, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.