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DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.05.2012 / 15:53 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Colonia Real Estate AG 
 
   Köln 
 
   WKN: 633800 
   ISIN: DE0006338007 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 
   13. Juni 2012 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Mittwoch, dem 13. Juni 2012, um 11:00 Uhr 
 
   im 
 
   Haus der Patriotischen Gesellschaft, 
   Trostbrücke 6, 20457 Hamburg, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Colonia Real Estate AG, des gebilligten Konzernabschlusses, 
           der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. April 2012 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es daher nicht. Für 
           die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
           genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die 
           Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
           Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg * Schröder GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 
           sowie zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische 
           Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20. 
           Januar 2012 hat der Vorstand der Gesellschaft das 
           Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
           gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AktG eingeleitet. Die Ämter der 
           bisherigen Aufsichtsratsmitglieder werden nach § 97 Abs. 2 
           Satz 3 AktG mit Beendigung der ersten Hauptversammlung, die 
           nach Ablauf der mit der vorgenannten Bekanntmachung im 
           elektronischen Bundesanzeiger beginnenden einmonatigen 
           Anrufungsfrist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG einberufen wird, 
           erlöschen. Aufgrund des vorzeitigen Erlöschens der 
           Aufsichtsratsmandate werden Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
           erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei 
           Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Von den bisherigen Mitgliedern des Aufsichtsrats steht Herr 
           Klaus Lennartz aus persönlichen Gründen nicht mehr für das Amt 
           zur Verfügung. Die Aktionärin TAG Immobilien AG, die mehr als 
           25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat gemäß § 100 
           Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG vorgeschlagen, Herrn Hans-Ulrich 
           Sutter, der Ende April 2012 aus dem Vorstand der Gesellschaft 
           ausgeschieden ist, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der 
           Aufsichtsrat schließt sich diesem Vorschlag an. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Dr. Lutz R. Ristow, Kaufmann, wohnhaft in 
             Hamburg, 
 
 
       b)    Herrn Torsten Cejka, selbständiger Rechtsanwalt, 
             wohnhaft in Potsdam, sowie 
 
 
       c)    Herrn Hans-Ulrich Sutter, Finanzvorstand der TAG 
             Immobilien AG, wohnhaft in Berlin, 
 
 
 
           mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung und für die 
           Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 
           endende Geschäftsjahr beschließt, zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
 
           Herr Dr. Ristow hat derzeit den Vorsitz des Aufsichtsrats 
           inne. Im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung soll Herr 
           Dr. Ristow erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
           Herr Dr. Lutz R. Ristow ist Mitglied in folgenden anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     TAG Immobilien AG, Hamburg, Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats; 
 
 
       -     TAG Gewerbeimmobilien-Aktiengesellschaft, 
             Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats. 
 
 
 
           Herr Torsten Cejka ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen nach 
           § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
 
           Herr Hans-Ulrich Sutter ist Mitglied in folgenden anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     TAG Gewerbeimmobilien-Aktiengesellschaft, 
             Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats; 
 
 
       -     DKB Immobilien Aktiengesellschaft, Berlin, 
             stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und über die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 4. Juli 2007 war der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 3. Juli 2012 
           einmalig oder mehrmals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um 
           einen Betrag von bis zu EUR 9.332.800,00 durch Ausgabe von 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2007). 
 
 
           Ferner war der Vorstand gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 
           8. Juli 2009 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
           zum 7. Juli 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
           Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu 
           insgesamt EUR 1.874.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2009). 
 
 
           Schließlich war der Vorstand gemäß Hauptversammlungsbeschluss 
           vom 24. Juni 2010 ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 23. Juni 2015 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 177.210,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2010). 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen wurden durch Beschluss des 
           Vorstands vom 25. August 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           vom 25. August 2011 vollständig ausgenutzt. 
 
 
           Aufgrund der vollständigen Ausnutzung der am 4. Juli 2007 
           beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2007), der am 
           8. Juli 2009 beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 
           2009) und der am 23. Juni 2010 beschlossenen Ermächtigung 
           (Genehmigtes Kapital 2010) soll ein neues Genehmigtes Kapital 
           2012 in Höhe von EUR 20.000.000,00 geschaffen werden, um den 
           Vorstand auch künftig in die Lage zu versetzen, genehmigtes 
           Kapital in dem erforderlichen Umfang zur Stärkung der 
           Eigenmittel der Gesellschaft zu nutzen oder sich am Markt 
           bietende Akquisitionschancen zu ergreifen und hierbei sowohl 
           eine Barkapitalerhöhung als auch den Weg einer 
           Sachkapitalerhöhung zu wählen. Der Umfang des erbetenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

Genehmigten Kapitals 2012 beträgt damit rund 45 % des 
           bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 12. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             20.000.000,00, durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 12. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             20.000.000,00, durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 2 
           der Satzung (Sitz der Gesellschaft) 
 
 
           Aufgrund der Zugehörigkeit der Gesellschaft zum Konzern der 
           TAG Immobilien AG und der weitgehenden Integration der 
           Gesellschaft in den TAG Konzern soll der Sitz der Gesellschaft 
           nach Hamburg verlegt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 1 Abs. 2 der Satzung 
           der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.' 
 
 
   II. 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 6 nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues Genehmigtes Kapital 
   2012 in Höhe von EUR 20.000.000,00 zu schaffen. 
 
   Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen Genehmigten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.