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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
04.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ALBIS Leasing AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 
 
 
   Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Dienstag, 19. Juni 2012, 11:00 Uhr, 
 
   im 
   Novotel Hamburg Alster 
   Lübecker Straße 3 
   22087 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   30. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und 
             den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
       (b)   Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine 
             prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und 
             -lagebericht entscheidet, wird die BDO AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer 
             für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
             und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 
             WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
             bestellt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigten 
           Kapital und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (1)   Das genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 der Satzung 
             wird aufgehoben. 
 
 
       (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2016 
             durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Sofern den 
             Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die 
             Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der 
             Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, 
 
 
         (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (b)   bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
               sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die 
               neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder 
               insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses 
               genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch 
               insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien 
               bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung 
               der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen 
               etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 
               3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder 
               bei der Ausgabe von Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen; 
 
 
         (d)   um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu 
               begeben; sowie 
 
 
         (e)   um Inhabern von durch die Gesellschaft 
               auszugebenden Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
 
       (3)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. 
 
 
       (4)   § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
               31. Dezember 2016 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig 
               oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu 
               erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt 
               wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder 
               einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder 
               Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten 
               werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
               jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
               den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
               entscheiden, 
 
 
           (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           (b)   bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                 sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
           (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                 bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
                 wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf 
                 die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
                 weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung 
                 dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals 
                 noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
                 Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der 
                 Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger 
                 Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des 
                 Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der 
                 Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von 
                 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit 
                 einzubeziehen; 
 
 
           (d)   um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
                 Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu 
                 begeben; sowie 
 
 
           (e)   um Inhabern von durch die Gesellschaft 
                 auszugebenden Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen 
                 würde. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 
           Abs. 4 S. 2 AktG 
 
 
           Zu Punkt 5 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der 
           Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
           S. 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit 
           wie folgt bekannt gemacht wird: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter TOP 
           5 vorgeschlagen, unter Aufhebung des bisher in § 5 Abs. 3 der 
           Satzung vorgesehenen, bis zum 31. Dezember 2012 befristeten 
           genehmigten Kapitals ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen 
           und den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2016 durch 
           Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
           oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. 
 
 
           Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll gewährleistet 
           werden, dass die Gesellschaft auch weiterhin über flexible 
           Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre 
           die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
           geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Daneben soll 
           der Vorstand in die Lage versetzt werden, ganz oder teilweise 
           ohne Inanspruchnahme von Barmitteln insbesondere Unternehmen 
           oder Unternehmensbeteiligungen von Dritten gegen Ausgabe von 
           Aktien erwerben zu können. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
           Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt 
           als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die 
           Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 
           oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
           zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, 
           den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
           entscheiden, 
 
 
       (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. 
 
 
             Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der 
             Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse 
             festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge 
             des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung 
             nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre 
             verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im 
             Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter 
             Bedeutung. 
 
 
       (b)   bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen. 
 
 
             Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 
             Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten 
             Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen, 
             Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder 
             andere mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
             stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der 
             Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit ein 
             Instrument anhand gegeben, sich bietende 
             Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und 
             liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne 
             Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die 
             Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich 
             bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei 
             insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der 
             Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Nutzung eines 
             genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit 
             zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand 
             entsprechend ermächtigt werden. 
 
 
       (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die 
             neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des 
             genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch 
             insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien 
             bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 
             10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa 
             erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 
             AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der 
             Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit 
             einzubeziehen. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 
             Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 3 S. 4 AktG dient dem Interesse der 
             Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen 
             Ausgabekurses bei der Ausgabe neuer Aktien gegen 
             Bareinlagen. Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, 
             einen künftigen Finanzierungsbedarf auch kurzfristig unter 
             der Ausnutzung etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen 
             zum Vorteil der Gesellschaft zu decken. 
 
 
             Das Volumen der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit der 
             Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
             S. 4 AktG entspricht maximal 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft, wobei diese Grenze auch unter Berücksichtigung 
             anderer Ausübungen von Ermächtigungen zum 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             einzuhalten ist. Dem Interesse der Aktionäre an einem 
             wertmäßigen Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung 
             getragen, dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs 
             jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf. 
 
 
       (d)   um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. 
 
 
             Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, das 
             genehmigte Kapital auch für die Ausgabe von 
             Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder 
             der mit ihr verbundenen Unternehmen zu nutzen. Wegen des 
             Adressatenkreises einer solchen Maßnahme ist in diesem Fall 
             ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
 
 
       (e)   um Inhabern von durch die Gesellschaft 
             auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechts zustehen würde. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten 
             von Inhabern von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen soll es ermöglichen, diese an 
             der Kapitalerhöhung in dem Maße teilnehmen zu lassen, in dem 
             sie berechtigt wären, hieran teilzunehmen, wenn sie aufgrund 
             ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte Aktien bezogen hätten. 
             Hierdurch kann einer Verwässerung der Rechte der Inhaber von 
             Wandel- und Optionsschuldverschreibungen infolge der 
             Kapitalerhöhung entgegen gewirkt werden, ohne dass eine 
             Anpassung der jeweiligen Wandlungs- bzw. Optionspreise 
             erforderlich ist. 
 
 
 
           Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
           die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein 
           eventueller Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung des 
           Interesses der bisherigen Aktionäre im wohl verstandenen 
           Interesse der Gesellschaft liegt. Über jede Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals wird der Vorstand in den nächst folgenden 
           Hauptversammlungen berichten. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals 2008 und Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen 
           bedingten Kapitals (2012) sowie über die Änderung der Satzung 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.