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DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Evotec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Evotec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
07.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Evotec AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE 000 566 480 9 - 
   - WKN 566 480 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Donnerstag, dem 14. Juni 
   2012, um 10.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Manfred-Eigen-Campus, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2012. 
 
   Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec 
           AG zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte für die Evotec AG 
           und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 15. März 2012 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
           entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass 
           es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
           zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 
           20459 Hamburg, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer 
           und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Das bestehende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           der Evotec AG ist ausführlich im Vergütungsbericht 
           dargestellt, der im Geschäftsbericht 2011 als Teil des 
           Corporate-Governance-Berichts und des Lageberichts 
           veröffentlicht ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im 
           Vergütungsbericht (Geschäftsbericht 2011) dargestellte 
           'Vergütungssystem für den Vorstand' der Evotec AG zu billigen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Abs. 4 der Satzung 
           (Genehmigtes Kapital 2012) 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 2008, 
           ergänzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 
           2011, wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. August 2013 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 23.637.226,00 
           durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
           23.637.226 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2008). 
 
 
           Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, 
           ihre Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen entsprechend 
           rasch und flexibel anpassen zu können, soll ein neues, 
           aufgestocktes genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung 
           des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 5 Absatz 4 der 
           Satzung (Genehmigtes Kapital 2008) wird mit Wirkung zum 
           Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen 
           Satzungsänderung in das Handelsregister des Amtsgerichts 
           Hamburg ein genehmigtes Kapital durch Neufassung von § 5 
           Absatz 4 der Satzung wie folgt neu geschaffen: 
 
 
       '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 13. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu Euro 29.546.533,00 durch einmalige 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 29.546.533 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen: 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
               Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
               Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         c)    bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe 
               von insgesamt Euro 600.000,00, wenn die Kapitalerhöhung 
               zur Ausgabe von Belegschaftsaktien erfolgt; 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               den Betrag von insgesamt Euro 11.818.613,00 oder, sollte 
               dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
               erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss (der 'Höchstbetrag') bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
               der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
               wesentlich unterschreitet; 
 
 
         e)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Lizenzrechten 
               oder Forderungen ausgegeben werden und der auf die neu 
               auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des 
               Grundkapitals den Betrag von Euro 29.546.533,00 des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien 
             entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
             werden oder auszugeben sind, die nach dem 14. Juni 2012 in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder die nach 
             dem 14. Juni 2012 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung 
             entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 
             Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von 
             eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut 
             erteilt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung nach 
             vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
             Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme 
             des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
           §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des 
           Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2012) soll der Verwaltung 
           für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im 
           Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes 
           Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit 
           von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
           jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 
           Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
           beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. 
           Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen 
           Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, 
           wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt 
           des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber 
           hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
           Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und 
           betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne 
           einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand 
           und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine 
           solche Ermächtigung zu erteilen. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist 
           den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
           Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
           einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
           Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an 
           der Gesellschaft aufrecht erhalten. Dies gilt insbesondere 
           auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht 
           unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
           Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
           verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im 
           Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. 
           Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
           vor. 
 
 
           Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von 
           dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im 
           Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
           praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
 
           Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss 
           zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an die 
           Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen ist 
           erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie 
           Aktionäre vor Verwässerung ihrer Recht schützen zu können. Zur 
           Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es 
           erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten 
           bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen 
           Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
           Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der 
           Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
           auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
 
           Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts soll es der Verwaltung ermöglichen, die 
           Mitarbeiter der Gesellschaft durch Ausgabe von 
           Belegschaftsaktien am Gesellschaftskapital zu beteiligen, um 
           sie dadurch zu einem besonderen Einsatz für die Gesellschaft 
           zu motivieren und enger an die Gesellschaft zu binden. 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall prüfen, 
           wie weit es im Interesse der Gesellschaft liegt, unter 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals Belegschaftsaktien 
           auszugeben, anstatt auf der Grundlage der bestehenden 
           Ermächtigungen oder noch zu beschließender künftiger 
           Ermächtigungen Optionen auf den Bezug junger Aktien 
           auszugeben. 
 
 
           Die in Buchstabe d) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe 
           neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre 
           einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten 
           Kapitals auszuschließen, der 10% des derzeitigen Grundkapitals 
           und 10% des bei erstmaliger Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf 
           die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung 
           des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 
           10% des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenkurs der 
           schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht 
           wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der 
           Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der 
           Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
           Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße 
           berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen 
           Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; 
           durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
           Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, 
           ist angesichts des liquiden Marktes für Evotec-Aktien 
           gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch 
           tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt 
           die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
           Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft 
           wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige 
           Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. 
           Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung 
           des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
           (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
           Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall 
           ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
           mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
           Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
           auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der 
           Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
           Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch 
           begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose 
           Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den 
           Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine 
           Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. 
           So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von 
           Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und 
           gegen Barzahlung an Dritte veräußert hat, ohne den Aktionären 
           den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso 
           reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, soweit den Aktionären kein 
           Bezugsrecht an ihnen eingeräumt wird. 
 
 
           Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, 
           soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.