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DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -11-

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Evotec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Evotec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
07.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Evotec AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE 000 566 480 9 - 
   - WKN 566 480 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Donnerstag, dem 14. Juni 
   2012, um 10.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Manfred-Eigen-Campus, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2012. 
 
   Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec 
           AG zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte für die Evotec AG 
           und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 15. März 2012 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
           entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass 
           es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
           zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 
           20459 Hamburg, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer 
           und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Das bestehende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           der Evotec AG ist ausführlich im Vergütungsbericht 
           dargestellt, der im Geschäftsbericht 2011 als Teil des 
           Corporate-Governance-Berichts und des Lageberichts 
           veröffentlicht ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im 
           Vergütungsbericht (Geschäftsbericht 2011) dargestellte 
           'Vergütungssystem für den Vorstand' der Evotec AG zu billigen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Abs. 4 der Satzung 
           (Genehmigtes Kapital 2012) 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 2008, 
           ergänzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 
           2011, wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. August 2013 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 23.637.226,00 
           durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
           23.637.226 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2008). 
 
 
           Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, 
           ihre Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen entsprechend 
           rasch und flexibel anpassen zu können, soll ein neues, 
           aufgestocktes genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung 
           des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 5 Absatz 4 der 
           Satzung (Genehmigtes Kapital 2008) wird mit Wirkung zum 
           Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen 
           Satzungsänderung in das Handelsregister des Amtsgerichts 
           Hamburg ein genehmigtes Kapital durch Neufassung von § 5 
           Absatz 4 der Satzung wie folgt neu geschaffen: 
 
 
       '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 13. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu Euro 29.546.533,00 durch einmalige 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 29.546.533 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen: 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
               Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
               Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         c)    bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe 
               von insgesamt Euro 600.000,00, wenn die Kapitalerhöhung 
               zur Ausgabe von Belegschaftsaktien erfolgt; 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               den Betrag von insgesamt Euro 11.818.613,00 oder, sollte 
               dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
               erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss (der 'Höchstbetrag') bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
               der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
               wesentlich unterschreitet; 
 
 
         e)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Lizenzrechten 
               oder Forderungen ausgegeben werden und der auf die neu 
               auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des 
               Grundkapitals den Betrag von Euro 29.546.533,00 des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreitet. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien 
             entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
             werden oder auszugeben sind, die nach dem 14. Juni 2012 in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder die nach 
             dem 14. Juni 2012 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung 
             entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 
             Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von 
             eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -2-

Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut 
             erteilt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung nach 
             vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
             Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme 
             des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
           §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des 
           Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2012) soll der Verwaltung 
           für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im 
           Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes 
           Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit 
           von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
           jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 
           Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
           beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. 
           Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen 
           Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, 
           wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt 
           des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber 
           hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
           Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und 
           betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne 
           einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand 
           und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine 
           solche Ermächtigung zu erteilen. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist 
           den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
           Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
           einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
           Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an 
           der Gesellschaft aufrecht erhalten. Dies gilt insbesondere 
           auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht 
           unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
           Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
           verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im 
           Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. 
           Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
           vor. 
 
 
           Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von 
           dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im 
           Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
           praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
 
           Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss 
           zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an die 
           Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen ist 
           erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie 
           Aktionäre vor Verwässerung ihrer Recht schützen zu können. Zur 
           Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es 
           erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten 
           bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen 
           Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
           Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der 
           Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
           auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
 
           Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts soll es der Verwaltung ermöglichen, die 
           Mitarbeiter der Gesellschaft durch Ausgabe von 
           Belegschaftsaktien am Gesellschaftskapital zu beteiligen, um 
           sie dadurch zu einem besonderen Einsatz für die Gesellschaft 
           zu motivieren und enger an die Gesellschaft zu binden. 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall prüfen, 
           wie weit es im Interesse der Gesellschaft liegt, unter 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals Belegschaftsaktien 
           auszugeben, anstatt auf der Grundlage der bestehenden 
           Ermächtigungen oder noch zu beschließender künftiger 
           Ermächtigungen Optionen auf den Bezug junger Aktien 
           auszugeben. 
 
 
           Die in Buchstabe d) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe 
           neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre 
           einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten 
           Kapitals auszuschließen, der 10% des derzeitigen Grundkapitals 
           und 10% des bei erstmaliger Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf 
           die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung 
           des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 
           10% des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenkurs der 
           schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht 
           wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der 
           Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der 
           Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
           Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße 
           berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen 
           Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; 
           durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
           Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, 
           ist angesichts des liquiden Marktes für Evotec-Aktien 
           gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch 
           tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt 
           die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
           Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft 
           wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige 
           Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. 
           Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung 
           des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
           (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
           Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall 
           ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
           mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
           Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
           auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der 
           Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
           Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch 
           begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose 
           Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den 
           Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine 
           Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. 
           So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von 
           Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und 
           gegen Barzahlung an Dritte veräußert hat, ohne den Aktionären 
           den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso 
           reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, soweit den Aktionären kein 
           Bezugsrecht an ihnen eingeräumt wird. 
 
 
           Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, 
           soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -3-

Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die 
           Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen 
           Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung 
           zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so 
           dass der Grund der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder 
           entfallen ist. Soweit erneut eigene Aktien oder Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, soll die 
           Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die 
           (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch 
           wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten 
           Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch 
           die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus 
           dem genehmigten Kapital weg. Da die Mehrheitsanforderungen an 
           einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die 
           Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten 
           Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in 
           der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung 
           einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener 
           Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
           Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
           genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG zu sehen. 
 
 
           Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung 
           erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass (i) der 
           Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur 
           einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und 
           (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der 
           Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den 
           Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der 
           gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen 
           aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht. 
 
 
           Die in Buchstabe e) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen, von Lizenzrechten oder Forderungen gegen 
           Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form 
           der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die 
           Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
           insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines 
           Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
           Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte 
           erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit 
           haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen 
           Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
           erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, 
           Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
           Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z.B. auch 
           Lizenzrechte oder Forderungen gegen die Gesellschaft, zu 
           erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in 
           Anspruch nehmen zu müssen. Im Hinblick auf den bei solchen 
           Sachkapitalerhöhungen notwendigen Ausschluss des Bezugsrechts 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Handlungsrahmen 
           für solche Kapitalerhöhungen ebenfalls auf rund 25% des 
           bestehenden Grundkapitals zu begrenzen. 
 
 
           Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss in allen fünf Fällen in den 
           umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der 
           Gesellschaft geboten. 
 
 
           Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
           der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
           Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig 
           abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder 
           teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener 
           Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe 
           von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
           Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
           Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, 
           wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen 
           Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
           Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung 
           des genehmigten Kapitals folgt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder 
           des Vorstands der Evotec AG, an Mitglieder von 
           Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und 
           Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und 
           verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines 
           Share Performance Plans 2012 (SPP 2012) aufgrund eines 
           Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung der Satzung 
 
 
           Um auch weiterhin Führungskräfte der Evotec AG und ihrer 
           verbundenen Unternehmen im In- und Ausland durch eine variable 
           Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und 
           Risikocharakter auf Aktienbasis an die Evotec AG binden zu 
           können, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bezugsrechte 
           auf Aktien der Evotec AG an Mitglieder des Vorstands der 
           Evotec AG, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen 
           verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an 
           ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und verbundener 
           Unternehmen im In- und Ausland auszugeben. 
 
 
           Die hier zur Beschlussfassung vorgeschlagene konkrete 
           Ausgestaltung des Share Performance Plan 2012 ('SPP 2012') 
           orientiert sich am Konzept eines Performance Share Programme. 
           Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass die teilnehmenden 
           Führungskräfte bei Erreichung anspruchsvoller Ziele zu einer 
           variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. Im Unterschied 
           zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm werden die Aktien 
           bei Zielerreichung nicht zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, 
           der mindestens dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im 
           Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte entspricht, sondern 
           zum jeweiligen geringsten Ausgabebetrag von derzeit Euro 1,00. 
           Der wesentliche Grund dafür besteht darin, dass bei einem 
           Performance Share Programme der Wert der jeweiligen Aktie an 
           die Stelle einer Barvergütung tritt, so dass die Aktien 
           idealiter ohne Gegenleistung ausgegeben werden sollen. Ein 
           besonderer wirtschaftlicher Vorteil für die Teilnehmer im 
           Vergleich zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm ergibt 
           sich daraus nicht, weil bei Gewährung der Bezugsrechte und 
           damit von vornherein berücksichtigt wird, dass den Teilnehmern 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -4-

der volle Wert der Aktien (abzüglich des jeweiligen geringsten 
           Ausgabebetrags von derzeit Euro 1,00) zufließt und nicht nur, 
           wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, die 
           Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung der 
           Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der Aktien. Die 
           Festlegung eines Ausgabebetrags von derzeit Euro 1,00 ist 
           aktienrechtlich zwingend geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien 
           unter dem jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht 
           zulässig ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
             Bezugsrecht auf Aktien der Evotec AG 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2017 ('Ermächtigungszeitraum') 
             für Mitglieder des Vorstands der Evotec AG, Mitglieder von 
             Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und 
             Ausland sowie für ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG 
             und verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
             ('Bezugsberechtigte') 
             ein Aktienoptionsprogramm in Form eines Share Performance 
             Plan aufzulegen und einmalig oder mehrfach Bezugsrechte in 
             Gestalt von 'Share Performance Awards' auf bis zu Stück 
             4.000.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
             Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 
             Euro 4.000.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren 
             zu gewähren. Ein Share Performance Award gewährt bis zu zwei 
             Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft, die wiederum 
             jeweils zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft berechtigen. 
             Soweit Share Performance Awards aufgrund des Ausscheidens 
             von Bezugsberechtigten aus der Evotec AG oder einem 
             verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines 
             verbundenen Unternehmens aus der Evotec Gruppe innerhalb des 
             Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine entsprechende 
             Anzahl von Share Performance Awards zusätzlich ausgegeben 
             werden. Für die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
             Vorstands der Evotec AG gilt diese Ermächtigung allein für 
             den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der 
             Gesellschaft besteht nicht. Die Erfüllung der ausgeübten 
             Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch 
             Ausnutzung des unter nachstehendem Buchstaben b) zur 
             Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals oder 
             durch eigene Aktien der Gesellschaft erfolgen. Die Gewährung 
             der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und 
             die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgender 
             Bestimmungen: 
 
 
         (1)   Bezugsberechtigte und Aufteilung 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft ('Gruppe 1'), Mitglieder 
               von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im 
               In- und Ausland ('Gruppe 2') und ausgewählte 
               Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener 
               Unternehmen im In- und Ausland ('Gruppe 3'). 
 
 
               Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die 
               einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt: 
 
 
           *     Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten 
                 zusammen höchstens 50% der Share Performance Awards und 
                 der hieraus resultierenden Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten 
                 zusammen höchstens 10% der Share Performance Awards und 
                 der hieraus resultierenden Bezugsrechte; und 
 
 
           *     die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 erhalten 
                 zusammen höchstens 40% der Share Performance Awards und 
                 der hieraus resultierenden Bezugsrechte. 
 
 
 
               Sollten die Bezugsberechtigten mehreren Gruppen angehören, 
               erhalten sie Share Performance Awards ausschließlich 
               aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. 
 
 
         (2)   Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
 
               Die Share Performance Awards dürfen innerhalb des 
               Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen ausgegeben 
               werden. Die einzelnen Tranchen der Share Performance 
               Awards können den Bezugsberechtigten jeweils binnen eines 
               Zeitraums von sechzehn Wochen nach der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft zum Erwerb angeboten 
               werden. Im ersten Jahr (2012) darf eine Ausgabe von Share 
               Performance Awards im Zeitraum von der Beendigung der 
               ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ablauf von sechzehn 
               Wochen nach Eintragung des bedingten Kapitals im 
               Handelsregister erfolgen. 
 
 
         (3)   Wartezeit und Laufzeit der Bezugsrechte 
 
 
               Share Performance Awards können erstmals nach Ablauf der 
               Wartezeit ausgeübt werden. Die 'Wartezeit' einer Tranche 
               von Share Performance Awards beginnt jeweils mit dem 
               festgelegten Ausgabetag und endet mit dem Ablauf des 
               vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag. Als 'Ausgabetag' 
               gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den 
               Bezugsberechtigten das Angebot über die Share Performance 
               Awards macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder 
               der Annahme des Angebots (Grant). Durch das Angebot kann 
               ein anderer Zeitpunkt innerhalb des Erwerbszeitraums der 
               jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
 
               Die Laufzeit der Share Performance Awards beträgt jeweils 
               fünf Jahre, vom Ausgabetag an gerechnet. 
 
 
               Share Performance Awards, die bis zum Ende der Laufzeit 
               nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden konnten, 
               verfallen bzw. verwirken ersatz- und entschädigungslos. 
               Die obige Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten 
               Ausgabe von vorzeitig verwirkten Share Performance Awards 
               bleibt davon unberührt. 
 
 
         (4)   Erfolgsziele 
 
 
               Share Performance Awards können nur ausgeübt werden, wenn 
               und soweit die Erfolgsziele (Key Performance Indicators) 
               erreicht werden. Die Erfolgsziele für jede einzelne 
               Tranche der Share Performance Awards werden vom 
               Aufsichtsrat festgesetzt und bestehen in der Kombination 
               von mindestens drei der vier nachfolgend bestimmten 
               Erfolgsziele und deren Entwicklung. 
 
 
               Innerhalb jeder einzelnen Tranche der Share Performance 
               Awards haben die Erfolgsziele jeweils die gleiche 
               Gewichtung (d.h. bei der Festsetzung von drei 
               Erfolgszielen jeweils rd. 33,333%, bei Festlegung von vier 
               Erfolgszielen jeweils 25%). Innerhalb jedes der 
               nachfolgend genannten Erfolgsziele gibt es wiederum ein 
               'Mindestziel', 
               das erreicht sein muss, damit Share Performance Awards 
               (teilweise) ausübbar werden, sowie ein 'Maximalziel', bei 
               dessen Erreichen sämtliche Share Performance Awards im 
               Rahmen der Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels in 
               voller Höhe ausübbar werden. 
 
 
               Erfolgsziel 'Konzernumsatz' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' (Revenues) ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Konzernumsatz'), wenn die kumulierten 
               Konzernjahresumsätze der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum (Performance Measurement Period) 
               den von Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
               Basis einer mittelfristigen Unternehmensplanung (Mid Range 
               Plan) für den Erfolgsbemessungszeitraum geplanten 
               kumulierten Konzernjahresumsatz der Evotec AG erreicht. 
               Die mittelfristige Unternehmensplanung soll vom Vorstand 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich jährlich 
               für einen Fünfjahreszeitraum vorgenommen werden und ist 
               auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung mit 
               anspruchsvollen, relevanten Zielparametern auszurichten. 
               'Erfolgsbemessungszeitraum' 
               ist der Dreijahreszeitraum beginnend mit dem 1. Januar des 
               Jahres, in dem die einzelne Tranche der Bezugsrechte 
               ausgegeben wird. 
 
 
               'Konzernjahresumsatz' sind die Umsatzerlöse aus der 
               Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Grundlage für die 
               Ermittlung des kumulierten Konzernjahresumsatzes sind die 
               jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich Umsätzen 
               aus auslizensierten Entwicklungsprogrammen. Der so 
               ermittelte kumulierte Konzernumsatz ist um die nach 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -5-

anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten 
               prognostizierten Sondereinflüsse aus Akquisitionen bzw. 
               Desinvestitionen zu bereinigen. Maßgeblich für die 
               Ermittlung des Sondereinflusses ist die vom Vorstand mit 
               kaufmännischer Sorgfalt auf Grundlage ausreichender 
               Information ermittelte Prognose, die dem Aufsichtsrat im 
               Rahmen der erforderlichen Zustimmung zu der betreffenden 
               Akquisition bzw. Desinvestition vorgelegt und von diesem 
               genehmigt wird. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' ist 
               erreicht, wenn die kumulierten Konzernjahresumsätze der 
               Evotec AG im Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Konzernumsatzes erreicht oder überschreitet. Das 
               Maximalziel für das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' ist 
               erreicht, wenn die kumulierten Konzernjahresumsätze der 
               Evotec AG im Erfolgsbemessungszeitraum 125% des für den 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Konzernumsatzes erreicht oder überschreitet. 
 
 
               Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der der 
               Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels entsprechenden 
               Anzahl der Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
               gilt Folgendes: 
 
 
           (i)   Wird das Mindestziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 25% ausübbar (d.h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug einer halben Aktie der Evotec AG); 
 
 
           (ii)  Wird das Erfolgsziel zu 100% erreicht, so 
                 sind die Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
                 in Höhe von 50% ausübbar (d.h. ein Share Performance 
                 Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec 
                 AG); 
 
 
           (iii) Wird das Maximalziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 100% ausübbar (d.h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug von zwei Aktien der Evotec AG). 
 
 
 
               Wird das Mindestziel übertroffen, aber der 
               Ziel-Konzernumsatz nicht erreicht, so erhöht sich der 
               ausübbare Anteil der der Gewichtung dieses Erfolgsziels 
               entsprechenden Anzahl der Share Performance Awards linear. 
               Entsprechendes gilt für den Fall, dass der 
               Ziel-Konzernumsatz übertroffen wird, aber das Maximalziel 
               nicht erreicht wird. Ergibt sich bei der Berechnung kein 
               ganzzahliger Prozentsatz, so ist der Prozentsatz durch 
               kaufmännische Rundung auf eine Stelle nach dem Komma zu 
               runden. 
 
 
               Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' (Operating Income 
               Before Impairments) ist zu 100% erreicht (das 
               'Ziel-Ergebnis'), 
               wenn das kumulierte Operative Konzern-Ergebnis der Evotec 
               AG im Erfolgsbemessungszeitraum den von Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats auf Basis einer 
               mittelfristigen Unternehmensplanung für den 
               Erfolgsbemessungszeitraum geplante kumulierte Operative 
               Konzern-Ergebnis der Evotec AG erreicht. 
 
 
               'Operatives Konzern-Ergebnis' ist das Betriebsergebnis aus 
               der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Grundlage für die 
               Ermittlung des kumulierten Operativen Konzern-Ergebnisses 
               sind die jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich 
               Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögenswerte und dem 
               operativen Ergebnis aus auslizensierten 
               Entwicklungsprogrammen. Das so ermittelte kumulierte 
               Operative Konzern-Ergebnis ist um die nach anerkannten 
               Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten prognostizierten 
               Sondereinflüsse aus Akquisitionen bzw. Desinvestitionen zu 
               bereinigen. Maßgeblich für die Ermittlung des 
               Sondereinflusses ist die vom Vorstand mit kaufmännischer 
               Sorgfalt auf Grundlage ausreichender Information 
               ermittelte Prognose, die dem Aufsichtsrat im Rahmen der 
               erforderlichen Zustimmung zu der betreffenden Akquisition 
               bzw. Desinvestition vorgelegt und von diesem genehmigt 
               wird. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' 
               ist erreicht, wenn das kumulierte Operative 
               Konzern-Ergebnis der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Ziel-Ergebnisses 
               erreicht oder überschreitet. Das Maximalziel für das 
               Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' ist erreicht, wenn das 
               kumulierte Operative Konzern-Ergebnis der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 125% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Ziel-Ergebnisses 
               erreicht oder überschreitet. 
 
 
               Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der der 
               Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels entsprechenden 
               Anzahl der Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
               gilt Folgendes: 
 
 
           (i)   Wird das Mindestziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 25% ausübbar (d.h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug einer halben Aktie der Evotec AG); 
 
 
           (ii)  Wird das Erfolgsziel zu 100% erreicht, so 
                 sind die Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
                 in Höhe von 50% ausübbar (d.h. ein Share Performance 
                 Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec 
                 AG); 
 
 
           (iii) Wird das Maximalziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 100% ausübbar (d.h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug von zwei Aktien der Evotec AG). 
 
 
 
               Wird das Mindestziel übertroffen, aber das Ziel-Ergebnis 
               nicht erreicht, so erhöht sich der ausübbare Anteil der 
               der Gewichtung dieses Erfolgsziels entsprechenden Anzahl 
               der Share Performance Awards linear. Entsprechendes gilt 
               für den Fall, dass der Ziel-Konzernumsatz übertroffen 
               wird, aber das Maximalziel nicht erreicht wird. Ergibt 
               sich bei der Berechnung kein ganzzahliger Prozentsatz, so 
               ist der Prozentsatz durch kaufmännische Rundung auf eine 
               Stelle nach dem Komma zu runden. 
 
 
               Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus Geschäftstätigkeit' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus Geschäftstätigkeit' (Net 
               Cash Generated by Operating Activities) ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Mittelzufluss'), wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum den von Vorstand mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats auf Basis einer mittelfristigen 
               Unternehmensplanung für den Erfolgsbemessungszeitraum 
               geplanten kumulierten Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG 
               erreicht. 
 
 
               'Konzern-Mittelzufluss' ist der Nettomittelzufluss 
               (-abfluss) aus der laufenden Geschäftstätigkeit wie in der 
               Konzernkapitalflussrechnung wiedergegeben. Grundlage für 
               die Ermittlung des kumulierten Konzern-Mittelzuflusses 
               sind die jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich des 
               Mittelzuflusses aus auslizensierten 
               Entwicklungsprogrammen. Des weiteren wird der 
               Mittelzufluss bereinigt um den Erwerb von 
               Sachanlagevermögen und immateriellen Vermögensgegenständen 
               sowie um Erlöse aus der Veräußerung von Sachanlagevermögen 
               und immateriellen Vermögensgegenständen. Der so ermittelte 
               kumulierte Konzern-Mittelzufluss ist um die nach 
               anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten 
               prognostizierten Sondereinflüsse aus Akquisitionen bzw. 
               Desinvestitionen zu bereinigen. Maßgeblich für die 
               Ermittlung des Sondereinflusses ist die vom Vorstand mit 
               kaufmännischer Sorgfalt auf Grundlage ausreichender 
               Information ermittelte Prognose, die dem Aufsichtsrat im 
               Rahmen der erforderlichen Zustimmung zu der betreffenden 
               Akquisition bzw. Desinvestition vorgelegt und von diesem 
               genehmigt wird. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -6-

Geschäftstätigkeit' ist erreicht, wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Mittelzuflusses erreicht oder überschreitet. Das 
               Maximalziel für das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus 
               Geschäftstätigkeit' ist erreicht, wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss im Erfolgsbemessungszeitraum 125% 
               des für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum 
               festgesetzten Ziel-Mittelzuflusses erreicht oder 
               überschreitet. 
 
 
               Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der der 
               Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels entsprechenden 
               Anzahl der Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
               gilt Folgendes: 
 
 
           (i)   Wird das Mindestziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 25% ausübbar (d.h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug einer halben Aktie der Evotec AG); 
 
 
           (ii)  Wird das Erfolgsziel zu 100% erreicht, so 
                 sind die Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
                 in Höhe von 50% ausübbar (d.h. ein Share Performance 
                 Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec 
                 AG); 
 
 
           (iii) Wird das Maximalziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 100% ausübbar (d.h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug von zwei Aktien der Evotec AG). 
 
 
 
               Wird das Mindestziel übertroffen, aber der 
               Ziel-Mittelzufluss nicht erreicht, so erhöht sich der 
               ausübbare Anteil der der Gewichtung dieses Erfolgsziels 
               entsprechenden Anzahl der Share Performance Awards linear. 
               Entsprechendes gilt für den Fall, dass der 
               Ziel-Konzernumsatz übertroffen wird, aber das Maximalziel 
               nicht erreicht wird. Ergibt sich bei der Berechnung kein 
               ganzzahliger Prozentsatz, so ist der Prozentsatz durch 
               kaufmännische Rundung auf eine Stelle nach dem Komma zu 
               runden. 
 
 
               Erfolgsziel 'Aktienkurs' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Aktienkurs' (Share Price) ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Aktienkurs'), wenn der 
               durchschnittliche Aktienkurs der Aktien der Gesellschaft 
               in der Schlussauktion des XETRA-Handels (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zwanzig 
               (20) Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums und den ersten 
               zwanzig (20) Handelstagen nach Ablauf des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraums (der 'Schlusskurs') 30% über 
               dem durchschnittlichen Aktienkurs der Aktien der 
               Gesellschaft in der Schlussauktion des XETRA-Handels (oder 
               einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten 
               zwanzig (20) Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse 
               vor dem Beginn des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums 
               und den ersten zwanzig (20) Handelstagen nach dem Beginn 
               des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums (der 'Anfangskurs') 
               liegt. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Aktienkurs' ist 
               erreicht, wenn der Schlusskurs 20% oder mehr über dem 
               Anfangskurs liegt. Das Maximalziel für das Erfolgsziel 
               'Aktienkurs' ist erreicht, wenn der Schlusskurs 40% oder 
               mehr über dem Anfangskurs liegt. 
 
 
               Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der der 
               Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels entsprechenden 
               Anzahl der Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
               gilt Folgendes: 
 
 
           (i)   Wird das Mindestziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 25% ausübbar (d.h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug einer halben Aktie der Evotec AG); 
 
 
           (ii)  Wird das Erfolgsziel zu 100% erreicht, so 
                 sind die Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
                 in Höhe von 50% ausübbar (d.h. ein Share Performance 
                 Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec 
                 AG); 
 
 
           (iii) Wird das Maximalziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 100% ausübbar (d.h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug von zwei Aktien der Evotec AG). 
 
 
 
               Wird das Mindestziel übertroffen, aber der Ziel-Aktienkurs 
               nicht erreicht, so erhöht sich der ausübbare Anteil der 
               der Gewichtung dieses Erfolgsziels entsprechenden Anzahl 
               der Share Performance Awards linear. Entsprechendes gilt 
               für den Fall, dass der Ziel-Konzernumsatz übertroffen 
               wird, aber das Maximalziel nicht erreicht wird. Ergibt 
               sich bei der Berechnung kein ganzzahliger Prozentsatz, so 
               ist der Prozentsatz durch kaufmännische Rundung auf eine 
               Stelle nach dem Komma zu runden. 
 
 
         (5)   Ermittlung der ausübbaren Bezugsrechte je 
               Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte 
 
 
               Die je Tranche ausübbare Anzahl von Bezugsrechten 
               entspricht, vorbehaltlich von Sonderregelungen bei 
               Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des 
               Bezugsberechtigten vor Ablauf der Wartezeit, der Anzahl 
               sämtlicher Bezugsrechte der jeweiligen Tranche (Anzahl der 
               gewährten Share Performance Awards x 2) multipliziert mit 
               dem durchschnittlichen Prozentsatz, der sich aus der Summe 
               der prozentualen Höhe der Ausübbarkeit der Share 
               Performance Awards der jeweiligen Tranche nach Maßgabe der 
               vorstehenden Bestimmungen dividiert durch die Anzahl der 
               Erfolgsziele ergibt. Ergibt sich danach keine ganzzahlige 
               Anzahl von ausübbaren Bezugsrechten, so wird die Anzahl 
               der ausübbaren Bezugsrechte durch kaufmännische Rundung 
               ermittelt. Der Bezug von Bruchteilen von Aktien ist 
               ausgeschlossen; ein etwaiger Spitzenausgleich erfolgt 
               nicht. 
 
 
               Für den Fall außerordentlicher, nicht vorhergesehener 
               Entwicklungen kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern 
               des Vorstands gewährten Bezugsrechte dem Inhalt und dem 
               Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen. 
 
 
         (6)   Ausübungszeiträume 
 
 
               Nach Ablauf der Wartezeit können die in einer Tranche 
               ausgegebenen Share Performance Awards und die hieraus 
               resultierenden Bezugsrechte nur einmal nach Maßgabe der 
               vorstehenden Bestimmungen ausgeübt werden. Die Ausübung 
               muss innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten 
               ab Beendigung der jeweiligen Wartezeit ('Ausübungszeitraum') 
               erfolgen. 
 
 
               Die Share Performance Awards und die hieraus 
               resultierenden Bezugsrechte können innerhalb des 
               Ausübungszeitraums grundsätzlich durchgehend ausgeübt 
               werden. Hiervon ausgenommen sind Sperrzeiträume. Als 
               Sperrzeitraum gelten folgende Zeiträume: (i) diejenigen 
               Drei-Wochen-Zeiträume, die jeweils enden am Tag der 
               Bilanzpressekonferenz und an dem Tag, an dem ein 
               Quartalsbericht oder Halbjahresfinanzbericht der 
               Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt wird, 
               (ii) der Zeitraum vom Beginn des Tages, an dem die 
               Gesellschaft ein Angebot zum Bezug neuer Aktien oder 
               Anleihen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
               Wandlungspflicht in den Gesellschaftsblättern 
               veröffentlicht, bis zum Ablauf der (ggf. verlängerten) 
               Bezugsfrist und (iii) der Zeitraum vom Ablauf des 37. 
               Tages vor einer Hauptversammlung bis zum Beginn des 21. 
               Tages vor einer Hauptversammlung (der Tag der 
               Hauptversammlung jeweils nicht mitgerechnet). 
 
 
         (7)   Ausübungspreis 
 
 
               Bei Ausübung der Bezugsrechte ist für jede zu beziehende 
               Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. 
 
 
               Der 'Ausübungspreis' je Aktie entspricht dem auf die 
               einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte, 
               derzeit Euro 1,00. 
 
 
         (8)   Ersetzungsrecht der Gesellschaft 
 
 
               Die Gesellschaft ist berechtigt, den Wert der bei Ausübung 
               von einzelnen oder sämtlichen Bezugsrechten einzelner 
               Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich des 
               Ausübungspreises auszuzahlen oder Aktien, die aus dem 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -7-

eigenen Bestand stammen oder zu diesem Zweck erworben 
               werden, unter Wegfall der Verpflichtung des 
               Bezugsberechtigten zur Entrichtung des Ausübungspreises zu 
               liefern. Ansonsten bleiben die vorstehenden Bestimmungen 
               unberührt. 
 
 
         (9)   Persönliches Recht 
 
 
               Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person 
               selbst oder ihre Erben ausgeübt werden. Die Bezugsrechte 
               sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; sie sind jedoch 
               vererblich. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, 
               solange zwischen der berechtigen Person und der 
               Gesellschaft ein ungekündigtes Dienst- oder 
               Anstellungsverhältnis besteht. Können Bezugsrechte nach 
               Maßgabe der vorstehenden Regelung nicht mehr ausgeübt 
               werden, so verwirken sie ersatz- und entschädigungslos. 
               Die Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe 
               von verwirkten Bezugsrechten bleibt davon unberührt. Für 
               den Todesfall, die Pensionierung, Berufungsunfähigkeit und 
               sonstige Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des 
               Ausscheidens verbundener Unternehmen, von Betrieben oder 
               Betriebsteilen aus der Evotec Gruppe sowie für den Fall 
               des Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können 
               Sonderregelungen, einschließlich der zeitanteiligen 
               Kürzung der ausübbaren Bezugsrechte, getroffen werden. 
 
 
         (10)  Sonstige Regelungen 
 
 
               Die Gesellschaft ist auch berechtigt, bei der Umsetzung 
               dieses Beschlusses gegenüber Führungskräften verbundener 
               Unternehmen im Ausland von den Bestimmungen dieses 
               Beschlusses insoweit abzuweichen, wie der Inhalt dieses 
               Beschlusses nicht aktienrechtlich zwingend in die 
               Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung fällt oder 
               soweit dieser Beschluss über aktienrechtliche 
               Mindestanforderungen hinausgeht. 
 
 
         (11)  Regelung der Einzelheiten 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
               für die Gewährung und Erfüllung von Share Performance 
               Awards und sich daraus ergebenden Bezugsrechten sowie für 
               die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung 
               und die weiteren Bedingungen des SSP 2012 einschließlich 
               der Bezugsrechtsbedingungen festzulegen, soweit die 
               Mitglieder des Vorstands der Evotec AG betroffen sind. Im 
               Übrigen ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, 
               diese Einzelheiten festzusetzen. Zu diesen weiteren 
               Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die 
               Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung 
               der Bezugsrechte, die Ausübungszeiträume, die Gewährung 
               von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, die 
               Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen 
               Ausgabezeitraums sowie Regelungen über die Behandlung von 
               Bezugsrechten in Sonderfällen, insbesondere im Falle der 
               Pensionierung, im Todesfall, bei Berufsunfähigkeit, bei 
               Ausscheiden eines Unternehmens, eines Betriebes oder 
               Betriebsteiles aus der Evotec Group oder im Falle eines 
               Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur Erfüllung 
               gesetzlicher Anforderungen. Die Bezugsrechtsbedingungen 
               sollen ferner angemessene Regelungen zur Beachtung 
               gesetzlicher oder Evotec-interner Insiderregelungen sowie 
               übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund 
               derer der wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte im 
               Wesentlichen gesichert wird, insbesondere indem für die 
               Ermittlung der Erfolgsziele ein etwaiger Aktiensplit, eine 
               Zusammenlegung von Aktien, Kapitalerhöhungen aus 
               Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien, 
               Herabsetzungen des Grundkapitals der Gesellschaft oder 
               andere Maßnahmen mit vergleichbaren Effekten 
               berücksichtigt werden; eine Anpassung des Ausübungspreises 
               erfolgt hierbei nicht. 
 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 
             4.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne 
             Nennbetrag (Stückaktien) erhöht. Das bedingte Kapital dient 
             der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 
             7 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben und 
             ausgeübt worden sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten von 
             ihren Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
             zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) Unterabsatz 
             (7) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 14. Juni 2012 
             jeweils festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 
             Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr 
             dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
             noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
             des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
             der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
             festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
             sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für 
             die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist 
             anzupassen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 9 ergänzt: 
 
 
         '(9)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               Euro 4.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 
               neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der 
               Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) erhöht. Das 
               bedingte Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, 
               die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 14. Juni 
               2012 unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) beschlossenen 
               Ermächtigung ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
               wie Inhaber von Bezugsrechten von ihren Bezugsrechten auf 
               den Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die 
               Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 
               7 Buchstabe a) Unterabsatz (7) des 
               Hauptversammlungsbeschlusses vom 14. Juni 2012 jeweils 
               festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 
               AktG bleibt unberührt. Die neuen Aktien sind erstmals für 
               das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum 
               Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
               Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
               gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
               weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
               ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
               ferner ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der 
               jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach 
               Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die 
               Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Gewinnbezugsrechts junger Aktien, die künftig zur Bedienung 
           von Aktienoptionsprogrammen aus den bedingten Kapitalia gemäß 
           § 5 Absätze (5) bis (8), (10) und (11) ausgegeben werden und 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Durch Beschlüsse der Hauptversammlungen der Gesellschaft in 
           den Jahren 1999, 2000, 2001, 2005, 2007, 2008 und 2011 wurden 
           der Vorstand und - soweit Mitglieder des Vorstands betroffen 
           sind - der Aufsichtsrat ermächtigt, Aktienoptionsprogramme 
           aufzulegen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende 
           Hauptversammlungsbeschlüsse: 
 
 
       -     Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 7. Juni 1999 
             (UR-Nr. 1363/1999 Notar Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
             Hamburg); 
 
 
       -     Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 26. Juni 2000 
             (UR-Nr. 1432/2000 Notar Dr. Adam Frhr.von Kottwitz, 
             Hamburg); 
 
 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -8-

-     Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 18. Juni 2001 
             (UR-Nr. 1352/2001 Notar Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
             Hamburg); 
 
 
       -     Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 7. Juni 2005 
             (UR-Nr. 1259/2005 Notar Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
             Hamburg), geändert durch Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 
             (UR-Nr. 520/2009A Notar Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
             Hamburg); 
 
 
       -     Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 30. Mai 2007 
             (UR-Nr. 907/2007A Notar Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
             Hamburg), geändert durch Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 
             (UR-Nr. 520/2009A Notar Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
             Hamburg); 
 
 
       -     Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. August 
             2008 (UR-Nr. 1346/2008A Notar Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
             Hamburg), geändert durch Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 
             (UR-Nr. 520/2009A Notar Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
             Hamburg); 
 
 
       -     Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 16. Juni 2011 
             (UR-Nr. 954/2011 VM Notarassessor Dr. Reski, Hamburg, als 
             Verwalter des Amtes des ausgeschiedenen Notars Dr. Adam 
             Frhr. von Kottwitz), gegebenenfalls geändert durch Beschluss 
             der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 zu Tagesordnungspunkt 
             9. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    In Abänderung der bedingten 
             Kapitalerhöhungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 7. 
             Juni 1999, 26. Juni 2000, 18. Juni 2001, 7. Juni 2005 
             (geändert durch Beschluss der Hauptversammlung zu 
             Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009), 
             30. Mai 2007 (geändert durch Beschluss der Hauptversammlung 
             zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 4. Juni 
             2009), 28. August 2008 (geändert durch Beschluss der 
             Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 der 
             Hauptversammlung vom 4. Juni 2009) und 16. Juni 2011 
             (gegebenenfalls geändert durch Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 zu Tagesordnungspunkt 9) 
             mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgend 
             unter Buchstabe b) beschlossenen Satzungsänderungen wird im 
             Hinblick auf die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von 
             Bezugsrechten aus Optionen, die im Zeitpunkt des Beschlusses 
             der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 noch nicht ausgeübt 
             wurden, aber nach näherer Maßgabe der genannten 
             Aktienoptionsprogramme noch ausübbar sind, bestimmt: 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am 
             Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
             Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
             die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
       b)    Die bedingten Kapitalia gemäß § 5 Absätze (5) bis 
             (8), (10) und (11) der Satzung der Gesellschaft werden mit 
             Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit 
             beschlossenen Satzungsänderungen in das Handelsregister 
             unter gleichzeitiger entsprechender Abänderung des 
             jeweiligen bedingten Kapitalerhöhungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung wie folgt geändert: 
 
 
         aa)   § 5 Absatz (5) Satz 3 der Satzung wird unter 
               gleichzeitiger Abänderung von Satz 4 des unter 
               Tagesordnungspunkt 2 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 
               7. Juni 1999 gefassten bedingten 
               Kapitalerhöhungsbeschlusses wie folgt geändert: 
 
 
               'Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an 
               am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
               Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
               die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.' 
 
 
         bb)   § 5 Absatz (6) Satz 3 der Satzung wird unter 
               gleichzeitiger Abänderung von Satz 4 des unter 
               Tagesordnungspunkt 5 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 
               26. Juni 2000 gefassten bedingten 
               Kapitalerhöhungsbeschlusses wie folgt geändert: 
 
 
               'Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an 
               am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
               Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
               die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.' 
 
 
         cc)   § 5 Absatz (7) Satz 3 der Satzung wird unter 
               gleichzeitiger Abänderung von Satz 4 des unter 
               Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 
               18. Juni 2001 gefassten bedingten 
               Kapitalerhöhungsbeschlusses wie folgt geändert: 
 
 
               'Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an 
               am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
               Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
               die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.' 
 
 
         dd)   § 5 Absatz (8) Satz 3 der Satzung wird unter 
               gleichzeitiger Abänderung von Satz 5 des unter 
               Tagesordnungspunkt 10 Buchstabe b) der Hauptversammlung 
               vom 7. Juni 2005 gefassten bedingten 
               Kapitalerhöhungsbeschlusses, geändert durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 4. Juni 2009, wie folgt geändert: 
 
 
               'Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an 
               am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
               Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
               die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.' 
 
 
         ee)   § 5 Absatz (10) Satz 3 der Satzung wird unter 
               gleichzeitiger Abänderung von Satz 5 des unter 
               Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 
               30. Mai 2007 gefassten bedingten 
               Kapitalerhöhungsbeschlusses, geändert durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 4. Juni 2009, wie folgt geändert: 
 
 
               'Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an 
               am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
               Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
               die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.' 
 
 
         ff)   § 5 Absatz (11) Satz 3 der Satzung wird unter 
               gleichzeitiger Abänderung von Satz 5 des unter 
               Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 
               28. August 2008 gefassten bedingten 
               Kapitalerhöhungsbeschlusses, geändert durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 4. Juni 2009, wie folgt geändert: 
 
 
               'Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an 
               am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
               Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
               die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.' 
 
 
         gg)   § 5 Absatz (12) Satz 5 der Satzung wird unter 
               gleichzeitiger Abänderung von Satz 5 des unter 
               Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 
               16. Juni 2011 gefassten bedingten 
               Kapitalerhöhungsbeschlusses (gegebenenfalls geändert durch 
               Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 zu 
               Tagesordnungspunkt 9) wie folgt geändert: 
 
 
               'Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an 
               am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
               Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
               die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.' 
 
 
 
 
           Die von den Hauptversammlungen am 7. Juni 1999, 26. Juni 2000, 
           18. Juni 2001, 7. Juni 2005, 30. Mai 2007, 28. August 2008 
           beschlossenen Eckpunkte der Aktienoptionsprogramme und die von 
           der Hauptversammlung am 4. Juni 2009 beschlossenen Änderungen 
           der Eckpunkte der Aktienoptionsprogramme gemäß 
           Beschlussfassungen der Hauptversammlungen vom 7. Juni 2005, 
           30. Mai 2007 und 28. August 2008 sowie die von der 
           Hauptversammlung am 16. Juni 2011 beschlossenen Eckpunkte des 
           Aktienoptionsprogramms können als Bestandteil der notariellen 
           Niederschriften über die jeweiligen Hauptversammlungen bei dem 
           Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingesehen werden. 
           Die vorgenannten Unterlagen können außerdem in den 
           Geschäftsräumen der Evotec AG, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -9-

zu den üblichen Geschäftszeiten sowie im Internet unter 
           http://www.evotec.com in der Rubrik 'Investoren', 
           'Termine/Hauptversammlung' eingesehen werden. Sie werden den 
           Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt. 
 
 
           Freiwilliger Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Punkt 8 der Tagesordnung: 
 
 
           Die zur Bedienung der auf Grundlage der vorgenannten 
           Hauptversammlungsbeschlüsse gewährten Bezugsrechte jeweils 
           geschaffenen bedingten Kapitalia gemäß § 5 Absätze (5) bis 
           (8), (10) und (11) der Satzung der Gesellschaft sehen 
           ausnahmslos vor, dass die bei Ausübung von Bezugsrechten aus 
           den jeweiligen Optionsprogrammen zu gewährenden neuen Aktien 
           jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           ausgegeben werden, am Gewinn teilnehmen. Dies führt dazu, dass 
           die neuen Aktien, die nach Geschäftsjahresende, aber vor der 
           Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung 
           für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgegeben werden (der 
           'Zwischenzeitraum'), 
           aus wertpapierabwicklungstechnischen Gründen eine von der 
           Stamm-Wertpapierkennnummer (ISIN) der Aktien der Gesellschaft 
           abweichende Wertpapierkennnummer (ISIN) erhalten (sog. 
           Interimsgattung). Da die Anzahl dieser Aktien in hohem Maße 
           von der Anzahl der im jeweiligen Zwischenzeitraum ausübbaren 
           und tatsächlich ausgeübten Bezugsrechte abhängt, ist der 
           Handel mit den Aktien der Interimsgattung nicht zuletzt 
           aufgrund des geringen Marktvolumens dieser Aktien nur sehr 
           eingeschränkt möglich. Erst nach Fassung des 
           Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Hauptversammlung für 
           das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr werden diese Aktien in 
           die Stamm-Wertpapierkennummer (ISIN) der Aktien der 
           Gesellschaft umgebucht. Dieser Umstand führt in der Praxis 
           dazu, dass die bezugsberechtigten Teilnehmer des jeweiligen 
           Aktienoptionsprogramms, wenn und soweit sie ihre Bezugsrechte 
           nach Geschäftsjahresende, aber vor Fassung des 
           Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Hauptversammlung für 
           das abgelaufene Geschäftsjahr ausüben, zwar börsenzugelassene 
           und in die fortlaufende Notierung einbezogene, aber faktisch 
           illiquide neue Aktien erhalten, die sie mangels Nachfrage 
           nicht über einen regulierten Markt veräußern können. Abhängig 
           vom konkreten Zeitpunkt der jährlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft kann der Zwischenzeitraum nach den 
           aktienrechtlichen Regelungen (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG) im 
           Einzelfall einen Zeitraum von bis zu acht Monaten umfassen, in 
           dem die jeweiligen Bezugsberechtigten dem Marktrisiko, 
           insbesondere dem Kursänderungsrisiko, der Aktien der 
           Gesellschaft ausgesetzt sind. Dies schränkt die Ausübbarkeit 
           der jeweiligen Aktienoptionen und damit die Attraktivität und 
           Anreizwirkung der jeweiligen Aktienoptionsprogramme nach 
           Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat unverhältnismäßig 
           ein. Damit die von den Hauptversammlungen beschlossenen 
           Aktienoptionsprogramme auch in der tatsächlichen Abwicklung 
           ihre gewünschte Anreizwirkung und damit die für die 
           Gesellschaft und ihre Aktionäre erhofften positiven 
           Auswirkungen entfalten, ist die zur Beschlussfassung 
           vorgeschlagene Anpassung des Gewinnbezugsrechts für die neuen 
           Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten aus den bestehenden 
           Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft im Interesse der 
           Gesellschaft, ihrer Mitarbeiter und Aktionäre geboten und 
           gerechtfertigt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung der 
           Ausübungszeiträume des Aktienoptionsprogramms 2011 der 
           Gesellschaft 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2011 wurde 
           der der Aufsichtsrat ermächtigt, für Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft ein Aktienoptionsprogramm mit Bezugsrechten 
           auf neue Aktien der Gesellschaft aufzulegen (UR-Nr. 954/2011 
           VM Notarassessor Dr. Marcus Reski, Hamburg, als Verwalter des 
           Amtes des ausgeschiedenen Notars Dr. Adam Frhr. von Kottwitz, 
           Hamburg). Die Eckpunkte dieses Aktienoptionsprogramms können 
           als Bestandteil der notariellen Niederschrift über die 
           vorgenannte Hauptversammlung bei dem Handelsregister des 
           Amtsgerichts Hamburg eingesehen werden. Die vorgenannte 
           Unterlage kann außerdem in den Geschäftsräumen der Evotec AG, 
           Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, zu den üblichen 
           Geschäftszeiten sowie im Internet unter http://www.evotec.com 
           in der Rubrik 'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung' 
           eingesehen werden. Sie wird den Aktionären auf Wunsch auch 
           kostenlos zugesandt. 
 
 
           Die auf der Grundlage dieses Aktienoptionsprogramms 
           ausgegebenen Bezugsrechte können nach den Regelungen des 
           Ermächtigungsbeschlusses nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit 
           nur innerhalb bestimmter Zeiträume von jeweils drei Wochen 
           ausgeübt werden, die jeweils am dritten Handelstag nach der 
           ordentlichen Hauptversammlung bzw. nach dem Tag beginnen, an 
           dem der Öffentlichkeit der Jahresfinanzbericht (§ 37v Abs. 1 
           WpHG), der Quartalsbericht (§ 37x Abs. 3 WpHG) bzw. eine 
           Zwischenmitteilung (§ 37x Abs. 1 WpHG) oder der 
           Halbjahresfinanzbericht (§ 37w Abs. 1 WpHG) zur Verfügung 
           gestellt wurde. 
 
 
           Um die Ausübungsmöglichkeit der Bezugsrechte aus dem 
           Aktienoptionsprogramm 2011 für die Bezugsberechtigten 
           flexibler zu gestalten, und damit die Identifikation der 
           Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft zu festigen, schlagen 
           Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    In Abänderung des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 16. Juni 2011 über die Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Bezugsrechten und die Schaffung eines bedingten 
             Kapitals zur Bedienung von Bezugsrechten, ggf. geändert 
             durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 zu 
             Tagesordnungspunkt 8, mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
             Eintragung der nachfolgend unter Buchstabe b) beschlossenen 
             Satzungsänderung wird im Hinblick auf die im Zeitpunkt des 
             Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 bereits 
             ausgegebenen und künftig noch auszugebenden Bezugsrechte 
             bestimmt: 
 
 
             Die Bezugsrechte können in jedem Jahr grundsätzlich 
             durchgehend ausgeübt werden. Hiervon ausgenommen sind 
             diejenigen Drei-Wochen-Zeiträume (Sperrfristen), die jeweils 
             enden am Tag der Hauptversammlung, am Tag der 
             Bilanzpresskonferenz und an dem Tag, an dem ein 
             Quartalsbericht der Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung 
             gestellt wird. 
 
 
             Im Einzelnen wird der vorgenannte Ermächtigungsbeschluss der 
             Hauptversammlung wie folgt geändert: 
 
 
             Sätze 3 bis 5 in Unterabsatz (6) 'Wartezeit und 
             Ausübungszeiträume' des von der Hauptversammlung am 16. Juni 
             2011 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) gefassten 
             Ermächtigungsbeschlusses werden durch folgende neue Sätze 3 
             und 4 ersetzt: 
 
 
             'Die Bezugsrechte können in jedem Jahr grundsätzlich 
             durchgehend ausgeübt werden. Hiervon ausgenommen sind 
             diejenigen Drei-Wochen-Zeiträume (Sperrfristen), die jeweils 
             enden am Tag der Hauptversammlung, am Tag der 
             Bilanzpresskonferenz und an dem Tag, an dem ein 
             Quartalsbericht der Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung 
             gestellt wird.' 
 
 
       b)    § 5 Absatz (12) Sätze 2 und 4 der Satzung der 
             Gesellschaft werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
             der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das 
             Handelsregister unter gleichzeitiger entsprechender 
             Abänderung von Satz 2 und Satz 4 des unter 
             Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 
             16. Juni 2011 gefassten bedingten 
             Kapitalerhöhungsbeschlusses der Hauptversammlung wie folgt 
             geändert: 
 
 
         aa)   § 5 Absatz (12) Satz 2 wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
               'Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von 
               Bezugsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung 
               vom 16. Juni 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) 
               beschlossenen und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
               14. Juni 2012 zu Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe a) 
               geänderten Ermächtigung ausgegeben und ausgeübt worden 
               sind.' 
 
 
         bb)   § 5 Absatz (12) Satz 4 wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -10-

'Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Buchstabe a) 
               Ziffer (4) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juni 
               2011, geändert durch Hauptversammlungsbeschluss vom 14. 
               Juni 2012, jeweils festgesetzten Ausübungspreis als 
               Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
 
       c)    Für die Inhaber von Bezugsrechten, die bereits 
             vor dem Wirksamwerden der vorstehend unter Buchstaben a) und 
             b) beschlossenen Änderungen auf der Grundlage der von der 
             Hauptversammlung vom 16. Juni 2011 beschlossenen 
             Ermächtigung gewährt wurden, gelten die vorstehend unter 
             Buchstaben a) und b) beschlossenen Änderungen vorbehaltlich 
             deren Zustimmung. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente), Neuschaffung eines 
           bedingten Kapitals und Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder 
             ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
             200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
             von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
             zu Euro 29.500.000,00 nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
             entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
             Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. 
             Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; 
             in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
             werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
             Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
             Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft. Daraus resultierende 
             rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld 
             ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag 
             der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
             Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht 
             oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
             Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis 
             kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Der 
             Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis können in den 
             Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während 
             der Laufzeit festgesetzt werden. Etwaige rechnerische 
             Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auszugebenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt (jeweils 'Endfälligkeit') begründen oder 
             das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den 
             Gläubigern der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen 
             Geldbetrages Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des 
             Umtauschverhältnisses zu gewähren. Auch in diesem Fall darf 
             der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das 
             Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein 
             Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein 
             Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
             Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils 
             festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
             auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. 
             Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den 
             Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
             Gegenwert in Geld zahlt. 
 
 
             Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
             Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
             Wandlungspflicht bestimmen, muss der jeweils festzusetzende 
             Wandlungs- oder Optionspreis - auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - entweder: 
 
 
         -     mindestens 80% des Durchschnittskurses der 
               Aktie der Gesellschaft an zehn Börsentagen vor dem Tag der 
               Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
               Schuldverschreibungen betragen 
 
 
 
             oder 
 
 
         -     mindestens 80% des Durchschnittskurses der 
               Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen 
               Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Börse 
               gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
               Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
 
 
             Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine 
             Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch mindestens 
             80% des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft 
             während der letzten zehn Börsentage vor oder nach der 
             Endfälligkeit entsprechen. 
 
 
             'Durchschnittskurs' ist dabei jeweils der arithmetische 
             Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
 
             Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung 
             Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
             Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine 
             Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden die 
             Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet des geringsten 
             Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend 
             angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz 
             zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den 
             Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- 
             bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die Zahlung eines 
             entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
             werden. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung 
             ausgegeben werden sollen, wird der Vorstand jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
             bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             auszugeben, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als auf die zur 
             Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei 
             Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. 
             auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des 
             Grundkapitals von nicht mehr als Euro 11.818.613,00 und 
             insgesamt nicht mehr als 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung entfällt. 
 
 
             Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist 
             der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
             die seit dem 14. Juni 2012 bei Ausnutzung genehmigten 
             Kapitals ausgegeben werden oder aufgrund seit dem 14. Juni 
             2012 begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
             begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit 
             bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der 
             Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Weiter ist der 
             anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien 
             anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer 
             Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung an Dritte gegen 
             Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre 
             veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung über die 
             Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die 
             Aktionäre erfolgt ist. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, 
             soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus 
             genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG, zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 
             Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut 
             erteilt werden. 
 
 
             Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
             begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
             und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
             Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen und 
             das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
             von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit 
             Wandlungspflichten ausgestatteten 
             Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der 
             Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung 
             festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren 
             Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den 
             Organen der begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaften festzulegen. Dies betrifft 
             insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den 
             Wandlungs- oder Optionspreis, die Laufzeit und die 
             Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die 
             Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
             Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung 
             von auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung 
             existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien. 
 
 
       b)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             Euro 29.500.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 29.500.000 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie 
             entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 
             1,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
             14. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen 
             Ermächtigung von der Evotec AG oder deren unmittelbaren oder 
             mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben werden und 
             ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine 
             Wandlungspflicht bestimmen. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus dem bedingten Kapital darf nur zu einem Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 
             10 beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
             oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
             nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung 
             eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. 
             Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    § 5 der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt 
             der Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in 
             das Handelsregister um folgenden neuen Absatz (13) ergänzt: 
 
 
         '(13) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               Euro 29.500.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 29.500.000 

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May 07, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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