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DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer -3-

DJ DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Köln mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.05.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Steinzeug 
   Cremer & Breuer 
   Aktiengesellschaft 
 
   Frechen 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer A0JQ42 
   ISIN DE000A0JQ429 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   ein, die 
 
   am Donnerstag, dem 14. Juni 2012, um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
   im Dorint Hotel am Heumarkt Köln, ehemals Hotel InterContinental Köln, 
   Pipinstraße 1, 50667 Köln, 
 
   stattfindet. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2011 
           und die Geschäftslage 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Zu diesem 
           Tagesordnungspunkt wird lediglich der Vorstand über das 
           Geschäftsjahr 2011 und die Geschäftslage berichten. 
 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB zum 31. Dezember 2011 mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
           30. April 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 
           2 Nr. 5 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach 
           Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
           machen. 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
           Geschäftsräumen der Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG 
           (Servaisstraße, 53347 Alfter-Witterschlick) zur Einsichtnahme 
           durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet unter 
           www.deutsche-steinzeug.de/investor_relations/hauptversammlung 
           veröffentlicht. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung der im 
           Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Vorstands für 
           diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im 
           Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
           für diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Glade, König und Partner 
           GmbH, Neuss, als Abschlussprüfer der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
     6.    Vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft zum Zweck der Deckung von Verlusten durch 
           Zusammenlegung von Aktien und Anpassung der Satzung 
 
 
           Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 
           weist kumuliert einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 
           17.365.000,00 aus. Vor diesem Hintergrund soll das 
           Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 27.615.618,00 
           beträgt und in 27.615.618 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 
           eingeteilt ist, herabgesetzt werden. Der hierdurch frei 
           werdende Betrag soll in voller Höhe zur Reduzierung der 
           Verluste genutzt werden. 
 
 
           Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der einfachen 
           Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) mit einem 
           Herabsetzungsbetrag von EUR 9.205.206,00 erfolgen. Der Umfang 
           der Herabsetzung macht die Zusammenlegung von Aktien 
           erforderlich. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische 
           Anteil einer Stückaktie am Grundkapital der Gesellschaft nach 
           erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen 
           weniger als EUR 1,00 betragen. Durch die Zusammenlegung wird 
           sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie 
           am Grundkapital der Gesellschaft auch nach erfolgter 
           Kapitalherabsetzung mindestens EUR 1,00 beträgt. Konkret soll 
           die Herabsetzung um EUR 9.205.206,00 mit einer Zusammenlegung 
           im Verhältnis drei zu zwei verbunden werden, mit dem Ergebnis, 
           dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital EUR 
           18.410.412,00 beträgt und dieses in 18.410.412 Stückaktien mit 
           einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
           von je EUR 1,00 eingeteilt ist. Etwaige Spitzen, die dadurch 
           entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im 
           Zusammenlegungsverhältnis von drei zu zwei teilbare Anzahl von 
           Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von 
           dieser beauftragten Kredit- oder Finanzinstitut mit anderen 
           Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der Beteiligten 
           verwertet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
           27.615.618,00, eingeteilt in 27.615.618 Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, wird um 
           EUR 9.205.206,00 auf EUR 18.410.412,00 herabgesetzt. Die 
           Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die 
           vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) und dient 
           in voller Höhe dazu, Verluste zu decken. Die Herabsetzung 
           erfolgt im Verhältnis 3 zu 2 durch Zusammenlegung von je 3 
           alten Stückaktien zu 2 neuen Stückaktien. 
 
 
           b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des 
           Grundkapitals zu regeln. 
 
 
           c) In Anpassung an die Beschlussfassung unter vorstehend a) 
           wird § 4 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 18.410.412,- 
           und ist eingeteilt in 18.410.412 Stückaktien.' 
 
 
     II.   TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 27.615.618 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen 
           Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die 
           Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich 
           daher auf 27.615.618. 
 
 
     2.    Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechtes sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei 
           der Gesellschaft in Textform im Sinne von § 126b BGB (z.B. 
           schriftlich, per Fax oder per E-Mail) in deutscher oder 
           englischer Sprache unter folgender Adresse angemeldet haben: 
 
 
             Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer 
             Aktiengesellschaft 
             c/o Deutsche Bank AG 
             Securities Production 
             - General Meetings - 
             Postfach 20 01 07 
             D-60605 Frankfurt am Main 
 
 
             Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
             E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
 
 
           Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der vorstehend 
           mitgeteilten Adresse bis spätestens Donnerstag, 7. Juni 2012, 
           24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
 
           Ferner haben Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen 
           und Stimmrechte ausüben wollen, nach § 17 Abs. 2 der Satzung 
           ihre Teilnahmeberechtigung nachzuweisen. Für diesen Nachweis 
           bedarf es eines in Textform (§ 126 b BGB) erstellten 
           Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
           oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis muss in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat 
           sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
           Hauptversammlung (also Donnerstag, 24. Mai 2012, 0:00 Uhr 
           (MESZ)) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der oben 
           angegebenen Adresse bis spätestens Donnerstag, 7. Juni 2012, 
           24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. 
 
 
     3.    Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer -2-

Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
           Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
           Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
           Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
           Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts 
           bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
           Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
           Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem 
           Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder 
           teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, 
           d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme oder den 
           Umfang des Stimmrechts. Aktionäre, die zum Nachweisstichtag 
           noch keine Aktien besaßen, sondern diese erst danach erworben 
           haben, können somit nur an der Hauptversammlung teilnehmen und 
           das Stimmrecht ausüben, sofern sie sich bevollmächtigen oder 
           zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
           ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     III.  STIMMRECHTSVERTRETUNG 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht 
           nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
           die depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären oder 
           eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 
           10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur 
           Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden 
           Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen 
           gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 
           125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im 
           Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein 
           Textformerfordernis. Jedoch ist die Vollmachtserklärung vom 
           Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem 
           vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
           verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, 
           die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
           anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, 
           Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung 
           bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden 
           abzustimmen. 
 
 
           Die Gesellschaft bietet den Aktionären für die Übermittlung 
           des Nachweises der Vollmacht bzw. des Widerrufs folgende 
           E-Mail-Adresse an: 
 
 
             hauptversammlung@deutsche-steinzeug.de 
 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären die Möglichkeit, 
           sich bei der Abstimmung durch die von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Den 
           Stimmrechtsvertretern sind zu diesem Zweck eine Vollmacht und 
           Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes zu erteilen. Die 
           Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen. 
 
 
           Aktionäre, die sich durch die Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft vertreten lassen möchten, müssen die 
           Stimmrechtsvollmacht und Weisungen in Textform an die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. 
 
 
           Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung wird 
           mit der Eintrittskarte übermittelt. Die Vollmachts- und 
           Weisungserteilungen müssen spätestens bis zum 13. Juni 2012, 
           16:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft (Postanschrift, Fax-Nr. 
           und E-Mail-Adresse siehe unten Punkt IV. 2.) eingegangen sein. 
           Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte 
           Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes 
           nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
 
     IV.   ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH § 122 
           ABS. 2, § 126 ABS. 1, § 127 UND § 131 ABS. 1 AKTG 
 
 
     1.    Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer 
           Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
           erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
           Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
           beiliegen. 
 
 
           Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
           Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der 
           Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Der 
           letztmögliche Zugangstermin ist der 14. Mai 2012, 24:00 Uhr 
           (MESZ). 
 
 
           Eventuelle Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu 
           übermitteln: 
 
 
             Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer 
             Aktiengesellschaft 
             Vorstand 
             Servaisstraße 
             D-53347 Alfter-Witterschlick 
 
 
             Telefax: +49 (0) 228 391-301208 
             E-Mail: hauptversammlung@deutsche-steinzeug.de 
 
 
 
     2.    Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG 
 
 
           Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
           Gegenanträge mit Begründung zu Vorschlägen von Vorstand und 
           Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu 
           stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage 
           vor der Hauptversammlung zugegangen sind, werden unverzüglich 
           im Internet unter 
           www.deutsche-steinzeug.de/investor_relations/hauptversammlung 
           zugänglich gemacht. Bei der Berechnung dieser Zugangsfrist 
           sind der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
           nicht mitzurechnen, so dass spätestens am 30. Mai 2012, 24:00 
           Uhr (MESZ), zugegangene Gegenanträge zugänglich zu machen 
           sind. Die Zugänglichmachung erfolgt einschließlich des Namens 
           des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
           der Verwaltung. 
 
 
           Die maßgebliche Adresse für die Übermittlung von Gegenanträgen 
           lautet: 
 
 
             Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer 
             Aktiengesellschaft 
             Vorstand 
             Servaisstraße 
             D-53347 Alfter-Witterschlick 
 
 
             Telefax: +49 (0) 228 391-301208 
             E-Mail: hauptversammlung@deutsche-steinzeug.de 
 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
           berücksichtigt. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie 
           während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das 
           Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
           Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch 
           ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
           Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
     3.    Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG 
 
 
           Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des 
           Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) gelten die 
           vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß § 127 
           AktG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag 
           nicht begründet zu werden braucht. 
 
 
           Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag nicht zugänglich zu 
           machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, Beruf und Wohnort des 
           vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthält. 
 
 
     4.    Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 
           AktG 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
           geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
           der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
           erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen 
           sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
           Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
 
           Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 131 Abs. 3 AktG) darf der 
           Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche 
           Darstellung dieser Voraussetzungen findet sich unter: 
 
 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

www.deutsche-steinzeug.de/investor_relations/hauptversammlung 
 
 
 
     5.    Weitergehende Erläuterungen 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten 
           Aktionärsrechten nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 
           Abs. 1 AktG finden sich auf der folgenden Internetseite der 
           Gesellschaft: 
 
 
 
 
 
             www.deutsche-steinzeug.de/investor_relations/hauptversammlung 
 
 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
           Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG 
           sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die folgende 
           Internetseite abrufbar: 
 
 
 
 
 
             www.deutsche-steinzeug.de/investor_relations/hauptversammlung 
 
 
 
           Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch 
           während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 
           Etwaige veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
           Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden 
           ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich 
           gemacht werden. 
 
 
   Die Einberufung ist am 7. Mai 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht 
   worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
   Frechen, im Mai 2012 
 
   Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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07.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft 
                Servaisstraße 9 - 31 
                53347 Alfter-Witterschlick 
                Deutschland 
Telefon:        +49 228 3911206 
Fax:            +49 228 391301006 
E-Mail:         hauptversammlung@deutsche-steinzeug.de 
Internet:       http://www.deutsche-steinzeug.de 
ISIN:           DE000A0JQ429 
WKN:            A0JQ42 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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168406 07.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 07, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.