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DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Altes Rathaus, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Viscom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.06.2012 in Altes Rathaus, Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Viscom AG 
 
   Hannover 
 
 
   ISIN DE0007846867 
 
   WKN 784 686 
 
 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 14. Juni 2012, um 
   10.00 Uhr, im Alten Rathaus, Karmarschstraße 42, 30159 Hannover, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2012 der Viscom AG ein. 
 
 
   Tagesordnung 
 
   und Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Viscom AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie der 
           Lageberichte der Viscom AG und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrates, des 
           Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 21. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Der Vorstand und, soweit der Bericht des 
           Aufsichtsrates betroffen ist, der Aufsichtsrat, werden die 
           zugänglich zu machenden Unterlagen im Rahmen der 
           Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der 
           Tagesordnung gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Viscom AG zum 31. Dezember 2011 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 7.915.453,94 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50    EUR 4.442.530,00 
          je dividendenberechtigter Stückaktie 
 
          Gewinnvortrag                                EUR 3.472.923,94 
 
          Bilanzgewinn                                 EUR 7.915.453,94 
 
 
           Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der Einberufung 
           vorhandenen Stück 134.940 eigenen Aktien, die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
           verändern, wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. Die Dividende soll ab dem 15. Juni 2012 
           ausgezahlt werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hannover, zum 
           Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2012 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Hannover, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
 
   *** 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der Viscom AG, Carl-Buderus-Str. 9-15, 30455 Hannover, 
   folgende Unterlagen zur Einsichtnahme der Aktionäre während der 
   üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
     *     die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
           Unterlagen. 
 
 
   Auf Wunsch wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden 
   auch in der Hauptversammlung ausliegen und sind im Internet unter 
   http://www.viscom.de/de_ir unter der Rubrik Hauptversammlung 
   zugänglich. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 
   insgesamt Stück 9.020.000 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen 
   Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 134.940 eigene Aktien. Hieraus stehen 
   ihr keine Stimmrechte zu. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 22 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und die 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts durch einen besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen 
   jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher Sprache zu 
   erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse 
   (die Anmeldeadresse) spätestens bis zum 07. Juni 2012, 24.00 Uhr 
   zugehen: 
 
   DZ BANK 
   c/o dwpbank 
   WASHO 
   Einsteinring 9 
 
   85609 Aschheim-Dornach 
   Telefax: +49 69 5099 1110 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
   des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den 
   24. Mai 2012, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag), beziehen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. Eintrittskarten sind reine 
   Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
   Teilnahmebedingungen dar. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -2-

135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das 
   Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
   wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesendet. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder Telefax an die Gesellschaft verwenden 
   Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse: Viscom 
   AG, HV-Vollmacht 2012, Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 Hannover oder 
   per Telefax an +49 511 94996-555. Als elektronischen Übermittlungsweg 
   bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung an 
   folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: HV-Vollmacht2012@viscom.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
 
   Wir bieten unseren Aktionären, die sich nach den vorstehenden 
   Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, an, von der Gesellschaft 
   benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten mit Weisungen 
   müssen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Ohne 
   Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
   Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters kann ebenfalls das den Aktionären zusammen mit 
   der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular 
   verwendet werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 12. Juni 
   2012 (Eingang bei der Gesellschaft) an Viscom AG, HV-Vollmacht 2012, 
   Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 Hannover oder per Telefax an +49 511 
   94996-555 bzw. per E-Mail an HV-Vollmacht2012@viscom.de zu 
   übermitteln. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entsprechend 451.000,00 EUR oder Stück 451.000 Aktien) 
   erreichen (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die 
   Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei 
   eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben 
   ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der 
   Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das 
   Verlangen halten (vgl. §§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, 142 
   Abs. 2 Satz 2 AktG). 
 
   Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand 
   vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der 
   Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen 
   muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen 
   Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
   14. Mai 2012, 24.00 Uhr zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen 
   an folgende Adresse zu richten: 
 
   Viscom AG 
   Vorstand 
   Carl-Buderus-Straße 9-15 
   30455 Hannover 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://www.viscom.de/de_ir unter 
   der Rubrik Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   zu stellen. Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, 
   per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 30. Mai 2012, 24.00 Uhr 
   mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse zugegangen 
   sein: 
 
   Viscom AG 
   Investor Relations 
   Carl-Buderus-Straße 9-15 
   30455 Hannover 
   Telefax: +49 511 94996-555 
   E-Mail: investor.relations@viscom.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des 
   Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
   http://www.viscom.de/de_ir unter der Rubrik Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu 
   werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
   gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
   gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG 
 
   Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von 
   Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende 
   Regelung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht 
   begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten 
   Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der 
   Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der 
   Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl 
   vorgeschlagenen Prüfers enthält. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
   Nach § 24 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende 
   der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des 
   Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der 
   Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend 
   geregelten Fällen (§ 131 Absatz 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, 
   etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
   Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
   Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.viscom.de/de_ir unter der Rubrik Hauptversammlung. 
 
   Hannover, im Mai 2012 
 
   Viscom AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
08.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Viscom AG 
                Carl-Buderus-Str. 9-15 
                30455 Hannover 
                Deutschland 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

E-Mail:         investor.relations@viscom.de 
Internet:       http://www.viscom.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
168669 08.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 08, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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