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DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: -3-

DJ DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Advanced Inflight Alliance AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.06.2012 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:27 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Advanced Inflight Alliance AG 
 
   München 
 
   - WKN 126218 - 
 
   - ISIN DE0001262186 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Freitag, den 15. Juni 2012, um 09.00 Uhr 
 
   im Konferenzzentrum München, Hanns Seidel Stiftung, in 80636 München, 
   Lazarettstraße 33, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Advanced Inflight Alliance AG, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts des 
           Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des 
           Lageberichts, zur Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Bericht des Aufsichtsrats 
           zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 10.974.211,26 
 
 
       a)    einen Teilbetrag in Höhe von EUR 2.002.570,92 zur 
             Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,12 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Teilbetrag von EUR 8.971.640,34 
             sowie den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf 
             eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue 
             Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in 2011 
           amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in 2011 
           amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Zwischenabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung 
           München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
           Juni 2012 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Ingo Krocke sowie Arne 
           Christes haben ihre Aufsichtsratsmandate mit 
           Niederlegungsschreiben jeweils vom 10. August 2011 mit 
           sofortiger Wirkung niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands der 
           Gesellschaft wurden durch das zuständige Registergericht 
           München mit Beschlussfassung vom 01. September 2011 die Herren 
           Edward L. Shapiro sowie Jean-Yves Leblanc zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats bestellt. Die Herren Edward L. Shapiro und 
           Jean-Yves Leblanc sind so lange Mitglied des Aufsichtsrats, 
           bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl 
           durch die Hauptversammlung behoben ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 Satz 1, 
           96 Abs. 1 6. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 
           9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die durch die 
           Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Edward L. Shapiro, Portfolio Manager bei 
             PAR Capital Management Inc., wohnhaft in Needham, 
             Massachusetts, USA, und 
 
 
       b)    Herrn Jean-Yves Leblanc, professioneller 
             Aufsichtsrat, wohnhaft in Montreal, Kanada, 
 
 
 
           im Wege der Einzelwahl für die restliche Dauer der Amtszeit 
           der ausgeschiedenen Mitglieder, somit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2014 beschließt, zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Herr Edward L. Shapiro ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     Legend Films Inc., San Diego, USA, Mitglied des 
             Board of Directors; 
 
 
       -     LodgeNet Interactive Corporation, Sioux Falls, 
             USA, Mitglied des Board of Directors; 
 
 
       -     Row 44, Inc., Westlake Village, USA, Mitglied des 
             Board of Directors; 
 
 
       -     Lumexis Corp., Irvine, Kanada, Mitglied des Board 
             of Directors. 
 
 
 
           Herr Jean-Yves Leblanc ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     Transat AT Inc., Montreal, Kanada, Mitglied des 
             Board of Directors (Lead Director); 
 
 
       -     Keolis SA, Paris, Frankreich, Mitglied des Board 
             of Directors; 
 
 
       -     Pomerleau Inc., Montreal, Kanada, Mitglied des 
             Board of Directors; 
 
 
       -     Desjardins Securities, Montreal, Kanada, Mitglied 
             des Board of Directors; 
 
 
       -     Premier Tech, Rivière-du-Luop, Kanada, Mitglied 
             des Board of Directors; 
 
 
       -     Conseil du Patronat du Québec, Montreal, Kanada, 
             Mitglied des Board of Directors (Chairman). 
 
 
 
           Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Shapiro als 
           Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals gemäß § 5 der Satzung, Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das in der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 
             geschaffene Genehmigte Kapital 2011 gemäß § 5 der Satzung 
             der Gesellschaft wird hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, 
             im Hinblick auf die Neuregelung unter nachfolgenden Absätzen 
             mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
             Genehmigten Kapitals 2012 in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2017 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             8.344.045,00 durch die Ausgabe von bis zu 8.344.045 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: -2-

-     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       d)    § 5 der Satzung wird entsprechend den 
             vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
 
                   '§ 5 
            Genehmigtes Kapital 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2017 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             8.344.045,00 durch die Ausgabe von bis zu 8.344.045 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
             Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Erweiterung der 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, über die Aufstockung des 
           bestehenden Bedingten Kapitals 2011 und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Der Vorstand ist aufgrund des in der Hauptversammlung vom 10. 
           Juni 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 09. Juni 
           2016 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
           bis zu EUR 20.000.000,00 (nachstehend gemeinsam 
           'Schuldverschreibungen') mit einer Laufzeit von längstens 20 
           Jahren zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft 
           mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
           insgesamt EUR 2.139.675,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- 
           bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Der 
           Gesamtnennbetrag soll auf EUR 60.000.000,00 erhöht werden, das 
           entsprechend bedingte Kapital auf EUR 6.675.236,00. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der in der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 
             unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss über die 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen wird dahingehend erweitert, 
             dass der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 09. Juni 2016 einmalig oder mehrmalig 
             auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             EUR 60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue 
             Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 6.675.236,00 zu 
             gewähren. 
 
 
             Die übrigen Regelungen aus der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 unter Tagesordnungspunkt 
             8 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen bleiben unverändert. 
 
 
       b)    Das bestehende Bedingte Kapital 2011 wird wie 
             folgt geändert: 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.675.236,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 6.675.236 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien erhöht (Bedingtes Kapital 2011/2012). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
             die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
             die gemäß Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Juni 
             2011 in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. 
             Juni 2012 modifizierten Fassung begeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
             Inhaber von Wandel- und/oder Schuldverschreibungen, die auf 
             der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. 
             Juni 2011 in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
             15. Juni 2012 modifizierten Fassung von der Gesellschaft bis 
             zum 09. Juni 2016 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. 
             Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus 
             solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
             nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
             werden. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.675.236,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 6.675.236 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2011/2012). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 in der 
             durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 2012 
             modifizierten Fassung von der Gesellschaft bis zum 09. Juni 
             2016 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht 
             Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen 
             Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Unternehmensgegenstands und die entsprechende Änderung der 
           Satzung 
 
 
           Die Advanced Inflight Alliance AG plant, ihre 
           Geschäftsaktivitäten in Zukunft nicht nur auf 
           Unterhaltungsprogramme an Bord von Flugzeugen zu beschränken, 
           sondern, wo strategisch sinnvoll, auch in angrenzende 
           Geschäftsbereiche zu expandieren. Um dieser geänderten 
           Geschäftsausrichtung der Gesellschaft Rechnung zu tragen, soll 
           der satzungsmäßige Gegenstand des Unternehmens angepasst 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Der Gegenstand des Unternehmens wird wie folgt geändert und in 
           § 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
                     '§ 2 
          Gegenstand des Unternehmens 
 
 
       1.    Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung 
             sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit 
             Unterhaltungsprogrammen insbesondere an Bord von Flugzeugen 
             einschließlich der Entwicklung von Applikationen für 
             Unterhaltungssysteme sowie der Handel mit und der Verleih 
             von Filmrechten. 
 
 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

2.    Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
             Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens 
             unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie 
             darf zu diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen 
             errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art 
             gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen.' 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der 
           Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
           Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält derzeit noch 
           die Empfehlung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben 
           einer festen auch eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten 
           sollen. Dementsprechend sieht die derzeitige Regelung in § 13 
           der Satzung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           einen variablen Vergütungsbestandteil vor, der sich an dem im 
           Konzernabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss orientiert. 
           Auf eine solche variable Vergütungskomponente soll mit Wirkung 
           ab dem Geschäftsjahr 2012 verzichtet werden, um die 
           Unabhängigkeit des Aufsichtsrats weiter zu stärken. Der Umfang 
           der Arbeitsbelastung und das Haftungsrisiko der 
           Aufsichtsratsmitglieder entwickeln sich in aller Regel nicht 
           parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens 
           beziehungsweise zur Ertragslage des Konzerns. Vielmehr wird 
           häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable 
           Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive 
           Wahrnehmung der Überwachungs- und Beratungsfunktion durch die 
           Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sein. Aus diesem Grund 
           soll mit der Aufhebung des variablen Vergütungsbestandteils 
           die feste Vergütung angehoben werden. Auch sind Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Auffassung, dass das derzeitige Niveau der 
           fixen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unangemessen 
           niedrig ist, wenn man sie ins Verhältnis zu den Aufgaben und 
           der Verantwortung des Aufsichtsrats und insbesondere den in 
           den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen an seine 
           Tätigkeit setzt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
                       '§ 13 
            Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
         1.    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
               jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
               Aufsichtsrat eine feste Vergütung, die für das einzelne 
               Mitglied EUR 75.000,-, für den Vorsitzenden des 
               Aufsichtsrats EUR 125.000,- und für den stellvertretenden 
               Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 100.000,- beträgt. 
 
 
         2.    Die Gesellschaft erstattet den 
               Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus ihre im 
               Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallenden 
               Auslagen sowie eine auf die Vergütung entfallende 
               Umsatzsteuer. 
 
 
         3.    Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
               Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, 
               erhalten eine zeitanteilige Vergütung. 
 
 
         4.    Die Vergütung nach Abs. 1 ist anteilig 
               quartalsweise zum Ende eines Quartals zahlbar. 
 
 
         5.    Die Gesellschaft ist ermächtigt, für die 
               Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
               Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. 
               D&O-Versicherung) zu marktkonformen und angemessenen 
               Bedingungen abzuschließen, wobei die Versicherungsprämie 
               von der Gesellschaft übernommen wird.' 
 
 
 
       b)    Die unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes 
             genannte Satzungsänderung ersetzt mit Beginn ihrer 
             Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen zur Vergütung der 
             Mitglieder des Aufsichtsrats und findet erstmals für das am 
             1. Januar 2012 begonnene Geschäftsjahr Anwendung. 
 
 
 
   II. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals gemäß § 5 der Satzung, Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung) erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 
   AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 über den Ausschluss des Bezugsrechts 
   folgenden 
 
   Bericht: 
 
   Mit dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 7 soll eine neue 
   fünfjährige Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals bis zur 
   zulässigen Höhe von 50 % des Grundkapitals geschaffen werden. Mit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
   künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung 
   der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, 
 
     -     für Spitzenbeträge; 
 
 
           Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
           maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
           ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
           Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
           zusätzlichen Aufwand. 
 
 
     -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
           erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
           zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
           eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
           flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten 
           zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
           entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
           Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
           und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
           Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
           von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals', d. h. 
           durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
           Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d. h. die 
           Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
           Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
           Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
           Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
           hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität 
           vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten 
           Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller 
           Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden 
           ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. 
           Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für 
           jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus 
           Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
 
 
           wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag 
           liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
           der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
           Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
           höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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