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DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: -6-

DJ DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Advanced Inflight Alliance AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.06.2012 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:27 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Advanced Inflight Alliance AG 
 
   München 
 
   - WKN 126218 - 
 
   - ISIN DE0001262186 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Freitag, den 15. Juni 2012, um 09.00 Uhr 
 
   im Konferenzzentrum München, Hanns Seidel Stiftung, in 80636 München, 
   Lazarettstraße 33, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Advanced Inflight Alliance AG, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts des 
           Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des 
           Lageberichts, zur Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Bericht des Aufsichtsrats 
           zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 10.974.211,26 
 
 
       a)    einen Teilbetrag in Höhe von EUR 2.002.570,92 zur 
             Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,12 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Teilbetrag von EUR 8.971.640,34 
             sowie den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf 
             eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue 
             Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in 2011 
           amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in 2011 
           amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Zwischenabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung 
           München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
           Juni 2012 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Ingo Krocke sowie Arne 
           Christes haben ihre Aufsichtsratsmandate mit 
           Niederlegungsschreiben jeweils vom 10. August 2011 mit 
           sofortiger Wirkung niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands der 
           Gesellschaft wurden durch das zuständige Registergericht 
           München mit Beschlussfassung vom 01. September 2011 die Herren 
           Edward L. Shapiro sowie Jean-Yves Leblanc zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats bestellt. Die Herren Edward L. Shapiro und 
           Jean-Yves Leblanc sind so lange Mitglied des Aufsichtsrats, 
           bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl 
           durch die Hauptversammlung behoben ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 Satz 1, 
           96 Abs. 1 6. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 
           9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die durch die 
           Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Edward L. Shapiro, Portfolio Manager bei 
             PAR Capital Management Inc., wohnhaft in Needham, 
             Massachusetts, USA, und 
 
 
       b)    Herrn Jean-Yves Leblanc, professioneller 
             Aufsichtsrat, wohnhaft in Montreal, Kanada, 
 
 
 
           im Wege der Einzelwahl für die restliche Dauer der Amtszeit 
           der ausgeschiedenen Mitglieder, somit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2014 beschließt, zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Herr Edward L. Shapiro ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     Legend Films Inc., San Diego, USA, Mitglied des 
             Board of Directors; 
 
 
       -     LodgeNet Interactive Corporation, Sioux Falls, 
             USA, Mitglied des Board of Directors; 
 
 
       -     Row 44, Inc., Westlake Village, USA, Mitglied des 
             Board of Directors; 
 
 
       -     Lumexis Corp., Irvine, Kanada, Mitglied des Board 
             of Directors. 
 
 
 
           Herr Jean-Yves Leblanc ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     Transat AT Inc., Montreal, Kanada, Mitglied des 
             Board of Directors (Lead Director); 
 
 
       -     Keolis SA, Paris, Frankreich, Mitglied des Board 
             of Directors; 
 
 
       -     Pomerleau Inc., Montreal, Kanada, Mitglied des 
             Board of Directors; 
 
 
       -     Desjardins Securities, Montreal, Kanada, Mitglied 
             des Board of Directors; 
 
 
       -     Premier Tech, Rivière-du-Luop, Kanada, Mitglied 
             des Board of Directors; 
 
 
       -     Conseil du Patronat du Québec, Montreal, Kanada, 
             Mitglied des Board of Directors (Chairman). 
 
 
 
           Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Shapiro als 
           Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals gemäß § 5 der Satzung, Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das in der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 
             geschaffene Genehmigte Kapital 2011 gemäß § 5 der Satzung 
             der Gesellschaft wird hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, 
             im Hinblick auf die Neuregelung unter nachfolgenden Absätzen 
             mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
             Genehmigten Kapitals 2012 in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2017 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             8.344.045,00 durch die Ausgabe von bis zu 8.344.045 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: -2-

-     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       d)    § 5 der Satzung wird entsprechend den 
             vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
 
                   '§ 5 
            Genehmigtes Kapital 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2017 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             8.344.045,00 durch die Ausgabe von bis zu 8.344.045 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den 
             Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
             Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Erweiterung der 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, über die Aufstockung des 
           bestehenden Bedingten Kapitals 2011 und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Der Vorstand ist aufgrund des in der Hauptversammlung vom 10. 
           Juni 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 09. Juni 
           2016 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
           bis zu EUR 20.000.000,00 (nachstehend gemeinsam 
           'Schuldverschreibungen') mit einer Laufzeit von längstens 20 
           Jahren zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft 
           mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
           insgesamt EUR 2.139.675,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- 
           bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Der 
           Gesamtnennbetrag soll auf EUR 60.000.000,00 erhöht werden, das 
           entsprechend bedingte Kapital auf EUR 6.675.236,00. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der in der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 
             unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss über die 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen wird dahingehend erweitert, 
             dass der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 09. Juni 2016 einmalig oder mehrmalig 
             auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             EUR 60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue 
             Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 6.675.236,00 zu 
             gewähren. 
 
 
             Die übrigen Regelungen aus der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 unter Tagesordnungspunkt 
             8 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen bleiben unverändert. 
 
 
       b)    Das bestehende Bedingte Kapital 2011 wird wie 
             folgt geändert: 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.675.236,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 6.675.236 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien erhöht (Bedingtes Kapital 2011/2012). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
             die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
             die gemäß Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Juni 
             2011 in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. 
             Juni 2012 modifizierten Fassung begeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
             Inhaber von Wandel- und/oder Schuldverschreibungen, die auf 
             der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. 
             Juni 2011 in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
             15. Juni 2012 modifizierten Fassung von der Gesellschaft bis 
             zum 09. Juni 2016 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. 
             Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus 
             solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit 
             nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
             werden. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.675.236,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 6.675.236 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2011/2012). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 in der 
             durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 2012 
             modifizierten Fassung von der Gesellschaft bis zum 09. Juni 
             2016 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht 
             Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen 
             Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Unternehmensgegenstands und die entsprechende Änderung der 
           Satzung 
 
 
           Die Advanced Inflight Alliance AG plant, ihre 
           Geschäftsaktivitäten in Zukunft nicht nur auf 
           Unterhaltungsprogramme an Bord von Flugzeugen zu beschränken, 
           sondern, wo strategisch sinnvoll, auch in angrenzende 
           Geschäftsbereiche zu expandieren. Um dieser geänderten 
           Geschäftsausrichtung der Gesellschaft Rechnung zu tragen, soll 
           der satzungsmäßige Gegenstand des Unternehmens angepasst 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Der Gegenstand des Unternehmens wird wie folgt geändert und in 
           § 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
                     '§ 2 
          Gegenstand des Unternehmens 
 
 
       1.    Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung 
             sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit 
             Unterhaltungsprogrammen insbesondere an Bord von Flugzeugen 
             einschließlich der Entwicklung von Applikationen für 
             Unterhaltungssysteme sowie der Handel mit und der Verleih 
             von Filmrechten. 
 
 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: -3-

2.    Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
             Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens 
             unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie 
             darf zu diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen 
             errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art 
             gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen.' 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der 
           Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
           Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält derzeit noch 
           die Empfehlung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben 
           einer festen auch eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten 
           sollen. Dementsprechend sieht die derzeitige Regelung in § 13 
           der Satzung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           einen variablen Vergütungsbestandteil vor, der sich an dem im 
           Konzernabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss orientiert. 
           Auf eine solche variable Vergütungskomponente soll mit Wirkung 
           ab dem Geschäftsjahr 2012 verzichtet werden, um die 
           Unabhängigkeit des Aufsichtsrats weiter zu stärken. Der Umfang 
           der Arbeitsbelastung und das Haftungsrisiko der 
           Aufsichtsratsmitglieder entwickeln sich in aller Regel nicht 
           parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens 
           beziehungsweise zur Ertragslage des Konzerns. Vielmehr wird 
           häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable 
           Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive 
           Wahrnehmung der Überwachungs- und Beratungsfunktion durch die 
           Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sein. Aus diesem Grund 
           soll mit der Aufhebung des variablen Vergütungsbestandteils 
           die feste Vergütung angehoben werden. Auch sind Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Auffassung, dass das derzeitige Niveau der 
           fixen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unangemessen 
           niedrig ist, wenn man sie ins Verhältnis zu den Aufgaben und 
           der Verantwortung des Aufsichtsrats und insbesondere den in 
           den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen an seine 
           Tätigkeit setzt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
                       '§ 13 
            Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
         1.    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
               jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
               Aufsichtsrat eine feste Vergütung, die für das einzelne 
               Mitglied EUR 75.000,-, für den Vorsitzenden des 
               Aufsichtsrats EUR 125.000,- und für den stellvertretenden 
               Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 100.000,- beträgt. 
 
 
         2.    Die Gesellschaft erstattet den 
               Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus ihre im 
               Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallenden 
               Auslagen sowie eine auf die Vergütung entfallende 
               Umsatzsteuer. 
 
 
         3.    Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
               Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, 
               erhalten eine zeitanteilige Vergütung. 
 
 
         4.    Die Vergütung nach Abs. 1 ist anteilig 
               quartalsweise zum Ende eines Quartals zahlbar. 
 
 
         5.    Die Gesellschaft ist ermächtigt, für die 
               Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
               Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. 
               D&O-Versicherung) zu marktkonformen und angemessenen 
               Bedingungen abzuschließen, wobei die Versicherungsprämie 
               von der Gesellschaft übernommen wird.' 
 
 
 
       b)    Die unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes 
             genannte Satzungsänderung ersetzt mit Beginn ihrer 
             Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen zur Vergütung der 
             Mitglieder des Aufsichtsrats und findet erstmals für das am 
             1. Januar 2012 begonnene Geschäftsjahr Anwendung. 
 
 
 
   II. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals gemäß § 5 der Satzung, Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung) erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 
   AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 über den Ausschluss des Bezugsrechts 
   folgenden 
 
   Bericht: 
 
   Mit dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 7 soll eine neue 
   fünfjährige Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals bis zur 
   zulässigen Höhe von 50 % des Grundkapitals geschaffen werden. Mit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
   künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung 
   der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, 
 
     -     für Spitzenbeträge; 
 
 
           Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
           maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
           ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
           Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
           zusätzlichen Aufwand. 
 
 
     -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
           erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
           zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
           eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
           flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten 
           zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
           entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
           Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
           und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
           Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
           von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals', d. h. 
           durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
           Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d. h. die 
           Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
           Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
           Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
           Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
           hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität 
           vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten 
           Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller 
           Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden 
           ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. 
           Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für 
           jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus 
           Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
 
 
           wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag 
           liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
           der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
           Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
           höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: -4-

Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
           kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
           berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
           der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
           zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
           können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den 
           Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem 
           Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
           Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
           Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
           festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
           marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
           nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Erweiterung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, über die Aufstockung des bestehenden 
   Bedingten Kapitals 2011 und die entsprechende Satzungsänderung) 
   erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden 
 
   Bericht: 
 
   Mit dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 8 soll der in der 
   Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste 
   Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen dahingehend erweitert werden, dass der 
   Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 09. 
   Juni 2016 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautenden Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
   EUR 60.000.000,00 (vorher EUR 20.000.000,00) zu begeben. Zugleich soll 
   das bestehende Bedingte Kapital 2011 auf bis zu EUR 6.675.236,00 
   (vorher EUR 2.139.675,00) angehoben und § 4 Abs. 3 der Satzung 
   entsprechend geändert werden. Die übrigen Regelungen aus der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bleiben hiervon unverändert. Daher ist 
   der Vorstand in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 
   2012 unter Tagesordnungspunkt 8 modifizierten Fassung des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 
   weiterhin ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- 
   bzw. Wandelschuldverschreibungen in den dort genannten Fallgruppen 
   auszuschließen. Die in dem Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 
   8 der Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 näher aufgeführten Gründe für 
   die Möglichkeit, in den dort genannten Fallgruppen das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, gelten auch in der unter 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Modifizierung fort. Der Vorstand 
   verweist daher im Hinblick auf die Gründe für den möglichen 
   Bezugsrechtsausschluss seinen im Rahmen der Hauptversammlung vom 10. 
   Juni 2011 erstatteten Bericht zu Tagesordnungspunkt 8. Dieser Bericht 
   wird der Hauptversammlung vom 15. Juni 2012 nochmals zugänglich 
   gemacht. 
 
   III. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sind zur 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis 
           spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung 
           (Anmeldetag) bei der Gesellschaft anmelden und ihre 
           Berechtigung nachweisen. Der Tag des Zugangs ist nicht 
           mitzurechnen. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein in 
           Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
           Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
           oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Der 
           Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des 
           einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 
           Beginn des 25. Mai 2012, 0.00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') 
           zu beziehen. 
 
 
           Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
           Gesellschaft bis zum Ablauf des 08. Juni 2012 bei folgender 
           Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 
          Advanced Inflight Alliance AG 
          c/o Computershare Operations Center 
          Prannerstraße 8 
          D-80333 München 
          Telefax: 089 / 309037-4675 
          E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
           hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
           teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
           Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
           erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
           Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind 
           eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die 
           Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
           oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform (§ 126b BGB). 
 
 
           Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
           gleichgestellte Institution oder Person mit der 
           Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf 
           hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
           Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, 
           sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des 
           Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer 
           Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der 
           Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der 
           oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Ein Formular steht auch unter 
           http://aialliance.de/hauptversammlung2012.php zum Download zur 
           Verfügung. 
 
 
           Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
           geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
           Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
           vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung 
           gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die 
           Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines 
           Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, 
           insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur 
           Verfügung: 
 
 
          Advanced Inflight Alliance AG 
          c/o Better Orange IR & HV AG 
          Haidelweg 48 
          81241 München 
          Deutschland 
          Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
          E-Mail: aialliance@better-orange.de 
 
 
           Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: -5-

Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
           mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, 
           die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern 
           bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen 
           möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des 
           Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte 
           erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung 
           sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an 
           die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch 
           unter http://aialliance.de/hauptversammlung2012.php zum 
           Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
           diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 
           Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
           verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den 
           Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts 
           kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von 
           Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung 
           des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
           entgegen. 
 
 
           Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
           müssen bis spätestens zum 14. Juni 2012, 24.00 Uhr (MESZ), bei 
           den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der 
           vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für 
           die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen. 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
           und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in 
           der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
           bevollmächtigen. 
 
 
     3.    Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 
           2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
             Grundkapitals (das entspricht zur Zeit 834.405 Aktien) oder 
             einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies 
             entspricht zur Zeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 
             2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
             gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
             muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
             Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 
             Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und 
             der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
             Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 15. Mai 2012, 
             24.00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen 
             werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich 
             (§ 126 BGB) an den Vorstand der Advanced Inflight Alliance 
             AG unter folgender Adresse zu richten: 
 
 
            Advanced Inflight Alliance AG 
            Vorstand 
            Schellingstraße 35 
            80799 München 
            Deutschland 
 
 
             Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die 
             Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 
             2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben 
             gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber 
             der erforderlichen Zahl an Aktien sind. Unter 
             Berücksichtigung der beabsichtigten Änderung des § 122 Abs. 
             1 Satz 3 AktG im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 
             Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) geht die 
             Gesellschaft davon aus, dass hierbei auf den Tag des Zugangs 
             des Ergänzungsantrags abzustellen ist. Nach anderer 
             Auffassung ist für die vorgenannte Frist von drei Monaten 
             auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen, so dass die 
             Aktionäre mindestens seit dem 15. März 2012, 0.00 Uhr, 
             Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sein müssen. 
 
 
             Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
             soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - 
             unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
             bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
             zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass 
             sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
             verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
             http://aialliance.de/hauptversammlung2012.php bekannt 
             gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
       b)    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
             1, § 127 AktG 
 
 
             Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
             Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der 
             Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der 
             Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 
             14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 31. Mai 
             2012, 24.00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer 
             oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
 
            Advanced Inflight Alliance AG 
            c/o Better Orange IR & HV AG 
            Haidelweg 48 
            81241 München 
            Deutschland 
            Telefax: +49 (0)89 889 690 666 
            E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
 
             Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
             werden nicht zugänglich gemacht. 
 
 
             Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich 
             zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des 
             Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige 
             Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter 
             http://aialliance.de/hauptversammlung2012.php 
             veröffentlichen. 
 
 
             Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag 
             eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und 
             Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen 
             jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 
             Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen 
             Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu 
             machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
             Wohnort des Kandidaten enthält. 
 
 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn 
             sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
             Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
             Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den 
             verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
             fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
             bleibt unberührt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in 
             der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
             Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
             Tagesordnung erforderlich ist und kein 
             Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht 
             des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
             geschäftlichen Beziehungen der Advanced Inflight Alliance AG 
             zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren 
             betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Advanced 
             Inflight Alliance-Konzerns und der in den Advanced Inflight 
             Alliance-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
 
             Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
             Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und 
             Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; 
             er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
             Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den 
             Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder 
             Fragebeitrags angemessen festsetzen. Außerdem ist der 
             Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz 
             abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG), die 
             Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft 
             nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
             der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen 
             nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
             2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch 
             unter der Internetadresse 
             http://aialliance.de/hauptversammlung2012.php. 
 
 
 
     4.    Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
 
           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen 
           im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können ab Einberufung 
           der Hauptversammlung über die Internetseite 
           http://aialliance.de/hauptversammlung2012.php eingesehen und 
           auf Wunsch heruntergeladen werden. 
 
 
     5.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.688.091,00 und ist 
           eingeteilt in 16.688.091 Stückaktien mit einem rechnerischen 
           Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Aktie 
           gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
           stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung somit 16.688.091. Die Gesellschaft hält 
           im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
           eigenen Aktien. 
 
 
   München, im Mai 2012 
 
   Advanced Inflight Alliance AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
09.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Advanced Inflight Alliance AG 
                Schellingstr. 35 
                80799 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 61380537 
Fax:            +49 89 61380555 
E-Mail:         anja.glauer@aialliance.com 
Internet:       http://www.advanced-inflight-alliance.com/ 
ISIN:           DE0001262186 
WKN:            126218 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt 
                (General Standard), , Freiverkehr in Berlin, 
                Düsseldorf, München, Stuttgart 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
168945 09.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.