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DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wirecard AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Wirecard AG 
 
   Aschheim 
 
   ISIN: DE0007472060 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.00 Uhr im Haus der Bayerischen 
   Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
           Tagesordnung 
 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie 
           der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
           vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
           Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die 
           Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns 
           des Geschäftsjahres 2011 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 sollen EUR 0,10 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahrs 2011 in Höhe von EUR 31.908.429,28 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,10 
             je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt eines 
             Betrages von EUR 11.198.345,20. 
 
 
       b)    Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 
             20.710.084,08 auf neue Rechnung. 
 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2011 beendete 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5     Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
     6     Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der 
           Wire Card Beteiligungs GmbH (demnächst: Wirecard Acquiring & 
           Issuing GmbH) 
 
 
           Die Gesellschaft hat als herrschende Gesellschaft am 10. Mai 
           2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Wire Card Beteiligungs GmbH (demnächst: Wirecard Acquiring & 
           Issuing GmbH) mit Sitz in Aschheim (AG München HRB 156848) als 
           beherrschter Gesellschaft abgeschlossen. Dieser hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
           Wirecard AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim - nachfolgend 
           'Organträger' genannt - und Wire Card Beteiligungs GmbH 
           (demnächst: Wirecard Acquiring & Issuing GmbH), Einsteinring 
           35, 85609 Aschheim, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt 
           - 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Der Organträger hat seinen Sitz in Aschheim bei München und 
           ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
           unter HRB 169227. 
 
 
           Die Organgesellschaft hat ihren Sitz in Aschheim bei München 
           und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 156848. 
 
 
       1.    Leitung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft dem Organträger. 
 
 
       b)    Der Organträger ist durch seinen Vorstand oder 
             durch einen von diesem ausdrücklich Beauftragten berechtigt, 
             der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder 
             auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Er darf der 
             Organgesellschaft jedoch nicht die Weisung erteilen, diesen 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, 
             aufrecht zu erhalten oder zu beenden. 
 
 
       c)    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
             Weisungen des Organträgers zu folgen. 
 
 
       2.    Gewinnabführung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft ist verpflichtet, in 
             analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG 
             während der Dauer dieses Vertrages ihren gesamten, nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Ziffer b) - der gesamte ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. 
 
 
       b)    Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit 
             in die Gewinnrücklagen mit Ausnahme der gesetzlichen 
             Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet ist. 
             In diesem Fall vermindert sich der als Gewinn abzuführende 
             Betrag um den in die Gewinnrücklage eingestellten Betrag. 
             Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des 
             Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       c)    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist 
             ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       d)    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
             jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       3.    Auskunftsrecht 
 
 
       a)    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher 
             und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
             Geschäftsleitung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
             Organträger jederzeit gewünschte Auskünfte über sämtliche 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
       b)    Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
             geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
             wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
       4.    Verlustübernahme 
 
 
       a)    Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 
             AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
             werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
             worden sind. 
 
 
       b)    Im Übrigen gelten für die Verlustübernahme die 
             Bestimmungen des § 302 AktG in ihrer jeweils geltenden 
             Fassung. 
 
 
       c)    Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt 
             erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 

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May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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