DJ DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Lloyd Fonds AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
15.06.2012 / 15:07
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LLOYD FONDS AG
HAMBURG
WKN 617487
ISIN DE0006174873
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG 2012
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 26. Juli 2012, 10:00 Uhr,
im Hotel Hafen Hamburg, Saal Elbkuppel,
Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Lloyd Fonds AG, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2011 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 HGB für das
Geschäftsjahr 2011
Diese Unterlagen sind von der Einberufung an über
die Internetseite http://www.lloydfonds.de abrufbar. Darüber
hinaus werden sämtliche vorgenannten Unterlagen auch während
der Hauptversammlung ausliegen.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2011 am 27. April 2012 gemäß §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß §
173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012
zu wählen.
b) die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
für eine prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse
und der Zwischenlageberichte gemäß §§ 37w Abs. 5 und 37y
Nr. 2 WpHG für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu wählen, für den Fall, dass eine solche
freiwillige prüferische Durchsicht von der Verwaltung
beschlossen wird.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) Das in der Hauptversammlung am 10. Juni 2008
beschlossene genehmigte Kapital in § 4 Abs. 1 der Satzung
wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht
ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des
unter nachfolgend lit. b) beschlossenen Genehmigten
Kapitals 2012 in das Handelsregister aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
13.734.963,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von
bis zu 13.734.963 neuen, nennwertlosen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch
nur in den folgenden Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
und die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren
von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb
anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder
(iii) für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird insbesondere
ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß §
186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
c) § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
13.734.963,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von
bis zu 13.734.963 neuen, nennwertlosen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch
nur in den folgenden Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
und die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)
entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren
von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb
anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder
(iii) für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist insbesondere
ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß §
186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.'
Zu Tagesordnungspunkt 5:
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen
des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
a) Einleitung
Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs.
2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für den
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an unter
http://www.lloydfonds.de -> 'Investor Relations' ->
'Hauptversammlung' zugänglich. Der Bericht wird wie folgt
bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 5
lit. b) die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von
bis zu EUR 13.734.963,00 (Genehmigtes Kapital 2012) unter
Aufhebung des bereits bestehenden genehmigten Kapitals aus
2008 vor. Das neue genehmigte Kapital soll die Flexibilität
der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre
zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren
Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.
b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis
zu 10 %
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei
Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter
Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind
andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden
Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit
dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht
der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können,
versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer
Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das
Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden
Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige
Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei
institutionellen Anlegern platzieren zu können.
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich
um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch
die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine
quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt.
Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen,
können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer
Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis
der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung
Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises
nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des
Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke
nähert.
c) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten,
ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen
Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu
Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können.
Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder
Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern
statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien
oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise
die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer
an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit
erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei
Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein
Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung
setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der
Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der
Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der
Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des
Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen
Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
festlegen.
d) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen
auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des
jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der
vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die
Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung
ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber
berichten.
* II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)
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