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15.06.2012 | 15:39
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DJ DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Lloyd Fonds AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.06.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   LLOYD FONDS AG 
 
   HAMBURG 
 
   WKN 617487 
   ISIN DE0006174873 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
   HAUPTVERSAMMLUNG 2012 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
   am Donnerstag, dem 26. Juli 2012, 10:00 Uhr, 
   im Hotel Hafen Hamburg, Saal Elbkuppel, 
   Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Lloyd Fonds AG, des 
           Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
           2011 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das 
           Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
             Diese Unterlagen sind von der Einberufung an über 
             die Internetseite http://www.lloydfonds.de abrufbar. Darüber 
             hinaus werden sämtliche vorgenannten Unterlagen auch während 
             der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
             Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
             vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
             aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
             das Geschäftsjahr 2011 am 27. April 2012 gemäß §§ 171, 172 
             AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
             AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 
             173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung 
             des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
             Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
             Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im 
             Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
             Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
             Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
         a)    die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
               Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
               und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 
               zu wählen. 
 
 
         b)    die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
               Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
               für eine prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse 
               und der Zwischenlageberichte gemäß §§ 37w Abs. 5 und 37y 
               Nr. 2 WpHG für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen 
               Hauptversammlung zu wählen, für den Fall, dass eine solche 
               freiwillige prüferische Durchsicht von der Verwaltung 
               beschlossen wird. 
 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsrechtsausschluss; Satzungsänderung 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
             folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
 
         a)    Das in der Hauptversammlung am 10. Juni 2008 
               beschlossene genehmigte Kapital in § 4 Abs. 1 der Satzung 
               wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht 
               ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des 
               unter nachfolgend lit. b) beschlossenen Genehmigten 
               Kapitals 2012 in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
         b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
               13.734.963,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
               bis zu 13.734.963 neuen, nennwertlosen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
               auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch 
               nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
                 und die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien 
                 der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert 
                 werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich 
                 geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als 
                 Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen 
                 Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des 
                 Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren 
                 von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb 
                 anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu 
                 zahlen ist; 
 
 
           (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken 
                 oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
                 Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder 
 
 
           (iii) für Spitzenbeträge, die infolge des 
                 Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
               Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird insbesondere 
               ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 
               186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
               53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
               tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
               werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
         c)    § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
               wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
               Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
               13.734.963,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
               bis zu 13.734.963 neuen, nennwertlosen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
               auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch 
               nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
                 und die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien 
                 der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 

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June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der -2-

entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert 
                 werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich 
                 geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als 
                 Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen 
                 Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des 
                 Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren 
                 von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb 
                 anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu 
                 zahlen ist; 
 
 
           (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken 
                 oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
                 Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder 
 
 
           (iii) für Spitzenbeträge, die infolge des 
                 Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
               Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist insbesondere 
               ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 
               186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
               53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
               tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
               werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.' 
 
 
 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 5: 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
     a)    Einleitung 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
           schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der 
           Einberufung der Hauptversammlung an unter 
           http://www.lloydfonds.de -> 'Investor Relations' -> 
           'Hauptversammlung' zugänglich. Der Bericht wird wie folgt 
           bekannt gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 5 
           lit. b) die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von 
           bis zu EUR 13.734.963,00 (Genehmigtes Kapital 2012) unter 
           Aufhebung des bereits bestehenden genehmigten Kapitals aus 
           2008 vor. Das neue genehmigte Kapital soll die Flexibilität 
           der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
           zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
 
     b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis 
           zu 10 % 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, 
           wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter 
           Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind 
           andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
           aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit 
           dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, 
           versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer 
           Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das 
           Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden 
           Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige 
           Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei 
           institutionellen Anlegern platzieren zu können. 
 
 
           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
           die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
           wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
           Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung 
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises 
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
           Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke 
           nähert. 
 
 
     c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
 
           Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
           hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
           oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, 
           ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
           Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
           statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien 
           oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
           die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer 
           an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit 
           erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
           Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein 
           Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung 
           setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem 
           angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
           Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der 
           Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der 
           Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des 
           Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen 
           Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
           festlegen. 
 
 
     d)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
           Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
           auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des 
           jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung 
           eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
           vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
           Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
   Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung 
   ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
 
     *     II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 

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June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der -3-

Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
     *     Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren 
           Anmeldung der Gesellschaft unter der nachstehend hierfür 
           mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
           oder englischer Sprache spätestens zum 19. Juli 2012, 24.00 
           Uhr MESZ, zugeht. Die Aktionäre müssen des Weiteren die 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in 
           Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
           erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
           depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
           notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
           Hauptversammlung, d. h. auf den 5. Juli 2012, 00.00 Uhr MESZ 
           (so genannter Nachweisstichtag), zu beziehen hat und der 
           Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse 
           spätestens zum 19. Juli 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugeht: 
 
 
           Lloyd Fonds AG 
           c/o DZ BANK AG 
           c/o Deutsche WertpapierService Bank AG 
           WASHO 
           Einsteinring 9 
           85609 Aschheim-Dornach 
           Telefax: 069-50 99-11 10 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
           wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei 
           richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme und der 
           Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
           Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das 
           gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine 
           Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der 
           Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen 
           bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum 
           Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach 
           Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
 
           Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des 
           Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 21 ff. 
           Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen. 
 
 
     *     Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten in der Hauptversammlung 
 
 
           Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
           Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
           durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, 
           andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen, einer 
           Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. 
           Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
           Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden 
           Bestimmungen erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform 
           (§ 126b BGB) zu erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem 
           Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
           Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
           Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden 
           oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder 
           per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse 
           erfolgen: 
 
 
           Lloyd Fonds AG 
           Herr Marcel Wiskow - HV 2012 
           Amelungstraße 8-10 
           20354 Hamburg 
           Telefax: 040-32 56 78-917 
           E-Mail: ir@lloydfonds.de 
 
 
           Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung 
           ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte zugesandt. Dieses Formular steht auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter http://www.lloydfonds.de 
           zum Herunterladen bereit. Das Vollmachtsformular kann, muss 
           aber nicht genutzt werden. 
 
 
           Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten 
           erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren 
           Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, 
           Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste 
           Institute oder Personen. Hierbei richtet sich das 
           Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 
           135 AktG, wonach die genannten Institutionen oder Personen die 
           Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Hier können 
           Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
           einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
           wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
           Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
           eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
           diesen zurückweisen. 
 
 
           Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
           benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
           der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
           Stimmrechtsvertreter stimmen aufgrund der Bevollmächtigung 
           durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen 
           zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei Ausübung 
           der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Lloyd Fonds AG. Bei 
           nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft 
           benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen 
           Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht an 
           die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
 
           Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das 
           den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. 
           Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), 
           indem z.B. das zugesandte Eintritts- und 
           Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei, 
           beispielsweise im pdf-Format, per E-Mail an die nachstehend 
           genannte Adresse übersendet wird. Vollmacht und Weisungen an 
           die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus 
           organisatorischen Gründen bis spätestens zum 25. Juli 2012, 
           18.00 Uhr, bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei 
           der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
           eingehen: 
 
 
           Lloyd Fonds AG - HV 2012 
           c/o UBJ. GmbH 
           Haus der Wirtschaft 
           Kapstadtring 10 
           22297 Hamburg 
           Telefax: 040-63785423 
           E-Mail: hv@ubj.de 
 
 
           Alternativ ist eine Übergabe an die von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung 
           möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in 
           der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
           Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
           bevollmächtigen. 
 
 
           Die Gesellschaft hat Frau Gabriele Roensch, Hamburg, und Herrn 
           Christian May, Hamburg, als Stimmrechtsvertreter benannt. 
           Beide sind keine Mitarbeiter der Gesellschaft. 
 
 
           Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
           Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
           Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
           Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
 
           Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft 
           angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. 
           Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
           besteht nicht. 
 
 
     *     III. Rechte der Aktionäre 
 
 
     *     Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
           Abs. 2 AktG 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals - das entspricht bei der Lloyd Fonds AG 
           1.373.497 Stück Aktien - oder einen anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen, 
           dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
           gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die 
           Gesellschaft an die folgende Adresse 
 
 
           Lloyd Fonds AG 
           Herr Marcel Wiskow - HV 2012 
           Amelungstraße 8-10 
           20354 Hamburg 
           E-Mail: ir@lloydfonds.de 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 25. 
           Juni 2012 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Punkt der 
           Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage 
           beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
           mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
           Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
           Entscheidung über das Verlangen halten. 
 
 
     *     Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
           126 Abs. 1, 127 AktG 
           Anträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag 
           der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 
           126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 
           AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu Wahlen zum 
           Aufsichtsrat sind ausschließlich im Original per Telefax oder 
           per E-Mail zu richten an: 
 
 
           Lloyd Fonds AG 
           Herr Marcel Wiskow - HV 2012 
           Amelungstraße 8-10 
           20354 Hamburg 
           Telefax: 040-32 56 78-917 
           E-Mail: ir@lloydfonds.de 
 
 
           Begründete Anträge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
           AktG zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären 
           zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, 
           wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern keiner 
           Begründung bedürfen, die bis mindestens 14 Tage vor der 
           Hauptversammlung, also bis zum 11. Juli 2012 (24.00 Uhr MESZ), 
           bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse 
           eingehen, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 
           AktG unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
           http://www.lloydfonds.de veröffentlicht. Anderweitig 
           adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle 
           Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls 
           unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
 
           Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
           Begründung kann die Gesellschaft insbesondere absehen, wenn 
           einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG 
           vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. 
           Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
           gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
           beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand 
           außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht 
           zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 
           Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und 
           Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder 
           Prüfer) beziehungsweise nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben 
           über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
           Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten) enthalten. 
 
 
     *     Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
           AktG 
           In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem 
           Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über 
           Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
           sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
           erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf 
           die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
           Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die 
           Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die 
           Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
           Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur 
           sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
           erforderlich ist. 
 
 
           Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus 
           den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil 
           die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
           verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
           zuzufügen. 
 
 
     *     IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft gemäß § 124a AktG 
           Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung 
           finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.lloydfonds.de im Bereich 'Investor Relations' unter 
           'Hauptversammlung'. 
 
 
     *     V. Datum der Bekanntmachung 
           Die ordentliche Hauptversammlung am 26. Juli 2012 wird durch 
           Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im 
           Bundesanzeiger am 15. Juni 2012 bekannt gemacht. 
 
 
     *     VI. Angaben zum Kapital und zu den Stimmrechten 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
           Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
           Bundesanzeiger 27.469.927,00 Euro und ist eingeteilt in 
           27.469.927 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber 
           lauten. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
           Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 27.469.927. Die 
           Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
 
   Hamburg, im Juni 2012 
 
   Lloyd Fonds AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
15.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Lloyd Fonds AG 
                Amelungstraße 8-10 
                20354 Hamburg 
                Deutschland 
Telefon:        +49 40 3256780 
Fax:            +49 40 325678917 
E-Mail:         ir@lloydfonds.de 
Internet:       http://www.lloydfonds.de 
ISIN:           DE0006174873 
WKN:            617487 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
                Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, 
                München, Stuttgart 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
174206 15.06.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)


© 2012 Dow Jones News

Link: http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-06/23807217-dgap-hv-lloyd-fonds-ag-bekanntmachung-der-4-015.htm
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