DJ DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Lloyd Fonds AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
15.06.2012 / 15:07
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LLOYD FONDS AG
HAMBURG
WKN 617487
ISIN DE0006174873
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG 2012
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 26. Juli 2012, 10:00 Uhr,
im Hotel Hafen Hamburg, Saal Elbkuppel,
Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Lloyd Fonds AG, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2011 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 HGB für das
Geschäftsjahr 2011
Diese Unterlagen sind von der Einberufung an über
die Internetseite http://www.lloydfonds.de abrufbar. Darüber
hinaus werden sämtliche vorgenannten Unterlagen auch während
der Hauptversammlung ausliegen.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2011 am 27. April 2012 gemäß §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß §
173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012
zu wählen.
b) die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
für eine prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse
und der Zwischenlageberichte gemäß §§ 37w Abs. 5 und 37y
Nr. 2 WpHG für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu wählen, für den Fall, dass eine solche
freiwillige prüferische Durchsicht von der Verwaltung
beschlossen wird.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) Das in der Hauptversammlung am 10. Juni 2008
beschlossene genehmigte Kapital in § 4 Abs. 1 der Satzung
wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht
ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des
unter nachfolgend lit. b) beschlossenen Genehmigten
Kapitals 2012 in das Handelsregister aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
13.734.963,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von
bis zu 13.734.963 neuen, nennwertlosen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch
nur in den folgenden Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
und die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren
von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb
anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder
(iii) für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird insbesondere
ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß §
186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
c) § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
13.734.963,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von
bis zu 13.734.963 neuen, nennwertlosen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch
nur in den folgenden Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
und die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der -2-
entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren
von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb
anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder
(iii) für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist insbesondere
ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß §
186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.'
Zu Tagesordnungspunkt 5:
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen
des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
a) Einleitung
Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs.
2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für den
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an unter
http://www.lloydfonds.de -> 'Investor Relations' ->
'Hauptversammlung' zugänglich. Der Bericht wird wie folgt
bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 5
lit. b) die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von
bis zu EUR 13.734.963,00 (Genehmigtes Kapital 2012) unter
Aufhebung des bereits bestehenden genehmigten Kapitals aus
2008 vor. Das neue genehmigte Kapital soll die Flexibilität
der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre
zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren
Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.
b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis
zu 10 %
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei
Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter
Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind
andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden
Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit
dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht
der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können,
versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer
Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das
Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden
Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige
Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei
institutionellen Anlegern platzieren zu können.
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich
um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch
die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine
quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt.
Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen,
können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer
Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis
der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung
Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises
nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des
Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke
nähert.
c) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten,
ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen
Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu
Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können.
Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder
Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern
statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien
oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise
die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer
an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit
erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei
Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein
Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung
setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der
Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der
Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der
Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des
Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen
Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
festlegen.
d) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen
auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des
jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der
vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die
Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung
ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber
berichten.
* II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der -3-
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
* Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren
Anmeldung der Gesellschaft unter der nachstehend hierfür
mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache spätestens zum 19. Juli 2012, 24.00
Uhr MESZ, zugeht. Die Aktionäre müssen des Weiteren die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. auf den 5. Juli 2012, 00.00 Uhr MESZ
(so genannter Nachweisstichtag), zu beziehen hat und der
Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse
spätestens zum 19. Juli 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugeht:
Lloyd Fonds AG
c/o DZ BANK AG
c/o Deutsche WertpapierService Bank AG
WASHO
Einsteinring 9
85609 Aschheim-Dornach
Telefax: 069-50 99-11 10
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme und der
Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das
gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine
Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der
Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach
Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des
Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 21 ff.
Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen.
* Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten in der Hauptversammlung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären,
andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen, einer
Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform
(§ 126b BGB) zu erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden
oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder
per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse
erfolgen:
Lloyd Fonds AG
Herr Marcel Wiskow - HV 2012
Amelungstraße 8-10
20354 Hamburg
Telefax: 040-32 56 78-917
E-Mail: ir@lloydfonds.de
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der
Eintrittskarte zugesandt. Dieses Formular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.lloydfonds.de
zum Herunterladen bereit. Das Vollmachtsformular kann, muss
aber nicht genutzt werden.
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten
erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren
Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste
Institute oder Personen. Hierbei richtet sich das
Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des §
135 AktG, wonach die genannten Institutionen oder Personen die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Hier können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als
eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die
Stimmrechtsvertreter stimmen aufgrund der Bevollmächtigung
durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei Ausübung
der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Lloyd Fonds AG. Bei
nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft
benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen
Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das
den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail),
indem z.B. das zugesandte Eintritts- und
Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei,
beispielsweise im pdf-Format, per E-Mail an die nachstehend
genannte Adresse übersendet wird. Vollmacht und Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum 25. Juli 2012,
18.00 Uhr, bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei
der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingehen:
Lloyd Fonds AG - HV 2012
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040-63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Alternativ ist eine Übergabe an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung
möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Die Gesellschaft hat Frau Gabriele Roensch, Hamburg, und Herrn
Christian May, Hamburg, als Stimmrechtsvertreter benannt.
Beide sind keine Mitarbeiter der Gesellschaft.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft
angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw.
Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
besteht nicht.
* III. Rechte der Aktionäre
* Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals - das entspricht bei der Lloyd Fonds AG
1.373.497 Stück Aktien - oder einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die
Gesellschaft an die folgende Adresse
Lloyd Fonds AG
Herr Marcel Wiskow - HV 2012
Amelungstraße 8-10
20354 Hamburg
E-Mail: ir@lloydfonds.de
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 25.
Juni 2012 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Punkt der
Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über das Verlangen halten.
* Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§
126 Abs. 1, 127 AktG
Anträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag
der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §
126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127
AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu Wahlen zum
Aufsichtsrat sind ausschließlich im Original per Telefax oder
per E-Mail zu richten an:
Lloyd Fonds AG
Herr Marcel Wiskow - HV 2012
Amelungstraße 8-10
20354 Hamburg
Telefax: 040-32 56 78-917
E-Mail: ir@lloydfonds.de
Begründete Anträge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern,
wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern keiner
Begründung bedürfen, die bis mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis zum 11. Juli 2012 (24.00 Uhr MESZ),
bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse
eingehen, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127
AktG unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
http://www.lloydfonds.de veröffentlicht. Anderweitig
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft insbesondere absehen, wenn
einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124
Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und
Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder
Prüfer) beziehungsweise nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben
über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten) enthalten.
* Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1
AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem
Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen.
* IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.lloydfonds.de im Bereich 'Investor Relations' unter
'Hauptversammlung'.
* V. Datum der Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung am 26. Juli 2012 wird durch
Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im
Bundesanzeiger am 15. Juni 2012 bekannt gemacht.
* VI. Angaben zum Kapital und zu den Stimmrechten
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger 27.469.927,00 Euro und ist eingeteilt in
27.469.927 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber
lauten. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 27.469.927. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Hamburg, im Juni 2012
Lloyd Fonds AG
Der Vorstand
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15.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Lloyd Fonds AG
Amelungstraße 8-10
20354 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 3256780
Fax: +49 40 325678917
E-Mail: ir@lloydfonds.de
Internet: http://www.lloydfonds.de
ISIN: DE0006174873
WKN: 617487
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,
München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------
174206 15.06.2012
(END) Dow Jones Newswires
June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)
