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DGAP-HV: KHD Humboldt Wedag International AG: -3-

DJ DGAP-HV: KHD Humboldt Wedag International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.07.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: KHD Humboldt Wedag International AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
KHD Humboldt Wedag International AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 27.07.2012 in Köln mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
19.06.2012 / 15:22 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   KHD HUMBOLDT WEDAG INTERNATIONAL AG 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE0006578008 - 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2012 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Freitag, den 27. Juli 2012, um 10.00 Uhr, im Marriott Hotel Köln, 
   Johannisstraße 76-80, 50668 Köln, Deutschland, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der 
           Gesellschaft und des Lageberichts für den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 Nr. 1 bis 5 und 
           Absatz 5, § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr zum 31. 
           Dezember 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 
           Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
 
           Vorstehende Unterlagen, einschließlich dieser Einberufung, 
           sind ab dem Zeitpunkt dieser Einberufung auf der Internetseite 
           der Gesellschaft unter http://www.khd.com über den Link 
           'Investor Relations' mit Spracheinstellung 'Deutsch', Rubrik 
           'Hauptversammlung' zugänglich. Sämtliche vorstehend genannten 
           Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat teilen mit, dass sie eine 
           Dividendenpolitik etablieren wollen, die die künftige Zahlung 
           von Dividenden regelt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Der Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 
           in Höhe von insgesamt EUR 6.353.322,48 wird wie folgt 
           verwendet: 
 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,12 je              EUR 
   dividendenberechtigter Stückaktie:                       5.936.932,44 
 
   Gewinnvortrag:                                                    EUR 
                                                              416.390,04 
 
   Bilanzgewinn:                                                     EUR 
                                                           6.353.322,48' 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschluss- 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung zur Reduzierung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats und Satzungsänderung 
 
 
           Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft soll 
           von sechs auf drei Personen reduziert werden. Dies erfordert 
           eine Änderung von § 10 Absatz 1 der Satzung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 10 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
           Anpassung der Aufsichtsratsvergütung 
 
 
           Sofern die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder gemäß 
           vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 auf drei reduziert wird, 
           soll die Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder angepasst 
           werden. Die derzeitige Vergütung für sechs Mitglieder beläuft 
           sich auf EUR 317.000, so dass eine Reduzierung auf EUR 120.000 
           für angemessen erachtet wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Entsprechend der Reduzierung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           gemäß dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 von sechs 
           auf drei Mitglieder wird § 13 Absatz 1 der Satzung aufgehoben 
           und wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(1)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben 
             dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Gesamtvergütung in Höhe 
             von EUR 120.000. Über die Verteilung dieser Gesamtvergütung 
             auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats - 
             einschließlich unterjährig ausgeschiedener bzw. neu 
             gewählter Mitglieder - entscheidet der Aufsichtsrat, auch 
             unter der Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen 
             Mitglieder als Vorsitzender oder stellvertretender 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats, jeweils durch Beschluss. Die 
             Satzungsänderung gilt für das erste Jahr anteilig ab dem Tag 
             ihrer Eintragung ins Handelsregister.' 
 
 
 
           Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 13 Absatz 1 
           der Satzung in der Weise zur Eintragung im Handelsregister 
           anzumelden, dass diese Satzungsänderung erst nach der 
           Eintragung der Satzungsänderung zum Tagesordnungspunkt 6 (§ 10 
           Absatz 1 der Satzung) eingetragen wird. 
 
 
     8.    Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht zurzeit gemäß § 10 Absatz 1 der 
           Satzung in Verbindung mit den §§ 95 Satz 1 bis 4, 96 Absatz 1 
           und 101 Absatz 1 AktG aus sechs von der Hauptversammlung zu 
           wählenden Mitgliedern. 
 
 
           Im Hinblick auf die beabsichtigte Verkleinerung des 
           Aufsichtsrats haben (i) die Aufsichtsratsmitglieder Gerhard 
           Beinhauer und Silke Stenger ihre Ämter mit Wirkung zum 31. Mai 
           2012 niedergelegt und (ii) die Aufsichtsratsmitglieder Luc 
           Antoine Baehni und Hubert Keusch die Niederlegung ihrer Ämter, 
           aufschiebend bedingt durch die Eintragung der unter Ziffer 6 
           dieser Tagesordnung vorgeschlagenen Satzungsänderung erklärt. 
           Heinz Otto Geidt ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 
           18. Oktober 2011 bis zum Ablauf der auf seine gerichtliche 
           Bestellung folgenden ordentlichen Hauptversammlung zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Seine Bestellung 
           endet demgemäß mit Ablauf dieser Hauptversammlung. 
 
 
           Im Hinblick auf die unter dem Tagesordnungspunkt 6 
           vorgeschlagene Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats auf drei sollen daher nur zwei neue Mitglieder 
           des Aufsichtsrats gewählt werden. 
 
 
           Nachdem das Aufsichtsratsmitglied Frau Eliza Yuen mitgeteilt 
           hat, dass sie ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied ab der 
           nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die im Jahr 2013 
           stattfinden wird, mit der Amtszeit aller 
           Aufsichtsratsmitglieder aus Gründen der Laufzeitkongruenz zur 
           Deckung bringen will, soll die Wahl für die beiden nunmehr zu 
           besetzenden Positionen im Aufsichtsrat nur bis zum Ablauf der 
           nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgen, um dann in 
           der Hauptversammlung im Jahr 2013 eine Neuwahl aller 
           Aufsichtsratsmitglieder vorzunehmen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses vor, folgende Personen zu Mitgliedern 
           des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
 
 
 
         a)    Michael John Smith, wohnhaft in Hong Kong, SAR, 
               China, Chief Executive Officer der MFC Industrial Ltd., 
               Vancouver, Kanada. 
 
 
         b)    Seppo Kivimäki, wohnhaft in Douglas, Isle of 
               Man, Director Business Development der MainExc 
               International OY, Helsinki, Finnland, und Director 
               Business Development der CleaRX OY, Helsinki, Finnland. 
 
 
 
             Die Wahl erfolgt bis zum Ablauf der ordentlichen 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt. 
 
 
 
           Mitgliedschaften von Michael John Smith in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: Keine. 
 
 
           Mitgliedschaften von Seppo Kivimäki in gesetzlich zu bildenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: KHD Humboldt Wedag International AG: -2-

Aufsichtsräten: Keine. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Herr Michael John Smith hat sich bereit erklärt, im Falle 
           seiner Wahl für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zur 
           Verfügung zu stehen. 
 
 
     9.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat möchten grundsätzlich auch die 
           rechtlichen Voraussetzungen für den Rückkauf eigener Aktien 
           schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu 
           beschließen: 
 
 
 
 
         'a)   Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
               bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
               Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
               erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
               Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat 
               und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
               Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung wird mit Ablauf 
               der ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 27. Juli 
               2012 wirksam und gilt bis zum 26. Juli 2017. 
 
 
         b)    Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl der 
               Gesellschaft über die Börse, mittels eines öffentlichen 
               Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre der 
               Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten und auf andere Weise nach 
               Maßgabe von § 53a AktG erfolgen. 
 
 
               Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
               Durchschnittskurs vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
               Der Durchschnittskurs ist der arithmetische Mittelwert der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 
               Börsenhandelstagen. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
               Börse, ist der Stichtag der Tag des Erwerbs oder der 
               Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb. Erfolgt der 
               Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder einer 
               an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, ist der 
               Stichtag der Tag der Entscheidung des Vorstands über das 
               öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre der 
               Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten. Bei dem Erwerb auf andere 
               Weise nach Maßgabe von § 53a AktG ist der Stichtag der Tag 
               der Entscheidung des Vorstands über den Erwerb der Aktien. 
 
 
               Wenn der Durchschnittskurs bei einem Erwerb mittels 
               öffentlichen Kaufangebots vor dem letzten Tag der 
               Annahmefrist bzw. bei einer an die Aktionäre der 
               Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten vor dem letzten Tag der Frist 
               zur Abgabe von Verkaufsangeboten (Frist) über dem 
               Durchschnittskurs vor dem Stichtag liegt, können die 
               Aktien auch zu einem Erwerbspreis erworben werden, der den 
               Durchschnittskurs vor dem letzten Tag der Frist um nicht 
               mehr als 10 % überschreitet. Wenn der Durchschnittskurs 
               vor dem letzten Tag der Frist unter dem Durchschnittskurs 
               vor dem Stichtag liegt, können die Aktien auch zu einem 
               Erwerbspreis erworben werden, der den Durchschnittskurs 
               vor dem letzten Tag der Frist um nicht mehr als 20 % 
               unterschreitet. Wenn infolge einer Änderung des Angebots 
               bzw. einer Änderung der an die Aktionäre der Gesellschaft 
               gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten die Frist verlängert wird, wird die 
               Verlängerung bei der Ermittlung des zulässigen 
               Erwerbspreises nicht berücksichtigt. 
 
 
               Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
               Aktien den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der 
               Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Annahme im 
               Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den 
               insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Bei einer 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               findet die Annahme nach Quoten nur bei gleichwertigen 
               Angeboten statt. Es kann aber vorgesehen werden, dass 
               geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotene Aktien je 
               Aktionär bevorrechtigt angenommen werden. 
 
 
         c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
               dieser oder einer vorangehenden Ermächtigung nach § 71 
               Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren 
               Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
               einzuziehen. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung 
               des Grundkapitals. Der Vorstand kann abweichend bestimmen, 
               dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
               Aktien am Grundkapital (§ 8 Absatz 3 AktG) erhöht. Dem 
               Aufsichtsrat wird die Befugnis zur Änderung der Fassung 
               der Satzung entsprechend der Einziehung der Aktien und der 
               Herabsetzung des Grundkapitals übertragen. Wenn der 
               Vorstand bestimmt, dass sich durch die Einziehung der 
               Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital (§ 8 Absatz 3 
               AktG) erhöht, ist der Vorstand zur Anpassung der Angabe 
               der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
         d)    Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
               oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
               gemeinsam, und die Ermächtigungen nach lit. b) auch durch 
               abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen der 
               Gesellschaft oder durch auf deren Rechnung oder auf 
               Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
               werden.' 
 
 
 
 
   TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der 
   Gesellschaft unter folgender Anschrift: 
 
   KHD Humboldt Wedag International AG 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS40GM 
   80311 München 
   Telefax:+49 (0)89/54002519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   bis spätestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, mithin bis 
   Freitag, den 20. Juli 2012, 24.00 Uhr. Bei der Berechnung der 
   Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag 
   der Hauptversammlung mitzurechnen. 
 
   Aktionäre haben die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von 
   Anträgen nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform (§ 126b BGB) 
   und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
   depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den 
   Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, mithin Freitag, den 6. Juli 2012, 
   00.00 Uhr (Nachweisstichtag), beziehen und der Gesellschaft unter der 
   o.g. Anschrift bis spätestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, 
   mithin bis Freitag, 20. Juli 2012, 24.00 Uhr. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   erhalten die Aktionäre Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft Sorge zu tragen. Eintrittskarten sind reine 
   Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
   Teilnahmebedingungen dar. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag ('Record Date') ist das entscheidende Datum für 
   den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Eine 
   Vollmacht ist vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen in Textform (§ 
   126b BGB) zu erteilen. Die Gesellschaft bietet den Aktionären für die 
   elektronische Übermittlung des Nachweises der Vollmacht folgende 
   Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse an: 
 
   Telefax: +49 (0)221-6504-1099 
   E-Mail: KHD.HV2012@KHD.com 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen, besteht nach Gesetz und 
   Satzung kein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass 
   in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, 
   mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine mögliche 
   Form der Vollmacht ab. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, bieten wir an, sich durch die von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung eine 
   Vollmacht erteilen möchten, müssen sich rechtzeitig anmelden und den 
   Berechtigungsnachweis führen. Für die Stimmrechtsvertretung und 
   Weisungserteilung kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte 
   Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Auf diesem Formular 
   erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung. Der 
   bevollmächtigte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft übt das 
   Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten 
   Einzelweisungen aus. Die Vollmacht kann hinsichtlich der 
   Tagesordnungspunkte, zu denen keine Einzelweisungen erteilt sind, 
   nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass bei diesen Abstimmungen mit 
   Enthaltung gestimmt werden wird. Wortmeldungen oder andere Anträge 
   werden durch den Stimmrechtsvertreter nicht entgegen genommen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung beläuft sich das Grundkapital der 
   Gesellschaft auf EUR 49.703.573,00 und ist eingeteilt in 49.703.573 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede eine Stimme in 
   der Hauptversammlung gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 
   49.703.573. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 229.136 
   eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen. 
 
   Rechte der Aktionäre in Bezug auf die Hauptversammlung 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung 
   unter anderem die folgenden Rechte zu: 
 
     1.    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
           Absatz 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro des 
           Grundkapitals (entsprechend Stück 500.000 Aktien) erreichen, 
           können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
           gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
           eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
           Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
           richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
           Hauptversammlung, also spätestens am Dienstag, den 26. Juni 
           2012, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
           Verlangen an die nachfolgende Adresse: 
 
 
           KHD Humboldt Wedag International AG 
           - Vorstand - 
           Colonia-Allee 3, 51067 Köln. 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, 
           soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der 
           Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach 
           Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
           solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
           davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
           gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
           unter der Internetadresse http://www.khd.com über den Link 
           'Investor Relations' mit Spracheinstellung 'Deutsch', Rubrik 
           'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären 
           mitgeteilt. 
 
 
     2.    Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
           nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG 
 
 
           Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge 
           gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
           einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von 
           Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern sowie Wahlvorschläge 
           übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
           sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge, 
           Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
           Hauptversammlung sind ausschließlich an die folgende Adresse 
           der Gesellschaft zu richten: 
 
 
           KHD Humboldt Wedag International AG 
           Hauptversammlung 2012 
           Colonia-Allee 3, 51067 Köln 
           Telefax: +49 (0)221-6504-1099 
           E-Mail: sabine.marzola@khd.com 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen 
           nicht zugänglich gemacht werden. Zusätzlich zu den in § 126 
           Absatz 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch 
           dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, 
           ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
           Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch 
           dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben 
           zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 
           Absatz 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
 
           Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des 
           Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach 
           ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.khd.com 
           über den Link 'Investor Relations' mit Spracheinstellung 
           'Deutsch', Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlichen. Dabei 
           werden mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis 
           zum Donnerstag, den 12. Juli 2012, 24.00 Uhr, bei der im 
           ersten Absatz dieses Abschnittes genannten Adresse eingehende 
           zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den 
           Punkten der Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle 
           Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
           genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
 
     3.    Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG 
 
 
           Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in 
           der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
           Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
           geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
           Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
           Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die 
           Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der 
           Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den 
           Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu 
           entsprechen. 
 
 
     4.    Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
           Aktionäre 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 
           §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden 
           sich unter der Internetadresse http://www.khd.com über den 
           Link 'Investor Relations' mit Spracheinstellung 'Deutsch', 
           Rubrik 'Hauptversammlung'. 
 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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