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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.09.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 11.09.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
02.08.2012 / 16:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   FIRST SENSOR AG 
 
   Berlin 
 
   ISIN: DE0007201907 
   WKN: 720190 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
   DER FIRST SENSOR AG AM 11. SEPTEMBER 2012 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG 
 
   am Dienstag, den 11. September 2012, 
   um 10:00 Uhr, 
   im Pentahotel Berlin Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
        1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
        First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
        Dezember 2011 sowie des Lageberichts der First Sensor AG sowie 
        des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 
        31. Dezember 2011 (einschließlich des erläuternden Berichts 
        des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
        übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 
        HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
        wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
        Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
        Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
        HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2011 
 
 
        Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der 
        Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
        First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur 
        Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet 
        unter www.first-sensor.com im Bereich "Investor Relations" 
        unter der Rubrik "Hauptversammlung" zugänglich gemacht. Sie 
        werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
        der Aktionäre ausliegen. 
 
 
        Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
        Jahresabschluss und den Konzernabschluss im März 2012 
        gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
        festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
        Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
        einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
        2. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2011 beendete 
        Geschäftsjahr 2011 
 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
        2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
        Entlastung zu erteilen. 
 
 
        3. Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2011 
        beendete Geschäftsjahr 2011 
 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
        2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
        Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
        4. Beschlussfassung über die Wahl des 
        Abschlussprüfers für das am 31. Dezember 2012 endende 
        Geschäftsjahr 2012 
 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
        Ernst & Young GmbH 
        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung 
        Berlin, 
 
 
 
        zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
        Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die prüferische 
        Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das 
        Geschäftsjahr 2012, soweit diese erfolgen sollte, zu wählen. 
 
 
        5. Beschlussfassung über die Schaffung neuen 
        genehmigten Kapitals 
 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
        beschließen: 
 
        a) Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Abs. 5, 6 
        und 7 der Satzung wird für die Zeit ab Wirksamwerden des in 
        dieser Hauptversammlung am 11. September 2012 neu geschaffenen 
        Genehmigten Kapitals 2012/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht davon Gebrauch 
        gemacht wurde. 
 
 
        b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
        Gesellschaft bis zum 10. September 2017 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
        24.607.430,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 4.921.486 neuen, 
        auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2012/I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- oder 
        Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
        mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. 
 
 
        c) Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur 
        in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
        - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
        - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer 
        der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen 
        Unternehmen der Gesellschaft auszugeben; 
 
 
        - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
        - soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von 
        im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I 
        umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
        Wandlungspflicht aus von der First Sensor AG oder ihren 
        Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu 
        begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
        es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte 
        bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
        zustehen würde; 
 
 
        - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
        Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
        des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
        im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. 
        Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
        oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
        wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
        d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
        Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
        wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 und 5 der Satzung 
        entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
        Kapitals 2012/I und, falls das Genehmigte Kapital 2012/I bis 
        zum 10. September 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
        sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
        e) § 5 Abs. 5, 6 und 7 der Satzung der First Sensor AG 
        werden wie folgt neu gefasst: 
 
 
        '5. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
        Gesellschaft bis zum 10.09.2017 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
        24.607.430,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 4.921.486 neuen, 
        auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2012/I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- oder 
        Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
        mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. 
 
 
        6. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur 
        in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
        - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
        - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer 
        der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen 
        Unternehmen der Gesellschaft auszugeben; 
 
 
        - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
        - soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
        von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
        2012/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
        einer Wandlungspflicht aus von der First Sensor AG oder 
        ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig 
        zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
        wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 02, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -2-

Aktionäre zustehen würde; 
 
 
        - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
        Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
        des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
        im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. 
        Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
        oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
        wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
        7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
        Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
        ist ermächtigt, die Fassung der §§ 4 und 5 der Satzung 
        entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
        Kapitals 2012/I und, falls das Genehmigte Kapital 2012/I bis 
        zum 10. September 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
        sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
         Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
 
 
         Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 
         186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
         Bezugsrechts folgenden Bericht: 
 
 
         Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Unsicherheit über die 
         weitere wirtschaftliche Entwicklung des weltweiten 
         Geschäftsumfeldes, in welchem sich die First Sensor AG bewegt, 
         liegt es im Interesse der First Sensor AG, über eine möglichst 
         umfassende Flexibilität bei der Finanzierung ihres Unternehmens 
         zu verfügen. Die beantragte Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
         Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand ferner in die 
         Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig 
         auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
         Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. 
 
 
         Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
 
         Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt sein soll, 
         Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
         ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies 
         ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer 
         Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens 
         oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
         Spitzenbeträge ergeben. Die als so genannte 'freie Spitzen' vom 
         Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für 
         die Gesellschaft verwertet. 
 
 
         Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Belegschaftsaktien 
 
 
         Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht zur Ausgabe von 
         Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer ausschließen zu können, soll 
         dem Zweck dienen, Mitarbeitern der Gesellschaft oder verbundener 
         Unternehmen, die an die Gesellschaft gebunden werden sollen, 
         unter Umständen eine beschränkte Anzahl von Aktien zu 
         Vorzugskonditionen zum Erwerb anzubieten. Die hierfür benötigten 
         Aktien können nach dem AktG aus einem Genehmigten Kapital 
         bereitgestellt werden, das durch diesen Beschluss geschaffen 
         wird. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien kann erforderlich sein, 
         um Mitarbeiter an die Gesellschaft zu binden. 
 
 
         Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
 
 
         Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht bei 
         Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausschließen zu können, soll 
         dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von 
         Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu 
         ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie 
         muss jederzeit in der Lage sein, in den internationalen Märkten 
         im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
         können. Dazu gehört die Option, Unternehmen oder Beteiligungen 
         hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die 
         im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale 
         Umsetzung der Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb 
         eines Unternehmens oder einer Beteiligung über die Gewährung von 
         Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Basis für die 
         Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu 
         erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
         andererseits werden neutrale Unternehmenswertgutachten von 
         Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten 
         Investmentbanken sein. 
 
 
         Bezugsrechtsausschluss bei Options- und 
         Wandelschuldverschreibungen 
 
 
         Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es 
         erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und 
         künftig zu begebenden Options- und/oder 
         Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
         geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen 
         Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind 
         zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit 
         einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, 
         dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit 
         Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- 
         bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
         werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden 
         damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht 
         bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. 
         Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu 
         einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. 
         Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für die bei der 
         Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen 
         kann. 
 
 
         Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gem. § 186 
         Absatz 3 Satz 4 AktG 
 
 
         Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Aktien 
         ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen 
         Anforderungen für einen sog. vereinfachten 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt sind. 
         Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
         Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
         Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
         Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
         eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie 
         liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
 
 
         Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bestehen 
         derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
         prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. 
         Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
         Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
         und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils 
         nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
         berichten. 
 
 
         Dieser Bericht wird ab dem Tag der Einberufung der 
         Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der First Sensor AG, 
         Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der 
         Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird des Weiteren ab dem 
         Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären 
         unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter 
         der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
 
   6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung 
         vom 9. Juni 2009 (Top 8a) und die Aufhebung des Bedingten 
         Kapitals V sowie die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
         Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts sowie Beschlussfassung über die Schaffung eines 
         Bedingten Kapitals 2012 und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
         Durch die Akquisition der Sensortechnics-Gruppe ist der 
         allgemeine Finanzierungsbedarf der First Sensor-Gruppe 
         gestiegen. Gleichzeitig ist die Bereitschaft der Banken 
         gesunken, Kredite an Unternehmen auszureichen. Um die 
         Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzierungsbedarf 
         künftig in angepasstem Umfang auch durch die Ausgabe von Wandel- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 02, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -3-

und Optionsschuldverschreibungen decken zu können, soll 
         beschlossen werden, die Ermächtigung zur Ausgabe von 
         Wandelschuldverschreibungen vom 9. Juni 2009 sowie das Bedingte 
         Kapital V aufzuheben und dem Vorstand eine neue Ermächtigung zur 
         Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
         einzuräumen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2012 zu 
         beschließen. 
 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
         a) Aufhebung der Ermächtigung 
 
 
         Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2009 unter TOP 8 a) 
         beschlossene Ermächtigung wird mit Wirkung auf die Eintragung 
         des Bedingten Kapitals 2012 aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
         dieser Aufhebung noch nicht von ihr Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
         b) Aufhebung des Bedingten Kapitals V 
 
 
         Das bisherige Bedingte Kapital V gemäß § 5 Abs. 9 der Satzung 
         wird mit Wirkung auf die Eintragung des Bedingten Kapitals 2012 
         aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von 
         ihm Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
         c) Ermächtigung zur Ausgabe von 
         Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
 
 
         Der Vorstand wird mit Wirkung auf die Eintragung des Bedingten 
         Kapitals 2012 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates auf 
         den Inhaber oder auf den Namen lautende Schuldverschreibungen im 
         Gesamtnennbetrag von bis zu 76.000.000,00 Euro mit 
         Wandlungsrecht oder mit in auf den Inhaber oder auf den Namen 
         lautenden Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten oder eine 
         Kombination dieser Instrumente auf insgesamt bis zu 3.800.000 
         auf den Inhaber lautende Stückaktien der First Sensor AG ('First 
         Sensor-Aktien') mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
         insgesamt bis zu 19.000.000,00 Euro ('Schuldverschreibungen') zu 
         begeben. Die jeweiligen Schuldverschreibungs- beziehungsweise 
         Optionsbedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur 
         Lieferung von Aktien vorsehen (in beliebiger Kombination), und 
         zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten. Die 
         Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung auszugeben. Die 
         Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von 
         Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene 
         Schuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen 
         sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche 
         Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst 
         die Ermächtigung die Möglichkeit, First Sensor-Aktien zu 
         gewähren, soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von 
         Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus 
         Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- bzw. 
         Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht erfüllen oder Andienungen von Aktien erfolgen. 
         Die Ermächtigung gilt bis zum 10. September 2017. Die 
         Schuldverschreibungen sowie gegebenenfalls die Optionsscheine 
         können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie 
         auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle 
         Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind 
         mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten zu 
         versehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
         Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem 
         Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden 
         Ausgabepreis der Teilschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
         (1) Wandlungs-/Optionspreis 
 
 
         Der Wandlungs-/Optionspreis darf 80% des Kurses der First 
         Sensor-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der 
         durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor 
         der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines 
         Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die 
         Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
         öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. 
         Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
         Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage 
         des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von 
         Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. 
         einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien 
         kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben 
         genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen 
         Schlusskurs der First Sensor-Aktie an den zehn 
         Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
         Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn dieser 
         Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
         (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
         unberührt. 
 
 
         (2) Optionsscheine 
 
 
         Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
         jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
         beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe 
         der Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen zum Bezug von 
         First Sensor-Aktien berechtigen oder verpflichten oder die ein 
         Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Die betreffenden 
         Optionsscheine können von den jeweiligen 
         Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die 
         Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen können vorsehen, 
         dass die Zahlung des Optionspreises auch durch Übertragung von 
         Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
         erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
         Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens 
         dem Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden 
         Ausgabepreis der Optionsschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
         (3) Umtauschverhältnis 
 
 
         Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
         Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht 
         bzw. haben die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach 
         näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in 
         First Sensor-Aktien zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
         sich aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem 
         Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
         Wandelschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten 
         Wandlungspreis für eine neue First Sensor-Aktie. Der anteilige 
         Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu 
         beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem 
         unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
         Wandelschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
         (4) Verwässerungsschutz 
 
 
         Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer 
         Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungs- bzw. 
         Optionsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu 
         gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. 
         Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es 
         während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. 
         Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft 
         kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung oder einem 
         Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, 
         der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie 
         im Fall außergewöhnlicher Ereignisse, die während der Laufzeit 
         der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie 
         z. B. einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
         Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch 
         Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des 
         Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder 
         Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
 
         (5) Weitere Bestimmungen 
 
 
         Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
         die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. 
         Optionsscheine festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit der jeweils 
         ausgebenden Konzerngesellschaft festzulegen. Die Bedingungen 
         können dabei auch regeln, 
 
 
     -     ob anstelle der Erfüllung aus bedingtem Kapital die 
           Lieferung eigener Aktien der First Sensor AG, die Zahlung des 
           Gegenwerts in Geld oder die Lieferung anderer börsennotierter 
           Wertpapiere vorgesehen werden kann, 
 
 
     -     ob der Wandlungs-/Optionspreis oder das 
           Wandlungsverhältnis bei Begebung der Schuldverschreibungen 
           festzulegen oder anhand zukünftiger Börsenkurse innerhalb 
           einer festzulegenden Bandbreite zu ermitteln ist, 
 
 
     -     ob und wie auf ein volles Wandlungsverhältnis 
           gerundet wird, 
 
 
     -     ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein 
           Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird, 
 
 
     -     wie im Fall von Pflichtwandlungen bzw. der 

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August 02, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -4-

Erfüllung von Optionspflichten oder Andienungsrechten 
           Einzelheiten der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder 
           Rechten, der Fristen und der Bestimmung von 
           Wandlungs-/Optionspreisen festzulegen sind, 
 
 
     -     ob die Schuldverschreibungen in Euro oder - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in anderen 
           gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben werden. 
 
 
 
         (6) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
         Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum 
         Bezug anzubieten; dabei können sie auch an Kreditinstitute mit 
         der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären zum 
         Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
 
 
     -     sofern der Ausgabepreis für eine 
           Schuldverschreibung deren nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die 
           Summe der aufgrund von Schuldverschreibungen nach dieser 
           Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
           Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) auszugebenden Aktien 
           zusammen mit anderen gemäß oder entsprechend dieser 
           gesetzlichen Bestimmung während der Wirksamkeit dieser 
           Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien nicht 10% 
           des jeweiligen Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung übersteigen; 
 
 
     -     soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, 
           die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
     -     um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. 
           entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von 
           Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie 
           ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser 
           Pflichten zustünden. 
 
 
 
         d) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012 
 
 
         Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
         Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender 
         Ermächtigung gemäß lit. c) ausgegeben werden, wird das 
         Grundkapital um bis zu 19.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis 
         zu 3.800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht 
         (Bedingtes Kapital 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
         durch Ausgabe von bis zu 3.800.000 auf den Inhaber lautende 
         Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs 
         ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
         Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von 
         Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
         der Ermächtigung des Vorstands gemäß lit. c) von der First 
         Sensor AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 10. 
         September 2017 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht 
         Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen oder 
         Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere 
         Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
         der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend 
         bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
         Wandlungs-/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
         Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
         e) Änderung der Satzung 
 
 
         § 5 Abs. 9 der Satzung der First Sensor AG wird wie folgt neu 
         gefasst: 
 
 
           '9. Das Grundkapital ist um bis zu 19.000.000,00 
           Euro bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch 
           Ausgabe von bis zu 3.800.000 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie 
           die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
           oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die 
           aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die 
           Hauptversammlung vom 11. September 2012 von der First Sensor 
           AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 10. September 
           2017 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht 
           Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen oder 
           Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere 
           Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes 
           Kapital 2012). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
         f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, §§ 4 und 5 der Satzung 
         entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 
         2012 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der 
         Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
         Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der 
         Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des 
         Bedingten Kapitals 2012 nach Ablauf sämtlicher 
         Wandlungs-/Optionsfristen. 
 
 
         Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
 
 
         Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine 
         wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. 
         Durch die Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
         ('Schuldverschreibungen') kann die Gesellschaft je nach 
         Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um 
         dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen. 
         Hinzu kommt, dass auf diesem Wege eine mögliche 
         Finanzierungslücke geschlossen werden kann, die sich durch die 
         gesunkene Bereitschaft der Banken zur Finanzierung von 
         Unternehmen ergeben könnte. Ferner können durch die Ausgabe von 
         Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, gegebenenfalls in 
         Ergänzung zum Einsatz anderer Instrumente wie einer 
         Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen werden. Der 
         Vorstand soll daher zu einer Ausgabe von Schuldverschreibungen 
         ermächtigt und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2012 
         beschlossen werden. 
 
 
         Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
         vor, dass Schuldverschreibungen über bis zu Euro 76.000.000,00 
         mit Wandlungs-/Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der 
         First Sensor AG ausgegeben werden können. Dafür sollen bis zu 
         3.800.000 Stück neue Aktien der First Sensor AG mit einem 
         anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 19.000.000 Euro aus 
         dem neu zu schaffenden Bedingten Kapital 2012 zur Verfügung 
         stehen. Die Ermächtigung ist bis zum 10. September 2017 
         befristet. 
 
 
         Die Gesellschaft soll, gegebenenfalls auch über ihre 
         Konzerngesellschaften, je nach Marktlage die 
         Schuldverschreibungen in Euro oder anderen gesetzlichen 
         Währungen von OECD-Ländern ausgeben können. Die 
         Schuldverschreibungen sollen auch die Möglichkeit einer 
         Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts bzw. ein 
         Andienungsrecht des Emittenten vorsehen können. Darüber hinaus 
         soll anstelle der Erfüllung der Schuldverschreibungen mit Aktien 
         aus dem Bedingten Kapital 2012 auch die Lieferung eigener Aktien 
         der First Sensor AG, die Zahlung des Gegenwerts in Geld oder die 
         Lieferung anderer börsennotierter Wertpapiere vorgesehen werden 
         können. 
 
 
         Der Wandlungs-/Optionspreis darf einen Mindestausgabebetrag 
         nicht unterschreiten. Die Errechnungsgrundlagen des 
         Wandlungs-/Optionspreises müssen genau angegeben werden. 
         Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils der Börsenkurs 
         der First Sensor-Aktie im zeitlichen Zusammenhang mit der 
         Platzierung der Schuldverschreibungen bzw. im Fall einer 
         Wandlungs-/Optionspflicht sowie einem Andienungsrecht alternativ 
         der Börsenkurs der First Sensor-Aktie im zeitlichen Zusammenhang 
         mit der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen. Der 
         Wandlungs-/Optionspreis kann vorbehaltlich von § 9 Abs. 1 und § 
         199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. 
         Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen 
         Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen wertwahrend 
         angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der 
         Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine z. B. zu 
         Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt, etwa einer 
         Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung oder einem Aktiensplit. 
         Weiter können Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen vorgesehen 
         werden im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
         weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie im Fall 
         außergewöhnlicher Ereignisse, die während der Laufzeit der 

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August 02, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -5-

Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie 
         z.B. der Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
         Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können auch durch 
         Einräumung von Bezugsrechten oder durch die Veränderung oder 
         Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
 
         Grundsätzlich besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre auf 
         Schuldverschreibungen dieser Art. Um die Abwicklung zu 
         erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
         werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute mit 
         der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend 
         ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. In einigen Fällen soll 
         der Vorstand aber auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
 
         Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
 
         Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
         Wandel-/Optionsschuldverschreibungen gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 
         2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. 
         Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von bis zu 
         10% des jeweiligen Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
         Ermächtigung wird aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der 
         Ermächtigung auch zusammen mit anderen gemäß oder entsprechend 
         dieser gesetzlichen Bestimmung während der Wirksamkeit dieser 
         Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien nicht 
         überschritten. 
 
 
         Die Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige 
         Kapitalmarktsituationen auszunutzen und so einen deutlich 
         höheren Mittelzufluss als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des 
         Bezugsrechts zu erzielen. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre 
         die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die 
         Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem 
         Aufwand verbunden. Für die Gesellschaft günstige, möglichst 
         marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die 
         Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum 
         gebunden ist. Sonst wäre, um die Attraktivität der Konditionen 
         und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den 
         ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, ein nicht unerheblicher 
         Sicherheitsabschlag erforderlich. 
 
 
         Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
         Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen 
         Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische 
         Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden 
         zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung 
         unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
         den Abschlag vom Börsenkurs so gering wie möglich halten. Damit 
         wird der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe 
         null sinken, sodass den Aktionären durch den 
         Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher 
         Nachteil entstehen kann. Sie haben zudem die Möglichkeit, ihren 
         Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen 
         Bedingungen mittels eines Erwerbs der erforderlichen Aktien über 
         die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
 
         Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen und zum 
         Verwässerungsschutz 
 
 
         Die übrigen vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses 
         dienen lediglich dazu, die Ausgabe von Schuldverschreibungen zu 
         vereinfachen. Der Ausschluss bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll 
         und marktkonform, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis 
         herstellen zu können. Der marktübliche Ausschluss des 
         Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger bereits 
         ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der 
         Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und 
         regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus 
         ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden 
         braucht. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren 
         Tranchen attraktiver platziert werden, und es wird insgesamt ein 
         höherer Mittelzufluss ermöglicht. Die vorgeschlagenen 
         Ausschlüsse des Bezugsrechts liegen damit im Interesse der 
         Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
         Das Bedingte Kapital 2012 wird benötigt, um die mit den 
         Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs-/Optionsrechte bzw. 
         Wandlungs-/Optionspflichten oder Andienungsrechte auf bzw. in 
         Bezug auf First Sensor-Aktien zu erfüllen. 
 
 
         Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
         von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. 
         Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
         Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und 
         ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über 
         jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
 
   7.    Beschlussfassung über die Wahl von 
         Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
         Die Mitglieder des Aufsichtsrats der First Sensor AG Dieter 
         Althaus und Dr. Helge Petersen haben ihre Aufsichtsratsmandate 
         mit Wirkung zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen 
         Hauptversammlung niedergelegt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
           die Herren 
 
 
 
 
          (1) Volker Hichert, Geschäftsführer/Managing Partner 
          der DPE Deutsche Private Equity GmbH, 82067 Zell/Schäftlarn, 
 
 
          (2) Prof. Dr. Alfred Gossner, CFO der 
          Fraunhofer-Gesellschaft, München, 
 
 
           mit Wirkung ab dem Ablauf dieser Hauptversammlung zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
          a) Herr Volker Hichert ist nicht Mitglied in 
          gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Volker Hichert 
          ist Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
 
          * Beiratsmitglied in der Availon GmbH, Rheine 
 
 
          * Beiratsmitglied in der Westfalia Automotive GmbH, 
          Rheda-Wiedenbrück 
 
 
          * Beiratsmitglied in der proFagus Holding GmbH, 
          Bodenfelde 
 
 
 
          b) Herr Prof. Dr. Alfred Gossner ist nicht Mitglied in 
          gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Prof. Dr. Alfred 
          Gossner ist Mitglied in folgenden vergleichbaren 
          Kontrollgremien: 
 
 
          * Aufsichtsrat der Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg 
 
 
 
         Die Amtszeiten der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder 
         beginnen jeweils mit Ablauf dieser Hauptversammlung und enden 
         gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung jeweils mit Ablauf der 
         Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr nach dem Beginn der jeweiligen Amtszeit 
         beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl 
         erfolgt, nicht mitgerechnet. 
 
 
         Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung in 
         Verbindung mit § 96 Abs. 1 AktG aus drei 
         Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Mitglieder 
         des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 101 
         Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
         gebunden. Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden. 
         Gemäß Ziff. 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
         mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Herrn Prof. Dr. Alfred 
         Gossner für die Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden 
         vorzuschlagen. 
 
 
   8.    Beschlussfassung über die Änderung des 
         Unternehmensgegenstands in § 2 Abs. 1 der Satzung 
 
 
         Durch die Verschmelzung von Tochtergesellschaften auf die First 
         Sensor AG eröffnen sich für die First Sensor AG als integriertes 
         Unternehmen neue Tätigkeitsbereiche. Die Regelung zum 
         Unternehmensgegenstand in § 2 der Satzung soll hierzu um die 
         neuen Tätigkeitsbereiche erweitert werden. 
 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
        beschließen: 
 
 
        Der Unternehmensgegenstand in § 2 Abs. 1 der Satzung wird wie 
        folgt ergänzt und § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu 
        gefasst: 
 
 
        'Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion 
        und der Vertrieb im In- und Ausland von Sensorsystemen aller 
        Art sowie von elektronischen Bauelementen und Geräten.' 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 49.214.865,00 Euro und ist 
   eingeteilt in 9.842.973 nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 9.842.973 und die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte auf 9.842.973. 
 
   Teilnahmevoraussetzungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 02, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -6-

sind gemäß § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme 
   muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
   mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in 
   Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im AktG hierfür 
   vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 123 
   Abs. 3 Satz 3 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 21. August 2012 zu 
   beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter 
   der Adresse 
 
           First Sensor AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/21027-298 
           E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
   bis spätestens zum Ablauf des 4. September 2012 zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform 
   (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte 
   bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher 
   nichts weiter zu veranlassen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
   dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können jederzeit - auch noch 
   während der Hauptversammlung - erteilt werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und 
   die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die 
   Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur 
   Verfügung. 
 
   Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen 
   oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, 
   die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar 
   festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen 
   Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger 
   setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene 
   Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. 
   mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die 
   jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder 
   Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der First Sensor 
   AG unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Sie werden zudem auf 
   Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die 
   Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem 
   zu Bevollmächtigenden erfolgen. 
 
   Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, 
   einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für 
   die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
   sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Aktionäre, die dem 
   von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine 
   Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d.h. die rechtzeitige Anmeldung 
   zur Hauptversammlung muss vorliegen). Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen. 
 
   Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Weisungen an ihn für die Ausübung 
   des Stimmrechts bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen 
   kann der Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht ausüben. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich von 
   Vollmachtsvordrucken für die Bevollmächtigung eines von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die 
   Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie 
   sind auch im Internet unter www.first-sensor.com im Bereich Investor 
   Relations unter der Rubrik Hauptversammlung einsehbar. Ebenso bietet 
   die Gesellschaft unter eben genannter Internetadresse an, die 
   Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter durch Nutzung 
   eines Online-Services zu erteilen. Auch hierzu benötigen die Aktionäre 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d.h. die rechtzeitige 
   Anmeldung zur Hauptversammlung muss vorliegen). 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
   Abs. 1 AktG 
 
   Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro (dies 
   entspricht 100.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
   Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 11. August 2012 zugegangen 
   sein. Bitte richten Sie entsprechendes Verlangen an: 
 
           First Sensor AG 
           Der Vorstand 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
 
 
   Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, 
   Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Bislang ist nicht 
   abschließend geklärt, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung der 
   dreimonatigen Vorbesitzzeit abzustellen ist. Die Regelungen werden zum 
   Teil so ausgelegt, dass vom Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens 
   bei der Gesellschaft zurückzurechnen ist (so die wohl überwiegende 
   Auffassung). Nach der Gegenmeinung soll vom Tag der Hauptversammlung 
   zurückzurechnen sein. Die Gesellschaft legt die letztgenannte, für die 
   Aktionäre günstigere Auslegung zugrunde und wird ordnungsgemäße 
   Verlangen daher bereits dann berücksichtigen, wenn der/die 
   Antragsteller nachweist/nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist/sind. 
   Bei der Berechnung dieser Frist ist der Tag der Hauptversammlung nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 02, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

mitzurechnen. Die Aktien müssen danach also spätestens seit dem 11. 
   Juni 2012, 0:00 Uhr, gehalten werden. Ferner ist bei der Berechnung 
   der Aktienbesitzzeit § 70 AktG zu berücksichtigen; nach dieser 
   Vorschrift sind ggf. auch bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit 
   zu werten. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite der First Sensor AG unter www.first-sensor.com im 
   Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung und den 
   Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 
   § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den 
   Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der 
   Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfer und 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenanträge müssen begründet 
   werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Solche Anträge (nebst 
   Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: 
 
           First Sensor AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/21027-298 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, 
   die spätestens bis zum Ablauf des 27. August 2012, bei der 
   Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet 
   unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
   werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse 
   www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
   Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. 
   einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der 
   Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der 
   Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in 
   wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben 
   enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht 
   zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den 
   ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. 
   Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
   des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
   Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die 
   Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern 
   darf. 
 
   Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der First Sensor AG kann der 
   Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind der Öffentlichkeit 
   auf der Internetseite der First Sensor AG unter der Internetadresse 
   www.first-sensor.com im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der First Sensor AG unter der 
   Internetadresse www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in den 
   Geschäftsräumen der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 
   Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch während der 
   Hauptversammlung am 11. September 2012 zugänglich sein. 
 
   Etwaige bei der First Sensor AG eingehende und 
   veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben 
   genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der 
   Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
   veröffentlicht. 
 
   Berlin, im August 2012 
 
   First Sensor AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
02.08.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    First Sensor AG 
                Peter-Behrens-Straße 15 
                12459 Berlin 
                Deutschland 
E-Mail:         ir@first-sensor.com 
Internet:       http://www.first-sensor.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
180200 02.08.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

August 02, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.