München (ots) - Mit dem Inkrafttreten der AVWG-Regelungen zum 1. Juli 2008 können elektronische Rezepte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch mit einer zertifizierten Verordnungssoftware und einer zertifizierten Arzneimitteldatenbank ausgestellt werden. Der Gesetzgeber hat damit das Ziel verbunden, dass ein manipulationsfreier Preisvergleich und ein Prozessablauf unabhängig von der Werbung pharmazeutischer Hersteller in der Praxissoftware gewährleistet sind.
Aus diesem aktuellen Anlass heraus ist die Diskussion über die Werbung im Arztcomputer in der Ärzteschaft neu entfacht worden. Von niedergelassenen Ärzten und einem Arztsoftwarehaus wurde die ePrax AG als Anbieter einer Arzneimitteldatenbank in diesem Zusammenhang bezüglich der Lieferung einer kostenfreien, werbegesponserten SCHOLZ Datenbank angefragt.
Die ePrax AG ist der Auffassung, dass die kostenfreie Verteilung einer durch Arzneimittelwerbung gesponserten Arzneimitteldatenbank gesetzlich unzulässig ist. Der Vertrieb von Arzneimitteldatenbanken und auch solcher Systeme, die mit Werbung gesponsert werden, steht unter gesetzlichen Rahmenbedingungen; relevant sind hier neben dem AVWG insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz/HWG) sowie die Berufsordnungen der Landesärztekammern in den Bundesländern, die sich an die Musterberufsordnung der Bundsärztekammer anlehnen. Nach § 7 HWG, das die Werbung auf dem Gebiet der Arzneimittel regelt, ist es grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, ausgenommen z.B. Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Beschriftung des Werbenden oder des beworbenen Produktes gekennzeichnet sind.
Nach § 15 HWG handelt daher strafbewehrt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 HWG eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt, oder als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt. Die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen (z.B. § 33 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Bayern) besagen ebenfalls, dass Ärzten die Annahme von nicht geringfügigen Werbegaben und anderen Vorteilen untersagt ist. Dabei weist ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I darauf hin, dass allein schon der "böse Schein" der Beeinflussbarkeit ausreicht (LG München I, Urteil vom 30.1.2008), d.h. wenn allein der Eindruck entstehen könnte, dass die ärztliche Unabhängigkeit zu Lasten der Patienten durch eine Vorteilsannahme beeinträchtigt werden könnte.
Eine Arzneimitteldatenbank, die aus Software, Softwareschnittstellen und umfangreichen Datenbankstrukturen und Datenbankinhalten besteht und seit 1. Juli 2008 laut AVWG seitens der KBV auch gesetzlich zertifiziert werden muss, stellt einen Wert dar, der über der Unerheblichkeitsgrenze liegt. Sie ist jedenfalls nicht als geringwertiger Gegenstand einzustufen. Wird eine solche Arzneimitteldatenbank in Verbindung mit Arzneimittelwerbung Ärzten zur kostenfreien, unentgeltlichen Nutzung angeboten, so handelt es sich zweifelsfrei um eine unerlaubte mit Werbung verbundene Zuwendung im Sinne des HWG. Im Sinne des UWGs stellt ein solches Angebot aber nicht nur eine Wettbewerbshandlung zu Lasten der Unabhängigkeit der Ärztinnen und Ärzte sowie zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher dar, die ePrax AG als Anbieter sieht darin auch eine unlautere, erhebliche Störung des gesunden Wettbewerbs auf dem Markt der Arzneimitteldatenbanken.
Fazit: Die ePrax AG wird die SCHOLZ Datenbank daher auch weiterhin ausschliesslich regulär als industrieneutrale und werbefreie Leistung zu Marktpreisen an Ärzte in Deutschland verkaufen und nicht als unentgeltliche Zuwendung in Verbindung mit Werbung kostenfrei verteilen, da sie eine solche kostenfreie Verteilung als gesetzlich unzulässig betrachtet. Diese Positionierung kommt darüber hinaus all den Ärztinnen und Ärzten entgegen, die die Anzeige von Werbefenstern im Arztprogramm bei der Behandlung von Patienten als störend empfinden; eine solche störende Ablenkung bei der ärztlichen Tätigkeit ist auch aus Gründen der Arzt- und der Patientensicherheit und des Verbraucherschutzes nicht akzeptabel.
Originaltext: ePrax AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/40597 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_40597.rss2
Pressekontakt: Wolfgang Scholz Apotheker und Vorstand der ePrax AG Dessauerstr. 9 80992 München Tel. 089/92 90 91 0 Fax: 089/92 90 91 90 scholz@eprax.de
Aus diesem aktuellen Anlass heraus ist die Diskussion über die Werbung im Arztcomputer in der Ärzteschaft neu entfacht worden. Von niedergelassenen Ärzten und einem Arztsoftwarehaus wurde die ePrax AG als Anbieter einer Arzneimitteldatenbank in diesem Zusammenhang bezüglich der Lieferung einer kostenfreien, werbegesponserten SCHOLZ Datenbank angefragt.
Die ePrax AG ist der Auffassung, dass die kostenfreie Verteilung einer durch Arzneimittelwerbung gesponserten Arzneimitteldatenbank gesetzlich unzulässig ist. Der Vertrieb von Arzneimitteldatenbanken und auch solcher Systeme, die mit Werbung gesponsert werden, steht unter gesetzlichen Rahmenbedingungen; relevant sind hier neben dem AVWG insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz/HWG) sowie die Berufsordnungen der Landesärztekammern in den Bundesländern, die sich an die Musterberufsordnung der Bundsärztekammer anlehnen. Nach § 7 HWG, das die Werbung auf dem Gebiet der Arzneimittel regelt, ist es grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, ausgenommen z.B. Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Beschriftung des Werbenden oder des beworbenen Produktes gekennzeichnet sind.
Nach § 15 HWG handelt daher strafbewehrt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 HWG eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt, oder als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt. Die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen (z.B. § 33 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Bayern) besagen ebenfalls, dass Ärzten die Annahme von nicht geringfügigen Werbegaben und anderen Vorteilen untersagt ist. Dabei weist ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I darauf hin, dass allein schon der "böse Schein" der Beeinflussbarkeit ausreicht (LG München I, Urteil vom 30.1.2008), d.h. wenn allein der Eindruck entstehen könnte, dass die ärztliche Unabhängigkeit zu Lasten der Patienten durch eine Vorteilsannahme beeinträchtigt werden könnte.
Eine Arzneimitteldatenbank, die aus Software, Softwareschnittstellen und umfangreichen Datenbankstrukturen und Datenbankinhalten besteht und seit 1. Juli 2008 laut AVWG seitens der KBV auch gesetzlich zertifiziert werden muss, stellt einen Wert dar, der über der Unerheblichkeitsgrenze liegt. Sie ist jedenfalls nicht als geringwertiger Gegenstand einzustufen. Wird eine solche Arzneimitteldatenbank in Verbindung mit Arzneimittelwerbung Ärzten zur kostenfreien, unentgeltlichen Nutzung angeboten, so handelt es sich zweifelsfrei um eine unerlaubte mit Werbung verbundene Zuwendung im Sinne des HWG. Im Sinne des UWGs stellt ein solches Angebot aber nicht nur eine Wettbewerbshandlung zu Lasten der Unabhängigkeit der Ärztinnen und Ärzte sowie zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher dar, die ePrax AG als Anbieter sieht darin auch eine unlautere, erhebliche Störung des gesunden Wettbewerbs auf dem Markt der Arzneimitteldatenbanken.
Fazit: Die ePrax AG wird die SCHOLZ Datenbank daher auch weiterhin ausschliesslich regulär als industrieneutrale und werbefreie Leistung zu Marktpreisen an Ärzte in Deutschland verkaufen und nicht als unentgeltliche Zuwendung in Verbindung mit Werbung kostenfrei verteilen, da sie eine solche kostenfreie Verteilung als gesetzlich unzulässig betrachtet. Diese Positionierung kommt darüber hinaus all den Ärztinnen und Ärzten entgegen, die die Anzeige von Werbefenstern im Arztprogramm bei der Behandlung von Patienten als störend empfinden; eine solche störende Ablenkung bei der ärztlichen Tätigkeit ist auch aus Gründen der Arzt- und der Patientensicherheit und des Verbraucherschutzes nicht akzeptabel.
Originaltext: ePrax AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/40597 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_40597.rss2
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