München (ots) -
- Weihnachtszeit - schöne Zeit: Am Küchenfenster blinkt fröhlich ein Schneemann vor sich hin. Das Balkongeländer ziert eine bunte Lichterkette und die Haustür hat der Mieter aus dem Erdgeschoss liebevoll mit einem pink glitzernden Kranz inklusive lila Plastik-Schleife dekoriert. Für den Vermieter heißt es dann "Augen zu und durch" - nicht unbedingt: Es gibt durchaus Möglichkeiten, sich gegen hässliche Weihnachtsdekoration in bzw. am Mietobjekt zu wehren.
Rechtlich verhält sich die Sache folgendermaßen: In seiner Wohnung darf der Mieter dekorieren, wie und was er will. Außen gilt das allerdings nicht, denn das Gestaltungsrecht des Mieters endet an der Außenfassade. So darf ein Mieter keinesfalls ungefragt Löcher in die Hauswand bohren, um z.B. seinen elektrischen Plastik-Weihnachtsmann zu befestigen.
Sind die Lichter angezündet
Weihnachtszeit - Brandzeit! Wen wundert's, bei all den brennenden Kerzen. Rutscht eine Kerze vom Ständer, der auf dem Tisch im gefliesten Wohnzimmer stand, kann sich der Geschädigte an die Versicherung halten: Etwas anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn durch eine abbrennende Kerze der Weihnachtsbaum oder der Adventskranz in Brand gesetzt wurde. Grundsätzlich darf ein Christbaum mit Wachskerzen geschmückt werden. Zündet sein Besitzer sie jedoch an, darf er den Baum keine 15 Minuten unbeaufsichtigt lassen, ansonsten handelt er grob fahrlässig.
Fristen für die Betriebskostenabrechnung einhalten Trotz allem Weihnachtsstress sollten Vermieter eines nichts vergessen: die Betriebskostenabrechnung! Die Abrechnung für 2007 muss nämlich bis spätestens 31.12.2008 beim Mieter vorliegen.
Weitere Informationen zu Außendekorationen am Mietobjekt, Brandschäden und zu den Fristen für die Betriebskostenabrechnung unter
http://www.meineimmobilie.de
Originaltext: WRS Verlag Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/35055 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_35055.rss2
Pressekontakt:
Haufe Mediengruppe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Angelika Joubert Hindenburgstr. 64 79102 Freiburg Telefon: 0761/3683-940 oder -464 Telefax: 0761/36 83 900 E-Mail: pressestelle@haufe.de Pressecenter der Haufe Mediengruppe unter http://www.haufe.de/presse
- Weihnachtszeit - schöne Zeit: Am Küchenfenster blinkt fröhlich ein Schneemann vor sich hin. Das Balkongeländer ziert eine bunte Lichterkette und die Haustür hat der Mieter aus dem Erdgeschoss liebevoll mit einem pink glitzernden Kranz inklusive lila Plastik-Schleife dekoriert. Für den Vermieter heißt es dann "Augen zu und durch" - nicht unbedingt: Es gibt durchaus Möglichkeiten, sich gegen hässliche Weihnachtsdekoration in bzw. am Mietobjekt zu wehren.
Rechtlich verhält sich die Sache folgendermaßen: In seiner Wohnung darf der Mieter dekorieren, wie und was er will. Außen gilt das allerdings nicht, denn das Gestaltungsrecht des Mieters endet an der Außenfassade. So darf ein Mieter keinesfalls ungefragt Löcher in die Hauswand bohren, um z.B. seinen elektrischen Plastik-Weihnachtsmann zu befestigen.
Sind die Lichter angezündet
Weihnachtszeit - Brandzeit! Wen wundert's, bei all den brennenden Kerzen. Rutscht eine Kerze vom Ständer, der auf dem Tisch im gefliesten Wohnzimmer stand, kann sich der Geschädigte an die Versicherung halten: Etwas anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn durch eine abbrennende Kerze der Weihnachtsbaum oder der Adventskranz in Brand gesetzt wurde. Grundsätzlich darf ein Christbaum mit Wachskerzen geschmückt werden. Zündet sein Besitzer sie jedoch an, darf er den Baum keine 15 Minuten unbeaufsichtigt lassen, ansonsten handelt er grob fahrlässig.
Fristen für die Betriebskostenabrechnung einhalten Trotz allem Weihnachtsstress sollten Vermieter eines nichts vergessen: die Betriebskostenabrechnung! Die Abrechnung für 2007 muss nämlich bis spätestens 31.12.2008 beim Mieter vorliegen.
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