DJ DGAP-HV: Nürnberger Beteiligungs- Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2010 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Nürnberger Beteiligungs- Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2010 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 15.03.2010 16:50 NÜRNBERGER Beteiligungs-Aktiengesellschaft Nürnberg Vinkulierte Namensaktien: ISIN DE0008435967 (WKN 843596) Inhaberaktien: ISIN DE0008435900 (WKN 843590) Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie findet statt am Mittwoch, 21. April 2010, 10.00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Diese Unterlagen können im Internet unter www.nuernberger.de/hv als Bestandteil des Geschäftsberichts und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift. Außerdem werden die Unterlagen in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 26.586.374 EUR
des abgelaufenen Geschäftsjahres 2009 von
wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von 2,30 EUR je Stückaktie an die 26.496.000 EUR
Aktionäre
b) Vortrag auf neue Rechnung 90.374 EUR
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2009
den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2009
den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 21. April 2009 wurde die
Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bis 19. Oktober 2010
zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Die Ermächtigung darf nicht
zum Handel in eigenen Aktien verwendet werden.
Die Befristung bis 19. Oktober 2010 erfolgte, da die Ermächtigung
bislang für höchstens 18 Monate gelten durfte. Seit 21. April 2009
hat es keinen Anlass gegeben, von der Ermächtigung Gebrauch zu
machen. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, das
Instrument des Erwerbs eigener Aktien innerhalb der nächsten fünf
Jahre weiterhin nutzen zu können, soll sie hierzu aufgrund des
nachstehenden Beschlusses ermächtigt werden. Die längere Dauer der
Ermächtigung ist aufgrund der Neufassung des § 71 Absatz 1 Nr. 8
AktG seit 1. September 2009 möglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu
beschließen:
1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Inhaber- und/oder
Namensaktien höchstens bis zu zehn Prozent des Grundkapitals
zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Auf
die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent
des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb erfolgt über die Börse
und/oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der
Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse von Aktien
gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im
Xetra-Handelssystem an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den dem Erwerb
vorangehenden letzten fünf Börsentagen, an denen jeweils eine
Schlussauktion stattgefunden hat, um nicht mehr als zehn
Prozent über- und um nicht mehr als zehn Prozent
unterschreiten. Schlusskurse, die länger als zwei Monate
zurückliegen, werden bei der Feststellung des
Durchschnittskurses nicht berücksichtigt. Erfolgt der Erwerb
über ein öffentliches Kaufangebot, darf der Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse von
Aktien gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
den fünf der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden
Börsentagen, an denen jeweils eine Schlussauktion
stattgefunden hat, um nicht mehr als 50 Prozent über- und um
nicht mehr als 50 Prozent unterschreiten. Schlusskurse, die
länger als zwei Monate zurückliegen, werden bei der
Feststellung des Durchschnittskurses nicht mit einbezogen. Des
Weiteren werden bei der Feststellung des Durchschnittskurses
Schlusskurse drei Börsentage oder weniger vor der
Veröffentlichung des Angebots im elektronischen Bundesanzeiger
nicht mit einbezogen.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann ganz oder in
Teilen ausgeübt werden; bei Ausübung in Teilen kann von der
Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Sofern bei
einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen
Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, erfolgt
die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär
kann vorgesehen werden.
Die Gesellschaft wird weiter ermächtigt, eine Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien vorzunehmen. Dies darf auch in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre geschehen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu
einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Als
maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der Durchschnitt der
Schlussauktionen für die betreffenden Aktien bzw. Aktien mit
gleicher Ausstattung im Xetra-Handel der Wertpapierbörse
Frankfurt/Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der
Aktien, an denen jeweils eine Schlussauktion stattgefunden
hat. Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, aufgrund
dieser Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass
die Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der
Hauptversammlung bedarf. Die Ermächtigung zur Veräußerung und
Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden; bei
Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach Gebrauch
gemacht werden.
2. Die Ermächtigung wird zum 21. April 2010 wirksam und gilt
bis zum 20. April 2015. Die in der Hauptversammlung der
Gesellschaft am 21. April 2009 beschlossene Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser neuen
Ermächtigung.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG), das am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
wurde und in seinem wesentlichen Inhalt seit dem 1. November 2009
anzuwenden ist, sind neue Fristenregelungen für die Einberufung
der Hauptversammlung und gewisse Erleichterungen für den Nachweis
der Bevollmächtigung zwingend. Diese Regelungen machen eine
Satzungsänderung erforderlich.
§ 121 Absatz 7 AktG, der allgemeine Bestimmungen zur
Hauptversammlung sowie zu ihrer Einberufung regelt, wurde durch
das ARUG geändert. So sind Fristen und Termine künftig vom Tag der
Hauptversammlung zurückzuberechnen. Dabei ist der Tag der
Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung eines Fristendes
oder Termins von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt
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March 15, 2010 11:50 ET (15:50 GMT)
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