DJ DGAP-HV: Inselbrauerei Lindau Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2010 in Lindau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Inselbrauerei Lindau Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2010 in Lindau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 15.03.2010 16:50 INSELBRAUEREI LINDAU AG Lindau (B) Die INSELBRAUEREI LINDAU AG mit Sitz in Lindau (B) lädt die Aktionäre am 17.4.2010 um 11.00 Uhr zu der im Hotel Ratstuben, Ludwigstr. 7 in 88131 Lindau stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit den Berichten des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 138.804,47 für das Geschäftsjahr 2008/2009 wie folgt zu verwenden: 1. Ausschüttung einer Dividende von EUR 85,00 pro Aktie, das sind insgesamt EUR 112.030,00 2. Vortrag des restlichen Bilanzgewinnes in Höhe von EUR 26.774,47 auf neue Rechnung. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009/2010 die ATG Allgäuer Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstr. 57, 87435 Kempten (Allgäu), zu wählen. 6. Genehmigung von Aktienübertragungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Genehmigung zu erteilen. 7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 'I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Firma und Sitz 1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet: Inselbrauerei Lindau Aktiengesellschaft. 1.2 Die am 12. Juli 1905 gegründete Familiengesellschaft hat ihren Sitz in Lindau (B). § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von Bier und anderen Getränken sowie die Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich und zweckdienlich sind. Sie ist ferner berechtigt, andere Unternehmen zu errichten, zu erwerben sowie sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen. 2.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. § 4 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN § 5 Grundkapital 5.1 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.318.000 (in Worten: EURO eine Million dreihundertachtzehntausend). 5.2 Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.318 (in Worten: eintausenddreihundertachtzehn) nennwertlose, auf den Namen lautende, mit fortlaufender Nummer versehene Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.000,-. Die Namensaktien sind unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Aktiennummer in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Aktien können nur mit Zustimmung der Hauptversammlung übertragen werden; der eingetragene Aktionär hat die Übertragung bei der Gesellschaft unter Bekanntgabe des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäftes anzumelden. Die nächste stattfindende Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung die Angelegenheit noch genommen werden kann, entscheidet über die Zustimmung. Aktionär soll nur sein, wer der Familie Schlechter durch Geburt oder Heirat angehört. 5.3 Bei einer Kapitalerhöhung, die im Laufe eines Geschäftsjahres durchgeführt wird, kann die Gewinnbeteiligung der jungen Aktien von Beginn des Geschäftsjahres an vorgesehen werden. § 6 Verbriefung der Aktien 6.1 Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und der Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 6.2 Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils sowie auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen. III. DER VORSTAND § 7 Zusammensetzung und Geschäftsordnung 7.1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. 7.2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung gibt der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstands hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere - solche, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder Risikoexpositionen der Gesellschaft grundlegend verändern und - die Gründung, Auflösung, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen ab einer vom Aussichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegenden Grenze nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen. § 8 Vertretung der Gesellschaft; Zustimmungserfordernisse 8.1 Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so wird die Gesellschaft durch diese Person vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten; jedoch kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 8.2 Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreien. IV. DER AUFSICHTSRAT § 9 Zusammensetzung und Amtsdauer; Ersatzmitglieder 9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden, wenn nicht die Hauptversammlung ein anderes beschließt, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 9.2 Mitglied des Aufsichtsrates kann kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft werden, wenn bereits zwei Aufsichtsratsmitglieder ehemalige Mitglieder des Vorstands sind. Aufsichtsratsmitglied kann ferner nicht sein, wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört und bereits fünf oder mehr Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnimmt oder Organfunktionen oder Beratungsfunktionen bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausübt. § 100 Abs. 4 AktG bleibt unberührt. 9.3 Für die Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Eine Person kann für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt werden. 9.4 Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 9.5 Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und etwaiger Ersatzmitglieder ist der Leiter der Hauptversammlung berechtigt, über eine vom Aufsichtsrat oder von Aktionären vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Werden Ersatzmitglieder in einer Liste gewählt, so treten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder. 9.6 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt jederzeit auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung und die Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden, wobei eine Frist von vier Wochen einzuhalten ist. § 10 Vorsitzender und Stellvertreter 10.1 Der Aufsichtsrat wählt jeweils im Anschluss an seine Neuwahl für seine Amtsdauer einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Scheidet einer von beiden vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat seinen Nachfolger unverzüglich neu zu wählen.(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 15, 2010 11:50 ET (15:50 GMT)
© 2010 Dow Jones News
