DJ DGAP-HV: Inselbrauerei Lindau Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2010 in Lindau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Inselbrauerei Lindau Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.04.2010 in Lindau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 15.03.2010 16:50 INSELBRAUEREI LINDAU AG Lindau (B) Die INSELBRAUEREI LINDAU AG mit Sitz in Lindau (B) lädt die Aktionäre am 17.4.2010 um 11.00 Uhr zu der im Hotel Ratstuben, Ludwigstr. 7 in 88131 Lindau stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit den Berichten des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 138.804,47 für das Geschäftsjahr 2008/2009 wie folgt zu verwenden: 1. Ausschüttung einer Dividende von EUR 85,00 pro Aktie, das sind insgesamt EUR 112.030,00 2. Vortrag des restlichen Bilanzgewinnes in Höhe von EUR 26.774,47 auf neue Rechnung. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009/2010 die ATG Allgäuer Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstr. 57, 87435 Kempten (Allgäu), zu wählen. 6. Genehmigung von Aktienübertragungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Genehmigung zu erteilen. 7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 'I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Firma und Sitz 1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet: Inselbrauerei Lindau Aktiengesellschaft. 1.2 Die am 12. Juli 1905 gegründete Familiengesellschaft hat ihren Sitz in Lindau (B). § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von Bier und anderen Getränken sowie die Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich und zweckdienlich sind. Sie ist ferner berechtigt, andere Unternehmen zu errichten, zu erwerben sowie sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen. 2.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. § 4 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN § 5 Grundkapital 5.1 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.318.000 (in Worten: EURO eine Million dreihundertachtzehntausend). 5.2 Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.318 (in Worten: eintausenddreihundertachtzehn) nennwertlose, auf den Namen lautende, mit fortlaufender Nummer versehene Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.000,-. Die Namensaktien sind unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Aktiennummer in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Aktien können nur mit Zustimmung der Hauptversammlung übertragen werden; der eingetragene Aktionär hat die Übertragung bei der Gesellschaft unter Bekanntgabe des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäftes anzumelden. Die nächste stattfindende Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung die Angelegenheit noch genommen werden kann, entscheidet über die Zustimmung. Aktionär soll nur sein, wer der Familie Schlechter durch Geburt oder Heirat angehört. 5.3 Bei einer Kapitalerhöhung, die im Laufe eines Geschäftsjahres durchgeführt wird, kann die Gewinnbeteiligung der jungen Aktien von Beginn des Geschäftsjahres an vorgesehen werden. § 6 Verbriefung der Aktien 6.1 Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und der Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 6.2 Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils sowie auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen. III. DER VORSTAND § 7 Zusammensetzung und Geschäftsordnung 7.1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. 7.2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung gibt der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstands hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere - solche, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder Risikoexpositionen der Gesellschaft grundlegend verändern und - die Gründung, Auflösung, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen ab einer vom Aussichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegenden Grenze nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen. § 8 Vertretung der Gesellschaft; Zustimmungserfordernisse 8.1 Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so wird die Gesellschaft durch diese Person vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten; jedoch kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 8.2 Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreien. IV. DER AUFSICHTSRAT § 9 Zusammensetzung und Amtsdauer; Ersatzmitglieder 9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden, wenn nicht die Hauptversammlung ein anderes beschließt, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 9.2 Mitglied des Aufsichtsrates kann kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft werden, wenn bereits zwei Aufsichtsratsmitglieder ehemalige Mitglieder des Vorstands sind. Aufsichtsratsmitglied kann ferner nicht sein, wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört und bereits fünf oder mehr Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnimmt oder Organfunktionen oder Beratungsfunktionen bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausübt. § 100 Abs. 4 AktG bleibt unberührt. 9.3 Für die Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Eine Person kann für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt werden. 9.4 Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 9.5 Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und etwaiger Ersatzmitglieder ist der Leiter der Hauptversammlung berechtigt, über eine vom Aufsichtsrat oder von Aktionären vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Werden Ersatzmitglieder in einer Liste gewählt, so treten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder. 9.6 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt jederzeit auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung und die Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden, wobei eine Frist von vier Wochen einzuhalten ist. § 10 Vorsitzender und Stellvertreter 10.1 Der Aufsichtsrat wählt jeweils im Anschluss an seine Neuwahl für seine Amtsdauer einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Scheidet einer von beiden vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat seinen Nachfolger unverzüglich neu zu wählen.(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 15, 2010 11:50 ET (15:50 GMT)
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10.2 Der Stellvertreter nimmt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben im Aufsichtsrat wahr. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats steht ihm eine etwaige zweite Stimme des Vorsitzenden ebenfalls zu. 10.3 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden im Namen des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder im Vertretungsfall durch seinen Stellvertreter abgegeben. Diese sind auch berechtigt, für den Aufsichtsrat bestimmte Erklärungen entgegenzunehmen. § 11 Einberufung und Beschlussfassung 11.1 Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder per Telefax einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist angemessen abkürzen und die Sitzung auch fernmündlich oder mittels sonst gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen. 11.2 Die Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse finden als Präsenzsitzungen statt. Außerhalb von Präsenzsitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates Beschlussfassungen mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel erfolgen. Ein Widerspruchsrecht der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht nicht. 11.3 Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und etwaige Beschlussvorschläge zu übermitteln. 11.4 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können gemäß § 108 Abs. 3 AktG durch Überreichung schriftlicher Stimmabgaben an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine Vertretung durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, ist ausgeschlossen. 11.5 Über Gegenstände oder Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und den Aufsichtsratsmitgliedern auch sonst nicht mindestens drei Tage vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, kann ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht, den abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben wird, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist ihre Stimme nachträglich abzugeben, und auch diese Aufsichtsratsmitglieder der Beschlussfassung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist widersprechen. 11.6 Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt den Vorsitz und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. 11.7 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist auf Antrag des Vorsitzenden oder eines anderen Aufsichtsratsmitglieds eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand durchzuführen. Ergibt auch die erneute Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der Aufsichtsratsvorsitzende bei dieser Abstimmung zwei Stimmen. 11.8 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist. Fernmündliche oder sonstige nicht im schriftlichen Übermittlungsverfahren gefasste Beschlüsse sind nachträglich schriftlich in einer Niederschrift zu bestätigen und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen. § 12 Befugnisse und Ausschüsse 12.1 Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben und Rechte. 12.2 Der Aufsichtsrat kann die Ausübung einzelner ihm obliegender Aufgaben Ausschüssen oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen, soweit das Gesetz dies zulässt. § 13 Vergütung 13.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer baren Auslagen eine Vergütung, über die die Hauptversammlung beschließt. Der Vorsitzende erhält das Doppelte des auf ein normales Mitglied entfallenden Betrages. 13.2 Den Aufsichtsratsmitgliedern wird auf Antrag die gesetzliche Umsatzsteuer erstattet. 13.3 Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt; dabei soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. V. DIE HAUPTVERSAMMLUNG § 14 Ordentliche Hauptversammlung Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über * Satzungsänderungen; * die Zustimmung zu Aktienübertragungen; * die Verwendung des Bilanzgewinns; * die Entlastung des Vorstands; * die Wahl und Entlastung des Aufsichtsrats; * die Wahl des Abschlussprüfers; * Verschmelzung und Auflösung der Gesellschaft; * Kapitalmaßnahmen. § 15 Ort der Einberufung 15.1 Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einer anderen Stadt in Bayern oder Baden-Württemberg statt. 15.2 Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. 15.3 Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger oder durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienregister eingetragene Adresse des Aktionärs. Die Einberufung kann auch durch Telefax oder E-Mail an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen. 15.4 Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Der Tag der Bekanntmachung bzw. der Absendung und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht mitgerechnet. 15.5 Die Hauptversammlung kann Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen des §§ 121-128 AktG fassen, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht. § 16 Teilnahmerecht und Stimmrecht 16.1 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. 16.2 Jede Aktie gewährt eine Stimme. 16.3 Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts können nur Aktionäre der Gesellschaft bzw. Mitglieder deren Organe bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist schriftlich, per Telefax oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmendem elektronischen Weg zu erteilen. § 17 Vorsitz in der Hauptversammlung 17.1 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, sofern nicht die Hauptversammlung einen anderen Vorsitzenden wählt. 17.2 Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis wird durch Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Art der Feststellung, die z.B. durch Abzug der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen getroffen werden kann, wird ebenfalls vom Vorsitzenden angeordnet. Weiterhin kann der Vorsitzende die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und bei einer Vielzahl von Redebeiträgen zu einem Tagesordnungspunkt eine Redezeitbegrenzung anordnen. 17.3 Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. § 18 Beschlussfassung Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen, die Genehmigung von Aktienübertragungen, Beschlüsse über Verschmelzungen, Auflösungen und Kapitalmaßnahmen können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. VI. JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG § 19 Jahresabschluss 19.1 Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht jedoch spätestens in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie einen Bericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Bericht des Vorstandes und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Aufsichtsrat schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Der Bericht des Aufsichtsrats ist innerhalb eines Monats, nachdem dem Aufsichtsrat die Vorlagen des Vorstands zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. 19.2 Der Jahresabschluss wird durch Beschluss des Aufsichtsrats über die Billigung des Jahresabschlusses festgestellt. § 20 Gewinnverwendung 20.1 Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden. 20.2 Die Hauptversammlung kann in dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns diesen ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. 20.3 Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihrer Beteiligung am Grundkapital.(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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