Berlin (ots) -
- Mögliches Gebührenmehraufkommen von mindestens 1,2 Mrd. Euro widerspricht dem Gebot der Ertragsneutralität - Abkehr von einer geräteabhängigen Gebühr wird grundsätzlich begrüßt - Für Autovermieter geplante Regelungen stellen jedoch einen verfassungswidrigen Systembruch dar
Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. (BAV) ist der Auffassung, dass die Eckpunkte für eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Teilen verfassungswidrig sind.
Die Ministerpräsidenten der Länder haben im Juni 2010 eine Änderung des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen und Eckpunkte für diese Reform veröffentlicht. Kernpunkt der Reform ist die Abkehr von einer bisher geräteabhängigen Abgabe hin zu einem geräteunabhängigen Beitrag. Künftig soll ungeachtet der Anzahl und der Art der zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte für jeden Haushalt ein monatlicher Beitrag von 17,98 Euro und für jede Betriebsstätte eine nach Anzahl der Mitarbeiter gestaffelte Gebühr anfallen. Darüber hinaus soll für jedes nicht privat genutzte Kfz eine monatliche Gebühr von 5,99 Euro fällig werden - bisher sind es 5,76 Euro für jedes Autoradio.
Der BAV begrüßt sowohl eine Reform des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als auch die Einführung eines geräteunabhängigen Beitrags im Grundsatz. Zugleich ist er jedoch der Auffassung, dass die zur Umsetzung dieser Reform bislang veröffentlichten Eckpunkte in Teilen nicht hinreichend durchdacht sind und bei vollständiger Umsetzung verfassungswidrig wären.
Dies gilt insbesondere für die Einführung eines Rundfunkbeitrags von 5,99 Euro für jedes nicht privat genutzte Kfz. Das Gebührenaufkommen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt aktuell knapp 7,3 Mrd. Euro pro Jahr. Nach den Berechnungen des BAV, die auf statistische Angaben aus öffentlichen Quellen gestützt sind, würde ein Rundfunkbeitrag für jedes nicht privat genutzte Kfz zu einem Mehraufkommen von mindestens 1,2 Mrd. Euro pro Jahr führen. Ein solches Mehraufkommen würde das verfassungsrechtliche Gebot verletzen, dass bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewahrt bleiben muss.
Die Einführung einer Rundfunkgebühr pro Fahrzeug käme zudem letztlich einer geräteabhängigen Rundfunkgebühr gleich, die durch die Reform eigentlich abgeschafft werden soll. Außerdem stünde sie nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat entschieden, dass Abgaben verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn deren Eintreibung nicht hinreichend gesichert ist. Berechnungen des BAV zeigen, dass schon unter dem gegenwärtigen System ein sehr großer Teil der Rundfunkgebühren, die für gewerbliche genutzte Fahrzeuge fällig wären, tatsächlich nicht eingetrieben werden. Dieser verfassungsrechtlich unzulässige Zustand darf nicht durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für nicht privat genutzte Kfz beibehalten werden.
Ein ausführliches Positionspapier des BAV zur Änderung des Rundfunkfinanzierungsmodells sowie zu den oben genannten Berechnungen ist im Internet abrufbar unter http://www.presseportal.de/go2/positionspapierBAV oder kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Originaltext: Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. (BAV) Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/81079 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_81079.rss2
Pressekontakt: Michael Brabec Geschäftsführer Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. Telefon: 030 - 25 89 89 45 Fax: 030 - 25 89 89 99 eMail: michael.brabec@bav.de Web: www.bav.de
- Mögliches Gebührenmehraufkommen von mindestens 1,2 Mrd. Euro widerspricht dem Gebot der Ertragsneutralität - Abkehr von einer geräteabhängigen Gebühr wird grundsätzlich begrüßt - Für Autovermieter geplante Regelungen stellen jedoch einen verfassungswidrigen Systembruch dar
Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. (BAV) ist der Auffassung, dass die Eckpunkte für eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Teilen verfassungswidrig sind.
Die Ministerpräsidenten der Länder haben im Juni 2010 eine Änderung des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen und Eckpunkte für diese Reform veröffentlicht. Kernpunkt der Reform ist die Abkehr von einer bisher geräteabhängigen Abgabe hin zu einem geräteunabhängigen Beitrag. Künftig soll ungeachtet der Anzahl und der Art der zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte für jeden Haushalt ein monatlicher Beitrag von 17,98 Euro und für jede Betriebsstätte eine nach Anzahl der Mitarbeiter gestaffelte Gebühr anfallen. Darüber hinaus soll für jedes nicht privat genutzte Kfz eine monatliche Gebühr von 5,99 Euro fällig werden - bisher sind es 5,76 Euro für jedes Autoradio.
Der BAV begrüßt sowohl eine Reform des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als auch die Einführung eines geräteunabhängigen Beitrags im Grundsatz. Zugleich ist er jedoch der Auffassung, dass die zur Umsetzung dieser Reform bislang veröffentlichten Eckpunkte in Teilen nicht hinreichend durchdacht sind und bei vollständiger Umsetzung verfassungswidrig wären.
Dies gilt insbesondere für die Einführung eines Rundfunkbeitrags von 5,99 Euro für jedes nicht privat genutzte Kfz. Das Gebührenaufkommen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt aktuell knapp 7,3 Mrd. Euro pro Jahr. Nach den Berechnungen des BAV, die auf statistische Angaben aus öffentlichen Quellen gestützt sind, würde ein Rundfunkbeitrag für jedes nicht privat genutzte Kfz zu einem Mehraufkommen von mindestens 1,2 Mrd. Euro pro Jahr führen. Ein solches Mehraufkommen würde das verfassungsrechtliche Gebot verletzen, dass bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewahrt bleiben muss.
Die Einführung einer Rundfunkgebühr pro Fahrzeug käme zudem letztlich einer geräteabhängigen Rundfunkgebühr gleich, die durch die Reform eigentlich abgeschafft werden soll. Außerdem stünde sie nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat entschieden, dass Abgaben verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn deren Eintreibung nicht hinreichend gesichert ist. Berechnungen des BAV zeigen, dass schon unter dem gegenwärtigen System ein sehr großer Teil der Rundfunkgebühren, die für gewerbliche genutzte Fahrzeuge fällig wären, tatsächlich nicht eingetrieben werden. Dieser verfassungsrechtlich unzulässige Zustand darf nicht durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für nicht privat genutzte Kfz beibehalten werden.
Ein ausführliches Positionspapier des BAV zur Änderung des Rundfunkfinanzierungsmodells sowie zu den oben genannten Berechnungen ist im Internet abrufbar unter http://www.presseportal.de/go2/positionspapierBAV oder kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Originaltext: Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. (BAV) Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/81079 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_81079.rss2
Pressekontakt: Michael Brabec Geschäftsführer Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. Telefon: 030 - 25 89 89 45 Fax: 030 - 25 89 89 99 eMail: michael.brabec@bav.de Web: www.bav.de
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