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DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2011 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MEDION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.12.2011 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
02.11.2011 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MEDION AG 
 
   Essen 
 
   ISIN DE0006605009 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 660500 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir 
   die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, 14. Dezember 2011, 
   um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) 
 
   in 45131 Essen, Congress Center Essen (Congress Center West, 
   Saal Europa), Norbertstraße 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
 
     1.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft 
           mit der Lenovo Germany Holding GmbH 
 
 
           Die Lenovo Germany Holding GmbH mit Sitz in Berlin als 
           herrschendes Unternehmen und die MEDION AG als abhängiges 
           Unternehmen haben am 25. Oktober 2011 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           MEDION AG und hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           ' § 1 Leitung 
 
 
       (1)   Die MEDION AG unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Lenovo Germany Holding GmbH. Die Lenovo 
             Germany Holding GmbH ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand 
             der MEDION AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
             allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu 
             erteilen. Der Vorstand der MEDION AG ist verpflichtet, die 
             Weisungen der Lenovo Germany Holding GmbH zu befolgen. Dem 
             Vorstand der MEDION AG obliegt im Übrigen weiterhin die 
             Geschäftsführung und die Vertretung der MEDION AG. 
 
 
       (2)   Die Lenovo Germany Holding GmbH kann dem 
             Vorstand der MEDION AG nicht die Weisung erteilen, diesen 
             Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
       (3)   Weisungen bedürfen der Textform. 
 
 
 
           § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die MEDION AG verpflichtet sich, ihren ganzen 
             Gewinn an die Lenovo Germany Holding GmbH abzuführen. 
             Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Abs. 2, der gesamte Jahresüberschuss, der 
             sich ohne die Gewinnabführung ergeben würde, vermindert um 
             (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) den 
             Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage 
             einzustellen ist, und (iii) einen etwaigen Betrag, der nach 
             § 268 Abs. 8 HGB nicht ausgeschüttet werden darf, in jedem 
             Fall aber nicht mehr als der in § 301 AktG in seiner 
             jeweilig geltenden Fassung genannte Betrag. 
 
 
       (2)   Die MEDION AG kann mit Zustimmung der Lenovo 
             Germany Holding GmbH Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, 
             soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Lenovo Germany Holding GmbH aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag, der 
             aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags stammt, dürfen weder 
             als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahrs, in dem 
             dieser Vertrag wirksam wird; wird bei der MEDION AG vom 1. 
             Januar 2012 bis 31. März 2012 ein Rumpfgeschäftsjahr 
             gebildet, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
             frühestens jedoch für den ganzen Gewinn des am 1. April 2012 
             beginnenden Geschäftsjahres. Wird kein Rumpfgeschäftsjahr 
             gebildet, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
             frühestens in jedem Fall für den ganzen Gewinn des am 1. 
             Januar 2012 beginnenden Geschäftsjahres. Der Anspruch auf 
             Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des betreffenden 
             Geschäftsjahres der MEDION AG und wird zu diesem Zeitpunkt 
             fällig. 
 
 
 
           § 3 Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Lenovo Germany Holding GmbH ist gemäß § 302 
             AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei 
             der MEDION AG entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, 
             soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
             anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
             während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
       (2)   Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht mit 
             Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres der MEDION AG und 
             wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht 
             erstmals für das Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr), in 
             dem dieser Vertrag wirksam wird. 
 
 
 
           § 4 Ausgleich 
 
 
       (1)   Die Lenovo Germany Holding GmbH garantiert den 
             außenstehenden Aktionären der MEDION AG für die Dauer des 
             Vertrags eine jährliche Ausgleichszahlung. Die 
             Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,82 je Aktie mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 
             für jedes volle Geschäftsjahr, abzüglich eines Betrags für 
             deutsche Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach 
             dem jeweils für diese Steuern für das betreffende 
             Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen 
             zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommen 15% 
             Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag 
             darauf zum Abzug. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen 
             zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung 
             in Höhe von EUR 0,69 je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr. 
 
 
       (2)   Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag nach 
             der ordentlichen Hauptversammlung der MEDION AG für das 
             abgelaufene Geschäftsjahr fällig. 
 
 
       (3)   Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das 
             Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
             Soweit dieser Vertrag zu einem Zeitpunkt in einem 
             Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr) wirksam wird, zu 
             welchem noch keine Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht 
             und soweit die Dividende, die von der MEDION AG für dieses 
             Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr) ausgeschüttet wird, 
             niedriger als die garantierte (zeitanteilige) 
             Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 1 ist, wird die Lenovo 
             Germany Holding GmbH jedem für dieses Geschäftsjahr (ggf. 
             Rumpfgeschäftsjahr) dividendenberechtigten Aktionär der 
             MEDION AG einen Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags 
             zahlen. 
 
 
       (4)   Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres 
             der MEDION AG endet, der Vertrag in einem weniger als zwölf 
             Monate dauernden Rumpfgeschäftsjahr wirksam wird oder MEDION 
             AG während der Dauer des Vertrags ein weniger als zwölf 
             Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich 
             der Ausgleich zeitanteilig. 
 
 
       (5)   Falls ein Verfahren nach dem 
             Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung des 
             angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht 
             rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die 
             außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen 
             abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von 
             ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle 
             übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich 
             die Lenovo Germany Holding GmbH gegenüber einem Aktionär der 
             MEDION AG in einem Vergleich zur Abwendung oder zur 
             Beendigung eines Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
       (6)   Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der 
             MEDION AG aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer 
             Aktien an die außenstehenden Aktionäre vermindert sich der 
             Ausgleich je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des 
             Ausgleichs unverändert bleibt. 
 
 
       (7)   Falls das Grundkapital der MEDION AG durch Bar- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

© 2011 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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