DJ DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.12.2011 in Konferenzzentrum der EMG Automation GmbH, Wenden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: elexis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
elexis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
12.12.2011 in Konferenzzentrum der EMG Automation GmbH, Wenden mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.11.2011 / 15:16
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elexis AG
Wenden
WKN: 508 500
ISIN: DE 000 508 500 5
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu einer
außerordentlichen Hauptversammlung
der elexis AG ein.
Sie findet statt
am Montag, den 12. Dezember 2011, um 15:00 Uhr (Einlass ab 14:00 Uhr)
im Konferenzzentrum auf dem Betriebsgelände der EMG Automation GmbH,
Industriestraße 1, 57482 Wenden (bei Olpe).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011, das dem Vorstand der elexis AG am
14. Oktober 2011 zugegangen ist, hat die SMS GmbH, eine Aktionärin der
elexis AG, gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer
Hauptversammlung mit nachstehender Tagesordnung verlangt:
'Verkleinerung des Aufsichtsrats und
Satzungsänderung
Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus neun
Mitgliedern, von denen sechs von der Hauptversammlung und drei
von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden.
Ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 entscheidet, soll der
Aufsichtsrat nur noch aus sechs Mitgliedern bestehen. Es wird
daher beantragt, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen
sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern
nach den Bestimmungen des DrittelbG gewählt werden. Ab der
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 entscheidet, besteht
der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, von denen vier von der
Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern nach den
Bestimmungen des DrittelbG gewählt werden.'
Das Einberufungsverlangen wurde von der Aktionärin SMS GmbH wie folgt
begründet:
'Aufgrund des vorangegangenen Übernahmeverfahrens
und weiterer Aktienerwerbe ist die SMS GmbH alleinige
Mehrheitsaktionärin mit einer Beteiligung von über 90 % am
Grundkapital der elexis AG. Da keine anderen Großaktionäre an
der elexis AG beteiligt sind, bedarf es zur Abbildung der
tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an der elexis AG im
Aufsichtsrat nicht mehr der Anzahl von sechs von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Zudem wird dem
Aufsichtsrat durch eine geringere Mitgliederzahl eine
schnellere und effizientere Meinungsbildung und
Beschlussfassung ermöglicht. Die dadurch erreichte höhere
Handlungsschnelligkeit und Effizienz liegt im Interesse der
elexis AG.
Die Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats
kann nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der
elexis AG, die voraussichtlich erst im Mai des Jahres 2012
stattfinden wird, zurückgestellt werden. Das Verfahren zur
Wahl der Arbeitnehmervertreter ist gemäß der Verordnung zur
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem
Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG) bereits 14 Wochen vor
der Hauptversammlung einzuleiten, indem den Arbeitnehmern die
Anzahl der von diesen zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern
mitgeteilt wird. Nach der derzeitigen Fassung der Satzung der
elexis AG sind von den Arbeitnehmern drei
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Da die Anzahl der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ab der Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2011 beschließt, auf zwei reduziert werden soll
und das Verfahren zur Wahl dieser zwei Arbeitnehmervertreter
auf satzungsgemäßer Grundlage stattfinden soll, ist die
Satzung der elexis AG bereits jetzt vor Beginn des
Wahlverfahrens nach der WODrittelbG in der oben genannten
Weise zu ändern.'
Der Vorstand der elexis AG hat das Einberufungsverlangen geprüft und
ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses rechtmäßig ist. Vorstand und
Aufsichtsrat der elexis AG halten die vorgeschlagene Verkleinerung des
Aufsichtsrats für zweckmäßig und unterstützen den Antrag der SMS GmbH.
Infolge der Verkleinerung des Aufsichtsrats ist nach Auffassung von
Vorstand und Aufsichtsrat der elexis AG zudem die Zahl der für die
Beschlussfähigkeit erforderlichen Aufsichtsratsmitglieder entsprechend
anzupassen, so dass auch im Hinblick auf § 11 Abs. 4 der Satzung
Änderungsbedarf besteht. Aus diesen Gründen wird eine außerordentliche
Hauptversammlung der elexis AG mit der nachfolgenden, von der SMS
beantragten und vom Vorstand ergänzten Tagesordnung einberufen.
Tagesordnung
1. Verkleinerung des Aufsichtsrats und
Satzungsänderung
Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus neun
Mitgliedern, von denen sechs von der Hauptversammlung und drei
von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden.
Ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 entscheidet, soll der
Aufsichtsrat nur noch aus sechs Mitgliedern bestehen. Die SMS
GmbH beantragt daher, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen
sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern
nach den Bestimmungen des DrittelbG gewählt werden. Ab der
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 entscheidet, besteht
der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, von denen vier von der
Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern nach den
Bestimmungen des DrittelbG gewählt werden.'
2. Weitere Satzungsänderung
Gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung ist der Aufsichtsrat
beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen. Vor dem Hintergrund der unter
Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Satzungsänderung zur
Verkleinerung des Aufsichtsrats besteht auch im Hinblick auf
die Regelung zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats
Anpassungsbedarf. Vorstand und Aufsichtsrat der elexis AG
schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 11 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ab der
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 entscheidet, ist der
Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch
dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der
Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an
der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche
Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen.
Durch Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als
anwesend.'
Der Vorstand wird angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die
Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen
Satzungsänderung in das Handelsregister der elexis AG nur dann
erfolgt, wenn auch die unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene
Satzungsänderung in das Handelsregister der elexis AG
eingetragen wird.
Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 23.552.000 und ist in 9.200.000 auf
den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der
Stimmrechte 9.200.000 beträgt. Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung ist die Gesellschaft weder im Besitz von eigenen
Aktien gemäß §§ 71 ff. AktG noch sind der Gesellschaft andere Umstände
des Ruhens von Stimmrechten bekannt.
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines
besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 05.
Dezember 2011 (24:00 Uhr) in deutscher oder englischer Sprache in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 03, 2011 10:17 ET (14:17 GMT)
DJ DGAP-HV: elexis AG: Bekanntmachung der -2-
Textform (§ 126b BGB) bei nachfolgend bezeichneter Stelle angemeldet
haben:
elexis AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: + 49(0)89-309037 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme reicht ein in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, das ist der
21. November 2011 (00:00 Uhr) ('Nachweisstichtag'), beziehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und Übersendung des
Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
durch das depotführende Institut vorgenommen. Im Gegensatz zur
Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht
Teilnahmevoraussetzung, sondern sie dient lediglich der Vereinfachung
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur
Hauptversammlung.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den vorstehenden Nachweis über seine Berechtigung erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Hinzuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keinerlei Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvollmacht
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B.
durch das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, es werden ein
Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder eine der Personen
oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die
Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute sinngemäß
gelten, bevollmächtigt.
Aktionäre können die Formulare zur Vollmachtserteilung verwenden, die
jeder Eintrittskarte beigefügt sind.
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder (1) durch Vorweisen der
Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder
durch Übermittlung per Post, Telefax oder E-Mail unter folgender
Adresse
elexis AG
c/o Computershare HV Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: + 49(0)89-309037 4675
E-Mail: elexis-aohv2011@computershare.de
oder (2) gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. Wird die
Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es
gegenüber der Gesellschaft - so weit sich nicht aus § 135 AktG etwas
anderes ergibt - eines Nachweises der Bevollmächtigung in Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an die
vorstehend genannte Adresse einschließlich des dort genannten Weges
der elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder eine der Personen
oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die
Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute sinngemäß
gelten, bevollmächtigt, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten,
insbesondere ist die Vollmacht so zu erteilen, dass die
Vollmachtserklärung nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthält. In diesen Fällen bedarf die Vollmachtserteilung,
ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung nicht der
Textform (§ 126b BGB); vielmehr genügt es, wenn die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
wird. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Unternehmen oder
eine der Personen oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs.
8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG für Kreditinstitute
sinngemäß gelten, bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten,
etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. Ein
Verstoß gegen die vorstehend dargestellten und bestimmte weitere in §
135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der
Stimmabgabe nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich von diesen in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in
jedem Falle ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den erteilten
Weisungen abzustimmen. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine
oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt und werden sich im Falle einer Abstimmung der Stimme enthalten.
Vollmachten und Weisungen einschließlich etwaiger Änderungen erteilter
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sie können per Post, Telefax oder
E-Mail übermittelt werden, wobei sie bis zum Ablauf des 08. Dezember
2011 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der Adresse
elexis AG
c/o Computershare HV Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: + 49(0)89-309037 4675
E-Mail: elexis-aohv2011@computershare.de
eingegangen sein müssen.
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre das
zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellte Vollmachts-
und Weisungsformular nutzen.
Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen sind
ebenfalls in Textform an die genannte Adresse zu senden. Am Tag der
Hauptversammlung kann die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft oder eine Weisung an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft bzw. ein Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht oder
einer Weisung in Textform bei der Einlasskontrolle erteilt werden.
Bei einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
können die Aktionäre nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle,
erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge, Wahlvorschläge
oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte
Anträge teilnehmen und auch keine Weisungen dazu erteilen. Der
Stimmrechtsvertreter kann auch nicht zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts sowie des Antragsrechts der Aktionäre bevollmächtigt
werden.
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch
Bevollmächtigte, einschließlich durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen möchten, müssen sich
unter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme nach den oben unter der
Rubrik 'Teilnahme an der Hauptversammlung' genannten Bestimmungen
anmelden.
Anträge und Wahlvorschläge gemäß den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen einen Vorschlag
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 03, 2011 10:17 ET (14:17 GMT)
des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung und - soweit es aufgrund eines erfolgreichen
Tagesordnungsergänzungsverlangens hierzu kommt - Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern der
Gesellschaft übersenden. Gegenanträge müssen - im Gegensatz zu
Wahlvorschlägen - begründet werden. Solche Gegenanträge (nebst
Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
elexis AG
Vorstand
Industriestraße 1
57482 Wenden
Telefax: + 49(0)2762-612 135
E-Mail: info@elexis.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung werden
unverzüglich nach Eingang im Internet unter www.elexis.de, dort unter
der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich gemacht,
sofern der Gesellschaft diese Anträge und Wahlvorschläge mindestens 14
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 27. November 2011
(24:00 Uhr), an die zuvor genannte Adresse übersandt worden sind.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies
entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 11. November
2011 (24:00 Uhr) zugehen. Entsprechende Verlangen sind zu richten an:
elexis AG
Vorstand
Industriestraße 1
57482 Wenden
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Eingang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse www.elexis.de, dort unter der Rubrik 'Investor
Relations/Hauptversammlung' bekanntgemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
Die Antragsteller haben zusätzlich nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag des Ergänzungsverlangens Inhaber
der erforderlichen Mindestaktienzahl sind und diese Aktien bis zur
Entscheidung über ihr Verlangen halten. Für den Nachweis reicht eine
entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist
(§ 131 Abs. 1 AktG). Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Gemäß § 19 Abs. (2) der Satzung kann der Vorsitzende der
Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Zudem ist der Vorstand berechtigt, in
bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen, die Auskunft zu
verweigern.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Den Aktionären werden die in § 124a AktG genannten Informationen und
Unterlagen im Internet unter www.elexis.de, dort unter der Rubrik
'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
selben Internetadresse bekanntgegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der
Internetadresse www.elexis.de, dort unter der Rubrik 'Investor
Relations/Hauptversammlung'.
Wenden, im November 2011
elexis AG
Der Vorstand
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03.11.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: elexis AG
Industriestr. 1
57482 Wenden
Deutschland
E-Mail: info@elexis.de
Internet: http://www.elexis.de
ISIN: DE0005085005
WKN: 508 500
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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144647 03.11.2011
(END) Dow Jones Newswires
November 03, 2011 10:17 ET (14:17 GMT)

