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DGAP-HV: MOOD AND MOTION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MOOD AND MOTION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MOOD AND MOTION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 09.01.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.12.2011 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MOOD AND MOTION AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE000A1E9A75/WKN: A1E9A7 
 
 
   Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG und 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, den 9. Januar 
   2012, um 11:00 Uhr, im Darmstädter Hof - Hotel & Restaurant, An der 
   Walkmühle 1, 60437 Frankfurt am Main - Nieder Eschbach, stattfindenden 
   außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
           Anzeige des Vorstands nach Maßgabe von § 92 Abs. 1 
           AktG 
 
 
           Der Vorstand der MOOD AND MOTION AG ('GESELLSCHAFT') 
           zeigt der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT nach Maßgabe von § 
           92 Abs. 1 AktG an, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des 
           Grundkapitals besteht. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
   eingeteilt in 4.808.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. 
   Die GESELLSCHAFT hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach Maßgabe von § 11 Ziffer 11.3 der Satzung der GESELLSCHAFT 
   die Aktionäre zugelassen, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 
   zum Ablauf des 2. Januar 2012 (24:00 Uhr), bei der GESELLSCHAFT unter 
   der nachfolgend bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung hat in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Der Aktienbesitz wird nach Maßgabe von § 11 Ziffer 11.4 der Satzung 
   der GESELLSCHAFT durch eine in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
   Aktienbesitz nachgewiesen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 19. Dezember 2011 (0:00 
   Uhr), zu beziehen (sog. Nachweisstichtag) und muss der GESELLSCHAFT 
   unter der nachfolgend bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor 
   der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 2. Januar 
   2012 (24:00 Uhr), zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   GESELLSCHAFT unter der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
   MOOD AND MOTION AG 
   c/o GFEI IR Services GmbH 
   Am Hauptbahnhof 6 
   60329 Frankfurt 
   Telefax: +49 (0) 69 / 743 037 22 
   Telefonnummer: +49 (0) 69 / 743 037 18 
   E-Mail: hv@gfei.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur GESELLSCHAFT gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- 
   und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in 
   der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
   B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
   form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge 
   zu tragen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   GESELLSCHAFT eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein 
   einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der GESELLSCHAFT der Textform (§ 126b 
   BGB). 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen 
   nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute oder 
   Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 
   135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist 
   die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; 
   sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in 
   § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit 
   der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich 
   mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht 
   verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, die den Aktionären bei form- und fristgerechter 
   Anmeldung zugesandt wird. 
 
   Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der 
   Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung 
   der Vollmacht per E-Mail an folgende Adresse nachgewiesen werden: 
 
   hv@gfei.de 
 
   Zusätzlich bietet die GESELLSCHAFT ihren Aktionären an, von der 
   GESELLSCHAFT benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für 
   die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen. 
 
   Die Aktionäre, die den von der GESELLSCHAFT benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu 
   das Formular auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwenden, 
   die bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. 
 
   Sofern die von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine 
   eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird, 
   werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, über die einzelnen 
   Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen an die von der GESELLSCHAFT benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch, 
   per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum Ablauf des 6. Januar 
   2012 (24:00 Uhr) an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   MOOD AND MOTION AG 
   c/o GFEI IR Services GmbH 
   Am Hauptbahnhof 6 
   60329 Frankfurt 
   Telefax: +49 (0) 69 / 743 037 22 
   Telefonnummer: +49 (0) 69 / 743 037 18 
   E-Mail: hv@gfei.de 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre 
   auf der Internetseite der GESELLSCHAFT unter www.moodandmotion.com im 
   Bereich Investor Relations unter dem Punkt Hauptversammlung. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 
   AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der GESELLSCHAFT (MOOD AND MOTION AG, Vorstand, 
   Hegelstraße 15, 60316 Frankfurt am Main, Fax: +49 (0) 69 / 4970303) zu 
   richten und muss der GESELLSCHAFT spätestens bis zum Ablauf des 9. 
   Dezember 2011 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 02, 2011 09:11 ET (14:11 GMT)

© 2011 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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