DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 31.01.2012 in Deutsche Nationalbiliothek,
Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
23.12.2011 / 15:07
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Intertainment AG
München
- ISIN DE0006223605 -
- Wertpapierkennnummer 622360 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 31. Januar 2012, 10.00 Uhr,
in die Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am
Main ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Intertainment AG und des festgestellten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31.12.2010; Vorlage des gemäß §§ 315 Abs. 3 in
Verbindung mit 298 Abs. 3 HGB mit dem Lagebericht für die
Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2010
Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die
Aktie/Die Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen
werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
2. Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der Hauptversammlung an,
dass ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des
Grundkapitals besteht (Verlautbarung vom 17. November 2011 im
elektronischen Bundesanzeiger).
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands (einschließlich des ausgeschiedenen
Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands (einschließlich des ausgeschiedenen Mitglieds) für
das Geschäftsjahr 2010 die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 die Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu
wählen, sofern die Abschlüsse einer Prüfung unterzogen werden.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der PSP Peters Schönberger GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
6. Wahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 S. 1,
96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft aus drei ausschließlich von den Anteilseignern zu
wählenden Mitgliedern zusammen.
Das frühere Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Prof. Dr. Michael
Adams, hatte sein Amt zum 31. Dezember 2010 niedergelegt.
Ferner war für den zeitweise (vom 29. November 2010 bis 30.
April 2011) als Interimsvorstand agierenden Herrn Bertil Le
Claire ein Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu bestellen.
Nach einem entsprechenden Antrag der Gesellschaft wurden
daraufhin durch Beschluss des Registergerichts München vom 18.
Februar 2011 Herr Dr. Oliver Maaß und Herr Bernhard Pöllinger
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt.
Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Dr. Oliver
Maaß hat zum 30. April 2011 sein Aufsichtratsmandat
niedergelegt und zum 1. Mai 2011 die Funktion als
Alleinvorstand der Gesellschaft übernommen. Herr Le Claire hat
gleichzeitig sein Aufsichtsratsamt, das während der Zeit
seiner Interimsvorstandstätigkeit lediglich ruhte, wieder
aufgenommen.
Die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds
Bernhard Pöllinger erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald
der Mangel behoben ist. Dies ist der Fall, wenn die
Hauptversammlung ein neues Mitglied des Aufsichtsrats wählt
und dieses die Wahl annimmt. Es ist beabsichtigt, die
Hauptversammlung über die Wahl zum Aufsichtsrat entscheiden zu
lassen.
Ferner legte der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Jost Arnsperger
sein Aufsichtsratsamt sowie den Vorsitz mit Wirkung zum 31.
Dezember 2011 nieder. Für ihn ist daher ein neues
Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden
zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
a) Herrn Bernhard Pöllinger, Ebersberg, ausgeübter
Beruf: selbständiger Dipl.-Wirtschaftsingenieur und
Dipl.-Kaufmann,
als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen,
wobei dessen Amtszeit mit dem Schluss der Hauptversammlung
endet, die über die Entlastung für das am 31.12.2012 endende
Geschäftsjahr beschließt.
Herr Pöllinger gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. Herr
Pöllinger hat zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
b) Herrn Dr. Georg Anders, München, ausgeübter
Beruf: angestellter Rechtsanwalt bei HEUSSEN
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München,
als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen,
wobei dessen Amtszeit mit dem Schluss der Hauptversammlung
endet, die über die Entlastung für das am 31.12.2012 endende
Geschäftsjahr beschließt.
Herr Dr. Anders gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. Herr
Dr. Anders hat zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den Fall ihrer Wahl
deren Annahme erklärt.
Herr Pöllinger wird die Funktion gemäß § 100 Abs. 5 AktG
ausüben.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance
Kodex wird den Aktionären hiermit bekanntgegeben, dass Herr
Dr. Anders als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen wird.
7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
(Vergütung des Aufsichtsrats)
Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 AktG kann die Vergütung des
Aufsichtsrats entweder in der Satzung festgesetzt oder von der
Hauptversammlung bewilligt werden. Bislang ist die Vergütung
des Aufsichtsrats in § 14 der Satzung der Gesellschaft
geregelt.
Die Verwaltung möchte die Entscheidung über die Vergütung des
Aufsichtsrats künftig stets der Hauptversammlung überlassen.
Hierdurch soll insbesondere erreicht werden, dass in
schwierigen finanziellen Situationen der Gesellschaft eine
Herabsetzung der Aufsichtsratsvergütung erfolgen kann, ohne
dass es einer Satzungsänderung bedarf.
Vorstand und Aufsichtrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 1 wie
folgt zu ändern:
Über die Vergütung für das jeweilig abgelaufene
Geschäftsjahr beschließt die Hauptversammlung in der
Hauptversammlung, in der über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das jeweilig abgelaufene Geschäftsjahr
abgestimmt wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der
stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Die
vorstehende Regelung gilt erstmals für das Geschäftsjahr
2012.
Vorstand und Aufsichtrat schlagen ferner vor, § 14 Abs. 2
ersatzlos zu streichen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)
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