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DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.01.2012 in Deutsche Nationalbiliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.01.2012 in Deutsche Nationalbiliothek, 
Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.12.2011 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Intertainment AG 
 
   München 
 
 
   - ISIN DE0006223605 - 
   - Wertpapierkennnummer 622360 - 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Dienstag, den 31. Januar 2012, 10.00 Uhr, 
 
   in die Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am 
   Main ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Intertainment AG und des festgestellten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31.12.2010; Vorlage des gemäß §§ 315 Abs. 3 in 
           Verbindung mit 298 Abs. 3 HGB mit dem Lagebericht für die 
           Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die 
           Aktie/Die Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen 
           werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der Hauptversammlung an, 
           dass ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des 
           Grundkapitals besteht (Verlautbarung vom 17. November 2011 im 
           elektronischen Bundesanzeiger). 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich des ausgeschiedenen 
           Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands (einschließlich des ausgeschiedenen Mitglieds) für 
           das Geschäftsjahr 2010 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu 
           wählen, sofern die Abschlüsse einer Prüfung unterzogen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PSP Peters Schönberger GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Wahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 S. 1, 
           96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus drei ausschließlich von den Anteilseignern zu 
           wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Das frühere Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Prof. Dr. Michael 
           Adams, hatte sein Amt zum 31. Dezember 2010 niedergelegt. 
           Ferner war für den zeitweise (vom 29. November 2010 bis 30. 
           April 2011) als Interimsvorstand agierenden Herrn Bertil Le 
           Claire ein Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu bestellen. 
 
 
           Nach einem entsprechenden Antrag der Gesellschaft wurden 
           daraufhin durch Beschluss des Registergerichts München vom 18. 
           Februar 2011 Herr Dr. Oliver Maaß und Herr Bernhard Pöllinger 
           zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. 
 
 
           Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Dr. Oliver 
           Maaß hat zum 30. April 2011 sein Aufsichtratsmandat 
           niedergelegt und zum 1. Mai 2011 die Funktion als 
           Alleinvorstand der Gesellschaft übernommen. Herr Le Claire hat 
           gleichzeitig sein Aufsichtsratsamt, das während der Zeit 
           seiner Interimsvorstandstätigkeit lediglich ruhte, wieder 
           aufgenommen. 
 
 
           Die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds 
           Bernhard Pöllinger erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald 
           der Mangel behoben ist. Dies ist der Fall, wenn die 
           Hauptversammlung ein neues Mitglied des Aufsichtsrats wählt 
           und dieses die Wahl annimmt. Es ist beabsichtigt, die 
           Hauptversammlung über die Wahl zum Aufsichtsrat entscheiden zu 
           lassen. 
 
 
           Ferner legte der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Jost Arnsperger 
           sein Aufsichtsratsamt sowie den Vorsitz mit Wirkung zum 31. 
           Dezember 2011 nieder. Für ihn ist daher ein neues 
           Aufsichtsratsmitglied zu wählen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden 
           zu lassen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
 
       a)    Herrn Bernhard Pöllinger, Ebersberg, ausgeübter 
             Beruf: selbständiger Dipl.-Wirtschaftsingenieur und 
             Dipl.-Kaufmann, 
 
 
 
           als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, 
           wobei dessen Amtszeit mit dem Schluss der Hauptversammlung 
           endet, die über die Entlastung für das am 31.12.2012 endende 
           Geschäftsjahr beschließt. 
 
 
           Herr Pöllinger gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. Herr 
           Pöllinger hat zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
           im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
 
       b)    Herrn Dr. Georg Anders, München, ausgeübter 
             Beruf: angestellter Rechtsanwalt bei HEUSSEN 
             Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München, 
 
 
 
           als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, 
           wobei dessen Amtszeit mit dem Schluss der Hauptversammlung 
           endet, die über die Entlastung für das am 31.12.2012 endende 
           Geschäftsjahr beschließt. 
 
 
           Herr Dr. Anders gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. Herr 
           Dr. Anders hat zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
           im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den Fall ihrer Wahl 
           deren Annahme erklärt. 
 
 
           Herr Pöllinger wird die Funktion gemäß § 100 Abs. 5 AktG 
           ausüben. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird den Aktionären hiermit bekanntgegeben, dass Herr 
           Dr. Anders als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorgeschlagen wird. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
           Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 AktG kann die Vergütung des 
           Aufsichtsrats entweder in der Satzung festgesetzt oder von der 
           Hauptversammlung bewilligt werden. Bislang ist die Vergütung 
           des Aufsichtsrats in § 14 der Satzung der Gesellschaft 
           geregelt. 
 
 
           Die Verwaltung möchte die Entscheidung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats künftig stets der Hauptversammlung überlassen. 
           Hierdurch soll insbesondere erreicht werden, dass in 
           schwierigen finanziellen Situationen der Gesellschaft eine 
           Herabsetzung der Aufsichtsratsvergütung erfolgen kann, ohne 
           dass es einer Satzungsänderung bedarf. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 1 wie 
           folgt zu ändern: 
 
 
             Über die Vergütung für das jeweilig abgelaufene 
             Geschäftsjahr beschließt die Hauptversammlung in der 
             Hauptversammlung, in der über die Entlastung der Mitglieder 
             des Aufsichtsrats für das jeweilig abgelaufene Geschäftsjahr 
             abgestimmt wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
             die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der 
             stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Die 
             vorstehende Regelung gilt erstmals für das Geschäftsjahr 
             2012. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtrat schlagen ferner vor, § 14 Abs. 2 
           ersatzlos zu streichen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)

© 2011 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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