Zielgesellschaft: Renk AG; Bieter: Volkswagen AG u.a.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. Januar 2012 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Renk AG, Augsburg
Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge der im nachfolgend wiedergegebenen Tenor genannten Antragsteller diese jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Renk AG, Augsburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, Herr Mag. Josef Ahorner, Wien, Österreich, die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, Frau Mag. Louise Kiesling, Wien, Österreich, die Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, die Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, Herr Prof. Dr. h.c. Dipl.-Ing. Ferdinand Piëch, Salzburg, Österreich, Herr Dr. Hans-Michel Piëch, Salzburg, Österreich, die Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Dr. Wolfgang Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Gerhard Anton Porsche, Mondsee, Österreich, Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Kai Alexander Porsche, Innsbruck, Österreich, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Peter Daniell Porsche, Salzburg, Österreich, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Gries/Pinzgau, Österreich, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart und die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Renk AG, Augsburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A.
I.
Zielgesellschaft ist die Renk AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Augsburg, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von hochwertigen Spezialgetrieben, Komponenten der Antriebstechnik und Prüfsystemen ist. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 17.920.000,- ist eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0007850000 (WKN 785000) zum Handel im regulierten Markt an der Börse München zugelassen.
II.
Hauptaktionärin der Zielgesellschaft mit 5.320.000 gehaltenen Aktien (entsprechend 76 % der Stimmrechte) ist die MAN SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179426. Das Grundkapital dieser Gesellschaft in Höhe von EUR 376.422.400,- ist eingeteilt in 147.040.000 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie, von denen 140.974.350 MAN Stammaktien und 6.065.650 MAN Vorzugsaktien sind. Daneben hält die Zielgesellschaft 199.903 eigene Aktien (entsprechend rund 2,86 % der Stimmrechte).
III.
Bis zum Zeitpunkt der nachgenannten Rechtsgeschäfte hielt die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, 42.150.200 Stammaktien der MAN SE, München. Durch weitere Käufe von insgesamt 797.842 Stammaktien der MAN SE, München, am 04.05.2011 und 05.05.2011 hält die Volkswagen Aktiengesellschaft seit dem 09.05.2011 insgesamt 42.948.042 Stammaktien der MAN SE, München, entsprechend 30,47 % der Stimmrechte.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, veröffentlichte am 09.05.2011 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle an der MAN SE, München, und kündigte die Abgabe eines Pflichtangebots an. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum Pflichtangebot erfolgte nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 31.05.2011. Die Annahmefrist für das Pflichtangebot endete am 29.06.2011. Das Pflichtangebot wurde für 35.857.607 MAN Stammaktien und 164.613 MAN Vorzugsaktien angenommen, was 25,44 % der Stimmrechte der MAN SE, München, entspricht. Der Vollzug des Pflichtangebotes und damit die Übertragung des Eigentums an den MAN Stammaktien und den MAN Vorzugsaktien an die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, erfolgte am 09.11.2011. Seither hält die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, eine Mehrheitsbeteiligung an den Stammaktien und Stimmrechten der MAN SE, München.
Das buchmäßige Aktivvermögen der MAN SE, München, belief sich zum 31.12.2010 auf EUR 8.005.943.000,-. Quartalszahlen bzw. Halbjahreszahlen der MAN SE, München, für das Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 sind nicht erhältlich, da nur die entsprechenden konsolidierten Zahlen für den MAN-Konzern veröffentlicht werden. Die Bilanzsumme der konsolidierten Bilanz des MAN-Konzerns ist im Zeitraum vom 31.12.2010 bis zum 31.03.2011 von EUR 17.431.000.000,- auf EUR 18.035.000.000,- gestiegen; zum 30.06.2011 stieg die Bilanzsumme der konsolidierten Bilanz des MAN-Konzerns schließlich auf EUR 18.463.000.000,- an.
Der maßgebliche Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft im Einzelabschluss der MAN SE, München, belief sich zum 31.12.2010 auf EUR 231.700.000,-. Dies entspricht rund 2,89 % des buchmäßigen Aktivvermögens der MAN SE, München, zum 31.12.2010. Laut schriftlicher Auskunft der MAN SE, München, vom 11.08.2011 hat sich dieser Buchwertansatz für die Renk AG-Beteiligung weder zum 30.06.2011 noch bis zum 11.08.2011 verändert.
Darüber hinaus betrug die Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft zum 29.11.2011 EUR 501.000.000,- bzw. betrug die Marktkapitalisierung der Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft EUR 380.000.000,-. Zugleich betrug die Marktkapitalisierung der MAN SE, München, EUR 13.755.000.000,-. Somit entspricht der prozentuale Anteil der Marktkapitalisierung im Verhältnis der Zielgesellschaft bzw. der Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft im Verhältnis zur Marktkapitalisierung der MAN SE, München, 3,64 % bzw. 2,76 %.
Ferner lag der Umsatz des gesamten Renk-Konzerns im Jahr 2010 bei EUR 403.000.000,- während der Umsatz des MAN-Konzerns im gleichen Zeitraum bei EUR 14.675.000.000,- lag. Somit betrug der Umsatz des Renk-Konzerns 2,75 % des Umsatzes des MAN-Konzerns.
IV.
Das Grundkapital der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, beträgt EUR 1.190.995.443,20 und ist eingeteilt in 295.089.817 Stammaktien und 170.142.778 stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Mehrheit der Stammaktien der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, wird von der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, gehalten.
V.
Das Grundkapital der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, beträgt EUR 306.250.000,- und ist eingeteilt in 153.125.000 Stammaktien und 153.125.000 stimmrechtslose Vorzugsaktien. 137.812.500 Stammaktien der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart (entsprechend 90 % der Stimmrechte) werden unmittelbar von fünf Gesellschaften, der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, (die 'Konsorten') gehalten, um den einzelnen Familienstämmen der Familien Porsche & Piëch bzw. deren Mitgliedern (die 'Familien Porsche & Piëch'), ihren Einfluss auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zu sichern.
Die übrigen 15.312.500 Stammaktien der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart (entsprechend 10 % der Stimmrechte) werden von der Qatar Holding Germany GmbH, Frankfurt am Main, gehalten, die wiederum mittelbar vom Emirat Katar gehalten wird.
Die fünf Konsorten sind Parteien eines Konsortialvertrages (der 'Konsortialvertrag') und stimmen sich anhand dessen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte aus der Mehrheit der Stammaktien der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, im Rahmen von Konsortialversammlungen ab. In den jeweiligen Konsortialversammlungen erfolgt eine Verständigung und Beschlussfassung über die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart. Die Aktien der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, haben kein Stimmrecht in den Konsortialversammlungen.
Nach dem Konsortialvertrag sind sämtliche Konsorten verpflichtet, ihre Stimme in der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, entsprechend den jeweilig gefassten Konsortialbeschlüssen abzugeben.
In den Konsortialversammlungen der letzten Jahre wurde das Stimmrecht durch die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, stets gleichförmig ausgeübt. Daneben ist es in der Vergangenheit stets zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung durch alle fünf Konsorten in der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, gekommen.
Bei der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, und der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, werden Abhängigkeitsberichte in Bezug auf alle fünf Konsorten aufgestellt.
1.
Die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, hält rund 14 % der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, werden von der Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, hält die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, selbst. An der Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, ist überwiegend die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, eine Stiftung im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, beteiligt; die übrigen Geschäftsanteile hält Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch persönlich.
Hinsichtlich der Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Privatstiftung und vertritt diese. Die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstandes wurden in den Stiftungsurkunden bestellt. Seither bestellt Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, schlägt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden vor, und ist berechtigt, Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus wichtigem Grunde abzuberufen.
2.
Die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, hält rund 14 % der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, werden von der Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, hält die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, selbst. Alleiniger Gesellschafter der Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, ist Herr Dr. Hans-Michel Piëch.
3.
Die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, hält rund 27 % der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
An der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, sind jeweils mit einer Minderheitsbeteiligung die Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt. Desweiteren sind an der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die PP 1420 GmbH, Grünwald, die PP 1440 GmbH, Grünwald, und die PP 1340 GmbH, Grünwald ebenfalls jeweils mit einer Minderheitsbeteiligung beteiligt.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, werden von der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, hält die Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, selbst. Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, werden von der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, hält die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, selbst. Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, werden von der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, hält die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, selbst.
Zwischen den gesetzlichen Vertretern der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, sowie zwischen den gesetzlichen Vertretern der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich und der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald. Damit soll sichergestellt sein, dass eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, in Bezug auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, durch die einzelnen Beteiligungsstränge hindurch gewährleistet ist.
Alleinige Gesellschafterin der Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich und der Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, ist die Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich ist die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, eine Stiftung im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, mehrheitlich beteiligt; die übrigen Anteile halten Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Herr Gerhard Anton Porsche, Herr Mag. Josef Ahorner und Frau Mag. Louise Kiesling.
Hinsichtlich der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, in den Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, beteiligt ist, auszuüben ist. Ferner bedürfen bestimmte Geschäfte im Umfeld der direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften, die im Hinblick auf den Stiftungszweck eine gewisse Bedeutung haben (können), der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Diese werden durch Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche und Herrn Gerhard Anton Porsche bestimmt. Aus gesetzlichen Gründen (§ 14 Abs. 3 österr. Privatstiftungsgesetz) ist es bei einer Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes möglich, dass ausnahmsweise die familienfremden und sonstigen Mitglieder des Stiftungsbeirates die Familienmitglieder des Stiftungsbeirates überstimmen können. Im Falle der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegen den Willen der Familienmitglieder des Stiftungsbeirates können die Familienmitglieder allerdings den oder die frei gewordenen Vorstandsposten mit ihrer Stimmenmehrheit wieder besetzen. Die Mitglieder der Familienstämme stimmen sich hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirates der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, untereinander ab.
Zwischen Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche, Herrn Gerhard Anton Porsche, Herrn Mag. Josef Ahorner und Frau Mag. Louise Kiesling kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich.
4.
Die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, hält rund 9 % der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
An der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ist die Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, mehrheitlich beteiligt. Weitere Anteile werden von einzelnen Mitgliedern der Familien Porsche & Piëch aus den Reihen der Antragsteller mittelbar oder unmittelbar gehalten sowie im Übrigen von Herrn Ernst Piëch.
Alleinige Gesellschafterin der Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, ist die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, sind Mitglieder der Familien Porsche und Piëch jeweils mit Minderheitsbeteiligungen beteiligt. Rund 70 % der Anteile werden von denjenigen Familienmitgliedern gehalten, die die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, indirekt über die übrigen Konsorten und die übrigen in Ziffern V. 1 bis 3 und 5 genannten Gesellschaften und Stiftungen beherrschen. Weitere 30% der Anteile werden von Familienmitgliedern gehalten, die nicht an den übrigen Konsorten beteiligt sind.
5.
Die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, hält insgesamt rund 26 % der Stammaktien und Stimmrechte der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
An der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, sind die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, und die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, zu jeweils 50 % beteiligt. Zwischen diesen beiden Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald.
An der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, ist die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, mehrheitlich und die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich mit einer kleinen Minderheitsbeteiligung beteiligt. Alleiniger Kommanditist der Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, ist Herr Dr. Wolfgang Porsche.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, werden von der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich gehalten. Die übrigen Geschäftsanteile der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, hält die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, selbst. Alleinige Gesellschafterin der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich ist die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
An der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, ist die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, eine Stiftung im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, mehrheitlich beteiligt; die übrigen Anteile halten Herr Dr. Wolfgang Porsche, Herr Ing. Hans-Peter Porsche und Herr Peter Daniell Porsche.
Hinsichtlich der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gilt insbesondere Folgendes: Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, in den Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, beteiligt ist, auszuüben ist. Ferner bedürfen bestimmte Geschäfte im Umfeld der direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften, die im Hinblick auf den Stiftungszweck eine gewisse Bedeutung haben (können), der Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Aus gesetzlichen Gründen (§ 14 Abs. 3 österr. Privatstiftungsgesetz) ist es bei einer Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes möglich, dass ausnahmsweise die familienfremden und sonstigen Mitglieder des Stiftungsbeirates die Familienmitglieder des Stiftungsbeirates überstimmen können. Im Falle der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegen den Willen der Familienmitglieder des Stiftungsbeirates können die Familienmitglieder allerdings den oder die frei gewordenen Vorstandsposten mit ihrer Stimmenmehrheit wieder besetzen. Die Mitglieder der Familienstämme stimmen sich hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirates der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, untereinander ab.
Zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche kommt es zur Herbeiführung eines regelmäßigen Einverständnisses unter den genannten Personen über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich.
B.
Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Renk AG, Augsburg, zu befreien.
Die Anträge sind begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
1.
Die Antragsteller haben zum Zeitpunkt des Vollzugs des Pflichtangebotes der Volkswagen Aktiengesellschaft an die Aktionäre der MAN SE am 09.11.2011 jeweils mittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.
a.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, hat mit Vollzug des Pflichtangebotes der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, an die Aktionäre der MAN SE, München am 09.11.2011 mittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, seit diesem Zeitpunkt insgesamt rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zuzurechnen sind.
Zum einen werden die aus unmittelbar von der MAN SE, München, gehaltenen 5.320.000 Aktien der Zielgesellschaft vermittelten 76 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet, da der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, seit dem Vollzug ihres Pflichtangebotes an die Aktionäre der MAN SE, München am 09.11.2011 die Mehrheit der Stimmrechte der MAN SE, München, zusteht. Zum anderen werden auch die aus unmittelbar von der Zielgesellschaft gehaltenen 199.903 eigenen Aktien der Zielgesellschaft vermittelten rund 2,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft aufgrund des jeweiligen Haltens der Mehrheit der Stimmrechte zunächst auf die MAN SE, München, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB und von dieser weiter auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet (zur Zurechnung eigener Aktien vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (Stand: 28.04.2009), S. 129).
b.
Die auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zugerechnet, da der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, die Mehrheit der Stimmrechte der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, zusteht.
c.
Die so auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft weiter auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, zugerechnet.
Eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. BGHZ 62, 193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), § 17, Rn. 83, 91).
Die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, gehen in Bezug auf die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zunächst auf hinreichend rechtlich gesicherter Grundlage vor. Eine solche rechtlich gesicherte Grundlage kann dabei in Form vertraglicher Vereinbarungen wie etwa Pool- oder Konsortialvereinbarungen oder in Form von sonstigen rechtlichen oder rein tatsächlichen Umständen vorliegen (vgl. etwa v. Bülow, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 30, Rn. 70). Entscheidend ist, dass aus Sicht der abhängigen Gesellschaft die einheitliche Stimmrechtsausübung von vornherein und beständig gesichert ist (BGHZ 62, 193, 196; BGHZ 74, 359, 363).
In Anbetracht dessen existiert zwar zunächst der zwischen allen Konsorten abgeschlossene Konsortialvertrag. Ob aber in diesem Zusammenhang bereits das Vorliegen eines Konsortialvertrages an sich ausreicht, um aus Sicht des abhängigen Unternehmens die Bildung eines Gesamtwillens sichergestellt zu wissen, oder ob auch die Art und Weise der internen Willensbildung näher betrachtet werden muss, um in einem Konsortialvertrag eine rechtlich gesicherte Grundlage erblicken zu können (vgl. dazu im Überblick v. Bülow, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 30, Rn. 70; Böttcher/Liekefett, NZG 2003, 701, 703 ff., jeweils m.w.N.) bedarf dabei vorliegend keiner abschließenden Klärung. Zum einen ist die Sichtweise des abhängigen Unternehmens, der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, im Hinblick auf gerade den Konsortialvertrag nicht hinreichend erkennbar. Zum anderen liegen zahlreiche sonstige rechtliche oder tatsächliche Umstände vor, die in der Gesamtschau mit dem maßgeblichen Konsortialvertrag jedenfalls dazu führen, dass von einer rechtlich gesicherten Grundlage, auf der die Konsorten einen beherrschenden Einfluss ausüben, ausgegangen werden kann.
Ein solcher Umstand ist dabei das regelmäßige tatsächliche Abstimmungsverhalten der einzelnen bzw. aller fünf Konsorten. Da die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, in den Konsortialversammlungen der letzten Jahre sowie darüber hinaus alle fünf Konsorten in den vergangenen Hauptversammlungen der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, stets gleichförmig abgestimmt haben, liegt bereits eine dermaßen bestehende strukturelle Verfestigung vor, die als Element einer rechtlich gesicherten Grundlage für ein gemeinsames Beherrschen erachtet werden kann.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, als auch deren Tochterunternehmen, die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, Abhängigkeitsberichte i.S.d. § 312 AktG in Bezug auf alle fünf Konsorten aufstellen und sich demzufolge als von allen fünf Konsorten abhängige Gesellschaften wähnen.
Auch ermöglicht gerade erst die Summe der Einflusspotentiale aller fünf Konsorten die Ausübung des beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart.
Im Hinblick auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, und die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass beiden Konsorten zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der Regelungen zur Beschlussfassung im Konsortialvertrag in den Konsortialversammlungen jeweils nicht die Stimmenmacht zukommt, Beschlüsse der Konsortialversammlung alleine zu verhindern. In Anbetracht dessen besteht zwar die Möglichkeit, dass entweder die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, oder die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, (dauerhaft) überstimmt werden kann. Jedoch besteht in Ansehung des Umstandes, dass in den letzten Jahren alle vier (mit Stimmenmacht) stimmberechtigte Konsorten gleichförmig abgestimmt haben, kein Anlass, von einem solchen Stimmverhalten in Zukunft auszugehen. Zudem ist es in Fällen, in denen kein dominierender Einfluss eines einzelnen Konsortialmitgliedes besteht und ein Konsortialmitglied überstimmt werden kann, somit also wechselnde Mehrheiten möglich sind, anerkannt, dass aufgrund der grundsätzlich gleichen Einflussmöglichkeiten aller Konsorten an der Beherrschung durch alle Konsorten nicht zu zweifeln ist.
Auch bezüglich der in Konsortialversammlungen nicht (mit Stimmenmacht) stimmberechtigten Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ergibt sich letztlich kein anderes Bild; auch sie kann ihr Einflusspotential in Bezug auf einen beherrschenden Einfluss auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart geltend machen. Dafür spricht, dass sie zum einen an den Konsortialversammlungen teilnimmt und sodann im Rahmen ihrer Teilnahme und Mitberatung im Vorfeld der Beschlussfassung über die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, durch diese kommunikativen Elemente der Willensbildung maßgeblichen Einfluss ausüben kann, auch wenn ihr das Stimmrecht bei der Beschlussfassung in den Konsortialversammlungen verwehrt ist. Zum anderen spricht auch der Vergleich mit der Fallgruppe eines (stets überstimmten) Minderheitskonsorten dafür, auch der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ein entsprechendes Einflusspotential zuzubilligen: soweit anerkannt ist, dass ein (stets überstimmter) Minderheitskonsorte aufgrund seiner grundsätzlich gleichen Einflussmöglichkeiten Beherrschungssubjekt sein kann, liegt es nahe, diese Grundsätze erweiternd auch auf im Rahmen von Konsortialversammlungen nicht stimmberechtigte Konsorten zu übertragen. Denn im Ergebnis stellt es keinen signifikanten Unterschied dar, ob ein Konsorte zwar abstimmen kann, aber seiner Stimmenmacht aufgrund der tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse zu keinem Zeitpunkt eine wirkliche Bedeutung zukommt, oder aber, ob ein Konsorte schon grundsätzlich nicht stimmberechtigt ist, dieses 'Minus' aber ggf. mit einem 'Plus' an faktischer Einflussausübung durch Beratungsmitwirkung wieder ausgleicht. Ferner streitet im vorliegenden Fall auch der im Wesentlichen identische Gesellschafterkreis der herrschenden Unternehmen dafür, auch der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, aus tatsächlichen Gründen ein entsprechendes Einflusspotential zur Ausübung ihres beherrschenden Einflusses auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, zuzubilligen. Auch wenn die Rspr. unter Anerkennung dieses tatsächlichen Umstandes als Element der Geltendmachung eines Einflusspotentials diesbezüglich vom Maßstab einer 'gleichen personellen Zusammensetzung' ausgeht (BGHZ 62, 193, 196), so liegt die Ratio dieses Einflusselementes in einer personellen Verfestigung bei Abstimmungen über die Ausübung von Stimmrechten, was auch im Falle einer 'wesentlichen Identität des Gesellschafterkreises der herrschenden Unternehmen' noch möglich erscheint (vgl. dazu Windbichler, in: Großkommentar-AktG, 1. Band, 4. Aufl. (1998), § 17, Rn. 65). Gemessen daran sind an der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, die auf die Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, beherrschenden Einfluss ausübt, die wiederum auf die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, beherrschenden Einfluss ausübt, Mitglieder der Familien Porsche & Piëch, die (auch) die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, beherrschen, mit derzeit rund 70 % beteiligt während die restlichen 30% der Anteile von Familienmitgliedern gehalten werden, die nicht an den übrigen Konsorten beteiligt sind. Auch wenn bei rein quantitativer Betrachtung 'nach Köpfen' die wesentliche Identität des Gesellschafterkreises zunächst noch zweifelhaft sein könnte, so wird die Annahme einer wesentlichen Identität des Gesellschafterkreises der herrschenden Unternehmen vorliegend dadurch bekräftigt, dass die Mitglieder der Familien Porsche & Piëch, die die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, und die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, (auch) beherrschen an der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich mit derzeit rund 70 % beteiligt sind. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass über die Gesellschafterkreise der herrschenden Unternehmen hinaus auch personelle Verflechtungen auf Organebene mit drei der vier anderen Konsorten dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, ihren Einfluss nicht gesondert auszuüben vermag, sondern im tatsächlichen die Einflusspotentiale aller Konsorten gebündelt werden. Soweit Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch zum einen Aufsichtsratsmitglied der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, ist, andererseits zugleich einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, ist, liegt eine personelle Verflechtung mit dem Konsortialstrang Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, vor. Herr Dr. Hans-Michel Piëch ist ferner einerseits Aufsichtsratsmitglied der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, andererseits einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, so dass auch eine personelle Verflechtung mit dem Konsortialstrang Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, gegeben ist. Schließlich sind Herr Dr. Wolfgang Porsche und Herr Ing. Hans Peter Porsche zum einen jeweils Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, zum anderen einzelvertretungsberechtigter bzw. gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, so dass auch mit diesem Konsortialstrang eine personelle Verflechtung vorliegt.
Für die Annahme des dann noch erforderlichen Koordinationselementes ist es ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird, dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird, wobei die Verpflichtung zur Abgabe der Stimmrechte entsprechend eines Mehrheitsbeschlusses innerhalb des Koordinationsgremiums ausreichend ist (vgl. Koppensteiner, a.a.O., Rn. 91). Zwischen den Konsorten findet auch eine regelmäßige Verhaltensabstimmung im Rahmen der Konsortialversammlungen statt. Diese Koordination zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ist insgesamt umfassend und dauerhaft, so dass gemeinsam ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird und auf den Hauptversammlungen der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, in Form einer einheitlichen Stimmabgabe durch alle Konsorten gemäß den gefassten Konsortialbeschlüssen vollzogen wird.
aa.
Die (auch) auf die Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald, beteiligt ist.
Desweiteren werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.
Sodann erfolgt eine Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft gem. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch, da Herr Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, faktisch beherrscht. Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen ist im Hinblick auf eine faktische Beherrschung der Stiftung als deren zentrales Element sichergestellt, dass Herrn Prof. Dipl.-Ing. Dr. h.c. Ferdinand Piëch ein Bestellungs- und Abberufungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (als Leitungsorgan der Stiftung) zusteht. Ferner kann er zudem die weiteren Mitglieder des Stiftungsbeirates bestellen und abberufen.
bb.
Die (auch) auf die Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden jeweils gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, und von dieser weiter auf Herrn Dr. Hans-Michel Piëch zugerechnet, da die Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, eine Mehrheitsbeteiligung an der Hans-Michel Piëch GmbH, Grünwald, und Herr Dr. Hans-Michel Piëch seinerseits eine 100%ige Beteiligung an der Dr. Hans-Michel Piëch GmbH, Salzburg, Österreich, hält.
cc.
Ferner werden die (auch) auf die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft weiter auf die Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, zugerechnet. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlichen Vertreter der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, durch ihre Verständigung über die stets einheitliche Ausübung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung der Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, derart koordiniert vorgehen, dass die Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss auf die Familien Porsche-Daxer-Piech Beteiligung GmbH, Grünwald, ermöglicht.
Die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB jeweils weiter auf die Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, und die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Louise Daxer-Piech GmbH, Grünwald, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, und die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt ist.
Weiterhin erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, da die Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, jeweils eine 100%ige Beteiligung an den Gesellschaften Louise Daxer-Piech GmbH, Salzburg, Österreich, Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, und Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, hält.
Des weiteren werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ferdinand Karl Alpha Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.
Schließlich erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche und Herrn Gerhard Anton Porsche aufgrund ihrer faktischen Beherrschung der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt Herrn Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche insoweit als zentrales Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung (mittelbar) das Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (als Leitungsorgan der Stiftung) zu. Denn das Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes liegt beim Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche sind aufgrund der Stiftungsregelungen (fortwährende Mehrheit der familienangehörigen Mitglieder des Stiftungsbeirates) und gemäß ihrer Abstimmung hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirates der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, stets in der Lage, ihre Einflusspotentiale im Wege der Abstimmung über die Besetzung des Stiftungsbeirates derart zu bündeln, dass (erst) dieses Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den Stiftungsbeirat und damit mittelbar auch die Wahl und die Bestellung des Stiftungsvorstandes zu kontrollieren vermögen. Zudem ist aufgrund des zwischen Herrn Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche, Herrn Gerhard Anton Porsche, Herrn Mag. Josef Ahorner und Frau Mag. Louise Kiesling regelmäßig erzielten Einverständnisses unter den genannten Personen über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich anzunehmen, dass auch die Ausübung der Kontrollmehrheit im Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich stets im Lichte der vorgenannten Interessenkoordinierung erfolgt. Demgegenüber tritt es - auch aufgrund des Umstandes, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, haben dürften und in diesen Fällen ein bloßes Benennungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes (ohne Abberufungsrechte) als ausreichend erachtet wird - in den Hintergrund, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche kein direktes Abberufungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Herr Mag. Josef Ahorner, Frau Mag. Louise Kiesling, Herr Prof. Ferdinand Alexander Porsche, Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche und Herr Gerhard Anton Porsche - falls entgegen ihrem Willen durch die hier ausnahmsweise bestehende Möglichkeit der Überstimmung durch nicht familienangehörige Mitglieder des Stiftungsbeirates ein Vorstandsmitglied abberufen wurde - aufgrund ihrer ansonsten jedenfalls bestehenden Stimmenmehrheit eine entsprechende in ihrem Willen liegende Neubesetzung des Stiftungsvorstandes durchsetzen können. Ergänzend treten zum Bestellungsrecht des Stiftungsbeirates im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch die Weisungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, beteiligt ist, sowie die Zustimmungsvorbehalte zu einigen Geschäften des Stiftungsvorstandes hinzu.
dd.
Die ebenfalls auf die Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB (auch) auf die Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, zugerechnet, da die Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, beteiligt ist.
Weiterhin werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Porsche Piech Holding AG, vormals Porsche Piech Holding GmbH, vormals Porsche Familienholding GmbH, Salzburg, Österreich, eine 100%ige Beteiligung an der Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich, hält.
ee.
Schließlich werden die (auch) auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zum einen auf die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, zum anderen auf die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG i.V.m. den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet. Die Mehrmütterherrschaft über die Familie Porsche Beteiligung GmbH ergibt sich daraus, dass die beiden paritätisch mit jeweils 50 % der Stimmrechte an der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, beteiligten Gesellschaften ihren Einfluss auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, auf hinreichend gesicherter Grundlage koordinieren. Für die Annahme einer solchen beständigen Interessenkoordination ist es jedenfalls (für sich genommen) zwar nicht ausreichend, dass beide Gesellschafter durch Mitglieder derselben Familie beherrscht werden, denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Mitglieder derselben Familie stets gleichgerichtete Interessen in Bezug auf eine Beteiligung verfolgen. Auch das Bestehen eines faktischen Einigungszwangs aufgrund der paritätischen Beteiligung der beiden Gesellschafter der Familie Porsche Beteiligung GmbH reicht (für sich genommen) ebenfalls nicht aus, um eine ausreichend sichere Grundlage für eine gemeinsame Beherrschung der Familie Porsche Beteiligung GmbH anzunehmen. Vorliegend kommen jedoch beide Aspekte zusammen. Überdies wirkt in den bestehenden faktischen Einigungszwang der Umstand hinein, dass diejenigen natürlichen Personen, die Geschäftsführer der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, und der Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, sind, nämlich Herr Dr. Wolfgang Porsche und Herr Hans-Peter Porsche, zudem beide Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH sind. Die regelmäßige Abstimmung zwischen der Hans-Peter Porsche GmbH und der Wolfgang Porsche GmbH bzw. ihren jeweiligen Geschäftsführern Hans-Peter Porsche und Dr. Wolfgang Porsche über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald stellt demnach insgesamt eine ausreichend sichere Grundlage für eine Interessenkoordination zwischen der Hans-Peter Porsche GmbH und der Wolfgang Porsche GmbH in Bezug auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH dar.
(1)
Im Weiteren werden die auf die Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, mehrheitlich an der Wolfgang Porsche GmbH, Stuttgart, beteiligt ist.
Schließlich werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf Herrn Dr. Wolfgang Porsche gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da Herr Dr. Wolfgang Porsche eine 100%ige Beteiligung an der Porsche Wolfgang 1. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stuttgart, hält.
(2)
Die auch auf die Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, zuzurechnenden rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden auf die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, mehrheitlich an der Hans Peter Porsche GmbH, Grünwald, beteiligt ist.
Weiterhin werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, eine 100%ige Beteiligung an der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, hält.
Auch werden die rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf die Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zugerechnet, da die Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, mehrheitlich an der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, beteiligt ist.
Schließlich erfolgt eine Zurechnung der rund 78,86 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 16 Abs. 4, 17 AktG auf Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche aufgrund ihrer faktischen Beherrschung der Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche insoweit als zentrales Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung (mittelbar) das Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (als Leitungsorgan der Stiftung) zu. Denn das Bestellungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes liegt beim Stiftungsbeirat der Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich. Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche sind aufgrund der Stiftungsregelungen (fortwährende Mehrheit der familienangehörigen Mitglieder des Stiftungsbeirates) und gemäß ihrer Abstimmung hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirates der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, stets in der Lage, ihre Einflusspotentiale im Wege der Abstimmung über die Besetzung des Stiftungsbeirates derart zu bündeln, dass (erst) dieses Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den Stiftungsbeirat und damit mittelbar auch die Wahl und die Bestellung des Stiftungsvorstandes zu kontrollieren vermögen. Zudem ist aufgrund des zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche regelmäßig erzielten Einverständnisses unter den genannten Personen über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich anzunehmen, dass auch die Ausübung der Kontrollmehrheit im Stiftungsbeirat der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich stets im Lichte der vorgenannten Interessenkoordinierung erfolgt. Demgegenüber tritt es - auch aufgrund des Umstandes, dass Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, haben dürften und in diesen Fällen ein bloßes Benennungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes (ohne Abberufungsrechte) als ausreichend erachtet wird - in den Hintergrund, dass Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche kein direktes Abberufungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstandes zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche und Herr Dr. Wolfgang Porsche - falls entgegen ihrem Willen durch die hier ausnahmsweise bestehende Möglichkeit der Überstimmung durch nicht familienangehörige Mitglieder des Stiftungsbeirates ein Vorstandsmitglied abberufen wurde - aufgrund ihrer ansonsten jedenfalls bestehenden Stimmenmehrheit eine entsprechende in ihrem Willen liegende Neubesetzung des Stiftungsvorstandes durchsetzen können. Ergänzend treten zum Bestellungsrecht des Stiftungsbeirates im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch die Weisungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Familie Porsche Privatstiftung, Wien, Österreich, beteiligt ist, sowie die Zustimmungsvorbehalte zu einigen Geschäften des Stiftungsvorstandes hinzu.
2.
Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG.
a.
Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch die Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der ein Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig ist, wenn der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der Zwischengesellschaft beträgt. In einer typisierten Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft, anders als die Zwischengesellschaft, regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft wirtschaftlich in den Hintergrund tritt.
Der nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu berücksichtigende Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der Einzelbilanz der MAN SE, München, liegt mit rund 2,89 % weit unter der maßgeblichen Schwelle von 20 %.
Für das Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB unter den Abschnitten A. und B. genannten Positionen, nicht hingegen die Rechnungsabgrenzungsposten gemäß Abschnitt C. und Bilanzierungshilfen zu berücksichtigen. Das damit relevante Aktivvermögen der MAN SE, München, beträgt zum 31.12.2010 EUR 8.005.943.000,-. Der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft bei der Zwischengesellschaft MAN SE, München, beträgt zum 31.12.2010 insgesamt EUR 231.700.000,-. Dieser Buchwert entspricht damit 2,89 % des Aktivvermögens der MAN SE, München.
Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen des Antragstellers i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG wird und der Antragsteller deshalb die mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt (Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, 1. Lfg. (2004), § 37, Rn. 120). Daran gemessen und in Anbetracht der Kennzahlen der konsolidierten Bilanz des MAN Konzerns zum 31.12.2010, 31.03.2011 und 30.06.2011 sowie der schriftlichen Auskunft der MAN SE, München, vom 11.08.2011, wonach sich der Buchwertansatz für die Renk AG-Beteiligung weder zum 30.06.2011 noch bis zum 11.08.2011 verändert hat, ist jedoch weder erkennbar noch absehbar, dass der Buchwert des Aktivvermögens zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vollzugs des Pflichtangebotes der Volkswagen Aktiengesellschaft an die Aktionäre der MAN SE, München, in relevanter Weise anders lauten könnte oder dass sich insgesamt der Buchwert von 2,89 % des Aktivvermögens der MAN SE, München, deutlich hin zum Höchstwert von 20 % bewegen könnte, so dass eine Überschreitung dieses Höchstwertes im Bereich des Möglichen liegen könnte.
b.
Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die Antragsteller trotz des Unterschreitens der Schwelle von 20 % ein besonderes Interesse am Erwerb der Kontrollbeteiligung an der Zielgesellschaft verfolgen. Schon die Wertung des Verordnungsgebers, dass bei einem Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft von unter 20 % des Aktivvermögens der erworbenen Gesellschaft grundsätzlich von einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu widerlegen. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund bei einem Buchwert der Beteiligungen an der Zielgesellschaft bei den Zwischengesellschaften von 2,89 % im Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen der MAN SE, München von einem geringen wirtschaftlichen Interesse auszugehen. Zudem sprechen auch die sonstigen Unternehmenskennzahlen für eine geringe wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft im Vergleich zur MAN SE, München, und damit für ein offenbar mangelndes Interesse der Antragsteller am Erwerb der mittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft: so lag zum einen die Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft am 29.11.2011 bei EUR 501.000.000,- bzw. die Marktkapitalisierung der Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft bei EUR 380.000.000,-, während die Marktkapitalisierung der MAN SE, München, EUR 13.755.000.000,- betrug und somit der prozentuale Anteil der Marktkapitalisierung im Verhältnis der Zielgesellschaft bzw. der Beteiligung der MAN SE, München, an der Zielgesellschaft im Verhältnis zur Marktkapitalisierung der MAN SE, München, bei den vergleichsweise recht niedrigen Werten von 3,64 % bzw. 2,76 % lag. Zum anderen lag der (konsolidierte) Umsatz des Renk-Konzerns im Jahr 2010 bei EUR 403.000.000,- während der (konsolidierte) Umsatz des MAN-Konzerns im gleichen Zeitraum bei EUR 14.675.000.000,- lag, so dass der Umsatz des Renk-Konzerns nur 2,75 % des Umsatzes des MAN-Konzerns erreichte. Vor allem aber wird von den Antragstellern ausdrücklich vorgetragen, dass kein Interesse am Erwerb der Zielgesellschaft bestand, wobei dieser Vortrag durch die Aufgliederung des Erwerbsinteresses nach Geschäftsbereichen (Erwerbsinteresse hinsichtlich der MAN SE zur Stärkung des Geschäftsbereichs Commercial Vehicles, kein Erwerbsinteresse hinsichtlich des von der Zielgesellschaft repräsentierten Geschäftsbereiches Power Engineering) weiter veranschaulicht wird.
c.
Die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend auch die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe des Pflichtangebotes. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverfahren ist ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragsteller zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte feststellten, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen.
20. Januar 2012
Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg
Ende der WpÜG-Meldung
20.01.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Notiert: Renk AG: Regulierter Markt in München; Freiverkehr in Berlin, Frankfurt und Stuttgart Volkswagen AG: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover, München und Stuttgart; EUREX Porsche Automobil Holding SE: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard), München und Stuttgart; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover MAN SE: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover, München und Stuttgart; EUREX
ISIN DE0007664005 DE0007850000
AXC0160 2012-01-20/15:50
