DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.03.2012 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.01.2012 / 15:16
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LS telcom AG
Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer 575 440
(ISIN: DE0005754402)
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 8. März 2012 um 10 Uhr in
den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839
Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2011, des
Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010/2011 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4; 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2011 abgelaufene
Geschäftsjahr
In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet
31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte
Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils
vom 30.09.2011), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht
sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das
Geschäftsjahr 2010/2011) und ferner der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahrs 2010/2011 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und
sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen
Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Information'
- 'Hauptversammlung' veröffentlicht.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der
Gesellschaft von EUR 1.983.995,29 einen Betrag von EUR 0,10 je
dividendenberechtigter Aktie als Dividende auszuschütten und
den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 9. März
2012.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital
geleistete Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne
Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die
Kapitalertragsteuer.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2010/2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals gem. § 4 Abs. 3 der Satzung und Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung
a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 3 der Satzung
besteht zurzeit in Höhe von EUR 2.667.500,00. Die
Ermächtigung läuft am 05.03.2013 aus und soll daher
verlängert werden. Die Verlängerung soll bereits jetzt
beschlossen werden, da nicht gesichert ist, dass im Jahre
2013 vor dem 05.03.2013 eine ordentliche Hauptversammlung
stattfinden kann.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
aa) Die Ermächtigung gem. § 4 Abs. 3 der Satzung,
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. März 2013
einmalig oder mehrmalig gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
um bis zu EUR 2.667.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital), wird aufgehoben.
bb) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 7. März 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.667.500,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung;
- bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von
Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals anzupassen sowie alle sonstigen damit
im Zusammenhang stehenden Änderungen der Fassung der
Satzung vorzunehmen.
cc) § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. März 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in
Teilbeträgen mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.667.500,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
- bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und
der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung;
- einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von
Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen sowie
alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
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