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DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.03.2012 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.03.2012 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.01.2012 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   LS telcom AG 
 
   Lichtenau 
 
   Wertpapier-Kennnummer 575 440 
   (ISIN: DE0005754402) 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 8. März 2012 um 10 Uhr in 
   den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 
   Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2011, des 
           Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010/2011 und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4; 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2011 abgelaufene 
           Geschäftsjahr 
 
 
           In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 
           31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte 
           Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils 
           vom 30.09.2011), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht 
           sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2010/2011) und ferner der Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahrs 2010/2011 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
           aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und 
           sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen 
           Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 
           'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Information' 
           - 'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft von EUR 1.983.995,29 einen Betrag von EUR 0,10 je 
           dividendenberechtigter Aktie als Dividende auszuschütten und 
           den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
           Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 9. März 
           2012. 
 
 
           Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen 
           Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital 
           geleistete Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne 
           Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die 
           Kapitalertragsteuer. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals gem. § 4 Abs. 3 der Satzung und Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
       a)    Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 3 der Satzung 
             besteht zurzeit in Höhe von EUR 2.667.500,00. Die 
             Ermächtigung läuft am 05.03.2013 aus und soll daher 
             verlängert werden. Die Verlängerung soll bereits jetzt 
             beschlossen werden, da nicht gesichert ist, dass im Jahre 
             2013 vor dem 05.03.2013 eine ordentliche Hauptversammlung 
             stattfinden kann. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
             Beschlüsse zu fassen: 
 
 
         aa)   Die Ermächtigung gem. § 4 Abs. 3 der Satzung, 
               das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. März 2013 
               einmalig oder mehrmalig gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               um bis zu EUR 2.667.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital), wird aufgehoben. 
 
 
         bb)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 7. März 2017 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals durch 
               Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- 
               und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.667.500,00 
               zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen: 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
                 Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
           -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
                 wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
                 nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen 
                 Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                 insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
                 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung; 
 
 
           -     bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 
                 Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für 
                 die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
                 entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
                 Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
               festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
               der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
               Genehmigten Kapitals anzupassen sowie alle sonstigen damit 
               im Zusammenhang stehenden Änderungen der Fassung der 
               Satzung vorzunehmen. 
 
 
         cc)   § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
           '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das 
                 Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. März 2017 mit 
                 Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in 
                 Teilbeträgen mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den 
                 Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder 
                 Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.667.500,00 zu 
                 erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
 
                 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszuschließen: 
 
 
             -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                   auszunehmen; 
 
 
             -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
                   zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
                   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
             -     bei einer Kapitalerhöhung gegen 
                   Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                   den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und 
                   der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
                   ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige 
                   Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
                   übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                   Ermächtigung; 
 
 
             -     einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 
                   Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für 
                   die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
                   entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % 
                   des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
                   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                   Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
                 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
                 von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
                 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
                 Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen 
                 Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen sowie 
                 alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 24, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

Änderungen der Fassung der Satzung vorzunehmen.' 
 
 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und 
           Steuerberatungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & 
           Co. KG, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
           Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 zu 
           wählen. 
 
 
   Berichte und Erläuterungen zur Tagesordnung 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186 
   Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186 
   Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht, der als 
   Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tage 
   der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem 
   Aktionär übersandt wird: 
 
   Die unter TOP 5 vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   im Rahmen eines Genehmigten Kapitals sieht mehrere Voraussetzungen 
   vor, bei deren Vorliegen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden kann. 
 
   Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge 
   vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
   Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um ein 
   praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. Dieser Anwendungsfall des 
   Bezugsrechtsausschlusses dient lediglich der erleichterten technischen 
   Durchführung einer Kapitalerhöhung. 
 
   Das Bezugsrecht soll außerdem bei Sachkapitalerhöhungen zur Gewährung 
   von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen 
   an Unternehmen ausgeschlossen werden können. 
 
   Damit soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben 
   werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen schnell und flexibel zu nutzen. Die LS telcom AG steht 
   im globalen Wettbewerb und muss daher auch jederzeit in der Lage sein, 
   in den internationalen Märkten und im Interesse ihrer Aktionäre 
   schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die 
   Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung 
   der Wettbewerbsposition zu erwerben. 
 
   Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt oft durch eine 
   Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an 
   einer (teilweisen) Gegenleistung in Form von Aktien interessiert 
   (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben 
   somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Beteiligungen. Die 
   Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt 
   der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende 
   Erwerbschancen schnell und flexibel zu nutzen und stärkt damit ihre 
   Wettbewerbsposition. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen werden können. Da Unternehmenskäufe in der Regel 
   kurzfristig erfolgen müssen, bedarf es eines Genehmigten Kapitals, auf 
   das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell 
   zugreifen kann. 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage um 
   bis zu 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden können. Dadurch 
   soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats kurzfristig auf anstehende Finanzierungserfordernisse 
   reagieren und strategische Entscheidungen umsetzen zu können. Diese 
   gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, 
   kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und dabei durch die 
   marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und 
   damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. 
   Die Ermächtigung umfasst einen Betrag von bis zu 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft. Die Verwaltung wird im Falle der 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen 
   Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs dahingehend 
   beschränken, dass letzterer nicht wesentlich unterschritten wird. Eine 
   derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit und des geringen Abschlags vom Börsenkurs 
   erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
   Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrecht der Aktionäre. Da die neuen 
   Aktien zu einem Ausgabebetrag nahe am Börsenkurs ausgegeben werden, 
   kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
   Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
   Das Bezugsrecht kann ferner für den Fall der Ausgabe von Aktien an 
   Mitarbeiter der LS telcom AG und ihrer Konzerngesellschaften 
   ausgeschlossen werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist vom 
   Gesetzgeber gewünscht und ist daher in erleichterter Form möglich. 
   Zweck der Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist in erster Linie die 
   Integration und langfristige Bindung von Mitarbeitern. Bei Festlegung 
   des Ausgabebetrags kann eine bei Belegschaftsaktien übliche 
   Vergünstigung erfolgen. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   ist ebenfalls auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   beschränkt. 
 
   Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn 
   die in diesem Bericht abstrakt umschriebenen Tatbestände vorliegen und 
   der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt. Nur falls diese Voraussetzungen 
   vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss 
   erteilen. Dabei überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat im Einzelfall, ob 
   der Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im 
   Interesse der Gesellschaft geboten ist. 
 
   Der Vorstand der LS telcom AG 
 
   Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der 
   Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) 
   der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass 
   sie der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über 
   ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser 
   Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 16. Februar 
   2012, beziehen. 
 
   Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft 
   bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also bis 1. 
   März 2012, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   LS telcom AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49 621 71772-13 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht an der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung 
   sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis 
   seines Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des 
   Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung erhalten, 
   benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
   Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 
   AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
   bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in 
   diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 24, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.