DJ DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.03.2012 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.03.2012 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.01.2012 / 15:16
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LS telcom AG
Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer 575 440
(ISIN: DE0005754402)
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 8. März 2012 um 10 Uhr in
den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839
Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2011, des
Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010/2011 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4; 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2011 abgelaufene
Geschäftsjahr
In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet
31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte
Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils
vom 30.09.2011), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht
sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das
Geschäftsjahr 2010/2011) und ferner der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahrs 2010/2011 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und
sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen
Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Information'
- 'Hauptversammlung' veröffentlicht.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der
Gesellschaft von EUR 1.983.995,29 einen Betrag von EUR 0,10 je
dividendenberechtigter Aktie als Dividende auszuschütten und
den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 9. März
2012.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital
geleistete Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne
Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die
Kapitalertragsteuer.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2010/2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals gem. § 4 Abs. 3 der Satzung und Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung
a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 3 der Satzung
besteht zurzeit in Höhe von EUR 2.667.500,00. Die
Ermächtigung läuft am 05.03.2013 aus und soll daher
verlängert werden. Die Verlängerung soll bereits jetzt
beschlossen werden, da nicht gesichert ist, dass im Jahre
2013 vor dem 05.03.2013 eine ordentliche Hauptversammlung
stattfinden kann.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
aa) Die Ermächtigung gem. § 4 Abs. 3 der Satzung,
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. März 2013
einmalig oder mehrmalig gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
um bis zu EUR 2.667.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital), wird aufgehoben.
bb) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 7. März 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.667.500,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung;
- bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von
Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals anzupassen sowie alle sonstigen damit
im Zusammenhang stehenden Änderungen der Fassung der
Satzung vorzunehmen.
cc) § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. März 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in
Teilbeträgen mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.667.500,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
- bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und
der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung;
- einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von
Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen sowie
alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 24, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
Änderungen der Fassung der Satzung vorzunehmen.'
6. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und
Steuerberatungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH &
Co. KG, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 zu
wählen.
Berichte und Erläuterungen zur Tagesordnung
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186
Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des
Bezugsrechts
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186
Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des
Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht, der als
Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tage
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem
Aktionär übersandt wird:
Die unter TOP 5 vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien
im Rahmen eines Genehmigten Kapitals sieht mehrere Voraussetzungen
vor, bei deren Vorliegen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden kann.
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht auszunehmen.
Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um ein
praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Dieser Anwendungsfall des
Bezugsrechtsausschlusses dient lediglich der erleichterten technischen
Durchführung einer Kapitalerhöhung.
Das Bezugsrecht soll außerdem bei Sachkapitalerhöhungen zur Gewährung
von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen ausgeschlossen werden können.
Damit soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben
werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen schnell und flexibel zu nutzen. Die LS telcom AG steht
im globalen Wettbewerb und muss daher auch jederzeit in der Lage sein,
in den internationalen Märkten und im Interesse ihrer Aktionäre
schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung
der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt oft durch eine
Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an
einer (teilweisen) Gegenleistung in Form von Aktien interessiert
(Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben
somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Beteiligungen. Die
Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt
der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende
Erwerbschancen schnell und flexibel zu nutzen und stärkt damit ihre
Wettbewerbsposition. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht
ausgeschlossen werden können. Da Unternehmenskäufe in der Regel
kurzfristig erfolgen müssen, bedarf es eines Genehmigten Kapitals, auf
das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell
zugreifen kann.
Das Bezugsrecht soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage um
bis zu 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden können. Dadurch
soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats kurzfristig auf anstehende Finanzierungserfordernisse
reagieren und strategische Entscheidungen umsetzen zu können. Diese
gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage,
kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und dabei durch die
marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und
damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen.
Die Ermächtigung umfasst einen Betrag von bis zu 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft. Die Verwaltung wird im Falle der
Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen
Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs dahingehend
beschränken, dass letzterer nicht wesentlich unterschritten wird. Eine
derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit und des geringen Abschlags vom Börsenkurs
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare
Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrecht der Aktionäre. Da die neuen
Aktien zu einem Ausgabebetrag nahe am Börsenkurs ausgegeben werden,
kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Das Bezugsrecht kann ferner für den Fall der Ausgabe von Aktien an
Mitarbeiter der LS telcom AG und ihrer Konzerngesellschaften
ausgeschlossen werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist vom
Gesetzgeber gewünscht und ist daher in erleichterter Form möglich.
Zweck der Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist in erster Linie die
Integration und langfristige Bindung von Mitarbeitern. Bei Festlegung
des Ausgabebetrags kann eine bei Belegschaftsaktien übliche
Vergünstigung erfolgen. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ist ebenfalls auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von
der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn
die in diesem Bericht abstrakt umschriebenen Tatbestände vorliegen und
der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Nur falls diese Voraussetzungen
vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss
erteilen. Dabei überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat im Einzelfall, ob
der Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im
Interesse der Gesellschaft geboten ist.
Der Vorstand der LS telcom AG
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der
Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.)
der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass
sie der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über
ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser
Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 16. Februar
2012, beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft
bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also bis 1.
März 2012, unter folgender Adresse zugehen:
LS telcom AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 621 71772-13
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht an der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis
seines Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die
Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des
Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung erhalten,
benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in
diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 24, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
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