Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
149 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Demag Cranes AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Demag Cranes AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.03.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Demag Cranes AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Demag Cranes AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 16.03.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
03.02.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Demag Cranes AG 
 
   Düsseldorf 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): DCAG01 
   International Securities Identification Number (ISIN): DE000DCAG010 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur sechsten ordentlichen 
   Hauptversammlung der Demag Cranes AG ein, die am Freitag, 16. März 
   2012, um 10.00 Uhr (Einlass ab 08:30 Uhr) MEZ, im CASTELLO Düsseldorf, 
   Karl-Hohmann-Str. 1, 40599 Düsseldorf stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses 
           der Demag Cranes AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses für das am 30. September 2011 abgelaufene 
           Geschäftsjahr 2010/2011, des zusammengefassten Lageberichts 
           des Demag Cranes Konzerns und der Demag Cranes AG für das am 
           30. September 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 2010/2011 sowie 
           Vorlage der nachstehend genannten Unterlagen 
 
 
           Der Vorstand legt der Hauptversammlung die folgenden 
           Unterlagen vor: 
 
 
       -     vom Aufsichtsrat gebilligter und damit 
             festgestellter Jahresabschluss der Demag Cranes AG zum 30. 
             September 2011 
 
 
       -     zusammengefasster Lagebericht des Demag Cranes 
             Konzerns und der Demag Cranes AG 
 
 
       -     vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss des 
             Demag Cranes Konzerns zum 30. September 2011 
 
 
       -     Bericht des Aufsichtsrats 
 
 
       -     Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
             Bilanzgewinns für das am 30. September 2011 abgelaufene 
             Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
       -     Corporate Governance Bericht von Vorstand und 
             Aufsichtsrat sowie 
 
 
       -     erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben 
             nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 
             des Handelsgesetzbuches (HGB). 
 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts sowie zur 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG 
           hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den 
           Jahresabschluss, den Konzernabschluss, den Lagebericht, den 
           Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns und einen erläuternden Bericht zu 
           bestimmten Angaben zugänglich zu machen. 
 
 
           Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der 
           Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der Demag Cranes AG in 
           40597 Düsseldorf, Forststraße 16, zur Einsicht der Aktionäre 
           aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012 zugänglich und 
           werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine 
           Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
           kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 30. September 2011 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010/2011 von insgesamt EUR 
           71.138.167,54 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   (1)    Ausschüttung an die Aktionäre insgesamt durch               EUR 
          Zahlung einer Dividende von EUR 0,78 je Aktie,    16.514.934,54 
 
   (2)    Gewinnvortrag                                               EUR 
                                                            54.623.233,00 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der 
           Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 19. März 2012. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Die Aufsichtsratsmitglieder Burkhard Schuchmann, Professor Dr. 
           h.c. Karlheinz Hornung, Robert J. Koehler, Dr. Herbert Meyer, 
           Dr. Rudolf Rupprecht und Jens Tischendorf haben ihre Ämter mit 
           Wirkung zum 23. September 2011 niedergelegt und sind als 
           Anteilseignervertreter aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. 
 
 
           Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14. September 
           2011 folgende Personen mit Wirkung ab dem 24. September 2011 
           zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt: Axel Joachim 
           Arendt, Kevin A. Barr, Dr. Michael W. Ernestus, Brian J. 
           Henry, Dr. Michael Leue und Oren G. Shaffer. Herr Dr. Ernestus 
           wurde in der Aufsichtsratssitzung am 29. September 2011 zum 
           Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Die gerichtliche Bestellung 
           der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte bis zur Beendigung der 
           nächsten Hauptversammlung. Die Bestellung endet demnach mit 
           der Hauptversammlung am 16. März 2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2011 das 
           Aufsichtsratsmitglied Axel Joachim Arendt gemäß § 105 Abs. 2 
           AktG zum Stellvertreter für das zweite fehlende 
           Vorstandsmitglied bestellt, nachdem mit Wirkung zum Ablauf des 
           30. November 2011 das damals zweite amtierende 
           Vorstandsmitglied, Herr Rainer Beaujean, sein Amt als Vorstand 
           der Gesellschaft niedergelegt hatte und der Vorstand somit 
           seit dem 1. Dezember 2011 aus nur einem Vorstandsmitglied 
           bestand. Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 6 Abs. 1 vor, 
           dass der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Für 
           die Dauer der Bestellung von Herrn Arendt in den Vorstand, die 
           längstens bis zum Ablauf des 30. November 2012 erfolgte und 
           vor Ablauf des 30. November 2012 endet, sobald ein Nachfolger 
           als Mitglied des Vorstands bestellt wird oder die Amtszeit von 
           Herrn Arendt als gerichtlich bestelltes Aufsichtsratsmitglied 
           endet, ruht sein Amt als Aufsichtsratsmitglied (§ 105 Abs. 2 
           Satz 3 AktG). Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 
           15. Dezember 2011 Herrn Fred Schumacher bis zur Bestellung 
           eines zweiten ordentlichen Vorstandsmitglieds der 
           Gesellschaft, längstens bis zur Beendigung der nächsten 
           Hauptversammlung (also längstens bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung am 16. März 2012) zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Demag Cranes AG bestellt. Falls bis zur 
           Hauptversammlung am 16. März 2012 noch kein Nachfolger als 
           Mitglied des Vorstands bestellt worden ist, ist beabsichtigt, 
           dass der Aufsichtsrat Herrn Arendt nach seiner der 
           Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen 
           Wiederwahl in den Aufsichtsrat erneut gemäß § 105 Abs. 2 AktG 
           zum Stellvertreter für das zweite fehlende Vorstandsmitglied 
           bestellt, und zwar wiederum längstens bis zum 30. November 
           2012. Für die Dauer der Bestellung von Herrn Arendt in den 
           Vorstand würde sein Amt als Aufsichtsratsmitglied wiederum 
           ruhen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Demag Cranes AG setzt sich gemäß § 96 
           Abs. 1 Variante 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 MitbestG, § 7 Abs. 1 
           Satz 1 Nr. 1 MitbestG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus zwölf 
           Mitgliedern zusammen, von denen sechs Mitglieder von der 
           Hauptversammlung und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmern 
           nach den Bestimmungen des MitbestG gewählt werden. 
 
 
           Bei der Wahl von Anteilseignervertretern ist die 
           Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - entsprechend dem Vorschlag seines 
           Nominierungsausschusses sowie hinsichtlich der Wahl von Herrn 
           Axel Arendt auch auf Vorschlag der Terex Industrial Holding 
           AG, den sich der Aufsichtsrat hiermit zu eigen macht - vor, 
           die nachstehend aufgeführten Personen mit Wirkung ab 
           Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Demag Cranes AG: Bekanntmachung der -2-

Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
           der Gesellschaft zu wählen, wobei das laufende Jahr, in dem 
           die Amtszeit beginnt, nicht mitgezählt wird: 
 
 
       a)    Axel Joachim Arendt, Grünwald (Deutschland) 
             Derzeit vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 105 Abs. 2 
             AktG in den Vorstand der Demag Cranes AG bestellt, 
             selbständiger Unternehmensberater, Geschäftsführer der Axel 
             Arendt Management Consulting GbR, Grünwald (Deutschland) 
 
 
       b)    Kevin A. Barr, Wilton, Connecticut (USA) 
             Senior Vice President Human Resources (Senior Vizepräsident 
             Personal), Terex Corporation, Westport, Connecticut, USA 
 
 
       c)    Dr. Michael W. Ernestus, New York, New York (USA) 
             Investmentbanker, Partner der Investment Bank Partnerschaft 
             G.C. Andersen Partners LLC, New York, New York, USA 
 
 
       d)    Brian J. Henry, Fairfield, Connecticut (USA) 
             Senior Vice President Finance and Business Development 
             (Senior Vizepräsident Finanzen und Geschäftsentwicklung), 
             Terex Corporation, Westport, Connecticut, USA 
 
 
       e)    Dr. Michael Leue, Hamburg (Deutschland) 
             Rechtsanwalt und Partner bei Bryan Cave LLP, Hamburg 
             (Deutschland) 
 
 
       f)    Oren G. Shaffer, Naples, Florida (USA) 
             selbständiger Unternehmensberater und Partner bei Shaffer 
             and Associates, Denver, Colorado, USA 
 
 
 
           Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
 
           Herr Dr. Ernestus hat derzeit den Vorsitz des Aufsichtsrats 
           inne. Im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung soll Herr 
           Dr. Ernestus erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
           Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr 
           Oren Shaffer aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis 
           als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat bei dem Beschlussvorschlag die 
           Regel-Altersgrenze berücksichtigt, die der Aufsichtsrat in 
           seinen Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
           benannt hat. Diese sehen vor, dass Aufsichtsratsmitglieder in 
           der Regel nicht länger als bis zum Ablauf der ordentlichen 
           Hauptversammlung, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres 
           des jeweiligen Aufsichtsratsmitgliedes folgt, amtieren sollen. 
           Herr Shaffer wird am 13. August 2012 sein 70. Lebensjahr 
           vollenden. Seine Bestellung soll gleichwohl für die oben 
           genannte volle Amtszeit erfolgen, weil Herr Shaffer aufgrund 
           seiner langjährigen Tätigkeit als Führungskraft insbesondere 
           im Bereich der Finanzen bei international agierenden 
           Unternehmen, u.a. als Chief Financial Officer in großen 
           internationalen Unternehmen, über außerordentliche Erfahrungen 
           in der Unternehmensführung und -kontrolle sowie über besondere 
           Kenntnisse auf den Gebieten der Rechnungslegung und 
           Abschlussprüfung verfügt. Vor diesem Hintergrund befürwortet 
           es der Aufsichtsrat, dass Herr Shaffer für eine Amtszeit 
           bestellt wird, die über die Regel-Altersgrenze hinausgeht. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den vom Aufsichtsrat 
           zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: 
 
 
       *     Mitgliedschaften von Herrn Axel Joachim Arendt in 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     keine 
 
 
 
             Mitgliedschaften von Herrn Axel Joachim Arendt in 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Mitglied des Verwaltungsbeirats der Bilfinger 
               Berger Industrial Services GmbH, München 
 
 
         -     Mitglied des Beirats der Tital GmbH, Bestwig 
 
 
         -     Mitglied des Beirats der Aerotech Peissenberg 
               GmbH & Co. KG, Peißenberg 
 
 
 
       *     Mitgliedschaften von Herrn Kevin A. Barr in 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     keine 
 
 
 
             Mitgliedschaften von Herrn Kevin A. Barr in vergleichbaren 
             in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     keine 
 
 
 
       *     Mitgliedschaften von Herrn Dr. Michael W. 
             Ernestus in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     keine 
 
 
 
             Mitgliedschaften von Herrn Dr. Michael W. Ernestus in 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Mitglied des Board of Directors der North 
               Atlantic Holding Corporation, Louisville, Kentucky, USA 
 
 
         -     Mitglied des Board of Directors der North 
               Atlantic Trading Company, Louisville, Kentucky, USA 
 
 
 
       *     Mitgliedschaften von Herrn Brian J. Henry in 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     keine 
 
 
 
             Mitgliedschaften von Herrn Brian J. Henry in vergleichbaren 
             in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     keine 
 
 
 
       *     Mitgliedschaften von Herrn Dr. Michael Leue in 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der initions 
               innovative IT solutions AG, Hamburg 
 
 
         -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der w2ha AG, 
               Hamburg 
 
 
 
             Mitgliedschaften von Herrn Dr. Michael Leue in 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     keine 
 
 
 
       *     Mitgliedschaften von Herrn Oren G. Shaffer in 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     keine 
 
 
 
             Mitgliedschaften von Herrn Oren G. Shaffer in vergleichbaren 
             in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Mitglied des Board of Directors der Terex 
               Corporation, Westport, Connecticut, USA 
 
 
         -     Mitglied des Board of Directors der Intermec, 
               Inc., Everett, Washington, USA 
 
 
         -     Mitglied des Board of Directors der XPO 
               Logistics, Inc., Buchanan, Michigan, USA 
 
 
         -     Mitglied des Conseil d'administration der 
               Belgacom SA, Brüssel, Belgien 
 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das laufende 
           Geschäftsjahr 2011/2012 zu wählen. 
 
 
           Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat sich von der 
           PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, 
           finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen 
           ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der 
           Gesellschaft und den Unternehmen des Demag Cranes Konzerns und 
           deren Organmitgliedern andererseits sowie den Umfang von im 
           vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende 
           Jahr vereinbarten Leistungen (insbesondere auf dem 
           Beratungssektor) für die Gesellschaft und die Unternehmen des 
           Demag Cranes Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür, 
           dass die Unabhängigkeit der PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, nicht hinreichend 
           gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Terex 
           Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft 
 
 
           Die Terex Germany GmbH & Co. KG ('Terex Germany') und die 
           Demag Cranes AG haben am 30. Januar 2012 einen Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die 
           Gesellschafterversammlung der Terex Germany hat dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 30. Januar 2012 
           zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Demag Cranes AG. 
 
 
           Terex Germany ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft 
           der Terex Corporation mit Sitz in Westport/Connecticut, USA 
           ('Terex'). Im Hinblick auf die Verpflichtungen von Terex 
           Germany aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag hat Terex am 30. Januar 2012 eine 
           Patronatserklärung abgegeben. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie die dem 
           Vertrag als Anlage beigefügte Patronatserklärung haben 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
 
 
                  'Beherrschungs- 
            und Gewinnabführungsvertrag 
 
            zwischen der 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Demag Cranes AG: Bekanntmachung der -3-

Demag Cranes AG, Forststraße 16, 40597 Düsseldorf 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRB 54517) 
                              ('Demag Cranes') 
 
            und der 
 
       Terex Germany GmbH & Co. KG, Forststraße 16, 40597 Düsseldorf 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRA 21897) 
                             ('Terex Germany') 
 
 
            § 1 Leitung 
 
 
             (1) Demag Cranes unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft 
             der Terex Germany. Demgemäß ist Terex Germany berechtigt, 
             dem Vorstand der Demag Cranes hinsichtlich der Leitung der 
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
 
 
             (2) Der Vorstand der Demag Cranes ist verpflichtet, die 
             Weisungen der Terex Germany zu befolgen. Terex Germany kann 
             dem Vorstand der Demag Cranes nicht die Weisung erteilen, 
             den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
            § 2 Gewinnabführung 
 
 
             (1) Demag Cranes verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an 
             Terex Germany abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich 
             einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 (2) - 
             der gemäß § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung 
             höchstzulässige Betrag. 
 
 
             (2) Demag Cranes kann mit Zustimmung der Terex Germany 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
             einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere 
             Gewinnrücklagen sind auf schriftliches Verlangen der Terex 
             Germany aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
             Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit 
             vor Beginn dieses Vertrages stammt, dürfen weder als Gewinn 
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             verwendet werden. 
 
 
             (3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals 
             für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 
             6 (2) Satz 1 wirksam wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 
             wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres von Demag Cranes 
             fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5% 
             p.a. zu verzinsen. 
 
 
            § 3 Verlustübernahme 
 
 
             (1) Terex Germany ist gegenüber Demag Cranes gemäß den 
             Vorschriften des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit und ihrer 
             jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
             (2) Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals 
             für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 
             6 (2) Satz 1 wirksam wird. Die Vorschrift des § 2 (3) Satz 2 
             gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich 
             entsprechend. 
 
 
            § 4 Ausgleich 
 
 
             (1) Terex Germany garantiert den außenstehenden Aktionären 
             der Demag Cranes für die Dauer des Vertrags die Zahlung 
             einer wiederkehrenden Geldleistung ('Ausgleichszahlung'). 
 
 
             (2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle 
             Geschäftsjahr der Demag Cranes für jede auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Demag Cranes mit einem rechnerischen 
             Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (jede einzelne eine 'Demag 
             Cranes Aktie' und zusammen die 'Demag Cranes Aktien') brutto 
             EUR 3,33 abzüglich eines Betrages für Körperschaftsteuer 
             sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese 
             Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Satz, 
             wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag 
             enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 1,83 je Demag 
             Cranes Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten 
             Gewinnen zu berücksichtigen ist. Der Ausgleich ist am ersten 
             Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
             Demag Cranes für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. 
 
 
             (3) Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das gesamte 
             Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 (2) 
             Satz 1 wirksam wird. Sofern der Vertrag während eines 
             Geschäftsjahres der Demag Cranes endet oder Demag Cranes 
             während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur 
             Gewinnabführung gemäß § 2 (3) gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr 
             bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. 
 
 
             (4) Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der Demag 
             Cranes aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien 
             vermindert sich der Ausgleich je Demag Cranes Aktie in dem 
             Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert 
             bleibt. Wird das Grundkapital der Demag Cranes durch Bar- 
             und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus diesem § 
             4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen 
             Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
             (5) Sofern ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz 
             eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere 
             Ausgleichszahlung festsetzt, können auch die bereits nach 
             Maßgabe des § 5 abgefundenen Aktionäre eine entsprechende 
             Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen 
             Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen 
             außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Terex 
             Germany gegenüber einem außenstehenden Aktionär der Demag 
             Cranes in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung 
             eines Spruchverfahrens zu einer höheren Ausgleichszahlung 
             verpflichtet. 
 
 
            § 5 Abfindung 
 
 
             (1) Terex Germany verpflichtet sich, auf Verlangen eines 
             jeden außenstehenden Aktionärs der Demag Cranes dessen Demag 
             Cranes Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 45,52 
             je Demag Cranes Aktie zu erwerben. 
 
 
             (2) Die Verpflichtung der Terex Germany zum Erwerb der Demag 
             Cranes Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate 
             nach dem Tage, an dem die Eintragung des Bestehens dieses 
             Vertrages im Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes 
             nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. 
             Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG 
             wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der 
             Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes 
             bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die 
             Frist zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung 
             über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen 
             Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 
 
 
             (3) Falls bis zum Ablauf der in § 5 (2) genannten Frist das 
             Grundkapital der Demag Cranes aus Gesellschaftsmitteln gegen 
             Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die 
             Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der 
             Abfindung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der 
             Demag Cranes bis zum Ablauf der in § 5 (2) genannten Frist 
             durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus 
             diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären 
             bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
             (4) Die Übertragung der Demag Cranes Aktien gegen Abfindung 
             ist für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes 
             kostenfrei. 
 
 
             (5) Sofern ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz 
             eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere 
             Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen 
             Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung 
             verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden 
             Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Terex Germany gegenüber 
             einem außenstehenden Aktionär der Demag Cranes in einem 
             Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines 
             Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet. 
 
 
            § 6 Wirksamwerden und Laufzeit des Vertrages 
 
 
             (1) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Demag Cranes sowie der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Terex Germany. 
 
 
             (2) Der Vertrag wird wirksam, wenn sein Bestehen in das 
             Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes eingetragen 
             worden ist. Er gilt bezüglich der Verpflichtung zur 
             Gewinnabführung nach § 2 und der Verpflichtung zur 
             Verlustübernahme nach § 3 rückwirkend ab Beginn des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

Geschäftsjahres der Demag Cranes, in dem der Vertrag durch 
             Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Demag 
             Cranes wirksam wird. 
 
 
             (3) Der Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs 
             (6) Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Demag 
             Cranes gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende 
             des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf 
             (5) Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahrs 
             endet, für welches die Verpflichtung zur Abführung des 
             gesamten Gewinns nach § 2 erstmals besteht. 
 
 
             (4) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Insbesondere ist 
             jede Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem 
             Grund berechtigt, wenn Terex Germany nicht mehr direkt oder 
             indirekt die Mehrheit der Stimmrechte aus den Aktien an 
             Demag Cranes zustehen. 
 
 
            § 7 Patronatserklärung 
 
 
             Terex Germany ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft 
             der Terex Corporation mit Sitz in Westport/Connecticut, USA 
             ('Terex'). Terex hat, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei 
             beizutreten, eine Patronatserklärung abgegeben. In dieser 
             als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Patronatserklärung 
             hat Terex sich uneingeschränkt und unwiderruflich dazu 
             verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in 
             der Weise finanziell ausgestattet wird, dass Terex Germany 
             stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder 
             im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und fristgemäß 
             zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum 
             Verlustausgleich nach § 302 AktG. Terex steht den 
             außenstehenden Aktionären der Demag Cranes gegenüber 
             unwiderruflich und im Grundsatz uneingeschränkt dafür ein, 
             dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden 
             Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, 
             insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, 
             vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den 
             außenstehenden Aktionären der Demag Cranes ein eigener 
             Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an 
             Terex Germany zu. Dieser Anspruch und eine entsprechende 
             Haftung der Terex gegenüber außenstehenden Aktionären der 
             Demag Cranes sind aber auf den Fall beschränkt, dass Terex 
             Germany ihre Verpflichtungen gegenüber außenstehenden 
             Aktionären der Demag Cranes aus oder im Zusammenhang mit dem 
             Vertrag nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und Terex 
             ihrer vorstehenden Ausstattungsverpflichtung nicht 
             nachkommt. 
 
 
            § 8 Schlussbestimmungen 
 
 
             Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise 
             unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, oder im Vertrag 
             sich eine Lücke befindet, wird dadurch die Gültigkeit der 
             übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen 
             oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke 
             soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des 
             rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die 
             Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck 
             dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt 
             bedacht hätten.' 
 
 
 
           Anlage: Patronatserklärung der Terex Corporation 
 
 
 
 
            'Patronatserklärung 
 
 
             Die Terex Germany GmbH & Co. KG (Forststraße 16, 40597 
             Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Düsseldorf (HRA 21897)) (nachfolgend 'Terex Germany') 
             beabsichtigt, voraussichtlich am 30. Januar 2012 einen 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der 
             'Vertrag') mit der Demag Cranes AG (Forststraße 16, 40597 
             Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Düsseldorf (HRB 54517)) (nachfolgend 'Demag Cranes'), als 
             abhängigem Unternehmen abzuschließen. 
 
 
             Als mittelbare Muttergesellschaft der Terex Germany geben 
             wir, die Terex Corporation, eine nach dem Recht von Delaware 
             gegründete Corporation mit Sitz in Westport/Connecticut, 
             USA, (nachfolgend 'Terex') hiermit folgende Erklärung ab, 
             ohne dabei dem Vertrag beizutreten: 
 
 
             1. Terex verpflichtet sich uneingeschränkt und 
             unwiderruflich dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in 
             der Weise finanziell ausgestattet wird, dass Terex Germany 
             stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder 
             im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und fristgemäß 
             zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum 
             Verlustausgleich nach § 302 AktG. 
 
 
             2. Terex steht den außenstehenden Aktionären der Demag 
             Cranes gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür 
             ein, dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden 
             Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, 
             insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, 
             vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den 
             außenstehenden Aktionären der Demag Cranes ein eigener 
             Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an 
             Terex Germany zu. Die Haftung von Terex gemäß den beiden 
             vorgenannten Sätzen gilt jedoch nur für den Fall, dass Terex 
             Germany ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden 
             Aktionären der Demag Cranes aus oder im Zusammenhang mit dem 
             Vertrag nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und Terex 
             ihrer Ausstattungsverpflichtung nach Ziffer 1 dieser 
             Patronatserklärung nicht nachkommt. 
 
 
             3. Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der 
             Bundesrepublik Deutschland. Terex unterwirft sich für 
             Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit 
             dieser Patronatserklärung der Zuständigkeit der deutschen 
             Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in 
             Düsseldorf. Terex erkennt die Vollstreckbarkeit 
             rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem 
             Zusammenhang an. Zustellungsbevollmächtigter von Terex in 
             Deutschland für die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder 
             im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung ist Terex 
             Germany, z. Hd. der Geschäftsführung, Forststraße 16, 40597 
             Düsseldorf. 
 
 
             4. Nur die deutsche Fassung dieser Patronatserklärung ist 
             rechtlich verbindlich.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Terex Germany GmbH & Co. 
           KG und der Demag Cranes AG vom 30. Januar 2012 zuzustimmen. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren 
           Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Demag Cranes AG 
           (Forststraße 16, 40597 Düsseldorf) und der Terex Germany GmbH 
           & Co. KG (Forststraße 16, 40597 Düsseldorf) zur Einsicht der 
           Aktionäre aus: 
 
 
             der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Terex Germany GmbH & Co. KG und der Demag 
             Cranes AG vom 30. Januar 2012 
 
 
             die Patronatserklärung der Terex Corporation mit Sitz in 
             Westport, Connecticut, USA, vom 30. Januar 2012 
 
 
             die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und die 
             (zusammengefassten) Lageberichte der Demag Cranes AG für die 
             Geschäftsjahre 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 
 
 
             die Jahresabschlüsse der Terex Germany GmbH & Co. KG sowie 
             der Terex Verwaltungs GmbH für die Geschäftsjahre 2008, 
             2009, 2010 
 
 
             die konsolidierten Jahresabschlüsse und Lageberichte (sog. 
             'Annual Reports' gemäß Form 10-K der Securities and Exchange 
             Commission - SEC) der Terex Corporation für die 
             Geschäftsjahre 2008, 2009, 2010 jeweils in englischer 
             Originalsprache und in rechtlich nicht verbindlicher 
             Übersetzung in deutscher Sprache 
 
 
             der gemeinsame Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG und 
             der Geschäftsführung der Terex Verwaltungs GmbH, handelnd 
             als einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Terex 
             Germany GmbH & Co. KG, nach § 293a AktG einschließlich der 
             gutachtlichen Stellungnahme der Ebner Stolz Mönning Bachem 
             GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.