DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 29.03.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.02.2012 / 15:14
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Frankfurt am Main
WKN 550 810
ISIN DE0005508105
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am Donnerstag, dem 29. März 2012, 10:00 Uhr,
im Hermann-Josef-Abs-Saal, Junghofstraße 11, 60311 Frankfurt
am Main, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG zum 31. Oktober
2011 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB, Vorlage des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31. Oktober
2011 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutsche-beteiligung.de/hauptversammlung eingesehen
werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am
29. März 2012 zugänglich sein und mündlich erläutert werden.
Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1
der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat,
liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2010/2011 der Deutschen Beteiligungs AG in
Höhe von 24.829.624,98 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,40 EUR je 5.470.543,60
dividendenberechtigter Aktie, insgesamt EUR
Ausschüttung einer Sonderdividende von 0,40 EUR je 5.470.543,60
dividendenberechtigter Aktie, insgesamt EUR
Gewinnvortrag auf neue Rechnung 13.888.537,78
EUR
______________________________________________________-
_____________________________________________
Bilanzgewinn 24.829.624,98
EUR
Soweit am Tag der Hauptversammlung nicht dividendenberechtigte
Aktien vorhanden sind, wird der Beschlussvorschlag dahingehend
modifiziert werden, bei unveränderter Ausschüttung einer
Dividende von 0,40 EUR je dividendenberechtigter Aktie sowie
einer Sonderdividende von 0,40 EUR je dividendenberechtigter
Aktie den verbleibenden Betrag, der auf nicht
dividendenberechtigte Aktien entfällt, auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2010/2011 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2010/2011 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2011/2012 die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts; Bedeutung des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine
von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in
deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung beziehen, das ist
Donnerstag, der 8. März 2012, 00:00 Uhr
(sog. 'Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Donnerstag, dem 22. März 2012, 24:00 Uhr,
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
Deutsche Beteiligungs AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@xchanging.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h., Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind
eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der
in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform als der gesetzlich für
börsennotierte Gesellschaften vorgeschriebenen Form. Die
Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt
werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung
an der Einlasskontrolle vorweist oder der Gesellschaft der
Nachweis übersandt wird. Für die Erklärung einer
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs
einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf
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February 08, 2012 09:14 ET (14:14 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -2-
elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft
folgende Adresse an:
Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 309037-4675
E-Mail: deutsche-beteiligung-HV2012@computershare.de
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben
beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und
steht unter www.deutsche-beteiligung.de/hauptversammlung zum
Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10
i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und
Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder
Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung
abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall
ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder
Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch unter
www.deutsche-beteiligung.de/hauptversammlung zum Download zur
Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens bis Mittwoch, den 28. März 2012, 24:00 Uhr
(Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende
Adresse zu übermitteln:
Deutsche Beteiligungs AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 309037-4675
E-Mail: deutsche-beteiligung-HV2012@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt
haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind
auch im Internet unter
www.deutsche-beteiligung.de/hauptversammlung einsehbar.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122
Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR
erreichen ('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand (Deutsche Beteiligungs AG,
Vorstand, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main) zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Montag, den 27. Februar 2012, 24:00 Uhr,
zugehen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2
sowie 70 AktG verwiesen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl
von Abschlussprüfern machen. Die Gesellschaft macht gemäß §
126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutsche-beteiligung.de/hauptversammlung zugänglich, wenn
ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens bis
Mittwoch, den 14. März 2012, 24:00 Uhr,
unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:
Deutsche Beteiligungs AG
Börsenstraße 1
60313 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 95787-199 oder -391
E-Mail: hauptversammlung@deutsche-beteiligung.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern
gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet
zu werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags (oder eines
Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von
Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt
bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der
Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der
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February 08, 2012 09:14 ET (14:14 GMT)
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung kann der
Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann
insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres
Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a
AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.deutsche-beteiligung.de/hauptversammlung zugänglich.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich ebenfalls unter
www.deutsche-beteiligung.de/hauptversammlung.
Übertragung der Hauptversammlung
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gemäß der
Ermächtigung in § 16 Abs. 4 unserer Satzung vollständig in Ton
und Bild im Internet zu übertragen und so öffentlich zu
machen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum
Zeitpunkt der Einberufung 48.533.334,20 EUR und ist in
13.676.359 Aktien eingeteilt, die alle in gleichem Umfang
stimm- und dividendenberechtigt sind. Die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt damit 13.676.359.
Frankfurt am Main, im Februar 2012
Deutsche Beteiligungs AG
Der Vorstand
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08.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Beteiligungs AG
Börsenstraße 1
60313 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 69 95787-01
Fax: +49 69 95787-391
E-Mail: hauptversammlung@deutsche-beteiligung.de
Internet: http://www.deutsche-beteiligung.de/hauptversammlung
ISIN: DE0005508105
WKN: 550 810
Börsen: Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main, Berlin-Bremen,
Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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155901 08.02.2012
(END) Dow Jones Newswires
February 08, 2012 09:14 ET (14:14 GMT)
© 2012 Dow Jones News
