In analoger Anwendung der Bestimmungen betreffend die Einreichung von Eingaben (§§ 85 ff. BAO) ist unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts von einer zulässigen Einbringung einer Beschwerde an den UFS auszugehen, wenn – wie bei einem Telefax – eine schreibgeschützte Kopie der Beschwerdeschrift als Anhang zu einer E-Mail im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt wird (UFS 28. 2. 2012, ZRV/0210-Z3K/07).