Alle Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, so ist für jede einzelne behinderte Person, die zu beschäftigen wäre, eine Ausgleichstaxe zu entrichten. Seit 2011 gilt eine Staffelungsregelung, die für größere Unternehmen eine höhere Ausgleichstaxe vorsieht (für 2012 für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern monatlich 232 Euro, für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern monatlich 325 Euro sowie für Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern monatlich 345 Euro). Insb. durch diese Erhöhung sind Fragen zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichstaxe (die sich aus der Pflichtzahl bzw. der Zahl der beschäftigten begünstigten Behinderten ergibt) von besonderem Interesse (wobei überdies der VwGH hierzu in letzter Zeit mehrere Entscheidungen getroffen hat). In der März-Ausgabe der ASoK widmet sich Dr. Thomas Rauch in einem Beitrag den hier nur kurz angesprochenen Rechtsfragen im Detail.