Der OGH hat über Verbandsklage des VKI gegen ein heimisches Mobilfunkunternehmen entschieden, dass ein in den AGB vorgesehenes Papierrechnungsentgelt (der sog. "Umweltbeitrag") gegen gesetzliche Verbote sowie gegen die guten Sitten verstößt. Die Klausel sei für den Verbraucher gröblich benachteiligend, intransparent und überraschend. Der Kunde rechne nicht damit, dass ein Unternehmer für eine Nebenleistungspflicht ein zusätzliches Entgelt verlange. Die Papierrechnung sei vielmehr eine Bringschuld des Unternehmers, deren Kosten er allenfalls in das Gesamtentgelt einzurechnen habe. Entgegen der Behauptung der beklagten Partei ist eine Papierrechnung nach Ansicht des Höchstgerichts durchaus noch üblich und vom Gesetzgeber auch erwünscht. Dies zeige etwa die kürzlich in Kraft getretene Novellierung des § 100 TKG, wonach die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, vertraglich nicht ausgeschlossen werden dürfe. Außerdem sei eine bloß elektronisch zur Verfügung gestellte Rechnung kein gleichwertiges Äquivalent zur Papierrechnung. Dem Kunden – mit oder ohne Internetzugang – blieben Kosten und Mühen, zumal er aktiv werden müsse, um seine Rechnung via Internet abzurufen. Die Rechnung werde daher häufig uneingesehen bleiben, was eine allfällige Rechtsverfolgung (z. B. Rechnungseinspruch) erschwere (OGH 28. 2. 2012, 4 Ob 141/11f).